Testo completo
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 73/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-14
Aktenzeichen: 10 K 73/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1214.10K73.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 FahrlG, § 18 Abs 1 FahrlG, § 18 Abs 2 FahrlG, § 21 Abs 2 S 1 FahrlG
Leitsatz
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen den Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen zahlreicher, teils wiederholter Verstöße gegen Pflichten insbesondere nach dem Fahrlehrergesetz.
Orientierungssatz
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Ob eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt, orientiert sich zum einen an der Schwere der Pflichtverletzung, zum anderen an der Häufigkeit. Allerdings muss keine wiederholte Begehungsweise gegeben sein. Es reicht u.U. bereits die erstmalige Pflichtverletzung, wenn sie so schwerwiegend ist, dass sie die Qualität der Ausbildung in Frage stellt.(Rn.30)
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Die Unzuverlässigkeit kann sich darüber hinaus auch aus der Verletzung sonstiger, sich nicht unmittelbar aus dem Fahrlehrergesetz ergebenden Pflichten ergeben, die der Betroffene allgemein als Inhaber zu beachten hat. Da die Vorschriften über die an den Fahrschulinhaber zustehenden Anforderungen gewerberechtlicher Art sind, ist der Unzuverlässigkeitsbegriff des Gewerberechts hier heranzuziehen. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ebenso wie aus einer nachhaltigen Nichterfüllung von Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten durch den Erlaubnisinhaber ergeben (vgl. VGH München, 27. April 1978, 1 XI 74, DAR 1979, 102).(Rn.32)