StraBEG privilege for undeclared income despite no immediate tax effect

BFH VIII R 26/10Bfh / Division 811 ott 2013Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH decided the case by unanimous ruling under § 126a FGO. It held that, for StraBEG purposes, criminal-law concepts must be interpreted in line with the highest criminal-court case law. A taxpayer who had concealed taxable income before the cut-off date had already committed completed tax evasion and could make an effective self-disclosure. The privilege also covers disclosed income that does not yet have a concrete tax effect during the amnesty period. Therefore, the conditions for setting aside the resulting assessment were absent, and the FG München correctly annulled the revocation decision.

Massima Omnilex

§ 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 7, § 4, §§ 8 ff., § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG; steuerstrafrechtliche Tatbestandsmerkmale sind unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen; die durch strafbefreiende Erklärung bewirkte Privilegierung erstreckt sich steuerrechtlich auch auf nacherklärte Einkünfte, die zwar in den Amnestiezeitraum fallen, sich dort aber noch nicht konkret steuerlich auswirken. Maßgeblich ist der Zweck des StraBEG, dem Steuerpflichtigen die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu eröffnen; daher genügt es, dass die erklärten Einkünfte in einen Veranlagungszeitraum des Amnestiezeitraums einfließen. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung vor, scheidet die Aufhebung der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung aus (consid. 4–7).

Testo completo

BFH — VIII R 26/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-11

Aktenzeichen: VIII R 26/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 370 Abs 1 AO, § 1 Abs 1 S 1 StraBEG, § 1 Abs 7 StraBEG, § 4 StraBEG, § 8 StraBEG, § 10 Abs 3 S 1 StraBEG

Vorinstanz: vorgehend FG München, 23. Februar 2010, Az: 13 K 1694/07, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Strafbefreiungserklärung und Verlustvortrag - Privilegierung nacherklärter Einkünfte nach StraBEG bei fehlender steuerlicher Auswirkung im Amnestiezeitraum

Leitsatz

  1. NV: Strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz sind unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit auszulegen .

  2. NV: Beruht ein Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug/Verlustvortrag, der sich auf einen Feststellungszeitpunkt im Amnestiezeitraum des StraBEG bezieht, auf dem bewussten Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte, werden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die nacherklärten Einkünfte steuerrechtlich nach Maßgabe des StraBEG privilegiert, selbst wenn und soweit sie sich im Amnestiezeitraum steuerlich noch nicht auswirken .

Gründe

1 1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. September 2013.

2 2. Im Rahmen der kurzen Begründung des Beschlusses (§ 126a Satz 3 FGO) sieht der Senat von einer Wiedergabe des Tatbestands im Hinblick auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil der Vorinstanz ab.

3 3. Die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1924 veröffentlichte Vorentscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

4 Ein zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhafter Grundlagenbescheid kann ein Steuervorteil i.S. von § 370 Abs. 1 (2. Taterfolgsalternative) der Abgabenordnung sein (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Dezember 2008 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Steuervorteil in diesem Sinne bereits erlangt, wenn zu Gunsten des Steuerpflichtigen ein fehlerhafter Bescheid über die Feststellung des verbleibenden (vortragsfähigen) Verlustabzugs ergeht (vgl. BGH-Beschluss vom 2. November 2010 1 StR 544/09, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2011, 294).

5 Ungeachtet der hieran von Teilen der Literatur geübten Kritik ist diese höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit bei der Auslegung der strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) maßgeblich zu berücksichtigen. Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kläger und Revisionsbeklagte durch die Abgabe inhaltlich falscher Steuererklärungen für den Amnestiezeitraum unter Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte bereits vor dem maßgeblichen Stichtag des 18. Oktober 2003 (§ 1 Abs. 7 StraBEG) eine vollendete Steuerhinterziehung und damit eine Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG begangen hat. Er war deshalb zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung berechtigt. Die von ihm abgegebene Erklärung unter Angabe der bisher verschwiegenen, im Amnestiezeitraum erzielten Einkünfte hat die formellen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, die zur Strafbefreiung (§ 4 StraBEG) führen.

6 Der Konzeption des StraBEG entspricht es, dass sich die Strafbefreiung auch steuerrechtlich auswirkt (§§ 8 ff. StraBEG). Der Gesetzeszweck, dem Steuerpflichtigen eine Brücke zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu bauen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2007 X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344; BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 IX B 59/05, BFH/NV 2005, 1498), wird somit durch eine (doppelte) Privilegierung in strafrechtlicher und in steuerlicher Hinsicht verfolgt. Diesem Gesetzeszweck wird nur eine Gesetzesauslegung gerecht, bei der sich die Privilegierung jedenfalls auf die Nacherklärung von solchen Einkünften erstreckt, die in das zu versteuernde Einkommen von Veranlagungszeiträumen des Amnestiezeitraums einfließen, selbst wenn und soweit sie im Amnestiezeitraum noch keine konkrete steuerliche Auswirkung haben.

7 Hiervon ausgehend waren die Voraussetzungen für eine Aufhebung der mit der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG) nicht erfüllt, sodass das Finanzgericht den Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu Recht aufgehoben hat.

Parole chiave

tax amnestyself-disclosureloss carryforwardtax evasionstatutory interpretationprivilegeassessment revocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether income disclosed under the StraBEG is privileged even if it had no immediate tax effect within the amnesty period.

Decisione estratta

Yes. The privilege extends to income newly declared under the StraBEG even when it does not yet affect taxable income in the amnesty period.

Motivazione estratta

The court aligned the StraBEG with the Federal Court of Justice’s interpretation of criminal-law elements. A completed tax evasion existed before the cut-off date, so the self-disclosure was within the scope of the Act. Because the Act aims to restore tax compliance through both criminal and tax relief, its privilege must cover disclosed income that enters taxable income for amnesty-period assessment years, even without immediate tax consequences.

Questione giuridica chiave

Whether the revocation of the tax assessment triggered by the self-disclosure was lawful.

Decisione estratta

No. The prerequisites for setting aside the assessment were not met.

Motivazione estratta

Since the self-disclosure fulfilled the formal and substantive requirements for tax amnesty, the ensuing tax assessment could not be annulled under the StraBEG.

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