Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 R 53/09 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-30
Aktenzeichen: L 3 R 53/09 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1130.L3R53.09BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 229a SGB 6, § 86a SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 202 SGG, § 239 Abs 1 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung findet im Sozialversicherungsrecht auch Anwendung für die Nachforderung von Versicherungsbeiträgen für zurückliegende Zeiten. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während längerer Zeit unterlassen hat und weitere besondere Umstände die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.(Rn.24)
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Allein durch Zeitablauf und bloßes Nichtstun kann eine Verwirkung nicht begründet werden.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend AG Stendal, 8. Januar 2009, S 2 R 308/08 ER, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Stendal vom 8. Januar 2009 aufgehoben und der Antrag
der Antragsteller zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der inzwischen verstorbene Antragsteller hat im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Stendal die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung seiner am 12. August 2008 unter dem
Aktenzeichen S 2 R 244/08 erhobenen Klage erwirkt. Hiergegen hat
die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
2 Der am ... 1958 geborene Antragsteller war seit dem 1. Juli 1990
als selbstständiger Floristikhändler tätig und entrichtete bis zum
31. Dezember 1991 Beiträge an die Überleitungsanstalt
Sozialversicherung. Am 19. April 2006 stellte er einen Antrag auf
Kontenklärung bei der Antragsgegnerin.
3 Daraufhin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Mai
2007 fest, der Antragsteller habe mit seiner selbstständigen
Tätigkeit der Versicherungspflicht gemäß § 229 a Abs. 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)
unterlegen, da er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet als
Floristikhändler versicherungspflichtig gewesen sei. Den
Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies die Antragsgegnerin
mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 als unbegründet
zurück.
4 Der Antragsteller hat hierauf beim Sozialgericht Stendal am 12.
August 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2007
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 Klage
(Az.: S 2 R 244/08) erhoben und vorgetragen, er habe seine
selbstständige Tätigkeit als Floristikhändler vom 1. August 1990
bis zum 28. Februar 2007 ausgeübt und auch bis zum Ablauf des
Jahres 1991 Pflichtbeiträge bezahlt. Er habe nicht gewusst, dass er
auch für den Zeitraum über den 1. Januar 1992 hinaus
versicherungspflichtig gewesen sei, und habe daher keine weiteren
Beitragszahlungen geleistet. Seine Klage habe auch Aussicht auf
Erfolg, da die Forderung der Antragsgegnerin verwirkt sei.
5 Die Antragsgegnerin hat auf die ihrer Ansicht nach über den 1.
Januar 1992 weiter bestehende Versicherungspflicht des
Antragstellers aufgrund der vorangegangenen selbstständigen
Tätigkeit hingewiesen. Bis zum 31. Dezember 2004 habe der
Antragsteller auch keinen Antrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht gestellt. Angesichts des Verjährungseintritts
könnten die bis zum 30. November 2001 aufgelaufenen Pflichtbeiträge
vom Antragsteller nicht mehr nachgefordert werden. Die ab 1.
Dezember 2001 aufgelaufenen Pflichtbeiträge hat die Antragsgegnerin
mit den Bescheiden vom 24. Juli 2007, 23. August 2007 und 6.
September 2007 eingefordert.
6 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 hatte sich die Antragsgegnerin
bereit erklärt, dem Antragsteller eine monatliche Ratenzahlung von
40,00 EUR mit Beginn zum Mitte Oktober 2007 zu bewilligen. Dieses
Angebot hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. April 2008
angenommen und erklärt, ohne Anerkennung der Zahlungspflicht
entsprechende Ratenzahlungen leisten zu wollen. Die Antragsgegnerin
lehnte mit Bescheid vom 4. April 2008 den Antrag auf Erlass der
Pflichtbeiträge und der angefallenen Säumniszuschläge ab.
7 Der Antragsteller hat sodann am 23. Oktober 2008 im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes den verfahrensgegenständlichen Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 12. August 2008 vor
dem Sozialgericht erhobenen Klage gestellt mit der Begründung, die
Antragsgegnerin hätte ihn von der Versicherungspflicht befreien
oder von der Pflichtbeitragsforderung absehen müssen. Hierauf hat
die Antragsgegnerin in Form eines "Vergleichs" angeboten,
der Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des
Klageverfahrens zuzustimmen, da nach Lage der Akten eine sofortige
Vollziehung eine unbillige wirtschaftliche Härte für den
Antragsteller darstellen würde. Für den Fall der Klageabweisung hat
das Vergleichsangebot der Antragsgegnerin entsprechend § 27 Abs. 1
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - SGB IV) eine Auflage zur Verzinsung der
Beitragsforderung unter Aufhebung der Kosten vorgesehen.
8 Nachdem der Antragsteller die Annahme des Vergleichsangebots
abgelehnt hatte, hat das Sozialgericht Stendal mit Beschluss vom 8.
