Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 K 474/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-22
Aktenzeichen: 2 K 474/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0322.2K474.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 45 Abs 1-3 BeamtVG, § 33 BeamtVG, § 31 Abs 3 BeamtVG, § 31 Abs 2 S 3 BeamtVG, § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG ... mehr
Leitsatz
Ein während einer Sanatoriumsbehandlung erlittener Unfall gilt nur dann als Folge eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, wenn die Sanatoriums-behandlung im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist; dies setzt voraus, dass zuvor ein Dienstunfall bzw. eine Berufskrank-heit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG förmlich anerkannt worden ist.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,
sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines während einer
Sanatoriumsbehandlung erlittenen Unfalls als Dienstunfall.
2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst
des Beklagten und war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses der
Deutschen Bahn AG zugewiesen, wo er als Mitarbeiter der
Wagenuntersuchung tätig war.
3 Im Zeitraum vom 04.03.2009 bis zum 13.03.2009 hielt er sich im
Rahmen einer stationären Heilmaßnahme in der C.-Klinik M. auf. Am
12.03.2009 spielte er beim Therapiesport in einer Sportgruppe
Volleyball. Bei dem Versuch, den Ball mit einem schnellen Schritt
zu erreichen, verspürte er plötzlich einen stechenden Schmerz in
der linken Achillessehne. Dieser stellte sich nach einer
Untersuchung als Achillessehnenruptur heraus.
4 Mit Bescheid vom 15.02.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung
dieses Schadensereignisses als Dienstunfall ab, da ein ursächlicher
Zusammenhang zum Dienst nicht bestehe. Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG sei
ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden
verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetreten sei. Um ein Schadensereignis als Dienstunfall
anerkennen zu können, müssten alle genannten Teilmerkmale
einschließlich des verknüpfenden Ursachenzusammenhangs gleichzeitig
erfüllt sein. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des
Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG oder auf einem hierzu notwendigen
Weg erleide, gelte als Folge eines Dienstunfalls. Voraussetzung
dafür sei, dass der Verletzte zuvor einen Dienstunfall erlitten
habe. Da die Heilkur des Klägers nicht im Rahmen des Heilverfahrens
nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden sei, könne das Ereignis vom
12.03.2009 nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG
anerkannt werden. Unfallfürsorgeleistungen könnten daher nicht
gewährt werden.
5 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2010 Widerspruch. Zur Begründung
machte er geltend, nach seiner Auffassung sei das Schadensereignis
vom 12.03.2009 gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BeamtVG in
Verbindung mit § 33 BeamtVG als Unfall bei der Durchführung eines
Heilverfahrens anzusehen. Sein Aufenthalt in der C.-Klinik sei
direkte und unmittelbare Folge einer gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG
einem Dienstunfall gleichzusetzenden (Berufs-)Krankheit gewesen,
die dort im Sinne der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften
heilbehandelt worden sei. Er habe die Sanatoriumsbehandlung
aufgrund Anweisung der KVB-HV (Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten) vom 30.01.2009 angetreten, nachdem ihm zuvor
amtsärztlich eine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen
Diensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei. Zum einen
habe er unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit
Schlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung gelitten,
zum anderen unter einem rezidivierenden Wirbelsäulensyndrom bei
Muskeldystonie, unter Epicondylopathie beidseits sowie einer
Achillodynie (ebenfalls beidseits). Sämtliche Diagnosen beruhten
auf der langjährigen Ausübung des Wechseldienstes, in dessen Rahmen
er tagein, tagaus „bei Wind und Wetter“ als
Hauptwerkmeister im Bereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was
mit permanenten körperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter
Haltung einhergegangen sei. Da er nach der Art seiner dienstlichen
Verrichtung der Gefahr der diagnostizierten Erkrankungen -
insbesondere des Wirbelsäulenleidens - jahrzehntelang besonders
ausgesetzt gewesen sei, sei die Ursache der verordneten Therapie
eine Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG gewesen. Eine
solche Berufskrankheit sei einem Dienstunfall gleichzusetzen. Da
der weitere Unfall schließlich im Rahmen des Therapiesports und
nicht bei irgendeiner Freizeitverrichtung eingetreten sei, handele
es sich dabei um einen Dienstunfall bei Durchführung des
Heilverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. Jedenfalls sei der
Unfall bei der notwendigen ärztlichen Behandlung bzw. der anstelle
der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei und
anderen Heilmitteln gewährten Krankenhausbehandlung oder
Heilanstaltspflege erfolgt. Der durchgeführte Sport sei Bestandteil
des Therapieplans gewesen, den die zur Knappschaft gehörende
C.-Klinik zuvor ausgearbeitet habe, und damit im Rahmen der
Heilbehandlung zwingend und verbindlich vorgegeben gewesen.
