Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-08-12, 1 A 2/25

1 A 2/25Tribunale amministrativo / 1a divisione12 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 A 2/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: 1 A 2/25

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0812.1A2.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 162 AO, § 35 GewO

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Dezember 2024 – 1 K 2086/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

2 Im Oktober 2014 meldete sie unter anderem den selbständigen Betrieb eines Eiscafés als Gewerbe in A-Stadt an.

3 Nachdem ihm gewerbebezogene Zahlungsrückstände der Klägerin in Höhe von insgesamt 304.186,77 Euro (Stand Oktober bzw. November 2022; im Einzelnen: Finanzamt A-Stadt: 231.404,97 Euro, Stadtkasse A-Stadt: 69.235,94 Euro, Handwerkskammer: 3.545,86 Euro) mitgeteilt worden waren, untersagte der Beklagte ihr nach Anhörung mit Bescheid vom 8. November 2022 die Ausübung dieses Gewerbes und aller anderer selbständiger gewerblicher Tätigkeiten. Zugleich erstreckte er die Untersagung auf alle Tätigkeiten der Klägerin als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden Zwangsmittel angedroht bzw. aufschiebend bedingt festgesetzt. Aufgrund ihrer Zahlungsrückstände sei die Klägerin als unzuverlässig anzusehen.

4 Im Widerspruchsverfahren führte das Finanzamt A-Stadt mit Schreiben vom 13. Februar 2023 unter anderem aus, die Klägerin habe keine Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen eingereicht, so dass die Umsätze für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 zunächst geschätzt worden seien. Für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 seien Steuererklärungen nachträglich eingegangen. Aufgrund dessen seien im Jahr 2020 Änderungssteuerbescheide ergangen, durch die sich die Steuerrückstände erhöht hätten. Für die Jahre 2018 bis 2020 stünden die Steuererklärungen noch aus. Die Klägerin verletze in grober Weise ihre Mitwirkungspflicht. Gegen die Steuerfestsetzungen seien Rechtsbehelfe eingelegt und Aussetzungsanträge (§ 361 AO) gestellt worden. Teilbeträge in Höhe von 182.719,30 Euro seien von der Vollziehung ausgesetzt worden. Im Übrigen seien die Rechtsbehelfe als unbegründet zurückgewiesen worden. Die aktuell vollstreckbaren Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrückstände beliefen sich auf 256.115,14 Euro. Im Vollstreckungsverfahren seien Steuern in Höhe von 18.268,03 Euro entrichtet worden. Außerdem seien seit 2018 Zahlungen in Höhe von 24.604,08 Euro geleistet worden.

5 Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2023 erlassenem Widerspruchsbescheid unter anderem unter Hinweis auf Steuerrückstände von 256.115,14 Euro sowie ein fehlendes Sanierungskonzept zurückgewiesen.

6 Am 19. Dezember 2023 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie habe das Eiscafé im Jahr 2014 von ihrem Ehemann übernommen, der sich zwischen 2015 und 2017 überwiegend in Haft befunden habe. Sie sei damals der Doppelbelastung als zweifache Mutter und Gewerbetreibende nicht gewachsen gewesen. Gegen die Steuernachforderungen sowie die Annexforderungen der Kreisstadt Saarlouis habe sie Einspruch bzw. Klage erhoben. Ob überhaupt Steuerrückstände vorlägen, müsse sich erst noch zeigen. Die Steuerforderungen beruhten auf rechtlich zu beanstandenden, durch das Finanzgericht bislang nicht abschließend überprüften Schätzungen der Finanzbehörde. Sie habe vor dem Finanzgericht des Saarlandes Klagen betreffend den Umsatz- und Gewerbesteuermessbetrag 2011-2013 ihres Ehemannes sowie bezüglich der Einkommensteuer 2011-2013 beider Eheleute anhängig gemacht. Von der Entscheidung dieser Klagen hänge wegen gleicher Verhältnisse zugleich die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Schätzungen der Folgejahre ab 2014 ab, in denen die Klägerin Unternehmensinhaberin gewesen sei. Es gebe in ihrem Fall weder bestands- bzw. rechtskräftige Steuerfestsetzungen, noch sei sie strafrechtlich verurteilt worden. Da sie die geschätzten Steuern nicht schulde, erlaubten diese keinen Schluss auf ihre mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit und damit auf ihre Unzuverlässigkeit. Die Schätzungen der Jahre 2015-2017 wirkten sich auf die Folgejahre aus und somit setze sich der Streit über die Steuerfestsetzungen fort. Aus diesem Grund seien keine Steuererklärungen abgegeben worden. Im Übrigen habe sie die Rückstände durch Zwischenzahlungen zurückgeführt und habe immer wieder freiwillige Zahlungen geleistet.

