Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 118/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-17
Aktenzeichen: L 6 U 118/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0217.L6U118.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 105 Abs 1 S 1 SGB 7, § 105 Abs 2 S 1 SGB 7, § 105 Abs 2 S 2 SGB 7 ... mehr
Orientierungssatz
1.Zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines nicht versicherten Unternehmers. (Rn.30)
- Die Gleichstellung mit einem Versicherten nach § 105 Abs 2 S 2 SGB 7 wird nicht durch § 106 Abs. 3 Alt 3 SGB 7 vermittelt, da diese Bestimmung Schäden eines unversicherten Unternehmers nicht erfasst (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R = BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2). (Rn.39)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 5. September 2007, S 3 U 49/07
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger hinsichtlich
eines Unfalles Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung
oder wie ein Versicherter zu behandeln ist.
2 Der 1952 geborene Kläger betrieb unter der Firma M. Bau-Service
ein Bauunternehmen und war nicht freiwillig bei einem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Im März 2004 führte er
beim Bauvorhaben Gemeinschaftshaus P. Trockenbauarbeiten aus.
Grundlage war ein Nachunternehmervertrag mit der Fa. S. P. und A.
GmbH vom 10. November 2003, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf
Bl. 70-79 d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger, der im Übrigen
keine Arbeitnehmer beschäftigte, schaltete in die Bauausführung die
Beigeladene und den Zeugen D. ein, der ebenfalls als selbständiger
Bauunternehmer allein tätig war. Da die S. GmbH die auszuführenden
Arbeiten nur über einen Vertragspartner abwickeln wollte, bestanden
zwischen ihr und den weiteren Unternehmern keine Verträge. Mit der
Beigeladenen schloss der Kläger den Vertrag vom 12. Januar 2004,
Bl. 108 d. A., wonach beide die Montageaufträge der Fa. S. GmbH als
gleichberechtigte Partner abwickeln wollten.
3 Am 3. März 2004 benötigte der Kläger für die Fortsetzung der
Arbeiten ein vom Bauherrn gestelltes Rollgerüst, an dem jedoch zwei
Rollen fehlten. Um die Rollen zu ersetzen, hoben der Kläger, der
Gesellschafter der Beigeladenen Herr P. und ein Arbeitnehmer der
Beigeladenen das Gerüst an. Der Zeuge D. stand mit mindestens einer
Rolle bereit, um diese anzureichen. Bei dem Hebevorgang geriet das
Gerüst aus dem Gleichgewicht und fiel in Richtung des Klägers, der
sich dabei einen Sprunggelenksbruch rechts zuzog.
4 Der Kläger machte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten
(nachfolgend einheitlich Beklagte) mit Schreiben vom 6. Mai 2004
geltend, bei dem Unfall habe es sich um einen Arbeitsunfall auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte gehandelt. Seine Firma und die
Beigeladene hätten auf einer Baustelle gearbeitet und dazu eine
Vereinbarung über eine gemeinsame Abwicklung geschlossen. Im Rahmen
dieser Vereinbarung hätten gegenseitige Hilfeleistungen
stattgefunden, wobei es zu dem Unfall gekommen sei.
5 Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 lehnte die Beklagte die
Feststellung eines Arbeitsunfalles ab, weil der Kläger nicht
versichert gewesen sei. Sie verwies auf ein Schreiben vom 10. März
2004, mit dem sie dem Kläger eine Durchschrift eines Schreibens an
einen Rettungsflugdienst übersandt hatte, dem gegenüber sie die
Kostenübernahme für den Rettungstransport vom 3. März 2004
abgelehnt hatte. Keinem dieser Schreiben war eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
6 Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 beantragte der Kläger unter
Hinweis auf ein ausgesetztes Verfahren über eine von ihm erhobene
Schadensersatzklage den Erlass eines Bescheides. Er trug ergänzend
vor, die Rollen des Rollgerüstes seien von der Beigeladenen
entfernt worden.
