Effectiveness of criminal appeal withdrawal

BGH 2 StR 103/15Bgh / II camera penale8 ott 2015Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice held that the accused's revision had been validly withdrawn by defence counsel. A written express authorization under § 302 Abs. 2 StPO existed when the withdrawal was filed. The accused's later letters objecting to the withdrawal and asking for reinstatement were untimely because they were sent only after the withdrawal had already taken effect. No indications of coercion, deception, or other grave defects in will formation were established.

Massima Omnilex

§ 302 Abs. 2 StPO; effectiveness of withdrawal of a criminal appeal by defence counsel; the withdrawal is valid if an express authorization exists in written form at the time of the procedural act. A later revocation or objection by the accused is ineffective unless it reaches the court before or at the same time as the withdrawal. As a process act, withdrawal is in principle irrevocable and unassailable; only exceptional defects in will formation, such as coercion, deception, or grave misconduct, can render it ineffective (consid. 5-7).

Testo completo

BGH — 2 StR 103/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-08

Aktenzeichen: 2 StR 103/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 302 Abs 1 S 1 StPO, § 302 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 24. November 2014, Az: 111 Ks 11/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Widerruf einer Ermächtigung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe

1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. November 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K. , mit Schriftsatz vom 27. November 2014 Revision ein, die er mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zurücknahm. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 versicherte er unter Hinweis auf einen anliegenden schriftlichen und durch den Angeklagten am 24. Februar 2015 unterzeichneten Auftrag zur Rücknahme der Revision anwaltlich, vom Angeklagten hierzu beauftragt worden zu sein. Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 legte das Landgericht Köln dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten Revision sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf.

2 Mit Schreiben vom 8. März 2015 hat der Angeklagte dem Landgericht mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht gewollt gewesen und beruhe auf einer Eigenmächtigkeit von Rechtsanwalt K. . Herr K. sei in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme nicht ohne Abstimmung und ohne Rücksprache mit ihm und seinem zweiten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. B. , ergehe. Mit weiterem Schreiben vom 12. März 2015 an das Landgericht hat der Angeklagte ausdrücklich um Rücknahme der irrtümlich von Rechtsanwalt K. zurückgenommenen Revision gebeten.

3 Zwischenzeitlich hatte Rechtsanwalt Dr. B. mit Schreiben vom 3. März 2015 die Revision begründet. Rechtsanwalt K. hat mit Schriftsatz vom 19. März 2015 dem Landgericht mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht eigenmächtig, sondern nach Rücksprache mit dem Angeklagten erfolgt. Eine vorherige Absprache mit Rechtsanwalt Dr. B. sei nicht vereinbart worden; ein Schreiben des Angeklagten, in dem er ihm dies mitgeteilt haben soll, habe ihn nicht erreicht.

4 2. Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104).

5 Die Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt K. ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme in schriftlicher Form vor.

6 Soweit der Angeklagte mit seinen Schreiben vom 8. und 12. März 2015 mitgeteilt hat, mit der Revisionsrücknahme nicht einverstanden gewesen zu sein, und zugleich um Rücknahme der irrtümlich zurückgezogenen Revision gebeten hat, sind diese Schreiben nach der Revisionsrücknahme und der schriftlichen Ermächtigungserklärung des Angeklagten und damit verspätet eingegangen. Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).

7 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten nicht.

Fischer Appl Krehl

Ott Bartel

Parole chiave

criminal appealwithdrawalauthorizationirrevocabilityrevocationwill defecttimelinessdefence counsel

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the withdrawal of the appeal was effective under § 302 Abs. 2 StPO.

Decisione estratta

The withdrawal was effective because a written express authorization existed at the time of withdrawal.

Motivazione estratta

The court found the required express authorization in written form was already in place when counsel filed the withdrawal.

Questione giuridica chiave

Whether the accused's later objection could invalidate the withdrawal.

Decisione estratta

No. The later letters were too late because they reached the court only after the withdrawal and the written authorization.

Motivazione estratta

A revocation or objection would only be effective if it arrived before or at the same time as the withdrawal; later statements cannot undo a completed procedural act unless exceptional defects such as coercion or deception are shown, which was not the case here.

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