Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 605/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-02
Aktenzeichen: 10 L 605/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0902.10L605.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 7 S 1 StVG, § 4 Abs 5 S 2 StVG, § 4 Abs 3 S 3 StVG, § 4 Abs 3 S 1 Nr 2 StVG, § 4 Abs 2 S 3 StVG ... mehr
Leitsatz
Die Versäumung des nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 3 StVG erforderlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufbauseminars und damit auch der auf die Nichtbefolgung dieser Anordnung gestützten Entscheidung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVZ.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Gründe
1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs vom 13.07.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 30.06.2011, durch den die Fahrerlaubnis des Antragstellers
entzogen und diesem aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb
einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben, ist zulässig,
insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 StVG, hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
2 Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80
Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an
der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen
behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers
an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten
Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht
vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der
Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen
Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
3 Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da
die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der
im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung
der Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.
4 Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 4 Abs. 7
Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer
vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen
ist. Diese Voraussetzungen sind nach den Erkenntnismöglichkeiten
des vorliegenden Verfahrens gegeben.
5 Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner durch
Bescheid vom 14.10.2010 ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
StVG die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG angeordnet und hierfür eine angemessene Frist bis
zunächst 28.02.2011 gesetzt hat, die in der Folge auf ein Schreiben
des Antragstellers bis zum 20.05.2011 verlängert wurde. Der
Antragsteller hatte ursprünglich mit Stand zum 17.04.2007 aufgrund
rechtskräftig festgestellter Verkehrszuwiderhandlungen einen
Punktestand von 10 Punkten erreicht, weswegen er mit Schreiben des
Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 17.04.2007 gemäß § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 StVG über seinen Punktestand unterrichtet, verwarnt
und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG hingewiesen wurde. Diese Verwarnung ist dem Kläger
ausweislich der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen
Postzustellungsurkunde am 19.04.2007 unter seiner damaligen
Anschrift ………. in ……zugestellt
worden. Damit ist der Zugang der Verwarnung nachgewiesen. Soweit
der Antragsteller in der Antragsschrift geltend macht, dass er zu
diesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäß in der
…….“ in ………….
gemeldet gewesen sei, steht dies der durch öffentliche Urkunde
nachgewiesenen Wirksamkeit der Zustellung des Verwarnungsschreibens
nicht entgegen. Im Übrigen wird der Vortrag des Antragstellers
durch die Vorlage einer Kopie des über die Wohnung in der
…….“ in
.-……….geschlossenen Mietvertrages widerlegt.
Denn nach diesem Vertrag, der nach den Angaben des Antragstellers
am 22.06.2007 geschlossen worden ist, wohnte der Antragsteller bei
Vertragsschluss („derzeitige Anschrift“) ….. in
…. und begann das Mietverhältnis in der ……. in
…… erst am 01.07.2007. Damit bestätigt der vorgelegte
Mietvertrag die Richtigkeit der am 19.04.2007 vorgenommenen
Zustellung ……in …….
6 In der Folgezeit hat dann der Antragsteller bis zur Anordnung
des Aufbauseminars mit Bescheid vom 14.10.2010 aufgrund
rechtskräftig festgestellter Verkehrsverstöße eine Punktzahl von
rechnerisch 21 Punkten gesammelt, die sich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2
StVG auf 17 Punkte reduziert hat. Damit lagen die Voraussetzungen
vor, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ein Aufbauseminar nach
Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Zwar hat der
Antragsgegner in der Anordnung des Aufbauseminars den Antragsteller
nur darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die
Fahrerlaubnis entzogen werde, ihn aber nicht auf die Möglichkeit
einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hingewiesen
worden ist, weil das diesbezügliche Kästchen in dem Schreiben nicht
angekreuzt worden ist. Dieser Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Satz 3 StVG berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung des
Aufbauseminars und damit auch der auf die Nichtbefolgung dieser
Anordnung gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7
Satz 1 StVG.
