Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 10. Senat — L 10 KR 5/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-09
Aktenzeichen: L 10 KR 5/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0909.L10KR5.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 Abs 1 S 1 SGB 4 vom 13.06.1994, § 28f Abs 3 S 5 SGB 4 vom 13.06.1994, § 33 SGB 10, § 128 S 1 HGB, § 123 Abs 2 HGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
-
Zur Auslegung eines "Beitragsbescheides" als Haftungsbescheid und zu dessen hinreichender Bestimmtheit. (Rn.27)
-
Zur persönlichen Haftung der Gesellschafterin einer sog "unechten Vorgesellschaft", wenn diese Gesellschaft mit Wissen der Gesellschafterin über Monate hinweg ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, ohne einen Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister zu stellen. (Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 25. November 2008, S 12 KR 66/05, Urteil
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2008 - S 12 KR 66/05 -
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2002 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 wird teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin hat der Beklagten gesamtschuldnerisch
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.789,20 EUR
zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 5.451,50 EUR sowie Mahn- und
Pfändungsgebühren iHv 244,45 EUR zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 12.844,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Streitig ist die Haftung einer Gesellschafterin für
Beitragsschulden der Vor-GmbH.
2 Die Klägerin schloss am 28. April 1998 gemeinsam mit ihrem
Ehemann sowie den Eheleuten K einen notariell beurkundeten
Gesellschaftsvertrag über die Gründung der HSD H. S. D. GmbH (HSD
GmbH iG). Jeder der vier Gründungsge-sellschafter hielt 25 % des
Stammkapitals von 50.000,00 DM. Gemäß notariell beurkundetem
Änderungsvertrag vom 11. Mai 1998 schied der Gesellschafter Ehemann
K aus; zugleich trat der Gesellschafter M in die Gesellschaft ein.
Die Anteile wurden auf 40 % für die Ehefrau K und 20 % für die
übrigen drei Gesellschafter festgesetzt. Geschäftsführer waren und
blieben der Ehemann K und der Ehemann der Klägerin.
3 In den Monaten Mai bis August 1998 beschäftigte die HSD GmbH iG
insgesamt zehn Arbeitnehmer (vgl. die Aufstellung auf S. 4 des
erstinstanzlichen Urteils). Gesamtsozialversicherungsbeiträge
wurden nicht abgeführt. Die Beklagte errechnete für die zehn
Beschäftigten im vorgenannten Zeitraum
Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung iHv 25.015,24 DM (entspricht
12.790,09 EUR). Diese Beitragsforderung ergibt sich aus den
Beitragsnachweisen der HSD GmbH iG gegenüber der beklagten
Krankenkasse.
4 Die Gesellschafterversammlung der HSD GmbH iG beschloss in ihrer
Sitzung am 10. August 1998, die Gesellschaft mit Wirkung zum 31.
August 1998 zunächst zum Ruhen zu bringen. Außerdem heißt es im
Protokoll:
5 "Durch fehlendes Eigenkapital zur Gründung einer GmbH wird
beschlossen, dass während einer Frist von einem Jahr die
Gesellschafter die Möglichkeit der Aufbringung von finanziellen
Mitteln, die zur Gründung einer GmbH benötigt werden, zu
gewähren" (Bl 152 Gerichtsakte = GA).
6 Zum 31. August 1998 meldete die HSD GmbH iG sämtliche
Arbeitnehmer bei der Beklagten ab. Gemäß notariellem Protokoll
erklärten die Gründungsgesellschafter der HSD GmbH iG am 29. März
1999:
7 "Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister konnte bisher noch nicht erfolgen, da die
Stammeinlageverpflichtung teilweise nicht erfüllt werden
konnte."
8 Zugleich hoben die Gesellschafter den GmbH-Gründungsvertrag
nebst Änderungen einvernehmlich auf (Bl 153 - 154 GA).
9 Nach gesonderten Anhörungen der Klägerin und ihres Ehemanns (Bl
133 Verwaltungsakte = VA) erließ die Beklagte gegen die Eheleute
jeweils Haftungsbescheide vom 21. Januar 2002 für
Gesamtsozialversicherungsbeiträge der HSD GmbH iG aus der Zeit vom
- April 1998 bis zum 31. August 1998 in Höhe von 18.393,77 EUR
ein-schließlich Säumniszuschlägen, Kosten und Gebühren (Bl 34 GA).