7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2024 – 1 K 2086/23 – abgewiesen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1, 2 GewO rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass eine Gewerbeuntersagung sich maßgeblich auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (etwa Steuerschulden und Beitragsrückstände) des Gewerbetreibenden sowie auf die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten stützen könne. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides hätten sowohl die Höhe der offenen Steuerschulden als auch die Dauer, während derer sie ihren steuerlichen und beitragsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, mit Gewicht dafür gesprochen, dass die Klägerin ihr Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben werde. Dabei habe, so das Verwaltungsgericht, kein Anlass bestanden, die Rückstände, auf die der Beklagte seine Entscheidung stütze, im Detail zu überprüfen. Denn die Klägerin habe lediglich pauschal behauptet, dass diese sich anders darstellten. Ebenso wenig verfange der Einwand, die Schätzungen seien zu hoch gegriffen und spiegelten daher nicht die „richtige“ Steuerlast wider, da sie auf rechtlich zu beanstandenden Richtsätzen des Bundesfinanzministeriums beruhten. Im Kontext des Gewerberechts komme es auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht an. Nichts anderes gelte, wenn die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt worden seien. Die auf einer Schätzung beruhende Steuerfestsetzung, die üblicherweise zu hoch ausfalle, um die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen künftig fristgerecht abzugeben, habe keine andere rechtliche Qualität als eine „normale“ Festsetzung und sei daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergebe. Nichts anderes folge daraus, dass die Klägerin gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt bzw. Klage erhoben habe, über die das Finanzgericht noch nicht entschieden habe. Ein Steuerbescheid sei grundsätzlich selbst dann vollziehbar, wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt worden sei. Eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) habe die Klägerin nicht herbeigeführt. Ihre Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung, auf Stundung sowie auf Erlass habe das Finanzamt im Dezember 2021 abgelehnt. Die Klägerin könne nicht für sich beanspruchen, im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides über ein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt zu haben. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2023 seien ihre Rückstände bei der Stadtkasse A-Stadt um 20 Prozent angestiegen. Die vollstreckbaren Steuerrückstände hätten sich laut Mitteilung des Finanzamts auf den ganz erheblichen Betrag von 256.115,14 Euro belaufen. In Anbetracht dieser Umstände erweise sich die erweiterte Gewerbeuntersagung – wie näher ausgeführt wird – als verhältnismäßig.

II.

8 Der zulässige Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Antragsbegründung vom 7. Februar 2025, das den Prüfungsumfang des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt, rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Die Zulassungsbegründung legt weder dar, dass das erstinstanzliche Urteil ernstlichen rechtlichen Zweifeln unterliegt (dazu 1.), noch zeigt die Klägerin einen Verfahrensmangel (dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache auf (dazu 3.).

9 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

10 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich die Frage, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist, nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt.1vgl. etwa Senatsbeschl. v. 29.5.2026 – 1 A 26/25 – Rn. 13, juris m.w.N.vgl. etwa Senatsbeschl. v. 29.5.2026 – 1 A 26/25 – Rn. 13, juris m.w.N.

