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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat — 5 W 52/12 - 27, 5 W 52/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-26
Aktenzeichen: 5 W 52/12 - 27, 5 W 52/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2012:0426.5W52.12.27.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 271 BGB, § 2314 BGB, § 44 GKG, § 91a ZPO
Leitsatz
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Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kostenquote ist der Streitwert der Stufenklage. Er bestimmt sich nach § 44 GKG. Die das Verfahren insgesamt betreffenden gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Wert des höchsten der verbundenen Ansprüche, mithin demjenigen des (unbezifferten) Leistungsanspruchs.(Rn.32)
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Der Leistungsanspruch bleibt maßgeblich, selbst wenn der Kläger die Zahlungsstufe im Prozess nicht mehr aufruft.(Rn.33)
Orientierungssatz
Zur Kostenentscheidung bei einer durch Vergleich erledigten, sog. "steckengebliebenen" Stufenklage.