No subjective right to waive court costs for inability to pay

BFH III E 4/15Bfh / 3a divisione18 ago 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH rejected a reminder against its cost assessment of EUR 4,616 following the withdrawal of a non-admission appeal. It held that objections to the dispute value and cost items showed no error, that § 21 GKG did not apply because the fees arose from the appeal proceedings themselves, and that § 10 KostVfg is only an internal administrative rule and does not confer a debtor’s right to insist on waiving the cost assessment. Any remission request must be handled separately under § 59 BHO. The reminder proceedings were declared free of court fees and no costs were reimbursed.

Massima Omnilex

§ 66 GKG, § 21 GKG; § 10 KostVfg: Erinnerung gegen den Kostenansatz und behauptetes dauerhaftes Unvermögen des Kostenschuldners; einwendungen gegen Kostenansatz und Streitwert. Die Erinnerung ist auf Fehler des Kostenansatzes, namentlich einzelne Kostenpositionen, deren Höhe und den zugrunde liegenden Streitwert, beschränkt. § 21 GKG setzt voraus, dass Gebühren und Auslagen bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären; auf die Entstehung der Kosten im Hauptverfahren ist abzustellen, nicht auf das Kostenansatzverfahren. § 10 KostVfg ist als bloße Verwaltungsvorschrift auf das Innenverhältnis zwischen Kostengläubiger und Kostenbeamtem beschränkt und begründet im Außenverhältnis kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners auf Unterlassung des Kostenansatzes.

Testo completo

BFH — III E 4/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-18

Aktenzeichen: III E 4/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 2 Nr 2 GKG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 GKG, § 21 GKG, § 66 GKG, § 10 KostVfg

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Erinnerung gegen den Kostenansatz; kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen vom Kostenansatz wegen dauernden Unvermögens des Kostenschuldners

Leitsatz

  1. NV: Die Regelung des § 10 KostenVfg, wonach der Kostenbeamte in bestimmten Fällen von dem in § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG angeordneten Kostenansatz absehen darf, ist eine Verwaltungsvorschrift, die nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenbeamten betrifft .

  2. NV: Aus § 10 KostenVfg ergibt sich im Außenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenschuldner kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen vom Kostenansatz .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 14. April 2015 KostL ... (III B 158/14) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1 I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wandte sich mit der am 29. Dezember 2014 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2014 6 K 241/10. Der Senat stellte das Verfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2015 III B 158/14 ein, nachdem der Erinnerungsführer die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zurückgenommen hatte.

2 Mit der Kostenrechnung vom 14. April 2015 KostL … (III B 158/14) setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 4.616 € an.

3 Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer. Zur Begründung trägt er vor, es liege eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) vor, weshalb die Gerichtskosten nicht zu erheben seien. Die unrichtige Sachbehandlung ergebe sich daraus, dass die Streitwertberechnung auf der Grundlage eines Schreibens des Beschwerdegegners vom 26. März 2015 erfolgt sei, hinsichtlich dessen dem Erinnerungsführer kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zudem sei die Nichtzulassungsbeschwerde nur rein vorsorglich eingelegt worden, um eine Prüfung der Erfolgsaussichten zu ermöglichen.

4 Vom Ansatz der Kosten sei gemäß § 10 Abs. 1 der Kostenverfügung (KostVfg) auch deshalb abzusehen, weil die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Erinnerungsführers ergebnislos verlaufen sei. Aus der Nichtbeachtung des § 10 KostVfg folge ferner eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG. Gegebenenfalls sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Erinnerungsführers ein Kostenerlass angezeigt.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

7 2. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

8 a) Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377). Die an den Erinnerungsführer gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

9 aa) Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, er sei zu dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. März 2015, das der Streitwertberechnung zugrunde gelegt wurde, nicht gehört worden, ergibt sich daraus weder, dass einzelne Kosten dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht angesetzt wurden, noch, dass der zugrunde liegende Streitwert fehlerhaft ermittelt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass das betreffende Schreiben dem Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren übermittelt wurde und er gleichwohl keine substantiierten Einwendungen gegen einzelne Kosten oder den Streitwert erhoben hat.

10 Auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet in diesem Zusammenhang aus. Dieser setzt voraus, dass die Gebühren und Auslagen bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Gebühren entstanden jedoch nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes, sondern durch das Verfahren über die vom Erinnerungsführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

11 bb) Eine Fehlerhaftigkeit der Kostenrechnung ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen nur vorsorglichen Charakter der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Das in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG enthaltene Kostenverzeichnis unterscheidet in Teil 6 (Verfahren vor den Finanzgerichten) die für Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltenden Gebührentatbestände (Nr. 6500 und 6501) nur nach der Art des Abschlusses des Verfahrens. Die Frage, aus welchen Gründen das Verfahren eingeleitet wurde --und dabei insbesondere das Maß der bei Einlegung stattgefundenen Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Rechtsmittelführer-- ist dagegen nicht gebührenrelevant.

12 cc) Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 10 KostVfg in Frage. Der Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG eine gebundene und keine Ermessensentscheidung; sie ergeht als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner (ebenso Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs --VGH-- vom 1. März 2012 7 F 1027/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 2012, 585). § 10 KostVfG betrifft als Verwaltungsvorschrift dagegen nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger --hier dem Bund-- und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs des Kostengläubigers gegen den jeweiligen Kostenschuldner unberührt. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (ebenso Beschluss des Hessischen VGH in NVwZ-RR 2012, 585).

13 Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in diesem Zusammenhang scheidet bereits deshalb aus, weil die Gebühren nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes entstanden sind.

14 b) Schließlich ist die Kostenrechnung auch nicht im Hinblick auf den vom Erinnerungsführer begehrten Erlass der Kostenforderung zu beanstanden. Hierüber wird --worauf der Kostenbeamte bereits im Schreiben vom 29. April 2015 hingewiesen hat-- in einem gesonderten Verfahren nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung entschieden.

15 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Parole chiave

court costscost assessmentdispute valuereminderadministrative instructionunfortunate financial situationincorrect handlingnon-admission appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cost assessment was incorrect because the applicant had not been heard on a letter used for the dispute value calculation.

Decisione estratta

No. The letter was disclosed in the reminder proceedings, and the applicant did not substantively object to the individual costs or the dispute value.

Motivazione estratta

The reminder only allows objections to the cost assessment itself and the underlying dispute value; no shown error affected either.

Questione giuridica chiave

Whether § 21 GKG applies because the costs would not have arisen with proper handling of the matter.

Decisione estratta

No. The disputed fees arose from the non-admission appeal proceedings, not from the cost assessment procedure.

Motivazione estratta

§ 21 GKG requires that the fees and expenses would not have arisen had the matter been properly handled; that was not the case here.

Questione giuridica chiave

Whether the cost assessment had to be omitted under § 10 KostVfg due to the applicant's inability to enforce payment or his financial situation.

Decisione estratta

No. § 10 KostVfg is only an internal administrative instruction and gives the debtor no subjective public right against the cost assessment.

Motivazione estratta

The cost assessment under the GKG is mandatory; § 10 KostVfg affects only the internal relationship between cost creditor and cost clerk and does not eliminate the creditor's claim externally.

Questione giuridica chiave

Whether a cost remission had to be granted because of the applicant's financial circumstances.

Decisione estratta

No decision on remission was made in this proceeding; it must be decided in a separate procedure under § 59 BHO.

Motivazione estratta

A remission request is procedurally separate from the reminder against the cost assessment.

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