Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 891/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-25
Aktenzeichen: 10 K 891/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0325.10K891.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 5 S 2 AufenthG, § 25 Abs 5 S 1 AufenthG, § 82 Abs 3 AufenthG, Art 8 MRK ... mehr
Leitsatz
-
Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, seine familiären Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen.(Rn.26)
(Rn.28)
-
Ein Ausländer kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen.(Rn.35)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den mit Schreiben vom 21.08.2009
gestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der
Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe
der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
1 Der am 10.05.1967 geborene Kläger zu 1), ein ehemals
jugoslawischer Staatsangehöriger und Vater der Kläger zu 2) und 3),
reiste am 26.10.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragte hier am 28.10.1994 seine Anerkennung als
Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das frühere Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom
06.12.1994 ab und stellte zugleich fest, dass weder die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorliegen. Das dagegen gerichtete Klageverfahren
stellte das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom
11.08.1995, 5 K 832/94.A, wegen Nichtbetreibens ein.
2 Der am 05.09.1994 geborene Kläger zu 2) reiste am 04.07.1999 in
Begleitung seiner Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers zu 1), in
die Bundesrepublik Deutschland ein. Den von ihm unter dem
09.07.1999 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.11.1999
ab; zugleich stellte es ebenfalls fest, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage wies das
Verwaltungsgericht des Saarlandes mit rechtskräftigem Urteil vom
17.04.2000, 10 K 636/99.A., ab.
3 Den für den am 02.10.2000 in Neunkirchen geborenen Kläger zu 3)
am 16.08.2002 ebenfalls gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem
Bescheid vom 05.09.2002 als offensichtlich unbegründet ab und
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
nicht vorliegen.
4 Auf einen von der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der
Kläger zu 2) und 3) unter dem 03.06.2003 gestellten Asylfolgeantrag
hin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit
Bescheid vom 07.11.2005 fest, dass in ihrer Person ein
Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich
Serbien und Montenegro vorliegt.
5 Bereits mit Schreiben vom 27.01.2005 hatte der Kläger zu 1), der
sich seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens geduldet im
Bundesgebiet aufhält, unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur
Minderheitengruppe der Roma aus dem Kosovo erstmals die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diesen Antrag lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2005 mit der Begründung ab, dass
den Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma im Kosovo eine
freiwillige Rückkehr dorthin möglich und auch zumutbar sei. Das
dagegen gerichtete Widerspruchsverfahren wurde nach Rücknahme des
Widerspruchs durch den Kläger zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom
27.03.2006 eingestellt.
6 Mit Schreiben vom 24.09.2007 beantragte der Kläger zu 1), ihm in
Anwendung von § 104 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen. Hierzu teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom
11.02.2008 mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an
die Kläger auf der Grundlage des § 104 a AufenthG gemäß § 104 a
Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen der von dem Kläger zu
- im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftaten ausscheide
und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.
7 Mit am 24.08.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom
21.08.2009 beantragten die Kläger unter Hinweis darauf, dass sie
sich bereits seit 15 bzw. 10 Jahren im Bundesgebiet aufhielten, die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5
AufenthG.
8 Mit Schreiben vom 13.10.2009 teilte der Beklagte den Klägern
mit, dass ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
derzeit nicht entsprochen werden könne. Zwar habe das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge bei der Lebensgefährtin des Klägers zu 1)
und Mutter der Kläger zu 2) und 3) ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis sei bislang aber daran gescheitert, dass deren
Identität und damit ihr Herkunftsland nicht geklärt seien. Sobald
ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt
worden sei, werde geprüft, ob den Klägern im Hinblick auf Art. 6 GG
ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Gründe
für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kläger gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Die Kläger seien zwar vollziehbar
ausreisepflichtig, ihre Ausreise sei aber weder aus rechtlichen
noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine freiwillige Ausreise
der Kläger sei jederzeit möglich. Ausreisehindernisse seien nicht
ersichtlich.
9 Mit rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom
27.05.2010, 10 K 1016/09, wurde der Beklagte verpflichtet, der
Lebensgefährtin des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und
3) rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen. Unter Hinweis hierauf baten die Kläger mit Schreiben vom
02.06.2010 um abschließende Entscheidung über ihren Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5
AufenthG.