Januar 2009 die aufschiebende Wirkung der am 12. August 2008
erhobenen Klage angeordnet. Hierbei hat das Sozialgericht das
Vergleichsangebot der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11.
November 2008 als uneingeschränktes Anerkenntnis hinsichtlich der
Herstellung der aufschiebenden Wirkung gewertet, welches von der
Antragstellerseite nicht angenommen worden sei. Die Antragsgegnerin
sei daher ohne weitere Sachprüfung entsprechend zu
"verurteilen" gewesen.
9 Die Antragsgegnerin hat am 18. Februar 2009 gegen den ihr am 21.
Januar 2009 zugestellten Beschluss beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass die
Voraussetzungen für die Aussetzung einer Vollziehung nicht gegeben
seien. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsaktes noch habe die Vollziehung eine
unbillige Härte für den Antragsteller zur Folge. Insbesondere liege
keine Verwirkung vor, da der bloße Zeitablauf keinen
Verwirkungstatbestand begründe, weil der Versicherte durch die
Verjährungsvorschriften insoweit ausreichend geschützt sei. Durch
die Stundung der aufgelaufenen Beitragsforderung im Bescheid vom 1.
Oktober 2007 bestehe für den Antragsteller auch kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr.
10 Die Antragsgegnerin hat beantragt,
11 den Beschuss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Januar 2009
aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
12 Der Antragsteller hat beantragt,
13 die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
14 Ausweislich der standesamtlichen Sterbeurkunde vom 16. September
2010 ist der Antragsteller und Beschwerdegegner R. G. am 14.
September 2010 verstorben. Die Verfahrensbeteiligten sind mit
Richterbrief vom 22. Oktober 2010 darauf hingewiesen worden, dass
aufgrund der Vertretung des Verstorbenen durch Rechtsanwalt G. das
Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen ist, sondern für die
unbekannten Erben fortgeführt wird.
15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats
gewesen ist.
II.
16 Nach dem Tod des anwaltlich vertretenen Antragstellers war das
Beschwerdeverfahren für dessen unbekannte Erben gemäß § 202
Sozialgesetzbuch (SGG) i.V.m. § 246 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO) fortzuführen.
17 Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich bei Versterben einer
Partei über § 202 SGG nach den §§ 239 ff. ZPO. Fand gemäß § 246
Abs. 1 ZPO in den Fällen des Todes eine Vertretung durch einen
Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des
Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des
Bevollmächtigten in den Fällen des Todes die Aussetzung des
Verfahrens anzuordnen.
18 Der Antragsteller war durch Rechtsanwalt G. vertreten, den er
mit der Prozessvertretung beauftragt hatte; daher tritt keine
Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO ein.
Der Bevollmächtigte hat auch keine Aussetzung des Verfahrens gemäß
§ 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO beantragt; in der bloßen Mitteilung,
der Mandant sei verstorben, ist kein Antrag nach benannter
Vorschrift zu sehen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) VersR 93, 1375).
Das Verfahren ist mithin im Namen der unbekannten Erben nach der
verstorbenen Partei fortzuführen (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG)
Münster NJW 1986, 1707).
19 Die zulässige Beschwerde ist begründet.
20 Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung
entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG unter anderem bei einer
Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten
sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen
öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden
Nebenkosten. In den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das
Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung
für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
21 Der Prüfungsmaßstab für § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu finden, wonach ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes gegeben sein oder
eine unbillige Härte für den Antragsteller vorliegen müsste.
22 Die im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Stendal zu
überprüfenden Beitragsbescheide über rückständige
Beitragsforderungen sind Entscheidungen gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1
SGG ohne aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist durch
das Hauptsachegericht nicht anzuordnen, da vorliegend weder
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Bescheide, noch eine unbillige Härte für den Antragsteller gegeben
sind.
23 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sind
nicht ersichtlich. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen
summarischen Prüfung erscheint der Erfolg der Klage als wenig
wahrscheinlich. Vorliegend dürfte weder von der Erfüllung eines
Verwirkungstatbestandes noch von einem sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch auszugehen sein.
24 Die aufgrund der Versicherungspflicht vom Antragsteller zu
leistenden Beiträgen sind nicht verwirkt. Grundsätzlich sind
strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil
dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der
wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsforderungen in Grenzen zu
halten, bereits durch die "kurze" vierjährige
Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV hinreichend Rechnung
getragen wird (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2010 -
13 R 67/09 R - juris). Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als
Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und findet seinen
Ausfluss im Grundsatz von Treu und Glauben. Für die Nachforderung
von Versicherungsbeiträgen für zurückliegende Zeiten findet das
Rechtsinstitut auch Anwendung im Sozialversicherungsrecht.
