Testo completo
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen — 6 WF 31/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-19
Aktenzeichen: 6 WF 31/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2015:0319.6WF31.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 1 S 3 Nr 3 ZPO, § 76 FamFG, RBEG
Leitsatz
Wasserversorgungs- und -entsorgungskosten sind im Rahmen der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr in die Bestimmung des Regelbedarfs nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeflossen sind.
Verfahrensgang
vorgehend AG Völklingen, 11. März 2015, 8 F 420/14 VKH2
vorgehend AG Völklingen, 25. November 2014, 8 F 420/14 VKH2
Tenor
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 25. November 2014 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 11. März 2015 - 8 F 420/14 VKH2 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Ratenanordnung entfällt.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.