7 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 18.03.2009, 10 K 665/08
8 Zum einen besteht der alleinige Regelungsgehalt des Bescheides
vom 14.10.2010 in der Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars
und knüpft auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7
Satz 1 StVG nur an die Nichtbefolgung dieser Anordnung an. Der
Antragsteller hätte daher der Maßnahme nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG
auch dann nicht entgehen können, wenn er statt an einem
Aufbauseminar an einer verkehrspsychologischen Beratung
teilgenommen hätte. Zudem ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG,
dass der aufgrund der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung mögliche Punkteabzug nur nach Teilnahme an einem
Aufbauseminar in Betracht kommt, woran es im vorliegenden Fall aber
gerade fehlt.
9 Der Antragsteller hat innerhalb der ihm gesetzten und bis
20.05.2011 verlängerten Frist eine Teilnahme an einem Aufbauseminar
nicht nachgewiesen. Er hat sich vor Erlass der Verfügung vom
30.06.2011 gegenüber dem Antragsgegner zu den Gründen der
Nichteilnahme bzw. des fehlenden Nachweises überhaupt nicht
geäußert. Soweit er erstmals im Widerspruch vom 13.07.2011 geltend
macht, dass er den Termin vom 10.06.2011, an dem das Seminar
beginnen sollte, aufgrund des Todes seiner Großmutter nicht habe
wahrnehmen können, ist dies schon deshalb unerheblich, weil dieser
Termin außerhalb der ihm gesetzten Frist liegt. Gründe, weshalb er
innerhalb der gesetzten Frist bis zum 20.05.2011 an einem
Aufbauseminar nicht hat teilnehmen können, sind nicht dargelegt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem im
vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Schreiben der
Verteilerstelle Aufbauseminar „Punkteabbau“ vom
16.05.2011, wonach „das nächste und günstigste“ für ihn
in Betracht kommende Seminar am 10.06.2011 stattfinde. Denn auch
dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller ein
Aufbauseminar nicht so rechtzeitig hätte absolvieren können, dass
er den entsprechenden Nachweis innerhalb der gesetzten Frist hätte
vorlegen können.
10 Ist der Antragsteller demnach der ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 StVG ergangenen und auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG
vollziehbaren Anordnung des Antragsgegners innerhalb der
festgesetzten – angemessenen – Frist nicht
nachgekommen, so hat dies nach der gesetzlichen Regelung zwingend
zur Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
11 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte
bis einschließlich 13.04.2007 tilgungsreif gewesen seien. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG betragen bei Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit die Tilgungsfristen zwei Jahre und beginnt die
Frist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG bei gerichtlichen und
verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen
Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder
Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Nach § 29 Abs. 6
Satz 1 StVG ist in den Fällen, in denen im Register mehrere
Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person
eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der
Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle
betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung
vorliegen. Allerdings tritt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG eine
Ablaufhemmung auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der
Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der
Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt.
Fallbezogen ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen festzustellen,
dass die Tilgungsfrist in Bezug auf die am 13.04.2007 begangene
Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft am
24.07.2007 zu laufen begann. Vor Ablauf der zweijährigen
Tilgungsfrist – also am 24.07.2009 - hat der Antragsteller
jedoch bereits am 03.07.2009 eine weitere
Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, die auch vor Ablauf der
einjährigen Überliegefrist nach Absatz 7 zu einer weiteren
Eintragung geführt hat. Von daher sind die am 13.04.2007 begangene
und damit gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG auch die (bis
einschließlich 30.09.2005) davor liegenden
Verkehrsordnungswidrigkeiten noch nicht tilgungsreif. Da im Übrigen
jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides
vom 14.10.2010
12 vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41.
Auflage, § 4 StVG, Rdnr. 41
13 bei keiner der berücksichtigten Verkehrsordnungswidrigkeiten die
absolute Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG abgelaufen war,
begegnet die angefochtene Verfügung auch in Bezug auf die
Verwertbarkeit der zugrundeliegenden Verkehrsverstöße keinen
Bedenken.
14 Ist nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht
ergangen und kraft Gesetzes sofort vollziehbar, hat der
Antragsteller auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG den
Führerschein unverzüglich abzuliefern.
15 Vgl. Hentschel/König/Dauer, wie vor, § 3 StVG Rdnr. 35, § 47 FeV
Rdnr. 13 m.w.N.
16 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
zurückzuweisen.
17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52
Abs. 2 GKG, wobei, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
üblich, der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes
festzusetzen ist.