Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 450/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: L 5 AS 450/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0316.L5AS450.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 Abs 1 SGB 2, § 22 SGB 2, § 23 Abs 1 SGB 2
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB 2 insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Weil Aufwendungen für die Wohnung nicht dazu gehören, rechnen auch Aufwendungen für den Erwerb und den Erhalt der Unterkunft nicht zu dem von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB 2 umfassten Bedarf.(Rn.21)
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Begehrt der Hilfebedürftige zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und zum vollständigen Erwerb einer Eigentumswohnung die Gewährung eines Darlehens, so ist der geltend gemachte Bedarf als Unterkunftsbedarf zu qualifizieren. Die Leistungen hierfür werden zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt und sind durch diese nicht abgegolten. Für nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe scheidet eine abweichende Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB 2 aus.(Rn.22)
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Die Gewährung eines Darlehens i. S. einer Schuldenübernahme als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 ist ausgeschlossen. Der Erwerb von Grundeigentum gehört nicht zu dem Bedarf, der von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 1 SGB 2 erfasst und gesichert werden soll. Es ist nicht Aufgabe von Transferleistungen nach dem SGB 2, dem Leistungsempfänger einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 14. Oktober 2010, S 17 AS 3223/10 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts
Magdeburg vom 14. Oktober 2010 und 2. November 2010 werden
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten ...
Gründe
I.
1 Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im
Weiteren nur Klägerin genannt) wendet sich in beiden Verfahren
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels
Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht. In der Hauptsache
stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin - im
Klageverfahren und im Wege des einstweiligen Rechtschutzes - einen
Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00
EUR hatte.
2 1993 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem damaligen Ehemann
ein Hausgrundstück in der F. straße in R ... Dabei erwarb die
Klägerin einen Eigentumsanteil von zwei Dritteln und der Ehemann
von einem Drittel. Mit Urteil vom 26. August 2003 wurde die Ehe
geschieden. Mindestens seit Mai 2009 bezieht die Klägerin
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - (SGB II) von
dem Beklagten bzw. Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Weiteren
nur Beklagter genannt).
3 Der geschiedene Ehemann der Klägerin beantragte im Weiteren die
Zwangsversteigerung des Wohngrundstückes, um die Gemeinschaft
aufzuheben. Am 4. April 2009 ordnete das Amtsgericht Q. die
Zwangsversteigerung an. Unter dem 10. Februar 2010 beantragte die
Klägerin bei dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR.
Damit könne sie die Zwangsversteigerung abwenden bzw. das Haus ganz
erwerben. Mit Bescheid vom 29. April 2010 lehnte der Beklagte
diesen Antrag ab und wies zur Begründung darauf hin, es handele
sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Die Finanzierung von
Wohnungseigentum sei nicht übernahmefähig, da es sonst zu einer
ungerechtfertigten Vermögensbildung aus öffentlichen Mitteln
käme.
4 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2010
und legte dar, dass ihr gesamtes mütterliches Erbteil im Haus
stecke. Von ihrem Mann erfolge keine Reaktion mehr. Am 28. Mai 2010
legte sie ausdrücklich Widerspruch ein und wies darauf hin, dass
sie sich in einer finanziellen Notsituation befinde. Das Haus sei
auf 55.000,00 EUR geschätzt worden, die Hälfte (27.500,00 EUR) sei
als Mindestgebot angesetzt. Da der Restkredit zurzeit noch
25.000,00 EUR betrage, wäre dieser genau durch die
Zwangsvollstreckung abgelöst. Ihr stände dann mittellos die
Zwangsräumung bevor. Mit dem Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR
könne sie ihre Vermögenswerte und damit ihre Altersvorsorge
sichern. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2010 wies der
Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der geltend
gemachte Bedarf sei nicht von der Regelleistung umfasst. Zudem
handele es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur
Sicherung des Lebensunterhaltes.
5 Hiergegen hat die Klägerin am 16. September 2010 Klage erhoben
und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden
Bescheides zur Zahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 EUR zu
verurteilen sowie ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Weiter hat
sie am 7. Oktober 2010 auch beantragt, ihr im Wege einer
einstweiligen Regelung vorläufig 10.000,00 EUR zu zahlen und ihr
zusätzlich für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung hat sie jeweils vorgetragen, mit dem Geld aus dem
beantragten Darlehen könne sie ihren geschiedenen Mann zur
Rücknahme des Antrags auf Teilungsversteigerung bewegen und seinen
Anteil von einem Drittel erwerben. Zum täglichen Lebensbedarf
gehöre auch das Wohnen. Sofern das Darlehen nicht gezahlt würde,
müsse sie von heute auf morgen aus dem Haus ausziehen und sei auf
die volle Leistung durch den Beklagten einschließlich der Miete für
eine neue Wohnung angewiesen. Daher sei die Gewährung des Darlehens
insgesamt für den Beklagten kostengünstiger. Weil sie sonst ihre
Wohnung verlieren würde, handele es sich um einen unabweisbaren
Bedarf. Sie sei schuldlos in diese Situation geraten. Andere
Leistungsempfänger müssten auch nicht aus ihrer Wohnung bzw. ihrem
Grundbesitz ausziehen. Das Darlehen diene auch nicht der
Vermögensbildung. Der vorhandene Grundbesitz stehe ihr als
Alterssicherung wertmäßig zu. Der angegriffene Bescheid lasse auch
jegliche Ausführungen zur Ermessensausübung vermissen. Der
Zwangsversteigerungstermin finde am 25. November 2010 statt. Im
Falle einer Zwangsversteigerung sei sie selbstmordgefährdet.
