Non-admission complaint dismissed for defective fact-finding claim

BFH III B 5/16Bfh / 3a divisione12 mag 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed as inadmissible a non-admission complaint against the Rhineland-Palatinate Fiscal Court's judgment. The complainant alleged insufficient fact-finding concerning the timely receipt of a child benefit application, but he failed to show that he had raised this procedural objection at the oral hearing or that such an objection was impossible. The hearing record instead showed that, after witness examination, he waived further oral hearing. The court also held that attacks on the lower court's evaluation of evidence do not establish a ground for leave to appeal. Costs were imposed on the complainant.

Massima Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Rüge mangelhafter Sachaufklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Der Verfahrensfehler ist nur ordnungsgemäß bezeichnet, wenn neben der Behauptung unzureichender Aufklärung auch dargetan wird, dass die unterlassene Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge unmöglich war; andernfalls tritt Rügeverlust ein. Der Untersuchungsgrundsatz ist eine verzichtbare Verfahrensvorschrift (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG begründen regelmäßig keinen Zulassungsgrund, weil sie der revisionsrechtlichen Kontrolle im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entzogen sind (consid. 4-6).

Testo completo

BFH — III B 5/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: III B 5/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. November 2015, Az: 6 K 1541/15, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Ordnungsgemäße Rüge mangelhafter Sachaufklärung

Leitsatz

NV: Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2015 6 K 1541/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

3 Der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe bei der Frage nach dem rechtzeitigen Zugang seines Kindergeldantrags keine weitere Sachaufklärung betrieben. Soweit es nach der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung noch Zweifel an dem Zugang seines Antrags am 31. Dezember 2014 gehabt hätte, hätten die von ihm in seinen handschriftlichen Notizen benannten Gesprächspartner befragt werden müssen.

4 Es kann offenbleiben, ob darin ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu sehen ist. Denn der Kläger könnte sich auf einen solchen Verfahrensfehler jedenfalls nicht mehr berufen. Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 2012 IX B 170/11, BFH/NV 2012, 1158, Rz 3).

5 Die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen; auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG enthält keinen Hinweis, dass der Kläger auf die Vernehmung weiterer Zeugen bestanden hätte, eine weitere Aufklärung verlangt oder das Unterlassen einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme gerügt hat. Vielmehr hat der fachkundig vertretene Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung nach der Vernehmung der vom FG geladenen Zeugen und der Beantwortung einer an ihn gerichteten Frage auf "weitere mündliche Verhandlung" verzichtet.

6 2. Soweit der Kläger sich darüber hinaus im Kern gegen die Beweiswürdigung des FG wendet, wird hiermit ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2010 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, Rz 9).

7 3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

non-admission complaintfact-findingprocedural objectionwaiverevidence assessmentinadmissibilitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the alleged defect of insufficient fact-finding was properly substantiated under § 116(3) sentence 3 FGO

Decisione estratta

No. A complaint based on defective fact-finding must also state that the lack of clarification or refusal of evidence was objected to at the oral hearing, or explain why such an objection was impossible.

Motivazione estratta

The complainant did not allege any timely objection, and the hearing record showed that he waived further oral hearing after witnesses had been examined. The procedural right to challenge fact-finding can be forfeited by failure to object.

Questione giuridica chiave

Whether arguments directed at the Fiscal Court's assessment of evidence could justify admission of the revision

Decisione estratta

No. Challenges to fact assessment and rules of evidence belong to substantive law review and are generally not examinable in a non-admission complaint.

Motivazione estratta

The court reiterated that attacks on evidentiary evaluation do not establish a ground for leave to appeal.

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