No general inflation surcharge for insolvency administrator fees

BGH IX ZB 48/14Bgh / Civil Chamber 95 mar 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the insolvency administrator's legal complaint against the fee determination. He had sought a 0.25 general surcharge on top of the standard remuneration as compensation for inflation and increased duties. The Court held that, even in light of Art. 12(1) GG, the fee schedule under § 63(1) InsO and § 3(1) InsVV does not yet require a general inflation adjustment. The complaint was dismissed and costs were imposed on the further participant.

Massima Omnilex

§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 3 Abs. 1 InsVV; Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen trotz Geldentwertung und Aufgabenmehrung: Ein allgemeiner Zuschlag zur Regelvergütung allein zum Ausgleich der Inflation und des seit Inkrafttreten der InsVV eingetretenen generellen Aufgabenanstiegs ist derzeit nicht geboten. Zwar ist die Vergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG an einer insgesamt angemessenen Entschädigung zu messen; die Preisentwicklung ist jedoch nur eingeschränkt tauglich als Maßstab der Entwertung, weil sie zugleich den Wert der Masse und damit die Regelvergütung beeinflusst. Eine vollständige Kompensation der Geldentwertung durch die degressive Vergütungsstruktur ist verfassungsrechtlich noch nicht erforderlich, solange die Gesamtschau keine Unangemessenheit der Regelsätze ergibt (consid. 2 f.).

Testo completo

BGH — IX ZB 48/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-05

Aktenzeichen: IX ZB 48/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 Abs 1 S 1 InsO, § 3 Abs 1 InsVV, Art 12 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend LG Mainz, 18. Juli 2014, Az: 8 T 46/14vorgehend AG Mainz, 17. Dezember 2013, Az: 280 IN 43/08

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach den Regelsätzen trotz Geldentwertung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.142 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 1. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der h. (Schuldnerin). Mit Schreiben vom 14. August 2013 beantragte er ausgehend von einer Regelvergütung von 44.174,08 € die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 215.169,95 € einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer. An Zuschlägen beantragte er 3,0 der Regelvergütung, davon 0,25 zum Zwecke des Inflationsausgleichs wegen der Geldentwertung seit 1999 und wegen der seither eingetretenen generellen Aufgabenmehrungen. Das Amtsgericht hat Zuschlage von insgesamt 2,0 der Regelvergütung gewährt und die Vergütung auf insgesamt 161.951,77 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Gewährung eines generellen (Regel-)Zuschlags von 0,25 als Ausgleich für Inflation und allgemeine Aufgabenmehrung versagt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter diesen allgemeinen Zuschlag von 0,25 weiter.

II.

2 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend haben Amtsgericht und Landgericht einen Zuschlag zur Regelvergütung von 0,25 nach § 3 Abs. 1 InsVV als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben des Insolvenzverwalters seit 1999 abgelehnt. Wie der Senat zwischenzeitlich grundsätzlich entschieden hat, verletzt die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahre 1999 und trotz der feststellbaren Aufgabenmehrungen derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138). Auf die dortigen Ausführungen des Senats wird Bezug genommen.

3 Die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzverwaltervergütung sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Deshalb ist § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang haben muss (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 11). Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um einen allgemeinen Zuschlag jedoch zu verneinen. Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland unter Zugrundelegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 vom Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht. Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen, zumal sich die Geldentwertung auch auf den Umfang der Masse auswirkt, wodurch sich auch die Regelvergütung erhöht. Wegen des degressiven Aufbaus der Regelvergütung wird zwar auch hier die inflationsbedingte Entwertung der Vergütung nicht vollständig aufgefangen. Eine Gesamtschau erlaubt aber derzeit noch nicht den Schluss, dass inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze verfehlt würde.

4 Seit Inkrafttreten der InsVV haben sich zwar die Regelaufgaben des Verwalters, vor allem im Bereich des Steuerrechts und durch das Insolvenzstatistikgesetz erhöht. Es kann aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände derzeit noch nicht festgestellt werden, dass dadurch die Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014, aaO).

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Parole chiave

insolvency administrator feeinflationstandard remunerationsurchargeadequacy of remunerationconstitutional reviewtask increase

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a general surcharge to the insolvency administrator's standard remuneration is warranted to offset inflation and increased workload since 1999.

Decisione estratta

No. Applying the schedule rates still does not violate the administrator's right to adequate remuneration under Art. 12(1) GG.

Motivazione estratta

The statutory fee rules must be interpreted in light of adequacy under Art. 12(1) GG, but the current overall assessment does not show that the scheduled remuneration has become inadequate merely because of price inflation and some task increases. Inflation also raises the estate value and thus the fee base; although degressive rates do not fully offset monetary erosion, that is not enough to require a general surcharge.

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