No constitutional objections to minimum dispute value in tax court costs

BFH V E 3/12Bfh / 5a divisione16 ott 2012Dismissed

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Sintesi Omnilex

The BFH treated the debtor's 'Widerspruch' as an objection under § 66(1) GKG and rejected it. The court held that, in a non-admission complaint, the dispute value follows the prior action and cannot fall below EUR 1,000 in tax court proceedings under § 52(4) GKG. It also found no basis for a cost reduction under § 21(1) GKG because no improper handling was shown. The reminder proceedings are fee-free and costs are not reimbursed.

Massima Omnilex

§ 66 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 4 GKG, § 21 Abs. 1 GKG; Streitwert und Kostenansatz in Verfahren vor den Finanzgerichten: Gegen die Kostenrechnung können nur Einwendungen gegen Ansatz oder Höhe einzelner Kosten sowie gegen den Streitwert erhoben werden. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich der Streitwert nach dem Streitwert des vorausgegangenen Klageverfahrens; bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig bleibt dies unberührt. Der Mindeststreitwert von 1.000 EUR nach § 52 Abs. 4 GKG verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG setzt eine bei richtiger Behandlung vermeidbare Kostenentstehung voraus; bloße Fehlerbehauptungen genügen nicht.

Testo completo

BFH — V E 3/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-16

Aktenzeichen: V E 3/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 GKG, § 52 Abs 4 GKG, § 66 Abs 1 GKG, Art 19 Abs 4 GG

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ansatz des Mindeststreitwerts

Leitsatz

NV: Der Ansatz des Mindeststreitwerts von 1.000 € bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken .

Tatbestand

1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Kostenbeamte des BFH hat daraufhin eine Kostenrechnung über 110 € erstellt.

2 Gegen den Kostenansatz wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrem "Widerspruch". Sie macht geltend, der Streitwert sei unzutreffend mit 1.000 € angesetzt worden. Er habe ursprünglich 220 DM bzw. 220 € betragen und sei zwischenzeitlich auf 336,13 € sowie 35,28 € geändert worden. Im Übrigen sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass für das Beschwerdeverfahren ein Anwaltszwang bestehe.

Entscheidungsgründe

3 II. Der als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegende "Widerspruch" der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg.

4 1. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, V E 2/04, BFH/NV 2005, 717).

5 Soweit sich die Kostenschuldnerin gegen den in der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert wendet, ist ihr Vorbringen unbegründet. Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

6 a) Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Streitwert dem Streitwert des vorausgegangenen Klageverfahrens. Das gilt auch, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- als unzulässig verworfen worden ist, weil sie nicht von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717).

7 b) Unabhängig von der Höhe des von der Kostenschuldnerin mit 336,13 € sowie 35,28 € bezifferten Streitwerts darf gemäß § 52 Abs. 4 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € (Mindeststreitwert) angenommen werden. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06 (BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791) entschieden hat, bewirkt dieser Mindeststreitwert von 1.000 € keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und unterliegt daher keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

8 2. Auch soweit die Kostenschuldnerin sinngemäß eine Herabsetzung der Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG begehrt, hat die Erinnerung keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung sind weder aus dem Vorbringen der Kostenschuldnerin noch aus den Akten ersichtlich. Davon abgesehen wurde die Kostenschuldnerin --entgegen ihrem Vorbringen-- ausdrücklich auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde und die Kostenermäßigung auf die Hälfte im Falle einer Rücknahme der Beschwerde hingewiesen.

9 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Parole chiave

cost assessmentdispute valueminimum dispute valuetax courtobjectioncourt costsconstitutional review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the objection against the cost bill can succeed regarding the assessed dispute value and minimum dispute value.

Decisione estratta

The objection fails; the underlying dispute value assessment is not objectionable, and the statutory minimum dispute value of EUR 1,000 applies.

Motivazione estratta

In non-admission complaint proceedings, the dispute value corresponds to that of the prior action, even if the complaint is dismissed as inadmissible. Under § 52(4) GKG, the dispute value in tax court proceedings may not fall below EUR 1,000; this minimum value does not raise constitutional concerns.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be reduced because of alleged improper handling of the matter under § 21(1) GKG.

Decisione estratta

No reduction is granted; there are no indications of improper handling by the court.

Motivazione estratta

Costs are not charged only if they would not have arisen under proper handling. Neither the debtor's submissions nor the file show any improper handling, and she had been expressly warned about the inadmissibility of the complaint and the cost consequences.

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