Testo completo
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 237/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: 10 L 237/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0413.10L237.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 StVG, § 46 Abs 1 FeV, § 11 Abs 6 FeV, § 11 Abs 8 FeV, § 12 S 1 Nr 2 Buchst e FeV
Leitsatz
-
Voraussetzung für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 EFeV ist der Nachweis eines früheren Alkoholmißbrauchs sowie die begründete Annahme eines fortbestehenden Alkoholmißbrauchs bzw. eines Rückfalles nach überwundenem Alkoholmißbrauch.(Rn.9)
-
Eine rechtmäßige Gutachtenanforderung gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV setzt als wesentlicher Bestandteil eine hinreichend bestimmte bzw. bestimmbare Frist voraus, innerhalb derer der Betroffene das angeforderte Gutachten vorzulegen hat.(Rn.19)
-
Die Nichteinhaltung einer dem Betroffenen gesetzten Frist zur Vorlage einer Einverständniserklärung mit der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt nicht den Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.(Rn.20)