7 Nach dem Hinweis der Beklagten, das Schreiben vom 17. Mai 2004
sei bereits ein Verwaltungsakt, beantragte der Kläger dessen
Rücknahme und wies auf § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII hin.
8 Die Beigeladene, der das Schreiben vom 17. Mai 2004 erst im
September 2005 bekannt geworden war, legte dagegen im gleichen
Monat Widerspruch ein und ergänzte zum Sachverhalt, das Versetzen
des Gerüstes habe nicht zu ihrem Vertragsumfang gehört, sondern
allein im Interesse des Klägers gelegen. Herr P. und ihr
Arbeitnehmer seien als Wie-Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Sinne von § 105 Abs. 1, 2 S. 1, 2 SGB VII im Betrieb
des Klägers tätig gewesen. Zumindest handele es sich um den Fall
des § 106 Abs. 3 letzter Fall SGB VII.
9 Die Beklagte zog die Schadensersatzakte bei und nahm Auszüge
daraus zu ihrer Akte. In dem Prozess hatte der Kläger vorgetragen,
die drei beteiligten Firmen seien insgesamt in enger kooperativer
Zusammenarbeit vorgegangen. Teilweise seien Arbeitsabschnitte
getrennt ausgeführt worden, teilweise aber auch gemeinsam. Bei
Lieferungen von Material habe man dieses gemeinsam abgeladen.
Bestimmend für die Vorgehensweise sei die Einhaltung von Terminen
gewesen. Die Beigeladene sei nicht Subunternehmerin gewesen,
sondern habe mit dem Kläger gleichberechtigt zusammenarbeiten
können. Die Beigeladene hatte vorgetragen, der auf den 12. Januar
2004 datierte Kooperationsvertrag sei erst unterzeichnet worden,
als Herr P. den Kläger im Krankenhaus besucht habe. Da sie selbst
keinen Vertrag mit der S. GmbH gehabt habe, sei sie
Subunternehmerin des Klägers gewesen.
10 Mit Bescheid vom 1. August 2006 lehnte die Beklagte die
Rücknahme des Bescheides vom 17. Mai 2004 ab. Sie führte aus, ein
Leistungsanspruch nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII scheide aus. Denn
ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch komme dem Grunde nach
nicht in Betracht, da die Unfallursache ungeklärt sei. Ein
Verschulden von Mitarbeitern der Beigeladenen sei nicht
bewiesen.
11 Mit dem noch im August 2006 erhobenen Widerspruch berief der
Kläger sich wegen des Verschuldens auf den Zeugen Damm. Dieser gab
auf schriftliche Fragen der Beklagten unter dem 6. Januar 2007 an,
er habe den Unfall gesehen. Der Kläger und zwei Mitarbeiter der
Beigeladenen hätten ein Rad in die Rollrüstung einbauen wollen,
wobei diese umgekippt und auf den Kläger gefallen sei, der sich
verletzt habe.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies der
Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur
Begründung führte er aus, auch die Angaben des Zeugen D. hätten
keine Hinweise auf ein unfallursächliches Verschulden ergeben. Die
Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 SGB VII seien aber auch deswegen
nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur das Verhältnis
Versicherter untereinander regele.
13 Mit der am 12. Juni 2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid hat
der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.
14 Mit Urteil vom 5. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf
die Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 17. Mai 2004. Der
Kläger sei weder kraft Gesetzes noch freiwillig bei der Beklagten
unfallversichert gewesen. Er sei auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 2
SGB VII wie ein Versicherter tätig gewesen. Er sei beim Umsetzen
der Rollrüstung nicht im fremden, sondern im eigenen Interesse
tätig gewesen. Er habe auch nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB
VII i. V. m. § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. § 106 Abs. 3, 3. Alt.