Ferner richtete sie unter dem 27. Februar 2002 jeweils Mahnungen an
die Eheleute über den Betrag von 18.654,77 EUR (Bl 150 VA). Daraus
ergibt sich, dass der Forderung Beitragsrückstände iHv 12.844,22
EUR zzgl Säumniszuschlägen (5.586,10 EUR) und Mahngebühren (224,45
EUR) zugrunde lagen. In der Folgezeit versuchte die Beklagte
vergeblich, gegen die Klägerin und ihren Ehemann aus dem
Haftungsbescheid zu vollstrecken. Ein Antrag des Finanzamtes auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin
wurde im Oktober 2002 mangels Masse abgelehnt (Bl 219 VA). Zuletzt
wurde die Klägerin unter dem 10. März 2003 von der
Gerichtsvollzieherin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
geladen. Der Ladung beigefügt war eine detaillierte
Forderungsaufstellung der Beklagten vom 19. Dezember 2002 (Bl 231,
250 VA).
10 Auf den Einwand der Klägerin, den Bescheid vom 21. Februar 2002
nicht erhalten zu haben, leitete die Beklagte den Bescheid deren
Bevollmächtigten am 24. März 2003 zu. Zur Erledigung einer
Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin (SG Magdeburg - S 21 KR
192/03 ER) vereinbarten die Beteiligten, zunächst ein
Widerspruchsverfahren in Bezug auf den vorgenannten Bescheid
durchzuführen und vor dessen Abschluss weitere
Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorzunehmen. Mit Bescheid vom 22.
März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den
Bescheid vom 21. Januar 2002 als unbegründet zurück. Die Klägerin
hafte als Gründungsgesellschafterin der HSD GmbH iG unmittelbar und
unbeschränkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, da es sich
bei der HSD GmbH iG um eine sogenannte unechte Vor-GmbH gehandelt
habe.
11 Mit ihrer am 25. April 2005 erhobenen Klage wendet sich die
Klägerin gegen ihre Inanspruchnahme. Sie beruft sich auf einen
notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung der GmbH in das
Handelsregister und bestreitet, den Beitragsbescheid vom 21. Januar
2002 erhalten zu haben. Eine unbeschränkte unmittelbare Haftung
treffe sie nicht. Sie habe ihre Einlage voll erbracht. Die Firma
sei durch Herrn K fortgeführt worden.
12 Demgegenüber hat die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung zur
Haftung der Klägerin als Gründungsgesellschafterin einer unechten
Vor-GmbH festgehalten und im Rechtsstreit weitere
Forderungsaufstellungen zur Akte gereicht.
13 Das Sozialgericht hat den Ehemann K als Inhaber der
fortgeführten Einzelfirma HSD, die Träger der Renten- und
Pflegeversicherung sowie die Agentur für Arbeit beigeladen. Mit
Urteil vom 25. November 2008 hat es - im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - den Bescheid der Beklagten
vom 21. Januar 2002 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23.
März 2005 folgendermaßen abgeändert:
14 Die Klägerin hat der Beklagten Gesamtsozialversicherungsbeiträge
in Höhe von 2.557,84 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 1
% monatlich aus 600,00 EUR seit Juni 1998, aus 1200,00 EUR seit
Juli 1998, aus 1900,00 EUR seit August 1998 und 2550,00 EUR seit
September 1998 zu zahlen.
15 Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass die Beklagte gemäß §§ 28h Abs 1, 28i SGB IV als
Einzugstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der
Arbeitnehmer der HSD GmbH iG zuständig sei. Diese habe gemäß §§ 28d
Satz 1 und 2, 28e Abs 1 SGB IV als Arbeitgeberin die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.789,20 EUR für die
Monate Mai bis August 1998 zu zahlen. Dies ergebe sich aus den von
der Beklagten ermittelten Entgelten (Bl 54 f VA). Weitere
sozialversicherungspflichtige Entgelte könnten nicht festgestellt
werden. Die Gesellschaft habe mit Einverständnis der Klägerin ihren
Geschäftsbetrieb im Gründungsstadium aufgenommen. Die Klägerin
hafte für die Beitragsrückstände wegen Vermögenslosigkeit der
Gründungsgesellschaft zwar persönlich, jedoch nur in Höhe ihres
Anteils von 20 % (= 2.557,84 EUR). Der Anspruch auf die
Säumniszuschläge beruhe auf § 24 SGB IV. Mahn-, Pfändungs- und
Rechtsverfolgungskosten stünden der Beklagten nicht zu, da der
Ausgangsbescheid der Klägerin erst am 24. März 2003 - zu Händen
ihres Bevollmächtigten - bekannt gegeben worden sei und nicht
festgestellt werden könne, dass der Beklagten nach diesem Zeitpunkt
Rechtsverfolgungskosten entstanden seien. Eine Haftung für etwaige
Mahn- und Vollstreckungskosten aus der Rechtsverfolgung gegenüber
anderen Mitgesellschaftern (§ 6 Abs 2
Verwaltungsver-fahrenskostenVO - VwVKostVO) treffe die Klägerin
nicht, da sie nur anteilig hafte.
