Testo completo
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 K 333/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: 5 K 333/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:1208.5K333.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 5 Abs 1 BImSchG ... mehr
Leitsatz
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Der Wegfall einer Postkartenaussicht durch einen Neubau in einer Baulücke verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.53)
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Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung prägt in der Regel die Eigenart der näheren Umgebung.(Rn.45)
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Uneinheitliche Bebauungen eröffnen grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeiten für Neubauten.(Rn.46)
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Wer mit seinem Wohnhaus den vorgegebenen Rahmen unterschreitet, hat nicht das Recht, dasselbe für die Bebauung seines Nachbargrundstücks zu verlangen.(Rn.52)
Orientierungssatz
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Der Erfolg einer Nachbarklage setzt voraus, dass drittschützende Vorschriften verletzt sind.(Rn.23)
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Die Anzahl von Wohnungen ist kein Kriterium des Einfügens.(Rn.33)
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Es besteht kein Anspruch auf Fortdauer einer faktischen Ruhezone.(Rn.40)
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Die Verschlechterung der Aussicht oder das Entstehen von Einsichtmöglichkeiten verletzt das Gebot der Rücksichtnahme nicht.(Rn.41)
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Bei Einhaltung der Abstandsvorschriften ist das Rücksichtnahmegebot in der Regel nicht verletzt.(Rn.43)
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Das Maß der baulichen Nutzung vermittelt keinen Nachbarschutz, es sei denn, es lässt sich ein entsprechender planerischer Wille feststellen.(Rn.45)