10 Am 10.08.2010 erteilte der Beklagte der Ehefrau des Klägers zu
- und Mutter der Kläger zu 2) und 3) rückwirkend ab dem 18.11.2005
eine bis zum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG.
11 Am 25.08.2010 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
12 Am 10.09.2010 wurde den Klägern zu 2) und 3) auf der Grundlage
von § 25 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils eine
bis zum 09.03.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
13 Die Kläger sind der Auffassung, dass die Klage gemäß § 75 VwGO
zulässig sei, nachdem seit der Stellung ihrer Anträge auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis mehr als 12 Monate vergangen seien. Die
Klage sei auch begründet. Der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter
der Kläger zu 2) und 3) sei rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt worden. Dem entsprechend bestehe unter Berücksichtigung von
Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch für sie ein Anspruch auf
rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Vorliegen
eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stehe der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 1) nicht
entgegen, weil gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser
Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden könne. Da eine
Ausreise des Klägers zu 1) zumindest für die Dauer der
Minderjährigkeit der Kläger zu 2) und 3) nicht möglich und seine
Abschiebung bereits seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt sei, sei
das Ermessen insoweit eingeschränkt. Nach den gesetzlichen
Vorschriften „solle“ dem Kläger zu 1) in diesem Fall
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Klage hinsichtlich
der Kläger zu 2) und 3) bleibe aufrechterhalten, weil diese einen
Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem
18.11.2005 hätten. Der Beklagte sei, nachdem für die Mutter der
Kläger zu 2) und 3) durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG
festgestellt worden sei, verpflichtet gewesen, die Kläger zu 2) und
3) auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Gewährung
eines Bleiberechts nach § 25 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8
EMRK hinzuweisen.
14 Die Kläger beantragen,
15 1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) rückwirkend
ab dem 18.11.2005 oder einem späteren Zeitpunkt eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den mit Schreiben vom
21.08.2009 gestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
- den Beklagten zu verpflichten, den Klägern zu 2) und 3) jeweils
eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 18.11.2005 zu
erteilen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zu 1) eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht beanspruchen
könne. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer, der
vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn seine
Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und
mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht
zu rechnen sei. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift seien
sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige
Ausreise zu verstehen. Eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25
Abs. 5 Satz 1 AufenthG sei aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn
ihr rechtliche Hindernisse entgegenstünden, welche die Ausreise
ausschlössen oder als unzumutbar erscheinen ließen. Derartige
Hindernisse könnten sich sowohl aus inlandsbezogenen
Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch
diejenigen Verbote zählten, die aus Verfassungsrecht oder aus
Völkervertragsrecht in Bezug auf das Inland herzuleiten seien, als
auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,
3, 5 oder 7 AufenthG. Zwar seien zielstaatsbezogene
Ausreisehindernisse in dem abgeschlossenen Asylverfahren des
Klägers zu 1) nicht festgestellt worden und solche ergäben sich
auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus
dem Kosovo. Allerdings hielten sich neben der Ehefrau des Klägers
zu 1) auch seine beiden noch minderjährigen Kinder, die Kläger zu
2) und 3), aufgrund eines humanitären Aufenthaltsrechts im
Bundesgebiet auf. Zumindest für die Dauer der Minderjährigkeit der
Kläger zu 2) und 3) sei dem Kläger zu 1) im Hinblick auf die in
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende
Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu
fördern habe, die Ausreise aus dem Bundesgebiet daher nicht
möglich. Darüber hinaus könne von der Voraussetzung der Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalles gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Dem
Kläger zu 1) dürfte nämlich im Falle seiner Ausreise eine
Wiedereinreise zum Zwecke des Familiennachzugs zu den Klägern zu 2)
und 3) gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gewährt werden. Die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere aber an den Vorgaben
des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil im Fall des Klägers zu 1) ein
Ausweisungsgrund vorliege. Dadurch, dass der Kläger zu 1)
wiederholt in nicht unerheblichem Maße strafrechtlich in
Erscheinung getreten sei, habe er zumindest den Tatbestand einer
Ermessensausweisung gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG verwirklicht. Dass
eine Ausweisung tatsächlich ergangen sei, sei für das Vorliegen
eines Ausweisungsgrundes im Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG nicht erforderlich. Dem Kläger zu 1) stehe auch angesichts
seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet als sog.
