Testo completo
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 205/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-09
Aktenzeichen: 6 L 205/16
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0609.6L205.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 Abs 1 AufenthG 2004, § 30 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 1 AufenthG 2004
Leitsatz
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Das nach § 5 Abs 2 Satz 2 Alt 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei tatbestandlicher Unzumutbarkeit eröffnete Ermessen ist im Regelfall dahingehend reduziert, dass auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AufenthG)(juris: AufenthG 2004) zu verzichten ist.(Rn.9)
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Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen.(Rn.17)
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Auch eine nur vorübergehende Trennung kann bei einem ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen gegebenenfalls unzumutbar sein, wenn die Forderung nach Nachholung des Visumverfahrens sich im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt.(Rn.19)
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Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr kann - jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder - einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben.(Rn.21)
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Zu einem Einzelfall, in dem trotz (umfangreich dokumentierter) Mitwirkung des Ausländers völlig offen erscheint, wann dieser im Falle seiner Rückkehr (hier: nach Jordanien) mit einem Termin für einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums rechnen könnte.(Rn.23)
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Von maßgeblicher Bedeutung für die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens ist beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen mit Blick auf Art. 6 GG die hierfür zu erwartende erforderliche Dauer der zu erwartenden Trennung der Ehegatten.(Rn.27)
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Zur Frage der erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse.(Rn.34)
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Zur Folgenabwägung bei der Nachholung des Visumverfahrens durch einen ausländischen Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen bei offenen einfachen deutschen Sprachkenntnissen.(Rn.40)
Orientierungssatz
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Vergleiche zum Leitsatz 3: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.04.2016 - 2 B 57/16 -; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 02.06.2016 - 6 L 204/16 -.(Rn.20)
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Vergleiche zum Leitsatz 4: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 -10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141.(Rn.22)
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Vergleiche zum Leitsatz 6: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -. (Rn.28)