16 Gegen das der Beklagten am 19. Dezember 2008 zugestellte Urteil
hat diese am 19. Januar 2008 Berufung eingelegt. Darin macht sie
unter Anführung von Rechtsprechung geltend, dass das Sozialgericht
zu Unrecht eine persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische
Haftung der Klägerin verneint habe. Die Eintragung der HSD GmbH iG
in das Handelsregister sei von Anfang an nicht mit dem nötigen
Nachdruck betrieben worden mit der Folge, dass es sich um eine
sogenannte unechte Vor-GmbH gehandelt habe.
17 Die Beklagte beantragt,
18 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
19 Die Klägerin beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
21 Unter dem 15. September 2009 hat das Amtsgericht Stendal als
zuständiges Registergericht auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass
ein Antrag auf Eintragung der HSD GmbH iG in das Handelsregister
nicht eingegangen sei (Bl 390 GA).
22 Die Beklagte hat erklärt, an den im Bescheid vom 21. Februar
2002 enthaltenen Beitragsrückständen (12.844,22 EUR) nur im Umfang
der vom Sozialgericht festgestellten Rückstände für die Monate Mai
bis August 1998 festzuhalten (12.789,20 EUR) und für April 1998
keine Beiträge zu fordern (Bl 434 GA). Der Senat hat die Beiladung
des Ehemanns K als (etwaiger) Inhaber der fortgeführten Einzelfirma
HSD aufgehoben.
23 Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
Beiakte S 21 KR 192/03 ER haben vorgelegen und waren Gegenstand der
Beratung und Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den
Inhalt der vorgenannten Akten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
24 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten
damit einverstanden erklärt haben.
25 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit diese
nicht selbst im Erörterungstermin am 23. November 2009 die dem
angegriffenen Haftungsbescheid zugrundeliegende Forderung
geringfügig um die Beiträge für den Monat April 1998 (55,02 EUR)
reduziert hat. In dem verbleibenden Umfang ist der Bescheid
entgegen der Auffassung des Sozialgerichts rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Über den vom Sozialgericht
bereits rechtskräftig ausgeurteilten Haftungsanteil von 20 % hinaus
schuldet die Klägerin der Beklagten unmittelbar und
gesamtschuldnerisch die vollen Gesamtsozialversicherungsbeiträge
aus den Monaten Mai bis August 1998 nebst Nebenforderungen nach
Maßgabe des Urteilstenors.
26 1. Der Bescheid vom 21. Februar 2002 ist dem Bevollmächtigten
der Klägerin unbestritten spätestens mit Schreiben vom 24. März
2003 zugegangen. Der Bescheid ist in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 auch inhaltlich
ausreichend bestimmt iSv § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB
X).
27 a. Der Sache nach handelt es sich um einen Haftungsbescheid,
auch wenn er mit "Beitragsbescheid" überschrieben ist.
Denn er entscheidet nicht über die Beitragsschuld eines
Arbeitgebers einschließlich der Versicherungs- und Beitragspflicht
von Arbeitnehmern, sondern lediglich darüber, ob die Klägerin für
eine anderweitig festgestellte Beitragsforderung gegen die HSD GmbH
iG haftet (vgl BSG 8. Dezember 1999 - B 12 KR 18/99 R, BSGE 85,
200).
28 b. Ein solcher Haftungsbescheid genügt dem
Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X, wenn aus ihm die Höhe der
gegen die Arbeitgeberin erhobenen Beitragsforderung und der
Nebenforderungen sowie der Haftungsgrund ersichtlich sind.
29 Für den Haftungsbescheid ist nur das Bestehen einer
Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber und die Haftung des
Adressaten hierfür rechtsbegründend. Das Bestehen von
Versicherungs- und Beitragspflicht der Arbeitnehmer sowie die
richtige Beitragshöhe sind lediglich Vorfragen, über die eine
Einzugsstelle in einem Haftungsbescheid nicht mit Bindungswirkung
gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmern entscheidet. Diese brauchen
deshalb im Streit um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides
auch nicht vom Verwaltungsverfahren benachrichtigt und im Prozess
nicht notwendig beigeladen zu werden (vgl BSG 8. Dezember 1999 - B
12 KR 10/98 R, BSGE 85, 192, in Juris unter Rn 15 aE). Aus diesem
Grund hat der Senat die vom Sozialgericht vorgenommene Beiladung
des Ehemanns K als etwaigem Rechtsnachfolger der HSD GmbH iG wieder
aufgehoben. Hingegen sind die Fremdversicherungsträger auch in
solchen Prozessen notwendig beizuladen, weil es um die Haftung für
die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen geht (BSG 8. Dezember
1999 - B 12 KR 10/98 R, aaO).