„faktischen Inländer“ kein unmittelbarer
Aufenthaltstitel aus Art. 8 EMRK zu. Eine schützenswerte
Rechtsposition eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen
Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK komme nur in Betracht,
wenn von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die
Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden könne. Davon
sei im Fall des Klägers zu 1) indes nicht auszugehen, weil er
seinen Lebensunterhalt während seines 16-jährigen Aufenthalts im
Bundesgebiet überwiegend aus dem Bezug von öffentlichen Leistungen
bestritten habe. Erst seit dem 29.09.2009 stehe er in einem
Beschäftigungsverhältnis. Gegen eine gelungene Integration des
Klägers zu 1) sprächen auch dessen strafrechtliche
Verurteilungen.
19 Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3), denen mit Blick auf das
Aufenthaltsrecht ihrer Mutter am 10.09.2010 eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei,
werde die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem
24.08.2009 durch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass
dokumentiert.
20 Mit Beschluss vom 19.11.2010 hat die erkennende Kammer den
Klägern zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens
Prozesskostenhilfe bewilligt.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K
1016/09 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen,
deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
22 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der
Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 75 VwGO
zulässig, hat in der Sache aber nur teilweisen Erfolg.
23 Dem Kläger zu 1) steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch
auf Verpflichtung des Beklagten zu einer rückwirkenden Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu; er
kann allerdings eine Bescheidung seines Antrages auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG durch den
Beklagten unter fehlerfreier Ausübung seines Ermessens beanspruchen
(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
24 Nach der für die vom Kläger zu 1) begehrte Aufenthaltserlaubnis
maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll
einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung
seit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem
Wegefall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl
die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu
verstehen. Nur wenn sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die
freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.
25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509,
m.w.N.
26 Eine freiwillige Ausreise ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse
entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar
erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus
inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter
anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht,
etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, oder aus Völkervertragsrecht,
beispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten
sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher
Abschiebungsverbote hat eine zwangsweise Rückführung des
betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller
Regel eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben
rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und die Ausreise damit im Sinne
von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich.
27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, a.a.O.,
m.w.N.
28 Dass die Voraussetzungen einer rechtlichen Unmöglichkeit der
Ausreise vorliegend erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten
nicht strittig. Die Abschiebung des Klägers zu 1) ist, wovon auch
der Beklagte in zutreffender Weise ausgeht, mit Art. 6 Abs. 1 und 2
GG sowie Art. 8 EMRK unvereinbar und damit ebenso wie seine
freiwillige Ausreise rechtlich unmöglich. Die Lebensgemeinschaft
des Klägers zu 1) mit seiner Lebensgefährtin und den noch
minderjährigen gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), kann
aufgrund des Umstandes, dass bei der Lebensgefährtin des Klägers zu
- durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid
vom 07.11.2005 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro festgestellt und ihr
deshalb von dem Beklagten rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine bis
zum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG erteilt worden ist, gegenwärtig nur in der Bundesrepublik
Deutschland stattfinden. Dem Kläger zu 1) ist es insbesondere im
Interesse des Kindeswohls der Kläger zu 1) und 2), die ebenfalls im
Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, nicht zuzumuten, seine
familiären Beziehungen durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu
unterbrechen.
29 Da sich der als bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber im Sinne
von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar
ausreisepflichtige Kläger zu 1) seit 1996 geduldet im Bundesgebiet
aufhält, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2
AufenthG vor, wonach die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18
Monaten ausgesetzt ist, das heißt im Regelfall ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt wird.
30 Ein Verpflichtungsausspruch zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2
AufenthG kommt gleichwohl nicht in Betracht, da auch die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter in der
Regel voraussetzt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Dies ist bei dem Kläger zu 1)
indes ersichtlich nicht der Fall. Ausweislich der von dem Beklagten
eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom
10.06.2010
31 vgl. Band II der über den Kläger zu 1) geführten Ausländerakte
des Beklagten, Blatt 336 ff.
