Testo completo
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 901/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-14
Aktenzeichen: 2 K 901/09
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0914.2K901.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 1 RuStAG, § 85 AuslG, § 154 Abs 1 VwGO
Leitsatz
Bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in § 35 Abs. 1 StAG ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der entgegenstehenden Belange Rechnung zu tragen. (Rn.28)
Orientierungssatz
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Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. (Rn.16)
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Der Annahme einer Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht festgestellt hat, dass sich kein sicherer Nachweis für eine andere Staatsangehörigkeit des ergeben hat. (Rn.23)