6 Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 hat das Sozialgericht
Magdeburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
und weiter mit Beschlüssen vom 2. November 2010 den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den dafür gestellten
Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
jeweils ausgeführt, es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sei nicht möglich,
da die Klägerin kein Darlehen zur Schuldenübernahme begehre. Sie
beantrage nicht die Übernahme von fälligen Darlehensschulden,
sondern ein Darlehen, um ihr Grundeigentum im Ganzen zu erwerben.
Ein Anspruch könne auch nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt
werden. Danach könne ein Darlehen gewährt werden, wenn im
Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den
Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes
weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf
andere Weise gedeckt werden könne. Der Erwerb von Grundeigentum
gehöre nicht zu dem Bedarf, der von der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach § 20 Abs. 1 SGB II erfasst und gesichert werden solle. Es sei
nicht die Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II, dem
Leistungsempfänger einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen.
Da der Verkehrswert des Grundstücks mit 55.000,00 EUR festgestellt
worden sei, würde sie mit Hilfe der 10.000,00 EUR Grundeigentum im
Wert von 55.000,00 EUR erwerben können. Insofern wäre ein
Vermögenszuwachs gegeben, der nicht durch die Leistung der Agentur
für Arbeit übernommen werden könne. Der geltend gemachte Bedarf sei
zudem als Unterkunftsbedarf zu qualifizieren, der von § 22 SGB II
erfasst und zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt werde. Allein
schon wegen dieser Differenzierung scheide für den nicht von der
Regelleistung umfassten Bedarf eine Erbringung von Leistungen nach
§ 23 Abs. 1 SGB II aus. Ein Anspruch auf das begehrte Darlehen
ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II. Es handele sich zum
einen nicht um einen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen
Bedarf; zum anderen solle die Härteregelung für einen laufenden,
unabweisbaren Bedarf ausschließlich die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes im Sinne des §§ 20, 28 SGB II ergänzen.
Hiervon seien die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II zu trennen. Eine andere Bewertung führte zu einer
Ungleichbehandlung mit Personen, die in einer Mietwohnung wohnten,
was nicht mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren
sei.
7 Gegen die Beschlüsse über die Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe hat die Klägerin jeweils innerhalb eines Tages
bzw. einer Woche Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, das Gericht stelle überspannte Anforderungen an die
Erfolgsaussichten. Einschlägige Rechtsvorschriften und
Entscheidungen, welche ihrem Anspruch entgegenstünden, könne das
Gericht nicht nennen. Der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt,
sondern ihre Forderungen mutwillig abgelehnt. Es liege keine
Ungleichbehandlung im Vergleich zu jemandem vor, der in einer
Mietwohnung wohne. Dieser habe das Recht auf Schonvermögen. Sie
habe keine gesonderte Versicherung für ihr Alter; der Grundbesitz
sei ihre Altersvorsorge. Vermögensaufbau auf Kosten der
Allgemeinheit finde nicht statt. Sie würde auch kein Grundeigentum
in Höhe von 55.000,00 EUR erwerben, da sie bereits zu zwei Dritteln
Eigentümerin sei. Wenn sie das Darlehen nicht erhalte, sei auch ihr
gesamtes Schonvermögen weg. Es gehe um die Entscheidung einer
Rechtsfrage, so dass bereits aus diesem Grunde Prozesskostenhilfe
zu gewähren sei.
8 Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 hat die Klägerin das
Klageverfahren für erledigt erklärt. Sie habe zusammen mit einer
weiteren Person aus ihrem Freundeskreis ein Darlehen von einer Bank
erhalten.
9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Oktober 2010
und 2. November 2010, mit denen jeweils der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, aufzuheben und ihre jeweils
ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau
Rechtsanwältin M. D., Q., zu gewähren.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Beschlüsse.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten S 17 AS 3223/10 ER und S 17 AS 2912/10 sowie die
vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
15 Die Beschwerden sind zulässig. Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und im Übrigen nach § 73a Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Damit ist
die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über
750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen
mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz
ZPO. Dies ist hier der Fall; der Streitwert der Verfahren liegt
jeweils über dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1
SGG von 750,00 EUR, da die Klägerin die Gewährung eines Darlehens
in Höhe von 10.000,00 EUR begehrt.