32 wurde der Kläger insgesamt elfmal, zuletzt durch Urteil des
Amtsgerichts Ottweiler vom 15.05.2009 wegen Vergehen gegen das
Aufenthaltsgesetz, verurteilt. Die wiederholten Verurteilungen des
Klägers zu 1) stellen unzweifelhaft einen Ausweisungsgrund im Sinne
von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar, solange
sie im Bundeszentralregister nicht getilgt sind. Allerdings kann
nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser
Regelerteilungsvoraussetzung in Fällen der Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des
Aufenthaltsgesetzes, mithin auch bei der vorliegend in Rede
stehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, im
Ermessenswege abgesehen werden. Entsprechend dem Zweck des § 25
Abs. 5 AufenthG, für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine
zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist dabei eine
umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten
Interessen erforderlich. In diese Abwägung sind daher einerseits
die hinter § 5 Abs. 1 AufenthG stehenden staatlichen Interessen und
andererseits die im Hinblick auf die verfassungs- und
europarechtlichen Vorgaben in Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK
geschützten privaten Interessen des Klägers zu 1) entsprechend dem
ihnen zukommenden Gewicht einzustellen. Eine solchermaßen
erforderliche Ermessensausübung hat der Beklagte bislang indes
nicht getätigt, da er über den entsprechenden Antrag des Klägers zu
- formell nicht entschieden hat. Dies verletzt den Kläger zu 1) in
seinen Rechten mit der Folge, dass der Beklagte zur Bescheidung des
von dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 21.08.2009 gestellten
Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
verpflichten ist.
33 Eine für die von dem Kläger zu 1) vorrangig begehrte
Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG erforderliche Ermessensreduzierung auf Null kann
dagegen nicht festgestellt werden. Der Kläger zu 1) hat keine
Umstände aufzuzeigen vermocht, die es auch unter Berücksichtigung
von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließen,
dass der Ermessensspielraum des Beklagten bei seiner Entscheidung
derart eingeschränkt wäre, dass allein die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Kläger zu 1)
sich als einzig verbleibende rechtsfehlerfreie Ausübung des
eingeräumten Ermessens erweisen würde.
34 Soweit die Kläger zu 2) und 3) mit der vorliegenden Klage
darüber hinaus die rückwirkende Erteilung der ihnen am 10.09.2010
auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1
AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ab dem 18.11.2005 begehren,
bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt.
35 Ein Ausländer kann, sofern er hieran ein schutzwürdiges
Interesse hat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich
nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der
Antragstellung beanspruchen.
36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 19.09, NVwZ 2011, 236,
und vom 09.06.2009, 1 C 7.08, InfAuslR 2009, 378, m. w. N.
37 Dem ist der Beklagte mit der bereits unter dem 26.08.2010 intern
verfügten rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die
Kläger zu 1) und 2) ab dem 24.08.2009 sowie der nunmehr mit
Schreiben vom 24.03.2011 erfolgten Zusage, die rückwirkende
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 24.08.2009 als dem Tag
des Eingangs des entsprechenden Antrages der Kläger zu 2) und 3)
durch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass zu
dokumentieren, ersichtlich nachgekommen. Ein darüber hinausgehender
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits mit
Wirkung vom 18.11.2005 steht den Klägern zu 2) und 3) dagegen nicht
zu.
38 Einen solchen Anspruch können die Kläger zu 2) und 3)
insbesondere nicht aus der Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht
des Beklagten aus § 82 Abs. 3 AufenthG herleiten. Eine Pflicht des
Beklagten, die Kläger zu 2) und 3) im Hinblick auf das für ihre
Mutter mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 07.11.2005 festgestellte Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7
AufenthG auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf
Gewährung eines Bleiberechts gemäß § 25 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG
bzw. Art. 8 EMRK hinzuweisen, bestand ersichtlich nicht. Davon
abgesehen, dass die in § 82 Abs. 3 AufenthG normierte
Hinweispflicht ihrem Sinn und Zweck zufolge grundsätzlich nur
einsetzen dürfte, wenn der betreffende Ausländer selbst durch einen
Antrag ein Verwaltungsverfahren einleitet, ist die Annahme einer
entsprechenden Hinweispflicht grundsätzlich dann nicht
gerechtfertigt, wenn der Ausländer ausreichend sach- und
rechtskundig erscheint, er insbesondere – wie vorliegend die
Kläger zu 2) und 3) – durch einen Rechtsanwalt vertreten
ist.
39 Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.
40 Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42 BESCHLUSS
43 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (3 x
5.000,-- Euro =) 15.000,-- Euro festgesetzt.