Insofern könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Unfall bei
Durchführung des Heilverfahrens erfolgt sei. Bei dem Heilverfahren
habe es sich auch um ein solches im Sinne des § 33 BeamtVG
gehandelt, da es zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig
gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die
Sanatoriumsbehandlung nach der Diagnose des Amtsarztes durch die
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (mit Anweisung) genehmigt
worden sei. Von einer freiwilligen, zusätzlichen, nicht unbedingt
erforderlichen Maßnahme könne nach alledem nicht ausgegangen
werden.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 - zugestellt am
15.04.2010 - wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 31
Abs. 1 BeamtVG lägen nicht vor. Bei dem Ereignis vom 12.03.2009 sei
zwar unzweifelhaft ein Körperschaden entstanden, dieser sei aber
weder den Gefahren der beamtendienstlichen Tätigkeit selbst noch
den Gefahren der Wege von und zum Dienst bzw. der Wege von und zu
einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahme ursächlich
anzulasten. Soweit in der Widerspruchsbegründung Unfallfürsorge
wegen einer Berufskrankheit beansprucht werde, sei festzustellen,
dass ein Dienstunfall (Berufskrankheit) gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG
nicht vorliege. Es liege weder eine Anzeige des Unternehmers bei
Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit (anzuzeigen von der für die
Aufnahme von Unfällen für den Kläger zuständigen
DB-Organisationseinheit) noch eine Ärztliche
Berufskrankheitsanzeige vor, die Anlass für eine Prüfung der
einschlägigen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben
hätte. Letztlich sei aber unbeachtlich, ob die vom Kläger
behauptete Berufskrankheit (Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG)
vorliegen könnte oder nicht, weil eine stationäre Heilkur wegen
Dienstunfallfolgen vor Antritt von der
Beamtenunfallfürsorge genehmigt werden müsse. Eine solche
Genehmigung liege von der Beamtenunfallfürsorge nicht vor, sondern
von der zuständigen Krankenkasse.
7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14.05.2010
erhobenen Klage. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und hebt
noch einmal hervor, dass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik
zur Therapie einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG
erfolgt sei. Eine solche Berufskrankheit sei rechtlich einem
Dienstunfall gleichzusetzen. Erleide ein Beamter im Rahmen einer
verordneten und angewiesenen Therapie, die aufgrund einer
Berufskrankheit erforderlich geworden sei, einen Unfall, sei dieser
der gesetzlichen Definition zufolge ebenfalls als Dienstunfall zu
werten. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass eine
Berufskrankheit nicht vorliege, da eine solche niemals
„formal“ anerkannt worden sei, könne dem nicht gefolgt
werden, da aufgrund der medizinischen Diagnosen eindeutig
feststehe, dass die vom Dienstherrn verordnete und angewiesene
Therapiemaßnahme erforderlich gewesen sei.
8 Der Kläger beantragt sinngemäß,
9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2010 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 zu
verpflichten, das Schadensereignis vom 12.03.2009 als Dienstunfall
anzuerkennen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und nimmt auf
deren Inhalt Bezug.
13 Mit Schreiben vom 02.11.2010 bzw. 04.11.2010 haben die
Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung erklärt.
14 Mit Beschluss vom 14.03.2011 wurde der Rechtsstreit der
Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen
(1 Dienstunfallakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO),
ist zulässig, aber unbegründet.
17 Dem Kläger steht hinsichtlich des Schadensereignisses vom
12.03.2009 kein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall zu. Der
dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15.02.2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 Zur Begründung wird zunächst auf die überzeugenden und nach
Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen
des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117
Abs. 5 VwGO). Diesen Ausführungen hat der Kläger im gerichtlichen
Verfahren nichts inhaltlich Neues entgegengesetzt.