11 Die Klägerin meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aus der Höhe ihrer Rückstände zu folgern sei, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen über mehrere Jahre nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, stelle eine unzulässige petitio principii (Zirkelbeweis) dar. Das Verwaltungsgericht gehe von der unzulässigen Prämisse aus, dass die fraglichen steuerlichen Verpflichtungen tatsächlich bestünden. Aus der Fälligkeit und der Vollstreckbarkeit einer Steuerforderung könne indes, so die Klägerin, nicht auf deren rechtliche Existenz geschlossen werden. Die Steuerforderungen, die sie bekämpfe, seien nur deshalb vollstreckbar, weil das Finanzgericht bislang keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen habe. Die durch das Finanzamt vorgenommen Richtsatz-Schätzung, auf der die fragliche steuerliche Verpflichtung beruhe, werde vor Gericht keinen Bestand haben. Die Dauer der Klageverfahren könne nicht zu ihren Lasen gehen.

12 Dieser Einwand verfängt nicht.

13 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können Steuerrückstände die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit dann rechtfertigen, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung. Steuerrückstände, die zum Befund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit führen können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Dabei bedürfen Steuern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich vollziehbar, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird. Ist die Vollziehung ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO), braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten.2BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – Rn. 4, jurisBVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – Rn. 4, juris Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3BVerwG, Beschl. v. 12.3.1997 – 1 B 72/97 – Rn. 4, jurisBVerwG, Beschl. v. 12.3.1997 – 1 B 72/97 – Rn. 4, juris grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls weitere Ermittlungen vorzunehmen.

14 Bei alledem ist – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht betont hat – eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt.4BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – Rn. 4, und v. 12.3.1997 – 1 B 72/97 –, Rn. 4, siehe etwa auch OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2023 – 1 LA 335/21 – Rn. 16, alle zit. nach jurisBVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – Rn. 4, und v. 12.3.1997 – 1 B 72/97 –, Rn. 4, siehe etwa auch OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2023 – 1 LA 335/21 – Rn. 16, alle zit. nach juris Denn zum einen stellt sich die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungs- zusätzlich die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen, vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO), nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will.5VGH München, Beschl. v. 23.3.2020 – 22 ZB 18.1514 – Rn. 30, jurisVGH München, Beschl. v. 23.3.2020 – 22 ZB 18.1514 – Rn. 30, juris Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld. Sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist.6vgl. aus jüngerer Zeit: VGH München, Beschl. v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2023 – 1 LA 335/21 – Rn. 16; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.2.2020 – 6 B 268/19 – Rn. 6; alle zit. nach jurisvgl. aus jüngerer Zeit: VGH München, Beschl. v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2023 – 1 LA 335/21 – Rn. 16; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.2.2020 – 6 B 268/19 – Rn. 6; alle zit. nach juris

15 Nach dieser Maßgabe geht der Einwand der Klägerin fehl, das Verwaltungsgericht habe das tatsächliche Bestehen einer – das sei zu ihren Gunsten unterstellt: umfassend angefochtenen – Steuerschuld zu Unrecht angenommen. Dabei ist in Bezug auf ihr zentrales Argument, die gegen sie erlassenen Steuerbescheide werden vor Gericht keinen Bestand haben, da die Richtsätze, derer sich die Finanzverwaltung bedient habe, rechtswidrig seien, anzumerken, dass die Steuerschuld der Klägerin ausweislich des Schreibens des Finanzamts A-Stadt vom 13. Februar 2023 jedenfalls für die Jahre 2015, 2016 und 2017 auf Grundlage nachgereichter Steuererklärungen festgesetzt wurde. Die Frage, in welchem Umfang die (unbestritten ergangene) Steuerfestsetzung von insgesamt rund 256.000 Euro auf Schätzungen beruht, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn auch Schätzbescheide können – wie dargestellt – eine taugliche Grundlage für das Unzuverlässigkeitsverdikt darstellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass eine fällige und vollziehbare, über mehrere Jahre angewachsene (festgesetzte) Steuerschuld bestand, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in Ermangelung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ohne Weiteres die Annahme rechtfertigte, die Klägerin sei gewerberechtlich unzuverlässig.7vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2021 – 1 A 260/20 – zu Steuerschulden von knapp 10.000 Euro; siehe auch VGH München, Beschl. v. 21.9.2018 – 22 ZB 18.1043 – juris Rn. 19, dort zu Steuerschulden von 13.828 Eurovgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2021 – 1 A 260/20 – zu Steuerschulden von knapp 10.000 Euro; siehe auch VGH München, Beschl. v. 21.9.2018 – 22 ZB 18.1043 – juris Rn. 19, dort zu Steuerschulden von 13.828 Euro Dem hält die Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Verstärkt wird das Bild einer ihre steuerlichen Pflichten hartnäckig missachtenden und daher gewerberechtlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden im Fall der Klägerin im Übrigen dadurch, dass sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten über Jahre – wenn überhaupt – nur schleppend nachgekommen ist.

