Non-admission of constitutional complaint against cost allocation in university admission case

BVerfG 1 BvR 1278/13Bverfg / 1. Senat 3. Kammer17 set 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint against interim administrative court decisions in a university admission dispute. The complainant had been ordered, on a provisional basis, to admit two additional medical students outside the fixed capacity. The Court held that the complaint was subsidiarily barred because the main proceedings were still pending and no serious disadvantage justified bypassing them. It also found no constitutional defect in the cost allocation: the complainant, as respondent below, was not impeded in accessing justice, and the OVG’s decision to impose costs was not arbitrary.

Massima Omnilex

§ 90 Abs. 2 S. 1 and 2 BVerfGG; subsidiarity of the constitutional complaint against interim administrative court decisions; a constitutional complaint is inadmissible where the alleged fundamental-rights violation relates to the merits and the main action remains pending, unless the complainant shows a serious disadvantage or grounds for immediate constitutional review. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG protects effective access to courts, but cost orders violate it only if they render recourse practically impossible or unreasonably deter litigation. Art. 3 Abs. 1 GG, in its aspect as arbitrariness prohibition, is infringed only by a manifestly untenable application of law lacking any conceivable legal justification (consid. 4-14).

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 1278/13, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-17

Aktenzeichen: 1 BvR 1278/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130917.1bvr127813

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 155 Abs 1 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. März 2013, Az: 3 M 363/12, Beschlussvorgehend VG Halle (Saale), 7. Mai 2012, Az: 3 B 188/11, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Zur Kostenverteilung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung von Studienbewerbern zu kapazitätsbeschränkten Studiengängen im Losverfahren - Kostenaufhebung verstößt nicht gegen Willkürverbot - Subsidiarität der gegen fachgerichtliche Eilentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde bei Zumutbarkeit der Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sie verpflichtet wurde, zwei durch ein Losverfahren auszuwählende weitere Studienplatzbewerberinnen außerhalb der festgesetzten Kapazitäten vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Gerichte hatten den bei der Kapazitätsberechnung eingerechneten Dienstleistungsexport in nur örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge nicht anerkannt. Das Hauptsacheverfahren ist anhängig. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich darüber hinaus gegen die Kostenaufhebung in allen Verfahren.

2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

II.

3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie ist teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.

4 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in der Sache wendet, steht ihr der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

5 a) Nach einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn sich die gerügten Grundrechtsverletzungen ausschließlich auf die Hauptsache beziehen oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage noch nicht ausreichend geklärt ist und den Beschwerdeführenden durch die Verweisung auf die Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (BVerfGE 77, 381 <401>; 104, 65 <70 f.>; stRspr).

6 So liegt der Fall hier. Die gerügten Grundrechtsverletzungen beziehen sich auf die Hauptsache. Angesichts der Betonung durch das Verwaltungsgericht, es sei lediglich summarisch geprüft worden, kann die tatsächliche Lage nicht als durch die Fachgerichte ausreichend geklärt angesehen werden. Ein schwerer Nachteil durch die Verweisung auf die bereits anhängige Hauptsache ist weder dargelegt nochersichtlich.

7 b) Eine sofortige Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht veranlasst. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von allgemeiner Bedeutung noch entstünde bei Verweisung auf den Rechtsweg einschwerer und unabwendbarer Nachteil.

8 Vorliegend geht es nicht um Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung. Die grundsätzlich kapazitätsmindernde Berücksichtigung des Dienstleistungsexports ist seit langem anerkannt (vgl. BVerfGE 66, 155 <174 f.>). Ob die konkrete Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts trägt, hängt demgegenüber von den konkreten Umständen und örtlichen Gegebenheiten ab.

9 In Kapazitätsüberprüfungsverfahren ist die Durchführung des Hauptsacheverfahrens in der Regel zumutbar (vgl. BVerfGE 51, 130 <140 ff.>; 66, 155 <173>). Es geht vorliegend weder darum, dass ohne verfassungsgerichtliche Klärung vorhandene Ausbildungskapazitäten in nicht unerheblichem Umfang für längere Zeit ungenutzt blieben (vgl. BVerfGE 54, 173 <190 f.>; 59, 172 <198>) noch dass für Studienbewerberinnen und -bewerber durch Zeitablauf nachteilige Fakten geschaffen würden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rn. 17).

10 2. Die Kostenentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

11 a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Danach darf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Festsetzung der Verfahrenskosten darf nicht in einer Weise erfolgen, die es den Betroffenen praktisch unmöglich macht, ein Gericht anzurufen. Dabei muss die Höhe der Kosten gesetzlich so geregelt sein, dass sie vorher überschaubar ist und nicht von vornherein rechtsschutzhemmend wirkt. Die Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für die einzelnen Beteiligten hat (vgl. BVerfGE 10,264 <267 f.>; 11, 139 <143>; 85, 337 <347>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19.Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 -, juris, Rn. 81).

12 Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG liegt danach offensichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung hat für die Beschwerdeführerin keinerlei rechtsschutzhemmende Wirkung. Es geht nicht um den Zugang zu Gericht, denn die Beschwerdeführerin ist Antragsgegnerin. Sie trägt - wie jede Partei in jedem Gerichtsverfahren - zwar ein Kostenrisiko. Das beeinträchtigt sie indes nicht in der Entscheidung, ob sie staatlichen Rechtsschutz suchen soll oder nicht; eine solche Entscheidung trifft sie nicht. Ebenfalls stehen die Kosten nicht außer Verhältnis zum Wert, den das Verfahren für die Beschwerdeführerin hat.

13 b) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist nicht verletzt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein würde noch keine Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes bedeuten. Hinzukommen müsste vielmehr, dass die Rechtsanwendung eines Fachgerichts unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 87, 273<279>; stRspr).

14 Eine krasse Fehlentscheidung in diesem Sinne ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich und unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung begründet, weshalb es die Kostenaufhebung statt einer verhältnismäßigen Verteilung für sachgerecht hält. Die Argumentation, die sowohl die tatsächlich fehlerhafte Kapazitätsberechnung der Hochschule als auch den Nachteil der bislang praktizierten Kostenverteilung anhand der Loschance berücksichtigt, ist nachvollziehbar. Die Entscheidung, deshalb von der Kostenaufhebung Gebrauch zu machen, ist gut vertretbar.

15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

constitutional complaintsubsidiarityinterim reliefcost allocationarbitrarinessaccess to courtuniversity admissioncapacity restrictions

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint against the interim merits decisions was admissible despite pending main proceedings.

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because the principle of subsidiarity required exhaustion of the main action; no serious disadvantage or reason for immediate constitutional review was shown.

Motivazione estratta

The alleged rights violations concerned the merits and the factual/legal situation was not sufficiently clarified after a summary interim review. The pending main case offered an adequate avenue of relief.

Questione giuridica chiave

Whether the cost allocation violated Art. 19(4) GG or the prohibition of arbitrariness under Art. 3(1) GG.

Decisione estratta

The cost allocation was constitutionally unobjectionable.

Motivazione estratta

The allocation did not hinder access to court, because the complainant was a respondent and did not have to decide whether to seek judicial protection. The OVG’s cost approach was reasoned and not arbitrary.

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