Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 1/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-04
Aktenzeichen: L 8 SO 1/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0404.L8SO1.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 3 Nr 2 SGG vom 26.03.2008, § 73a SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Bei der von einer Bewilligung von PKH mit einer Ratenzahlungsverpflichtung ausgehenden Beschwer geht es allein um die teilweise Ablehnung des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mit der Folge, dass die Beschwerde nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab dem 1.4.2008 geltenden Fassung ausgeschlossen ist. (Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 20. Dezember 2010, S 28 SO 87/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2010 wird als unzulässig
verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Kläger macht mit seiner am 8. Juli 2010 beim Sozialgericht
Halle erhobenen Klage die Bewilligung von Leistungen der
Gesundheitsvorsorge geltend.
2 Am 17. November 2010 hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe
sowie die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit
Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das Sozialgericht dem Kläger
für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin E bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe
von 60,00 EUR, beginnend ab dem 15. Januar 2011, festgesetzt. In
der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht auf die
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung der
Ratenzahlung und die Höhe der Ratenbeträge hingewiesen.
3 Gegen den ihm am 21. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat
der Kläger am 4. Januar 2011 Beschwerde beim Sozialgericht Halle
eingelegt und beantragt, ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Das berücksichtigte Pflegegeld nach den Regelungen des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sei kein anrechenbares Einkommen
mit der Folge der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.
4 Das Sozialgericht hat die Beschwerde dem Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
5 Der Beschwerdegegner hat auf die Unzulässigkeit der Beschwerde
gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und
zur Begründung auf den Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.
Januar 2011 - L 1 R 365/10 B - Bezug genommen.
II.
6 Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202
SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
7 Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 1. April 2008
geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
(SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) ist die
Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das
Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint.
8 Hier hat das Sozialgericht die für eine PKH-Bewilligung
erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und
eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Gleichzeitig hat
es eine ratenfreie PKH-Bewilligung wegen eines anrechenbaren
Einkommens abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
Klägers. Damit ist Beschwerdegegenstand nicht die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe, sondern die Ablehnung der ratenfreien
Prozesskostenhilfe; nur insoweit ist eine Beschwer des Klägers auch
gegeben.
9 Bezogen auf diese Beschwer geht es allein um die Prüfung des
Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Insoweit soll nach dem
Willen des Gesetzgebers, der mit dem SGGArbGGÄndG eine nachhaltige
Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt hat,
die Beschwerde unzulässig sein (ebenso LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 26. Januar 2009 - L 3 B 34/08 R - und Beschluss vom
17. Januar 2011 - L 1 R 365/10 B -; Sächsisches LSG, Beschluss vom
18. August 2008 - L 2 B 411/08 AS-PKH - und Beschluss vom 30.
Oktober 2008 - L 3 B 508/08 AL-PKH -; LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR -; LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR -; ebenso Becker, SGb
2008, 267, und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rz. 6 h).
10 Soweit das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Juni 2008 -
L 19 B 851/08 AS - und Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 28 B 852/08
AS -) darauf abstellt, dass es an einer PKH-Ablehnung fehle, weil
vielmehr eine Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten
vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nur durch die Staatskasse angreifbar ist (§ 127
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen
die Festsetzung von monatlichen Ratenzahlungen würde schließlich
zur Ungleichbehandlung von Klägern, bei denen die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe aufgrund ihrer persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig abgelehnt worden ist,
gegenüber den Klägern führen, denen Prozesskostenhilfe zwar
bewilligt worden ist, aber eine Ratenzahlung auferlegt worden ist;
für eine solche Ungleichbehandlung ist ein sachlicher Grund nicht
ersichtlich.
11 Schließlich kann die falsche Rechtsmittelbelehrung des
Sozialgerichts nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen (BSG,
Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R - in SozR 4 - 1500 § 158
Nr. 1; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz. 14 b vor § 143).
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
13 Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten
werden (§ 177 SGG).