Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 6/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-29
Aktenzeichen: L 8 SO 6/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0329.L8SO6.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 3 Nr 1 SGG vom 05.08.2010, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 26.03.2008, § 144 Abs 2 SGG, § 86b SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung iS von § 144 Abs 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nicht zu prüfen sind. (Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 14. Februar 2011, S 13 SO 146/10 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Halle vom 14. Februar 2011 wird als unzulässig
verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller hat am 10. Dezember 2010 bei dem Sozialgericht
Halle einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die
Kosten anlässlich einer Kur zu erstatten, die ihm nicht anderweitig
erstattet worden seien. Der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende habe ihm ein Darlehen in Höhe von 820 EUR für die
mit der Kur in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt, das er
für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie für die
Anschaffung von Reisetaschen, Sport- und Badebekleidung und
Kaffeehausbesuche verbraucht habe. Die Kosten für die Kurtaxe,
Fahrtkosten, Zuzahlungen für Behandlungen und eine
Reiserücktrittskostenversicherung seien von niemandem übernommen
worden.
2 Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Februar
2011 abgelehnt und auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung
hingewiesen. In der Sache hat es den Antrag dahin gehend ausgelegt,
der Antragsteller begehre die Übernahme von ihm anlässlich der Kur
entstandener Kosten in Höhe von 288,98 EUR. Es fehle an einem
Anordnungsgrund, da es um die Erstattung von Fahrtkosten und
sonstigen Kosten für die Vergangenheit gehe und es deshalb zumutbar
sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Ob die Rückzahlung des
Darlehens rechtmäßig bzw. verfassungswidrig sei, sei nicht in einem
gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren zu klären.
3 Der Antragsteller hat am 9. März 2011 bei dem
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 16. Februar
2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde
eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er
seinen Antrag auf die Rechtsgrundlagen über Leistungen bei
Krankheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe -
SGB XII) stützen könne.
4 Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für nicht statthaft.
II.
5 Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung (ZPO)).
6 Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 11. August 2010
geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August
2010 (BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre.
7 Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist. Nach § 144
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008
geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
(SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die
Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht
übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder
laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Selbst bei
Auslegung des Begehrens des Antragstellers entsprechend seiner
eingereichten Kostenaufstellung im Sinne eines geltend gemachten
Anspruchs in Höhe von 700,66 EUR wäre der maßgebende Schwellenwert
nicht erreicht.
8 Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen
Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für
eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172
Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen sind (vgl. z.B. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS
1702/10 B - juris; Beschluss des Senats vom 4. Februar 2011 - L 8
SO 22/10 B ER - nicht veröffentlicht).
9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 Abs. 1 SGG.
10 Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten
werden (§ 177 SGG).