Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 201/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-11
Aktenzeichen: 5 L 201/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0311.5L201.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 TierSchG, § 42 Abs 2 VwGO
Orientierungssatz
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Einem Tierschutzverein fehlt ein einklagbares Recht darauf, die hinter einem Vergrämungsnetz eingeschlossenen Tauben zu befreien. (Rn.1)
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Das Prozessrecht dient dem Individualschutz, das heißt, der Kläger muss durch einen Verwaltungsakt – hier einen in Frage kommenden tierschutzwidrigen - in eigenen Rechten verletzt sein. (Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1 Der Antragsteller, ein Tierschutzverein, begehrt unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 1 des Tierschutzgesetzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, hinter einem Vergrämungsnetz eingeschlossene Tauben zu befreien.
2 Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller steht kein einklagbares Recht zu, von der Antragsgegnerin Maßnahmen zum Schutze der eingeschlossenen Tauben zu verlangen.
3 Der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Popularklage fremd, das Prozessrecht dient dem Individualschutz. Deshalb ist nach § 42 Abs. 2 VwGO vorbehaltlich anders lautender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein.
4 Nach der derzeitigen Gesetzeslage gibt es keine Klagemöglichkeit für Tierschutzverbände gegen tierschutzwidrige Verwaltungsakte oder gegen ein tierschutzwidriges Untätigbleiben von Behörden.
5 Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, Einf. Rdnr. 55
6 Damit ist der Antrag ebenso unzulässig wie die ebenfalls erhobene Klage.
7 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
8 Die Streitwertfestsetzung mit dem Auffangwert in der Hauptsache von 5.000 Euro folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.