Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 175/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-03
Aktenzeichen: 10 L 175/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0303.10L175.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 60a Abs 2 AufenthG
Leitsatz
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrags auf Abschiebungsschutz(Rn.3)
Orientierungssatz
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Ein Verlöbnis kann der Abschiebung nur entgegen stehen, wenn die Durchführung der Eheschließung unmittelbar bevorsteht.(Rn.4)
-
Eine Selbstmordgefährdung kann die Abschiebung nur verhindern, wenn diese fachärztlich bescheinigt wird.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123
Abs. 1 VwGO mit dem sinngemäß verfolgten Rechtsschutzziel, dem
Antragsgegner vorläufig zu untersagen, vor einer rechtskräftigen
Entscheidung über den am 01.03.2011 gestellten Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis den Antragsteller abzuschieben, hat
keinen Erfolg.
2 Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht.
3 Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines
Ausländers auszusetzen, so lange die Abschiebung aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht gegeben; insbesondere ist die Abschiebung des
Antragstellers weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.
4 Soweit dieser sich auf ein am 21.01.2011 geschlossenes Verlöbnis
mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, vermag die Kammer
nicht zu erkennen, dass der Antragsteller und seine Verlobte alles
zur Durchführung der Eheschließung Erforderliche getan haben und
die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Von daher stehen
Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG der Abschiebung rechtlich nicht
entgegen.
5 Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf
berufen, dass er akut selbstmordgefährdet sei. Insoweit fehlt es
bereits an der erforderlichen fachärztlichen Bescheinigung. Die
eidesstattliche Versicherung der Verlobten, die nach Aktenlage
nicht über medizinischen Sachverstand verfügt, vermag eine solche
fachärztliche Bescheinigung nicht zu ersetzen. Im Übrigen verlangt
die ständige Rechtsprechung der Kammer, dass der Antragsgegner bei
Vorliegen hinreichender Zweifel an der Reisefähigkeit eines
abzuschiebenden Ausländers von sich aus vor einer Abschiebung eine
ärztliche Untersuchung durchführen lassen muss und im Weiteren ggf.
dafür Sorge zu tragen hat, dass der Abzuschiebende in Begleitung
eines Arztes in sein Heimatland verbracht wird und dort einem durch
die Deutsche Botschaft vor Ort gestellten Facharzt übergeben wird.
Diese Verfahrensweise wird vom Antragsgegner nach dem Wissen der
Kammer auch so praktiziert. Eine Reiseunfähigkeit des
Antragstellers liegt daher nicht vor. Daher ist ein der Abschiebung
entgegenstehendes inlandbezogenes Abschiebungshindernis nicht
gegeben. Die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
unterliegt nicht der Aufgabe des Antragsgegners, vielmehr ist
insoweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen.
6 Schließlich steht der Abschiebung auch nicht der mit Schriftsatz
seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2011 gestellte Antrag des
Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen entgegen. Da sich der nach eigener Darlegung
nur geduldete Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält, vermag dieser Antrag nicht die Fiktionswirkungen nach § 81
Abs. 4 AufenthG auszulösen. Im Übrigen hat der Antrag auf Erteilung
einer Aufenthalterlaubnis, der offensichtlich auf § 25 Abs. 5
AufenthG gestützt ist, auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg,
da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Ausreise des
Antragstellers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist.
7 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO
zurückzuweisen.