Testo completo
Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer — 2 Sa 78/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-23
Aktenzeichen: 2 Sa 78/11
ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2011:1123.2SA78.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 TVG, § 5 Abs 4 TVG
Leitsatz
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§ 2 Abs.3 S.1 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk vom 29.10.2009 enthält ebenso wie § 7 Ziff.3.1.1 RTV Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10. 2003 i.d.F. des Änderungs-TV vom 03.08.2006 - im Unterschied zu den in der Vorgänger-RTVen enthaltenen Regelungen - nur die Pflicht zur Eingruppierung des/der jeweiligen Beschäftigten in eine der angegebenen Lohngruppen, wenn von diesem / von dieser Beschäftigten in der täglichen Arbeit mehr als 50 % der Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und mit der Reinigung im eigentlichen Sinne im Zusammenhang stehende Tätigkeiten verwandt werden.(Rn.67)
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In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann ausgehend vom konkreten Einzelfall die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die im eigentlichen Sinne zunächst nicht dem Begriff der Unterhaltsreinigung von sog. Raumausstattungen i. S. d. Lohngruppe 1 nach § 2 Abs.2 TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk zuzuordnen sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien), unter dem Aspekt der sog. Zusammenhangstätigkeit mit der Reinigungsarbeit (Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten der Reinigung) dazu führen, dass die überwiegende Arbeitszeit pro Einzel-Krankenbett dem Tarifbegriff der Unterhaltsreinigung unterfällt.(Rn.68)
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 98/12)