Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 87/11 ER, L 2 AS 484/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-09
Aktenzeichen: L 2 AS 87/11 ER, L 2 AS 484/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0309.L2AS87.11ER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86a SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 154 Abs 1 SGG
Orientierungssatz
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In den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels umstritten ist oder in denen eine Vollziehung durch die Behörde trotz der aufschiebenden Wirkung zu erwarten ist, kann das Gericht, bei dem die Klage oder die Berufung anhängig ist, die aufschiebende Wirkung analog § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG deklaratorisch feststellen. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die aufschiebende Wirkung für nicht gegeben erachtet.(Rn.9)
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Nach § 154 Abs. 1 SGG hat die Berufung aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86 a SGG Aufschub bewirkt. Damit sind für die Dauer des Berufungsverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Grundsicherungsträgers ausgeschlossen.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 20. Oktober 2010, S 15 AS 2789/07
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung des
Erstattungsbescheides der Arbeitsgemeinschaft SGB II Halle GmbH vom
7. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.
Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007
für die Dauer des Berufungsverfahrens wird festgestellt.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in
diesem Antragsverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Kläger wendet sich mit einer in der Berufungsinstanz
anhängigen Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid.
2 Der Kläger und seine Ehefrau bezogen als Bedarfsgemeinschaft ab
Anfang des Jahres 2005 als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II
(Alg II) als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II) aufgrund von Bewilligungen durch die Arbeitsgemeinschaft
SGB II Halle GmbH (Arge). Ab dem 1. Januar 2011 ist das Jobcenter
Halle der Rechtsnachfolger der Arge.
3 Mit dem angefochtenen Leistungsbescheid hob die Arge die
Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31.
Dezember 2005 teilweise auf und forderte gezahlte Leistungen in
Höhe von 3130,44 EUR zurück, wobei 1788,00 EUR auf die
Regelleistungen entfallen. Zur Begründung führte die Arge aus: Eine
der Ehefrau des Klägers im Juli und August 2005 zugeflossene
Erbschaft sei anspruchsmindernd ab dem Zufluss zu berücksichtigen.
Der Kläger habe die Erbschaft zumindest grob fahrlässig nicht
angezeigt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 8. August
2007 beim Sozialgericht Halle (SG) erhobene Klage hat das SG mit
Urteil vom 20. Oktober 2010 als unbegründet abgewiesen.
4 Gegen das ihm am 17. November 2010 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 15. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Mit Antrag vom 28.
Februar 2011 hat er begehrt, die aufschiebende Wirkung der Berufung
festzustellen.
5 Zur Begründung hat der vorgetragen: Seine Berufung habe Kraft
Gesetzes aufschiebende Wirkung. Es sei aber zu befürchten, dass
diese nicht beachtet werde. Hierzu hat er ein als
"Mahnung" bezeichnetes Schreiben der Bundesagentur für
Arbeit Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2011 vorgelegt. Hierin
wird bezüglich des auf die gezahlten Grundsicherungsleistungen
entfallenden Forderungsteils vom 1788,00 EUR festgestellt, der
Betrag sei noch offen. Sofern der Betrag nicht binnen einer Woche
überwiesen werde, würden "unverzügliche Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung" veranlasst werden, durch die weitere
Kosten entstünden.
6 Der Berichterstatter hat dem Antragsgegner die Antragsschrift
nebst Anlage mit der Möglichkeit "zur kurzfristigen
Stellungnahme" übersandt (mit Telefax vom 1. März 2011,
zugegangen laut Sendebericht an diesem Tage um 9.02 Uhr). Eine
Reaktion darauf ist gegenüber dem Gericht bis zur Beschlussfassung
nicht erfolgt.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten
verwiesen.
II.
8 Der Antrag des Klägers auf Feststellung der aufschiebenden
Wirkung ist zulässig und begründet.
9 In den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsmittels umstritten ist oder in denen eine Vollziehung durch
die Behörde trotz der aufschiebenden Wirkung zu erwarten ist, kann
das Gericht, bei dem die Klage oder die Berufung anhängig ist, die
aufschiebende Wirkung analog § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) deklaratorisch feststellen (vgl. Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr.
15). Eine solche Feststellung setzt allerdings voraus, dass dafür
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Dies ist jedenfalls
dann der Fall, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die
aufschiebende Wirkung für nicht gegeben erachtet (etwa, weil sie
von einem Ausschluss kraft Gesetzes ausgeht) oder wenn sie sich auf
eine ausdrückliche Aufforderung, ihre Auffassung zum Bestehen der
aufschiebenden Wirkung deutlich zu machen, innerhalb einer
angemessenen Frist nicht erklärt (Keller, a.a.O., § 86bn Rdnr 15).