SGB VII erfasse nach seinem Wortlaut nur Versicherte, zu denen der
Kläger nicht gehöre. Werde der nicht versicherte Unternehmer im
eigenen Interesse in einem anderen Betrieb tätig, würden Schädiger
und Geschädigter nicht in demselben Betrieb tätig und sei § 105
Abs. 2 SGB VII nicht auf den unversicherten Unternehmer
anwendbar.
15 Gegen das ihm am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 7. November 2007 Berufung eingelegt. Er ergänzt sein
Vorbringen dahin, er sei zum Unfallzeitpunkt als Wie-Beschäftigter
nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versichert gewesen. Er habe in der
fraglichen Zeit gemeinsam mit der Beigeladenen im Bereich der Bühne
gearbeitet. Die Initiative zur Anbringung der Rollen am Rollgerüst
sei von der Beigeladenen ausgegangen. Er sei deshalb abhängig und
weisungsgebunden tätig geworden. Den Auftrag der S. GmbH habe er
nicht allein abwickeln können. Deshalb habe er die Beigeladene
hinzugezogen. Er und die Beigeladene hätten im beiderseitigen
Interesse den Auftrag der S. GmbH erledigt.
16 Im Erörterungstermin vom 13. Dezember 2010 hat der Kläger
erklärt, anfangs habe er die mit der S. GmbH vereinbarten Arbeiten
noch allein ausgeführt. Später habe er mit der Beigeladenen und dem
Zeugen D. Arbeitsort und Arbeitsaufgabe nach dem Inhalt der
Baubesprechungen und dem Baufortschritt abgesprochen und
abgestimmt. Oberster Maßstab sei dabei die Einhaltung der Termine
gewesen. Im Verhältnis zwischen ihm, der Beigeladenen und dem
Zeugen Damm habe niemand Anweisungen geben können. Eine
Zusammenarbeit im Sinne eines unmittelbar arbeitsteiligen Vorgehens
sei ständig vorgekommen. In anderen Situationen sei auch räumlich
getrennt gearbeitet worden. Eine Aufteilung der Arbeiten in
selbständig wahrzunehmende Abschnitte sei aber nicht möglich
gewesen. Er erinnere sich weder, weshalb an dem Rollgerüst Räder
gefehlt hätten, noch wer damit habe Arbeiten durchführen wollen
bzw. welcher Art diese waren.
17 Der Kläger beantragt,
18 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. September
2007 und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 aufzuheben, die
Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 17. Mai 2004
aufzuheben und das Ereignis vom 3. März 2004 als Arbeitsunfall
festzustellen.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Sie bleibt bei ihrem Vorbringen und schließt sich den
Ausführungen des Sozialgerichts an.
22 Die Beigeladene (Beschluss vom 20. März 2009) stellt keinen
Antrag und behauptet, zum Unfallzeitpunkt sei sie nicht im
Unfallbereich tätig gewesen, sondern im Auftrag des Klägers an
einer anderen Stelle. Zwischen ihr und dem Kläger habe es einen
mündlichen Vertrag gegeben. Die Rahmenvereinbarung vom 12. Januar
2004 stelle sie nicht in Abrede; diese konkretisiere die Arbeiten
jedoch nicht. Im Erörterungstermin vom 13. Dezember 2010 hat Herr
P. für die Beklagte die Darstellung des Klägers bestätigt;
insbesondere sei es immer wieder zu Verquickungen der Arbeiten
gekommen. Auch er wisse nicht mehr, weshalb an der Rollrüstung
Räder gefehlt hätten.
23 Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 13. Dezember 2010 den
Zeugen D. vernommen. Er hat im Wesentlichen ausgesagt, er habe die
Arbeiten für die S. GmbH hauptsächlich mit dem Kläger zusammen
ausgeführt und mit der Beigeladenen eigentlich nichts zu tun
gehabt. Die Arbeiten seien überwiegend nach Bedarf geteilt worden
und von den Beteiligten nebeneinander für sich ausgeführt worden.
