Testo completo
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 750/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-12
Aktenzeichen: 10 K 750/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0512.10K750.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 Nr 1 AufenthG, § 56 Abs 1 S 1 AufenthG, § 56 Abs 2 S 2 AufenthG, § 56 Abs 2 S 5 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK ... mehr
Leitsatz
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisung (einer inzwischen in Paris lebenden Mutter von zwei in Deutschland lebenden, unter Vormundschaft stehenden Kindern).(Rn.43)
Orientierungssatz
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Der besondere Ausweisungsschutz hat gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG zunächst zur Folge, dass die geschützten Personengruppen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfen. Schwerwiegende Gründe liegen – außerhalb der hier nicht eingreifenden Regelbeispiele des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat.(Rn.36)
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Was die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer betrifft, haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Straf- bzw. Strafvollstreckungsgerichte nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie nicht.(Rn.47)