Retroactive legal aid after case ends requires complete application

BAG 9 AZB 32/17Bag / Division 931 lug 2017Dismissed

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The claimant sought legal aid for an employment dispute, but the required declaration of personal and financial circumstances was filed only after the case had ended through settlement. The Arbeitsgericht refused legal aid, the LAG rejected the immediate complaint, and the BAG likewise dismissed the Rechtsbeschwerde. It held that legal aid cannot be granted retroactively once the proceedings have ended unless the applicant had already filed a formally complete request. No duty existed to warn the claimant that the application was incomplete, because counsel was expected to know the filing requirements and the claimant could have declined the settlement to keep the aid request pending.

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§ 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 118 Abs. 2 S. 4, § 139 ZPO; rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits nur bei rechtzeitig formgerechtem Antrag. Prozesskostenhilfe setzt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung voraus; nach Erledigung durch Vergleich entfällt die Beabsichtigung. Eine Rückwirkung kommt nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Antragsteller alles ihm Zumutbare zur Bewilligung getan hat, insbesondere die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen eingereicht hat. Ein gerichtlicher Hinweis auf die Unvollständigkeit des Antrags ist regelmäßig weder nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO noch nach § 139 ZPO geboten, weil dem anwaltlich vertretenen Beteiligten die Formvorschriften bekannt sein müssen (vgl. consid. 1-2).

Testo completo

BAG — 9 AZB 32/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-31

Aktenzeichen: 9 AZB 32/17

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:310717.B.9AZB32.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 139 ZPO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Mannheim, 8. August 2016, Az: 4 Ca 112/16, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. Februar 2017, Az: 14 Ta 18/16, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Prozesskostenhilfe - rückwirkende Bewilligung - Hinweispflicht

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. Februar 2017 - 14 Ta 18/16 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Gründe

1 I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren sowie einen Zeugnisanspruch. Mit Klageschrift vom 6. Mai 2016 beantragte sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung „hiesiger Sozietät“ zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Unterlagen waren dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben, und beantragte, den im Schriftsatz niedergelegten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Sie beantragte ferner, die für den Kläger bereits beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen und diese auf den Abschluss des vorstehenden Vergleichs zu erstrecken. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 hob das Arbeitsgericht den bereits bestimmten Gütetermin auf und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Mit Schriftsätzen vom 21. Juni und 7. Juli 2016 stimmten die Parteien dem Vergleichsvorschlag zu. Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs fest.

2 Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 regte das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger an, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen, da eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden sei. Diese übersandte die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016. Sie wies darauf hin, dass die Erklärung versehentlich nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.

3 Mit Beschluss vom 8. August 2016 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 legte der Kläger hiergegen „Beschwerde“ ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wies das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

4 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits kommt vorliegend nicht in Betracht.

5 1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN) . Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich kein formgerechter Antrag gestellt wurde. Ein solcher lag damit allenfalls nach Beendigung des Rechtsstreits vor.

6 2. Prozesskostenhilfe war auch nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, der Antrag des Klägers sei noch nicht bescheidungsfähig, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten. Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. Für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es auch nicht erforderlich, dass er selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (so noch BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13) . Zudem hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger freigestanden, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen (vgl. BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - Rn. 13) . Deshalb kommt auch nicht ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung in Betracht, weil die verspätete Einreichung unverschuldet gewesen wäre.

7 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BrühlerSuckowKrasshöfer

Parole chiave

legal aidretroactivitysettlementfinancial declarationduty to warnlabor proceduretimelinessappellate costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid could be granted retroactively after the employment dispute had ended by settlement.

Decisione estratta

Retroactive legal aid was unavailable because a legally complete application had not been filed before the dispute ended.

Motivazione estratta

Legal aid under § 114 ZPO is available only for intended proceedings. Retroactivity reaches only the point when the applicant has done everything required and reasonable for a formal application; that was not the case because the financial declaration was missing until after the settlement.

Questione giuridica chiave

Whether the court had a duty to warn that the application was not ready for decision because the financial declaration was missing.

Decisione estratta

No such duty to warn existed under § 118(2) sentence 4 ZPO or § 139 ZPO.

Motivazione estratta

Counsel was expected to know that the prescribed financial declaration must be filed; a specific judicial warning was unnecessary. The applicant could instead have refused the settlement and pursued legal aid further.

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