Dies sei die typische Verfahrensweise gewesen, wobei aber auch
gegenseitige Hilfen erforderlich gewesen seien. Er habe keine
Erinnerung mehr, warum die Rollrüstung habe umgesetzt werden
sollen, warum an ihr Räder fehlten und wie es zu dem Unfall
gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Sitzungsniederschrift, Bl. 149 f. d. A., verwiesen.
24 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung zugestimmt.
25 Die Akte der Beklagten zu dem Unfallereignis - Az. hat bei der
Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
26 Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte
Berufung hat keinen Erfolg.
27 Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 beschwert den Kläger nicht
im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte darin
rechtmäßig die Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2004 abgelehnt
hat. Denn auf dessen Aufhebung durch die Beklagte hat der Kläger
nach § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB X) keinen Anspruch, weil der Bescheid weder durch fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung noch durch falsches Rechtsverständnis
Sozialleistungen verhindert hat; er ist im Ergebnis rechtmäßig.
28 Bei dem Schreiben vom 17. Mai 2004 handelt es sich um einen
schriftlichen Verwaltungsakt. Denn in dem Schreiben legt die
Beklagte dem Kläger mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit dar, was
bezüglich der aufgeworfenen Frage nach dem Ereignis vom 3. März
2004 als Arbeitsunfall für ihn gelten soll. Dies sind die Merkmale
einer einzelfallbezogenen Regelung mit Außenwirkung, die nach § 31
S. 1 SGB X einen Verwaltungsakt ausmachen. Angesichts dieses
eindeutigen Inhalts tritt das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung,
das für sich gegen die Absicht zum Erlass eines schriftlichen
Verwaltungsaktes spricht, in seiner Bedeutung für die Auslegung
zurück.
29 Der Verwaltungsakt vom 17. Mai 2004 war rechtmäßig. Der Unfall
des Klägers vom 3. März 2004 war mangels einer bestehenden
Versicherung oder einer Behandlung des Klägers wie im Falle seiner
Versicherung kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 des Siebten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII - G. v. 17.8.1996, BGBl. I
S. 1254).
30 Der Kläger war bei dem Unfall nicht im Sinne einer
Scheinselbständigkeit als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VII versichert. Eine persönliche Abhängigkeit bestand nicht. Wie
aus seinem Vortrag zu Folgeaufträgen nach Abschluss des
Bauvorhabens Gemeinschaftshaus P. hervorgeht, suchte er sich selbst
Aufträge unter eigener kaufmännischer Verantwortung und vereinbarte
vorhabenbezogene Preise als Grundlage seiner Einkünfte. Aber auch
innerhalb der Tätigkeit als Subunternehmer für die Firma S. GmbH
weist seine Tätigkeit die Merkmale von Selbständigkeit auf. So
wurde der Kläger unter Einbeziehung der Verdingungsordnung für
Bauleistungen tätig, die Regelungen für die Bautätigkeit
selbständiger Unternehmer enthält. Die Abrechnung erfolgte im
Wesentlichen nach Einheitspreisen, Aufmaß und Baufortschritt. Die
Zahl der am Bau Tätigen war der Disposition des Klägers überlassen;
eine persönliche Arbeitsleistung war nicht vereinbart. Die
Beschaffung der erforderlichen Ausstattung oblag dem Kläger, wie
Regelungen über den Gefahrübergang für Materiallieferungen und eine
prozentuale Beteiligung an Baukosten für Strom und Wasser
verdeutlichen. Die Gesamtheit dieser Bestimmungen deutet darauf
hin, dass der Kläger in einer im Bauwesen typischen Weise aufgrund
eigener Kosten- und Gewinnkalkulation tätig wurde. Für eine andere
Vertragsabwicklung fehlen Hinweise. Vielmehr deutet auch die vom
Kläger angegebene Einschaltung von weiteren, ihm bekannten
Baufirmen nach eigener Wahl auf seine selbständige Stellung
hin.