19 Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung erneut hervorhebt,
dass die Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M. zur Therapie
einer - rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzenden -
Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfolgt sei,
weshalb die beim Therapiesport erlittene Achillessehnenruptur gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gelte, hat
der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen,
dass eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3
BeamtVG bislang nicht vorliege und die Sanatoriumsbehandlung daher
auch nicht im Rahmen des Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG
durchgeführt worden sei. Hiergegen ist rechtlich nichts
einzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beim Kläger
diagnostizierten Erkrankungen „psycho-physische Erschöpfung
mit Schlafstörungen bei langjähriger Schichtdienstbelastung“,
„rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei
Muskeldystonie“, „Epicondylopathie beidseits“
sowie „Achillodynie beidseits“ (vgl. den zu den
Gerichtsakten gereichten Entlassungsbericht der C.-Klinik M. vom
13.03.2009) - wie der Kläger geltend macht - auf der langjährigen
Ausübung des Wechseldienstes beruhen, in dessen Rahmen er tagein,
tagaus „bei Wind und Wetter“ als Hauptwerkmeister im
Bereich Wagen Bahnwagons kontrolliert habe, was mit permanenten
körperlichen Belastungen und überwiegend gebeugter Haltung
einhergegangen sei, und ob diese Erkrankungen grundsätzlich
geeignet sind, nach Maßgabe der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung in der geltenden Fassung, in der alle
für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge in Betracht kommenden
Krankheiten abschließend aufgelistet sind, als Berufskrankheit im
Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt zu werden. Entscheidend
ist, dass das für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche
Verwaltungsverfahren bislang nicht durchgeführt worden ist. Dieses
Verfahren bestimmt sich nach § 45 BeamtVG und den hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz
entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren
nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des
Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird
Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn
Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass
mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge
begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können
oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende
Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2
Satz 1BeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer
den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls
gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung
weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Fristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gelten für
die Meldung von Berufskrankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG
entsprechend,
20 vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.1985 -2 B 34.84-, Buchholz
232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1
21 wobei für den Beginn der Ausschlussfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Beamte bei
sich ein in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genanntes
Leiden feststellt, von dem er annehmen kann, dass es auf
dienstliche Vorgänge zurückzuführen ist.
22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 -2 B 46.95-, Buchholz
239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom
14.01.1999 -1 R 270/96-
23 Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG hat der Dienstvorgesetzte jeden
Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten
bekannt wird, sofort zu untersuchen. Über das Ergebnis hat er der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alsbald
nach Abschluss der Untersuchung zu berichten (Ziffer 45.3.2 der
Verwaltungsvorschriften zu § 45 BeamtVG). Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2
BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle sodann, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der
Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese
Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf.
Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen
bekanntzugeben (§ 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG).
24 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass dem Dienstvorgesetzten des
Klägers eine mögliche Berufskrankheit des Klägers gemeldet oder von
Amts wegen bekannt geworden wäre. In den Verwaltungsunterlagen
findet sich weder eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit,
aus der sich die nötigen Informationen für das mögliche Vorliegen
einer Berufskrankheit entnehmen lassen, noch eine - sich ggf. auf
die ärztliche Diagnose stützende - Dienstunfallanzeige des Klägers
bzw. der für ihn zuständigen DB-Organisationseinheit. Auch der
Kläger selbst hat im gerichtlichen Verfahren keine entsprechenden
Unterlagen vorgelegt. Allein sein Vortrag, dass ihm amtsärztlich
eine Berufskrankheit aufgrund einer über 36-jährigen
Diensttätigkeit im Wechseldienst attestiert worden sei, reicht
nicht aus, um das Verwaltungsverfahren nach § 45 BeamtVG und den
hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in Gang zu setzen.
Hierfür hätte es zumindest der Weiterleitung der amtsärztlichen
Feststellungen an den Dienstvorgesetzten des Klägers bedurft, wobei
aus diesen Feststellungen - zumindest mittelbar - hervorgehen
müsste, dass es sich möglicherweise um eine Berufskrankheit
handelt, aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen können.
25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1962 -2 C 109.60-, DÖD 1962, 195
sowie Beschluss vom 06.03.1986 -2 C 37.84-, NJW 1986, 2588
26 Nachdem es bereits hieran fehlt, bestand für den
Dienstvorgesetzten des Klägers bislang keine Veranlassung, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in entsprechende Untersuchungen
einzutreten. Demzufolge liegt auch noch keine Entscheidung der
obersten Dienstbehörde gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG vor, ob der
Kläger an einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG
leidet, die rechtlich einem Dienstunfall gleichzusetzen ist.