16 2. Fehl geht ferner der auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zielende Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Steuerrückstände in tatsächlicher Sicht im Detail zu überprüfen, obwohl es zugleich davon ausgegangen sei, dass die auf einer Schätzung beruhende Besteuerung üblicherweise zu hoch ausfalle, um den Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, seine Steuererklärungen künftig fristgerecht einzureichen. Die Schätzung im Steuerrecht habe, so die Zulassungsbegründung weiter, weder Sanktions- noch Erziehungsfunktion. Ziel der Schätzung sei es alleine, den tatsächlichen Verhältnissen (Besteuerungsgrundlage) möglichst nahezukommen. Wohl wissend, dass die Höhe der tatsächlichen Steuerrückstände der Klägerin damit niedriger seien als geschätzt, habe das Verwaltungsgericht gleichwohl auf eine weitere Sachaufklärung verzichtet, obwohl die Höhe der Steuerschuld entscheidend sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit. Darin liege ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.

17 Dieses Vorbringen überzeugt nicht.

18 Die als Verfahrensfehler erhobene Aufklärungsrüge verlangt für ihren Erfolg die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Dabei ist der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 VwGO) in aller Regel genügt, wenn ein (wie hier) rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht ist nämlich kein geeignetes Mittel, um im Berufungszulassungsverfahren in erster Instanz nicht gestellte (förmliche) Beweisanträge zu ersetzen. Deshalb muss für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der als unterblieben gerügten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.8Senatsbeschl. v. 27.5.2026 – 1 A 219/24 – Rn. 25, jurisSenatsbeschl. v. 27.5.2026 – 1 A 219/24 – Rn. 25, juris

19 Das leistet die Zulassungsbegründung nicht. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 20249Bl. 105 f. d.A.Bl. 105 f. d.A. in Bezug auf die nunmehr als fehlend gerügten Tatsachenfeststellungen keinen Beweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht hätte sich aus seinem (rechtsfehlerfreien) Standpunkt heraus auch nicht aufdrängen müssen, die tatsächlichen Grundlagen der Steuerschuld der Klägerin von sich aus näher zu beleuchten. Denn für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es – wie ausgeführt – darauf an, in welcher Höhe fällige Steuern nicht gezahlt wurden, obwohl diese von Rechts wegen hätten gezahlt werden müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide (wie hier) vollziehbar waren. Das gilt auch für Schätzbescheide. Dabei sind die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – wie dargestellt – grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von sich aus zu prüfen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls weitere Ermittlungen vorzunehmen.