31 Der Kläger war auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII
wie ein Beschäftigter tätig. Für die allgemeine Tätigkeit beim
Bauvorhaben Gemeinschaftshaus P. gilt dies schon deshalb, weil er
dabei als selbständiger Unternehmer in Angelegenheiten seines
eigenen Geschäfts tätig war (vgl. BSG, Urt. v. 26.6.2007 - B 2 U
35/06 R - Juris, Rdnr. 17 ff.).
32 Aber auch bei der konkreten Verrichtung zum Zeitpunkt des
Unfalls, dem Anheben eines Rollgerüsts, war der Kläger nicht wie
ein Beschäftigter tätig. Denn die Verrichtung war in keiner
Hinsicht fremdnützig; sie ging über die Erledigung der eigenen
Aufgaben als selbständiger Unternehmer nicht hinaus. Es lässt sich
nicht feststellen, dass nicht er, sondern die Beigeladene oder gar
der Zeuge D. aus ihrem Interesse Veranlassung zur Anhebung des
Rollgerüstes gegeben hätten. Dies hat niemand behauptet und ist
auch nicht Inhalt der Aussage des Zeugen D., der insoweit glaubhaft
keine Erinnerung mehr hat. Völlig unbeachtlich ist insoweit, ob ein
Vertreter der Beigeladenen den Vorschlag zu der konkreten
Verfahrensweise gemacht hat. Denn daraus folgt nicht, dass auch
Interessen der Beigeladenen verfolgt worden sein müssen. Auch
ergibt sich eine Fremdnützigkeit für die Beigeladene nicht daraus,
dass deren Beteiligte zuvor Räder von dem Rollgerüst abmontiert
hätten und daraus zur erneuten Anbringung verpflichtet gewesen
wären. Die entsprechende Behauptung hat der Kläger im Termin vor
dem Berichterstatter nicht aufrecht erhalten, sondern sich mangels
entsprechender Erinnerung auf die Angabe beschränkt; er wisse nur
noch, dass das Gerüst über längere Zeit außer Funktion gewesen sei.
Auch Herr P. und der Zeuge D. haben nicht angeben können, warum an
dem Gerüst Räder fehlten.
33 Der Kläger ist auch nicht gem. § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII als
Versicherter zu behandeln. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung,
wonach die Personen, die ihn möglicher Weise geschädigt haben,
seinem Betrieb angehört haben müssen. Diese Voraussetzung ergibt
sich aus der Verweisung des § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII auf Satz 1
der Vorschrift, der wiederum auf § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII
verweist. Weder der Mitgesellschafter der Beigeladenen P. noch der
an der Anhebung des Rollgerüstes beteiligte Arbeitnehmer der
Beigeladenen waren für das Unternehmen des Klägers tätig, womit
ihre Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ausscheidet. Ungeachtet
möglicher weiterer einengender Merkmale eines Betriebes bezeichnet
der Begriff des Unternehmens jedenfalls die äußerste Grenze des
Betriebsbegriffs (BSG, Urt. v. 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - zitiert
nach Juris, Rdnr. 23).
34 Herr P. war nicht für das Unternehmen des Klägers tätig, sondern
für die Beigeladene als deren Gesellschafter. Denn diese hatte die
Versetzung des Rollgerüstes zum Inhalt ihrer eigenen
unternehmerischen Tätigkeit bei dem Bauvorhaben gemacht. Sie hatte
sich nämlich - durch Herrn P. als Vertreter - zu solchen
Hilfeleistungen bei der Bauausführung, verpflichtet, indem sie
vertraglich die Zusammenarbeit mit dem Kläger vereinbarte. Dies
ergibt sich aus der am 12. Januar 2004 geschlossenen Vereinbarung.
Wann genau der Vertrag unterschrieben worden ist, kann insoweit
dahinstehen, weil auch die Beigeladene, die einen Abschluss des
schriftlichen Vertrages vor dem Unfall bestritten hat, deren
inhaltliche Maßgeblichkeit für das Verhältnis des Klägers und der
Beigeladenen ausdrücklich nicht in Frage stellen will.
