Testo completo
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 144/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-30
Aktenzeichen: 10 K 144/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1130.10K144.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 25 Abs 4 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG ... mehr
Leitsatz
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Stattgabe nur hinsichtlich des Hilfsantrages auf Bescheidung des Antrages auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 StÜbK)(Rn.65)
Orientierungssatz
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Ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile reicht für die Anwendung des Art. 28 StÜbK aus, sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich beabsichtigt ist. Eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 kann auch vorliegen, wenn ein ausländischer Vater nach der Ehescheidung sein (gemeinsames) Sorgerecht durch regelmäßige intensive Kontakte zu seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen deutschen Kind wahrnimmt und auf diesem Wege einen erheblichen Anteil an dessen Betreuung und Erziehung übernimmt.(Rn.34)
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Die Staatsangehörigkeit bedarf der gesonderten Feststellung nur dann, wenn die Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat unsicher ist. Auf Staatenlose ist § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht anwendbar, wenn die Staatenlosigkeit geklärt ist.(Rn.42)