20 3. Der Rechtssache ist keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung hat für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts.10Senatsbeschl. v. 27.5.2026 – 1 A 209/24 – Rn. 22, jurisSenatsbeschl. v. 27.5.2026 – 1 A 209/24 – Rn. 22, juris

21 Die Klägerin hält es für angezeigt, den „Glaubenssatz“ des Bundesverwaltungsgerichts zu hinterfragen, dass der (fehlenden) Bestandskraft einer Steuerfestsetzung bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung keine Bedeutung beizumessen sei. Es sei aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden schwer nachzuvollziehen, dass der Bürger eine Vollstreckung aus nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden dulden müsse. Im Steuerrecht habe der Staat, der die Steuergesetze mache, sich seine Vollstreckungstitel selbst schaffen und sodann vollstrecken könne, alle Vorteile auf seiner Seite. Die dem System des Steuerrechts innewohnende Härte werde gewerberechtlich potenziert, wenn rechtshängige Steuerbescheide Grundlage einer höchst einschneidenden Gewerbeuntersagung sein könnten. Ein Gewerbetreibender, der sein Gewerbe wegen vermeintlicher Steuerschulden aufgeben müsse, könne später allenfalls die Scherben seiner Existenz aufkehren, wenn sich die angefochtenen Steuerbescheide als rechtswidrig erwiesen. Dadurch werde der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz entwertet. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 29. Januar 1988 – 1 B 164/87 – und vom 25. Oktober 1996 – 1 B 214/96 –, dass die aufgrund einer Schätzung festgesetzte Steuerschuld nicht von anderer Qualität sei als die Steuerschuld, die aufgrund einer Steuererklärung festgesetzt worden sei, trage nicht den Schluss, dass es für die Gewerbeuntersagungsverfügung auf die Bestandskraft einer Steuerfestsetzung unter keinem Gesichtspunkt ankommen könne. Jedenfalls der zweitgenannten Entscheidung habe ein bestandskräftiger Steuerschätzbescheid zugrunde gelegen. Nichts anderes gelte für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1994 – 1 B 114/94 –. Sie, die Klägerin, habe gegen die Steuerbescheide, derentwegen gegen sie vollstreckt werde, alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft. Die Bescheide seien nicht bestandskräftig. Die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens könne sie nicht beeinflussen. Insbesondere könne sie nichts dafür, dass die Entscheidung ihres Rechtsstreits von der kontrovers diskutierten Frage abhänge, ob die Richtsätze der Bundesfinanzverwaltung einer Überprüfung standhielten. Vor diesem Hintergrund habe das Finanzgericht ihre Klageverfahren zum Ruhen gebracht. Es drohe ihr unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ein irreparabler Schaden, wenn die Gewerbeuntersagung Bestand habe, obwohl unklar sei, ob sie überhaupt Steuern schulde.

22 Dieses Vorbringen zeigt keine Grundsatzbedeutung der Sache auf. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – wie gezeigt – geklärt, dass es dann zu gewerberechtlich relevanten Steuerrückständen kommen kann, wenn der Steuerpflichtige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er diese von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen. Die Bestandskraft des Steuerbescheides ist dafür keine zwingende Voraussetzung.11vgl. aus der Kommentarliteratur etwa: BeckOK GewO/Brüning, Stand: 1.6.2026, § 35 Rn. 23b; Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 51vgl. aus der Kommentarliteratur etwa: BeckOK GewO/Brüning, Stand: 1.6.2026, § 35 Rn. 23b; Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 51 Dem entspricht es, dass der Bundesfinanzhof festgehalten hat, dass zu den Steuerrückständen, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, auch wirksam festgesetzte und fällige Steuern gehören, die streitig sind und gegen deren Festsetzung der Steuerschuldner Rechtsbehelfe eingelegt hat, über die im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht oder jedenfalls noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO oder § 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden.12BFH, Urt. v. 29.7.2003 – VII R 39, 43/02 – Rn. 23, jurisBFH, Urt. v. 29.7.2003 – VII R 39, 43/02 – Rn. 23, juris

