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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 1888/18 — Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2020-01-08
Aktenzeichen: 3 K 1888/18
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2020:0108.3K1888.18.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: Art 14 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 49 Abs 2 VwVfG SL, § 49 Abs 3 VwVfG SL
Leitsatz
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Zur Klagebefugnis eines Klägers, der nicht Adressat des nach einem Förderantrag der Beigeladenen ergangenen, an diesen gerichteten Aufhebungsbescheides ist (hier verneint).(Rn.58)
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Die enttäuschte Erwartung des Klägers, von ihm erbrachte Vermögensleistungen über ein Weiterreichen der Förderung der Beigeladenen an ihn ersetzt zu erhalten, wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst.(Rn.60)
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Eine nur mittelbare, reflexhafte Betroffenheit reicht für die Annahme einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten nicht aus.(Rn.63)
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Über die Frage der Begründetheit der Klage ist im Fall der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit nicht zu entscheiden.(Rn.66)