27 Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge, die unter
anderem auch das Heilverfahren nach § 33 BeamtVG umfasst (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG), ist grundsätzlich, dass der Beamte einen
Dienstunfall erlitten hat bzw. an einer Erkrankung leidet, die
gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gilt (§ 30 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG). Da eine solche Feststellung im Fall des Klägers bislang
nicht getroffen ist, steht zugleich fest, dass die
Sanatoriumsbehandlung in der C.-Klinik M., bei der sich der Kläger
die Achillessehnenruptur zugezogen hat, nicht im Rahmen des
Heilverfahrens nach § 33 BeamtVG durchgeführt worden ist.
Demzufolge ist der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 3
BeamtVG, wonach ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des
Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Weg
erleidet, als Folge eines Dienstunfalls gilt, nicht eröffnet.
28 Ob die Sanatoriumsbehandlung - wie der Kläger vorträgt - nach
Einschätzung des Amtsarztes zur Wiederherstellung seiner Gesundheit
notwendig war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Insbesondere ist dieser Umstand nicht geeignet, die Behandlung als
Heilverfahren im Sinne des § 33 BeamtVG zu deklarieren. Der Begriff
des Heilverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - dem Bereich der
Unfallfürsorge vorbehalten, für die es hier an der förmlichen
Anerkennung einer Berufskrankheit fehlt.
29 Selbst wenn es dem Kläger gelingen sollte, seine
diagnostizierten körperlichen Beschwerden nachträglich als
Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkennen zu
lassen, würde dies nichts daran ändern, dass die in der C.-Klinik
M. erlittene Achillessehnenruptur nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3
BeamtVG als Folge eines Dienstunfalls gilt. Zwar werden
Unfallfürsorgeleistungen auch rückwirkend ab dem für die jeweilige
Leistung vorgesehenen Zeitpunkt gewährt, wenn der Unfall/die
Erkrankung fristgerecht gemeldet und als
Dienstunfall/Berufskrankheit anerkannt worden ist. Dies gilt jedoch
nicht für die Sanatoriumsbehandlung, da diese gemäß § 6 Abs. 1 der
Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Heilverfahrensordnung - HeilvfV) vor Beginn von der zuständigen
Dienstbehörde genehmigt werden muss. § 6 Abs. 1 HeilvfV beinhaltet
insoweit eine Sonderregelung, da der Aufenthalt in einem
Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium nicht als
Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege im Sinne des § 33
Abs. 2 BeamtVG gilt.
30 Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2010, § 33 BeamtVG Rdnr. 67;
vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 HeilvfV
31 Da es sich bei der vorherigen Genehmigungspflicht um eine
zwingende Regelung handelt, von der die Dienstbehörde nicht zu
Gunsten des Beamten abweichen kann, kommt eine nachträgliche
Einordnung der Sanatoriumsbehandlung des Klägers als Heilverfahren
im Sinne des § 33 BeamtVG unter keinen Umständen in Betracht. Daran
ändert es auch nichts, dass die Maßnahme seinerzeit durch die
KVB-HV (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) genehmigt worden
war, denn hierbei handelt es sich nicht um die für die Gewährung
von Unfallfürsorgeleistungen zuständige Stelle.
32 Nach alledem kann das Schadensereignis vom 12.03.2009 nicht als
Folge eines Dienstunfalls nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BeamtVG anerkannt werden.
33 Nur zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem
Schadensereignis vom 12.03.2009 auch nicht um einen Dienstunfall im
Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt. Hierfür wäre - neben
weiteren Tatbestandsmerkmalen - erforderlich, dass das Ereignis in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diesbezüglich
ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
34 Urteil vom 28.01.1971 -II C 136.67-, BVerwGE 37, 139 sowie
Beschluss vom 26.01.1987 -2 B 8.87-, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG
Nr. 5
35 geklärt, dass ein Unfall, den ein Bundesbahnbeamter während
einer vom Eisenbahnsozialamt genehmigten Kur und bei der
Kurbehandlung in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt
betriebenen Sanatorium erleidet, sich weder „in Ausübung oder
infolge des Dienstes“ noch während der „Teilnahme an
einer dienstlichen Veranstaltung“ ereignet hat und deshalb
nicht von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erfasst wird. Dies
gilt auch dann, wenn die Kur möglicherweise in erster Linie im
dienstlichen Interesse liegt, weil sie der Wiederherstellung oder
Festigung der Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten dient. Diese
Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
36 Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. §§ 124
a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
39 Beschluss
40 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,- Eurofestgesetzt.