23 Nach alledem kommt es aus gewerberechtlicher Sicht maßgeblich darauf an*,* ob die Steuerschuld (wie hier) fällig, festgesetzt und vollziehbar ist, nicht aber darauf, ob der Festsetzungsbescheid bestandskräftig ist. Dass ein Berufungsverfahren zu Erkenntnissen führen könnte, die über die bestehende Rechtsprechung hinausgehen, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Der Umstand, dass (unter anderem) der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1994 (wohl) eine bestandskräftige Steuerfestsetzung zum Gegenstand hat, ist unbehelflich. Denn in dieser Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht tragend darauf ab, dass die anlassgebende Steuerschuld fällig (und vollziehbar) war. Lediglich in zweiter Linie heißt es dort, es sei nicht einmal vorgetragen worden, Rechtsmittel gegen die Steuerfestsetzungen erhoben zu haben.13BVerwG, Beschl. v. 22.6.1994 – 1 B 114/94 – Rn. 10, jurisBVerwG, Beschl. v. 22.6.1994 – 1 B 114/94 – Rn. 10, juris Auch der Hinweis der Klägerin, man müsse der Frage der Bestandskraft des Steuerbescheids zentrale Bedeutung beimessen, da andernfalls eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG drohe, wobei in ihrem Fall zu erwarten stehe, dass die angestrengten finanzgerichtlichen Klageverfahren zu ihren Gunsten ausgingen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Abgesehen davon, dass es für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ankommt,14vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2021 – 1 A 260/20 – Rn. 9, jurisvgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2021 – 1 A 260/20 – Rn. 9, juris hat ein gewerbetreibender Steuerschuldner die Möglichkeit, sich im Wege des finanzgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen eine – seiner Meinung nach – rechtswidrige Festsetzung zu wehren (vgl. § 69 FGO), um einem Steuerbescheid auf diese Weise (im Erfolgsfalle) zugleich einstweilen seine Aussagekraft für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu nehmen. Dass darin ein den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG ungenügender Rechtsschutz läge, vermag der Senat im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und Ziff. 54.2.1 und 54.2.2. der Empfehlungen des im Zeitpunkt der Antragstellung noch maßgeblichen Streitwertkatalogs 2013.

26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) vgl. etwa Senatsbeschl. v. 29.5.2026 – 1 A 26/25 – Rn. 13, juris m.w.N.

2) BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – Rn. 4, juris

3) BVerwG, Beschl. v. 12.3.1997 – 1 B 72/97 – Rn. 4, juris

4) BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 – 1 B 214/96 – Rn. 4, und v. 12.3.1997 – 1 B 72/97 –, Rn. 4, siehe etwa auch OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2023 – 1 LA 335/21 – Rn. 16, alle zit. nach juris

5) VGH München, Beschl. v. 23.3.2020 – 22 ZB 18.1514 – Rn. 30, juris

6) vgl. aus jüngerer Zeit: VGH München, Beschl. v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 16.6.2023 – 1 LA 335/21 – Rn. 16; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.2.2020 – 6 B 268/19 – Rn. 6; alle zit. nach juris

7) vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2021 – 1 A 260/20 – zu Steuerschulden von knapp 10.000 Euro; siehe auch VGH München, Beschl. v. 21.9.2018 – 22 ZB 18.1043 – juris Rn. 19, dort zu Steuerschulden von 13.828 Euro

8) Senatsbeschl. v. 27.5.2026 – 1 A 219/24 – Rn. 25, juris

9) Bl. 105 f. d.A.

10) Senatsbeschl. v. 27.5.2026 – 1 A 209/24 – Rn. 22, juris

11) vgl. aus der Kommentarliteratur etwa: BeckOK GewO/Brüning, Stand: 1.6.2026, § 35 Rn. 23b; Ennuschat in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 51

12) BFH, Urt. v. 29.7.2003 – VII R 39, 43/02 – Rn. 23, juris

13) BVerwG, Beschl. v. 22.6.1994 – 1 B 114/94 – Rn. 10, juris

14) vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2021 – 1 A 260/20 – Rn. 9, juris

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