35 Nach der Vereinbarung verabreden der Kläger und Herr P. für ihre
jeweiligen Bauunternehmen die Abwicklung von Montageaufträgen der
S. GmbH. Schon danach ist es gemeinsame unternehmerische Aufgabe
beider, den Einsatz des Rollgerüstes zur Abwicklung des
Montageauftrages zu ermöglichen, ohne dass dies von der konkret
durchgeführten Arbeit abhinge. Auch die tatsächliche Abwicklung des
Vertrages lässt nicht erkennen, dass einer der Beteiligten in die
Organisation des anderen einbezogen gewesen wäre. Vielmehr stellt
die verabredete Gleichberechtigung sicher, dass alle anstehenden
Fragen durch Absprachen zu regeln sind, was bezüglich verschiedener
Vergütungsfragen wiederum ausdrücklich in der Vereinbarung geregelt
ist. Nach den übereinstimmenden Angaben der Vertragsbeteiligten und
des Zeugen D. ist auch die Montagetätigkeit tatsächlich nach
Absprache und nur unter Vorgabe des Auftrags der S. GmbH aufgeteilt
worden.
36 Es kann dahinstehen, in welchem Maße dem Kläger und der
Beigeladenen im Rahmen der Absprachen überwiegend eine räumliche
Aufteilung der Arbeiten möglich war, was die Aussage des Zeugen D.
nahe legt. Dies führt im Rahmen des übergeordneten
Vertragsverhältnisses jedenfalls nicht dazu, dass Hilfen bei einer
absprachegemäß grundsätzlich nur von einem der Beteiligten
durchgeführten Arbeit keine Angelegenheit des anderen
Vertragspartners mehr wären. Eine Absprache zwischen
gleichberechtigten Unternehmen im Sinne des vertraglichen
Grundverhältnisses ist auch eine Bitte um Hilfe, der nachgekommen
wird. Es ist gerade kennzeichnend für das Vertragsverhältnis, dass
die Sache selbst, nämlich die termingerechte Abarbeitung des
Auftrags der S. GmbH, die jeweilige Unternehmenstätigkeit prägt,
ohne dass aus dem Vertrag konkrete Verrichtungen abzuleiten oder
auszuschließen sind, soweit sich dies nicht unmittelbar aus dem
Erfüllungszweck gegenüber der S. GmbH ergibt. Im Verhältnis des
Gesellschafters der Beigeladenen P. zum Kläger ist danach eine
Fremdnützigkeit seiner Tätigkeit, die eine organisatorische
Einbeziehung wie bei einem Beschäftigten mit sich brächte,
auszuschließen.
37 Der beim schädigenden Vorgang beteiligte Arbeitnehmer der
Beigeladenen ist ebenfalls nicht im Betrieb des Klägers, sondern im
Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die Beigeladene tätig
geworden. Denn er diente nach den vorstehenden Erwägungen seinem
Beschäftigungsunternehmen, was der Inhalt seines Arbeitsvertrages
war. Dies zeigt sich daran, dass er auch im Übrigen die als
Geschäft der Beigeladenen zu erledigenden Bauarbeiten
ausführte.
38 Eine Arbeitsgemeinschaft, angesichts derer sich der Umfang des
Haftungsausschlusses anders gestalten könnte, haben der Kläger und
die Beigeladene nicht vereinbart. Dazu fehlt es bereits an der
Vereinbarung einer einheitlichen Leitung für die gemeinsame Arbeit.
Denn diese ist Voraussetzung für eine Arbeitsgemeinschaft
(Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Nr. 8.4; Gürtner
in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 12). Im
Hinblick auf die Arbeitskoordination nach Absprache und den
Ausschluss einer Weisungsbefugnis liegt hier eine einheitliche
Leitung aber nicht vor.