Voraussetzung ist, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes
während längerer Zeit unterlassen hat und weitere besondere
Umstände des Einzelfalles die verspätete Geltendmachung des Rechtes
dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche
besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge
eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen
durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen und wenn
der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, weshalb ihm eine
verspätete Durchsetzung des Rechtes einen unzumutbaren Nachteil
bringen würde. Bloßes Nichtstun des Berechtigten reicht als
Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, vielmehr muss ein
konkretes Verhalten hinzukommen, welches bei dem Verpflichteten die
berechtigte Erwartung weckt, dass eine Beitragsforderung nicht
geltend gemacht werde. Nur ausnahmsweise kann ein Unterlassen ein
schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn der Verpflichtete das
Nichtstun des Berechtigten nach den Umständen als bewusst und
planmäßig betrachten durfte (BSG, Urteil vom 30. November 1978 - 12
RK 6/76 -, BSGE 47, 194; Urteil vom 6. Oktober 1977 - 7 RAr 55/76
-, BSGE 45, 38; Urteil vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, SozR 3 -
2200 § 1303 Nr. 6).
25 Der Tatbestand der Verwirkung nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) ist hier nicht erfüllt. Allein durch Zeitablauf (Zeitmoment)
und bloßes Nichtstun kann eine Verwirkung nicht begründet werden.
Es fehlen hier jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das Nichtstun der
Antragsgegnerin bewusst oder planmäßig gewesen ist, vielmehr ist
davon auszugehen, dass diese erst durch den Antrag auf
Kontenklärung des Antragstellers vom 6. März 2008 Kenntnis von der
über den 31. Dezember 1991 hinaus andauernden Selbstständigkeit des
Antragstellers erhielt. Demgegenüber hatte der Antragsteller zum 1.
Januar 1992 ohne weitere Erkundigungen über seine Verpflichtungen
als selbstständig Tätiger die Beitragszahlungen eingestellt.
26 Auch das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
ist nicht ersichtlich. Mit dem sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch sollen die Nachteile fehlerhaften
Verwaltungshandelns korrigiert werden. Voraussetzung hierfür wäre
eine der Antragsgegnerin zuzurechnende Pflichtverletzung, die beim
Antragsteller einen rechtlichen Schaden oder Nachteil entstehen
lässt. Durch die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung müsste der
Zustand wieder hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn
die Antragsgegnerin ihre Pflichten nicht verletzt hätte (vgl. BSG,
Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 69/95 -, NZS 97, 283 ff.). Da
sich der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mit einem konkreten
Beratungsbegehren an die Antragsgegnerin wandte, ist ein
Pflichtenverstoß, etwa durch falsche Auskünfte oder Beratungen,
nicht erkennbar.
27 Zudem war durch die Art der Vollstreckung bis zum Tod des
Antragstellers keine unbillige Härte für diesen gegeben, nachdem er
die ihm angebotene Ratenzahlung von monatlich 40,00 EUR akzeptiert
hatte. Eine Vollstreckung über die Ratenzahlung hinaus hatte der
Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht
zu besorgen. Angesichts der Ratenbewilligung erschien die Anordnung
einer aufschiebenden Wirkung weder dringlich noch von Gewicht zu
sein.
28 Schließlich stellt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts das
Angebot zum Vergleichsabschluss, wie es von der Antragsgegnerin im
Schriftsatz vom 11. November 2008 abgegeben worden ist, kein
uneingeschränktes Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG dar,
aufgrund dessen sie hätte "verurteilt" werden können. Das
Vergleichsangebot eines Beteiligten ist eine Willenserklärung im
Rahmen gegenseitigen Nachgebens zur gütlichen Beendigung eines
anhängigen Rechtsstreits, welche zur Wirksamkeit der Annahme durch
den Prozessgegner bedarf (vgl. zur Abgrenzung von Anerkenntnis und
Vergleichsangebot BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 16/09 R -
juris). Das Vergleichsangebot ist zunächst ein Angebot nach §§ 145
ff. BGB zur Annahme eines Vertrages. Erst durch die Annahme des
Angebots entsteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zugleich
prozessual das Verfahren beendet. Das Anerkenntnis ist dagegen als
Prozesserklärung unbedingt und unwiderrufbar und stellt gerade kein
vermittelndes Angebot im Zuge gegenseitigen Nachgebens zur
gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dar. Mit einem Anerkenntnis
können der Klageanspruch und die damit verbundenen Rechtsfolgen nur
ohne "wenn und aber" akzeptiert werden. Soweit § 101 Abs. 2 SGG die Annahme eines Anerkenntnisses vorsieht, handelt es sich
zudem nicht um einen von den Beteiligten gewählten autonomen
Vertragsschluss zur Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits,
sondern lediglich um eine Prozesserklärung zur Erledigung des
Verfahrens.
29 Die Antragsgegnerin kann daher nicht auf Grund des von ihr
gemachten Vergleichsangebotes verurteilt werden, da sie ihr Angebot
zur Aussetzung der Vollstreckung von weiteren Voraussetzungen - im
Sinne eines Nachgebens des Antragstellers - abhängig gemacht und
gerade nicht bedingungslos abgegeben hat.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
31 Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).