Scope of fact-finding duty in foreign tax cases

BFH VI B 50/16Bfh / 6a divisione15 dic 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The BFH rejected taxpayers’ non-admission complaint against a Baden-Württemberg tax court judgment. The taxpayers had sought relief under § 35a EStG for household services in their French home and argued that the FG should have clarified French certification rules and payment customs. The BFH held that the FG was not obliged to investigate these matters because it only had to clarify decision-relevant facts and the taxpayers had an enhanced duty to cooperate in foreign fact situations. The complaint also failed to properly substantiate fundamental significance. Costs were imposed on the taxpayers.

Massima Omnilex

§ 76 Abs. 1 FGO, § 90 Abs. 2 AO; Sachaufklärungspflicht und erhöhte Mitwirkung bei Auslandssachverhalten; das Gericht hat nur entscheidungserhebliche Tatsachen aufzuklären. Bei Auslandssachverhalten trifft den Steuerpflichtigen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, namentlich zur Beschaffung von Beweismitteln und zur Beweisvorsorge. Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt, muss substantiiert dargelegt werden, dass die Mitwirkungspflichten erfüllt wurden. Im Rahmen des § 35a EStG kann das FG eine Klage wegen fehlender bankmäßiger Zahlungsnachweise abweisen, ohne die ausländischen Bescheinigungs- und Zahlungsgepflogenheiten weiter abzuklären, wenn diese für die Entscheidung nicht erheblich sind (consid. 3-6).

Testo completo

BFH — VI B 50/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: VI B 50/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:B.151216.VIB50.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 35a EStG 2009, EStG VZ 2013, § 90 Abs 2 AO, § 155 FGO, § 293 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. April 2016, Az: 4 K 1990/15, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Umfang der Sachaufklärung durch das FG

Leitsatz

  1. NV: Da die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist. Bei Auslandssachverhalten ist zudem zu beachten, dass sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen ergibt. Für die Beschwerdebegründung erfordert dies, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt zu haben.

  2. NV: Begehren Ehegatten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in ihrem in Frankreich belegenen Haushalt nach § 35a EStG und legen zum Nachweis der unbaren Zahlungen für die Dienstleistungen französische "Attestations Fiscales" vor, hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, wenn es die Klage mangels Vorlage bankmäßiger Zahlungsnachweise abgewiesen hat, weil es die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbescheinigungen nach französischem Recht ausgestellt werden sowie welche Zahlungsgewohnheiten in Frankreich üblich sind, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, da bei behaupteter Zahlung per Verrechnungsscheck mittels Kontoauszügen über die Abbuchungen ein entsprechender bankmäßiger Zahlungsnachweis hätte erbracht werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2016 4 K 1990/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt worden.

2 1. Die Rüge der Kläger, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sei darin zu sehen, dass sich das Finanzgericht (FG) entgegen seiner sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Pflicht zur Sachaufklärung nicht um das französische Recht bemüht habe, greift nicht durch.

3 a) Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52, unter 2.a, m.w.N.).

4 Bei Auslandssachverhalten ist zudem zu beachten, dass sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen ergibt (z.B. Beschluss vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915). Für die Beschwerdebegründung erfordert dies, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt zu haben (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 60/06, BFH/NV 2007, 1341). Denn aus § 90 Abs. 2 AO folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH insbesondere die Pflicht der Steuerpflichtigen, im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 AO) den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 AO) und ggf. bereits Beweisvorsorge zu treffen (§ 90 Abs. 2 Satz 4 AO).

5 b) Gemessen daran kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nicht in Betracht.

6 Entgegen der Ansicht der Kläger geht es vorliegend nicht um die Anwendung ausländischen Rechts, welches das FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung von Amts wegen zu ermitteln hat (s. BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711). Es geht vielmehr darum, dass die Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Putzhilfe sowie eine Hilfe zur Gartenpflege in ihrem in Frankreich belegenen Haushalt nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehren und meinen, sie hätten mittels der vorgelegten französischen "Attestations Fiscales" die unbare Zahlung für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen nachgewiesen, während das FG die Klage mangels Vorlage bankmäßiger Zahlungsnachweise (Kontoauszüge über die Abbuchungen) abgewiesen hat. Die Kläger räumen selbst ein, dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungen eine Zahlung per Verrechnungsscheck nicht ergebe. Dies sei jedoch unerheblich, da diese Art der Zahlung in Frankreich üblich und zudem Voraussetzung für den Erhalt der "Attestation Fiscale" sei und sich somit der geforderte Zahlungsnachweis indirekt aus den Bescheinigungen ergebe. Das FG hat die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbescheinigungen nach französischem Recht ausgestellt werden sowie welche Zahlungsgewohnheiten in Frankreich üblich sind, jedoch nicht als entscheidungserheblich angesehen, da im Falle der behaupteten Zahlung per Verrechnungsscheck mittels Kontoauszügen über die Abbuchungen ein entsprechender bankmäßiger Zahlungsnachweis hätte erbracht werden können. Dass dies im Streitfall nicht möglich war, machen die Kläger nicht geltend. Insofern müssen sie sich entgegenhalten lassen, die vom Gesetz als formelle Voraussetzung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs nicht erbracht zu haben.

7 2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehren, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

8 a) Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).

9 b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht. Denn die Kläger begnügen sich insoweit mit der Feststellung, die maßgebende Rechtsfrage ("Anwendung der Vorschriften des französischen Rechts") berühre "natürlich" das Allgemeininteresse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

10 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Parole chiave

fact-finding dutyforeign factstax deductionhome servicesburden of proofcooperation dutynon-admission complaintfundamental significancecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the tax court violated its duty to investigate by not clarifying French law and local payment practices.

Decisione estratta

No. The court had to investigate only matters it deemed decision-relevant; for foreign facts, taxpayers bore an increased duty to cooperate and had to show that they had met it.

Motivazione estratta

The requested clarification concerned not foreign law but proof of payment. Since bank statements showing the debit would have provided the required bank-based payment proof, the court could regard French certification practice and payment customs as irrelevant.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be admitted for fundamental significance.

Decisione estratta

No. The complaint did not properly formulate an abstract legal question or explain its broader significance and need for clarification.

Motivazione estratta

The appellants merely asserted that the issue touched the public interest in uniform development and application of law, which did not satisfy the statutory requirements for a non-admission complaint.

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