39 Die Gleichstellung mit einem Versicherten nach § 105 Abs. 2 S. 2
SGB VII wird auch nicht über § 106 Abs. 3, letzter Fall SGB VII
vermittelt, denn diese Vorschrift erfasst nicht Schäden eines
unversicherten Unternehmers (BSG, Urt. v. 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R
- Juris Rdnr. 24 ff.). Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats
bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn diese ordnet
Rechtsfolgen allein in Bezug auf die Ersatzpflicht der für die
beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander an; darum geht es bei
Leistungen der Beklagten und der vorangehenden Feststellung eines
Versicherungsfalls nicht. Die im Wege der Verweisung angeordnete
Geltung der §§ 104 f. SGB VII hat nur die vorgenannte Reichweite,
weil sie nur "für die Ersatzpflicht " wirkt.
40 Gegen diese Auslegung spricht nicht ein Bedürfnis, im Rahmen der
Systematik von §§ 104 ff. SGB VII die dort geregelten
Haftungsausschlüsse mit Ansprüchen der jeweils Geschädigten gegen
die gesetzliche Unfallversicherung zu verbinden. Denn die
thematische Beschränkung des § 106 Abs. 3 SGB VII auf die
Ersatzpflicht führt insoweit nicht zu einem Auseinanderfallen, weil
nach der Vorschrift lediglich Versicherte als Geschädigte in
Betracht kommen, deren Ansprüche gegen die gesetzliche
Unfallversicherung schon aus der Eigenschaft als Versicherte
abzuleiten sind.
41 Der Zugangstatbestand des § 106 Abs. 3, letzter Fall SGB VII
stellt die Versicherteneigenschaft der Zusammenwirkenden nicht nur
als äußeres Anknüpfungsmerkmal für den Haftungsausschluss auf.
Dafür wäre nicht erforderlich, dass auf beiden Unternehmensseiten -
wie die Vorschrift weiter voraussetzt - diese Versicherten
betriebliche Tätigkeiten ausüben. Denn die weiteren Voraussetzungen
für den Haftungsausschluss ergeben sich aus §§ 104 f. SGB VII, auf
die § 106 Abs. 3 SGB VII insoweit ohnehin verweist. Für einen
äußeren Bezug zur Unfallversicherung ist die Anwesenheit
Versicherter verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte bereits ausreichend. Schon durch die bloße
Anwesenheit Versicherter seines Betriebes wäre der Schutz des
selbst nicht versicherten Unternehmers gerechtfertigt, wenn er
wegen der Beitragszahlung für solche Versicherten vor eigener
Haftung geschützt werden soll. Die Forderung nach betrieblichen
Tätigkeiten dieser Versicherten ist nur dadurch zu erklären, dass
die Rechtsfolge nur eintreten soll, wo Versicherungsschutz für den
Geschädigten besteht. Für diesen Fall soll nämlich verhindert
werden, dass Regressmöglichkeiten (dazu als einem Zweck der
Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII BSG, a.a.O., Rdnr. 18)
bestehen, obwohl Schädiger und Geschädigter in einer
Gefahrengemeinschaft gegen die Unfallsituation versichert sind.
Eine solche gegenseitige Versicherung der Unfallsituation besteht
im Falle des nicht versicherten Unternehmers allgemein nicht, wobei
im Falle des Klägers hinzutritt, dass dieser als allein tätiger
Unternehmer niemanden versichert hat.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Verfahren ist
nach § 183 S. 1, 3 SGG gerichtskostenfrei. Der Kläger wäre - auch
als Unternehmer - im Falle seines Obsiegens Leistungsempfänger
gewesen. Die Erwähnung von Versicherten im Tatbestand lässt nicht
etwa den Umkehrschluss zu, ein nicht Versicherter mit der
Möglichkeit einer Versicherung sei insoweit durch Spezialregelung
von der Kostenfreiheit ausgeschlossen.
43 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2
Nr. 1, 2 SGG nicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die
Anwendbarkeit des § 106 Abs. 3 SGB VII auf nicht versicherte
Unternehmer durch die angegebene Rechtsprechung geklärt ist.