16 Die Beschwerden sind nicht begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
17 Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Klägerin nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
18 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,
eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.3.1990, 1 BvR 94/88, NJW
1991, 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht,
wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.2.1998, B 13 RJ 83/97 R,
SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
19 Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat,
existierten mangels Anspruchsgrundlage keine hinreichenden
Erfolgsaussichten; insoweit wird auf die angefochtenen
Entscheidungen Bezug genommen.
20 Der Gesetzgeber wäre überfordert, wenn er ausdrücklich regeln
müsste, welche Ansprüche z. B. Leistungsempfängern nach dem SGB II
nicht zustehen. Vielmehr hat er sich - wie im gesamten übrigen
deutschen Rechtssystem auch - darauf beschränkt,
Anspruchsgrundlagen zu schaffen. Soweit keine solche existiert,
besteht kein Anspruch. Eine einschlägige Rechtsnorm nennt die
anwaltlich vertretene Klägerin auch mit ihren Beschwerden
nicht.
21 Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1
SGB II stützen. Soweit danach im Einzelfall ein von den
Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer
Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen
nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden
kann, erbringt der Beklagte bei entsprechendem Nachweis den Bedarf
als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein
entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt. Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der
Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1
Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in
vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme
am kulturellen Leben. Zur Klärung der Frage, ob ein bestimmter
Bedarf grundsätzlich von der Regelleistung umfasst wird, kann auf
die Festlegungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
zurückgegriffen werden, soweit deren Abteilungen in den
Eckregelsatz der Sozialhilfe Eingang gefunden haben (vgl BSG,
Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 63/09 R, Juris). Aus der dortigen
Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung folgt, dass
die Aufwendungen für den Erwerb und den Erhalt der Unterkunft nicht
zu dem von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II
umfassten Bedarf rechnen.
22 Vielmehr ist der geltend gemachte Bedarf als Unterkunftsbedarf
zu qualifizieren, denn er betrifft das existenzielle Bedürfnis nach
angemessenem Wohnraum. Die Leistungen hierfür werden jedoch
zusätzlich zu den Regelleistungen gewährt und sind durch diese
nicht abgegolten. Wegen dieser Differenzierung scheidet für nicht
von der Regelleistung umfasste Bedarfe eine abweichende Erbringung
von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II aus (Bayerisches LSG, Urteil
vom 18.3.2010, L 11 AS 455/09, Juris).
23 Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt die
Gewährung eines Darlehens im Sinne einer
"Schuldenübernahme" als Kosten der Unterkunft nach § 22
SGB II nicht in Betracht; auf die erstinstanzliche Entscheidung
wird Bezug genommen. Auch eine analoge Anwendung des Abs. 5 dieser
Vorschrift ist nicht möglich. Hierfür fehlt es bereits an einer
planwidrigen Lücke. Diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf das
Vorhandensein von "Schulden" ab. Dem Gesetzgeber kann
nicht verborgen geblieben sein, dass im Falle von
Eigenbedarfskündigungen ähnlich wie im vorliegenden Fall
Leistungsempfänger - wie jeder Mieter - aus ihrer Wohnung ausziehen
müssen. Nicht selten wird zumindest grundsätzlich die Möglichkeit
bestehen, die Mietwohnung selbst zu kaufen und dementsprechend die
Kündigung abzuwenden. Auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen könnten
in Einzelfällen für eine solche Lösung sprechen. Eine solche
Vermögensbildung in der Hand von Leistungsempfängern mit den damit
verbundenen Risiken für den Steuerzahler kann der Gesetzgeber
jedoch nicht gewollt haben. Immerhin wollte die Klägerin nach ihrem
Vortrag für 10.000,00 EUR Grundbesitz im Wert von 18.888,88 EUR
erwerben; das wirtschaftliche Risiko der Kreditvergaben aber sollte
von dem Beklagten getragen werden.
24 Aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein
angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu
berücksichtigen ist, folgt kein anderes Ergebnis. Aus der
gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur
Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, kann nicht
im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die damit zusammenhängenden
Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten
(BSG, Urteil vom 1.6.2010, B 4 AS 63/09 R, Juris).
25 Ob die Klägerin diese Situation verschuldet hat, ist nach allem
unerheblich. Allein durch den Umstand, dass das Haus nach einer
Zwangsversteigerung unter Umständen hätte geräumt werden müssen,
folgt noch nicht, dass Obdachlosigkeit drohte. In Sachen-Anhalt ist
ausreichend angemessener Wohnraum zu mieten. Letztlich
unterscheidet sich die Situation der Klägerin nicht von derjenigen
jedes Mieters, dem wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
27 Diese Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde
anfechtbar.