Einer dieser Fälle liegt hier nicht vor. Aus dem vom Antragsteller
vorgelegten Mahnschreiben kann nicht zwangsläufig geschlossen
werden, dass der Grundsicherungsträger sich mit der Frage der
aufschiebenden Wirkung der Berufung bewusst auseinandergesetzt und
diese verneint hat. Er ist auch von dem Antragsteller bzw. dessen
Verfahrensbevollmächtigen nicht zu einer Klarstellung aufgefordert
worden. Ob ein Feststellungsinteresse auch dann bejaht werden kann,
wenn der Grundsicherungsträger eine aufschiebende Wirkung zwar
grundsätzlich anerkennt, aber davon ausgeht, die Einleitung von
Vollstreckungsmaßnahmen einer mit der Vollstreckung beauftragten
Stelle faktisch (zum Beispiel aufgrund von Besonderheiten des
genutzten Datenverarbeitungsprogramms) nicht beeinflussen zu
können, hält der Senat für äußerst fraglich. In solchen Fällen wäre
eine gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung wohl eher
wirkungslos und die Betroffenen auf Rechtsbehelfe im
Vollstreckungsverfahren und mögliche Amtshaftungsansprüche zu
verweisen. Im Ergebnis kann der Senat dies hier offenlassen. Der
Senat sieht aufgrund des konkreten Ablaufs des Verfahrens hier ein
Feststellungsinteresse im Einzelfall für gegeben an.
10 Dem Grundsicherungsträger ist spätestens durch das gerichtliche
Schreiben, dass ihm am 1. März 2011 per Telefax zugegangen ist,
bekannt geworden, dass von einer Stelle der Bundesagentur für
Arbeit mit Schreiben vom 23. Februar 2002 vom Antragsteller die
Überweisung eines Teilbetrages (der im Streit stehenden
Erstattungsforderung) binnen einer Woche, verbunden mit dem Hinweis
auf unverzügliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Falle der
Nichtzahlung, eingefordert wird. Dass daraufhin nicht binnen
Wochenfrist von Grundsicherungsträger gegenüber dem Gericht erklärt
worden ist, die aufschiebende Wirkung der Berufung werde beachtet,
reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die
Feststellung der aufschiebenden Wirkung aus. Dagegen spricht auch
nicht, dass das Gericht dem Antragsgegner keine ausdrückliche
Erklärungs- oder Stellungnahmefrist gesetzt hat. Die Dringlichkeit
der Sache war für die sachkundige Behörde hier ohne weiteres
erkennbar. Unter diesen besonderen Umständen spricht es auch nicht
gegen das Rechtsschutzbedürfnis, dass der Betroffene die Behörde
nicht selbst unmittelbar nach Zugang des Schreibens vom 23. Februar
2002 zur kurzfristigen Klarstellung aufgefordert hat. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der Antragsgegner einem solchen Begehren
mehr Bedeutung zugemessen hätte, als der Möglichkeit zur
Klarstellung im gerichtlichen Verfahren.
11 In der Sache ist hier eine aufschiebende Wirkung der anhängigen
Berufung gegeben, so dass für die Dauer des Berufungsverfahrens
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind. Die Berufung gegen
den angefochtenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung, soweit in
diesem eine Erstattungspflicht festgesetzt wird. Alleine diese
Festsetzung der Erstattungspflicht kommt als Grundlage für
Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht. Gemäß § 154 Abs. 1 SGG hat die
Berufung aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a SGG
Aufschub bewirkt. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage
ergibt sich aus § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Anordnung der
sofortigen Vollziehung ist nach Aktenlage nicht getroffen worden.
Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht durch Gesetz
ausgeschlossen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft
oder herabsetzt keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende
Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der (im Anschluss
an eine Aufhebung der Leistungsbewilligung) eine Regelung über die
Erstattungspflicht des Leistungsempfängers trifft, wird aber nicht
ausgeschlossen. Auch eine entsprechende Anwendung scheidet
angesichts der eindeutigen Regelung des § 39 Abs. 1 SGB II in der
ab Anfang 2009 (übergangslos) maßgeblichen Neufassung aus (vgl.
Conradis in LPK-SGB II, 3. Auflage, § 39 Rdnr. 4 und 11).
12 Die Kostenregelung ergeht entsprechend § 193 SGG.
13 Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde angefochten
werden (§ 177 SGG).