30 Für den Erlass von Haftungsbescheiden mit geringeren
Anforderungen an die Bestimmtheit besteht in der Praxis häufig
Bedarf, wenn die Beiträge bisher vom Arbeitgeber ohne Erlass eines
Bescheides entrichtet worden sind, er dann aber wirtschaftlich
hierzu nicht mehr imstande ist. In diesen Fällen ist die
Beitragsforderung in der Regel schon durch Beitragsnachweise oder
andere Unterlagen oder Angaben des Arbeitgebers hinreichend
konkretisiert. Nur auf einer solchen Grundlage ist es der
Einzugsstelle überhaupt möglich, eine bestimmte Haftungssumme
festzusetzen. Liegt eine Konkretisierung der Beiträge durch den
Arbeitgeber vor, so muss sich der Haftende diese zurechnen lassen
(vgl BSG 8. Dezember 1999 - B 12 KR 18/99 R, BSGE 85, 200).
31 So liegt es hier. Die HSD GmbH iG hat der Einzugstelle
Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch
(SGB IV) in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung
eingereicht, auf deren Grundlage die Beklagte zunächst die
Beitreibung gegen die Arbeitgeberin (HSD GmbH iG) betrieb. Die
Beitragsnachweise sind dabei gemäß § 28f Abs 3 Satz 5 SGB IV
unmittelbar Vollstreckungsgrundlage. Diese Konkretisierung der
Beiträge muss sich die Klägerin als Haftende zurechnen lassen (vgl
BSG 8. Dezember 1999 - B 12 KR 18/99 R, BSGE 85, 200). Im Übrigen
ergab sich die Spezifizierung der Haftungssumme sowohl aus der
Mahnung vom 27. Februar 2002 als auch aus dem Schreiben den
Beklagten vom 19. Dezember 2002, das der Klägerin unbestritten mit
der Ladung vom 10. März 2003 zu dem Termin zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zuging. Auch der Grund für die
Haftung der Klägerin, nämlich als Gründungsgesellschafterin der
nicht zur Eintragung gelangten Vor-GmbH, ist in dem angegriffenen
Bescheid ausreichend konkretisiert.
32 2. Die Klägerin haftet auch gemäß § 128 Abs 1 Handelsgesetzbuch
(HGB) persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die
Beitragsschulden der HSD GmbH iG. Denn bei der HSD GmbH iG, deren
Gründungsgesellschafterin die Klägerin war, handelte es sich um
eine sogenannte "unechte Vor-Gesellschaft", für welche
das Haftungsprivileg der Vorgesellschaft nicht gilt.
33 a. Eine Vor-GmbH wird als unechte Vorgesellschaft behandelt,
wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen wird, weil ua die
Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung als
GmbH zu erreichen, oder wenn der Eintragungsantrag nicht ernsthaft
weiter betrieben wird, insbesondere bestehende
Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder Eintragungsunterlagen
nicht unverzüglich beschafft werden, oder wenn die Eintragung aus
anderen Gründen scheitert und die Gesellschaft trotzdem ihre
Geschäfte weiter betreibt. Die Übertragung von Haftungsprivilegien
bei der eingetragenen GmbH auf die Vor-GmbH ist nur gerechtfertigt,
wenn die Eintragung angestrebt wird. Ist das nicht der Fall, wird
die Geschäftstätigkeit aber fortgesetzt, sind die Regelungen einer
zivilrechtlichen Personengesellschaft anzuwenden. Hat die (unechte)
Vorgesellschaft wie hier ein Handelsgewerbe iS des § 1 Abs 2 HGB
betrieben, gelten die Grundsätze der Haftung in der offenen
Handelsgesellschaft (§ 123 Abs 2, § 128 HGB), andernfalls - mit
gleichem Ergebnis - das Haftungsrecht der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (§ 718 iVm §§ 427, 431 BGB). Wird die Eintragungsabsicht
erst nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit aufgegeben, werden von
dieser Haftung auch die Altschulden erfasst (vgl BSG 8. Dezember
1999 - B 12 KR 10/98, BSGE 85, 192).
34 In der Regel wird sich die Aufgabe der Eintragungsabsicht und
das Scheitern der Gründung aus äußeren Umständen feststellen
lassen. Das gilt beispielsweise, wenn die Gesellschafter - wie im
vorliegenden Fall - schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen
(BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ 152, 290).
35 Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer
Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die
Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der
Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die
Geschäfts-tätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft
abgewickelt wird. Werden dem entgegen die Geschäfte nach diesem
Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche
Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum
Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen einzustehen (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ
152, 290).
36 b. Bei Anwendung dieser Grundsätze trifft die Klägerin die
unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung für die
Beitragsschulden der HSD GmbH iG.
37 aa. Die Gesellschafter haben - sofern überhaupt ursprünglich
eine Eintragungsabsicht bestanden hat - diese alsbald nach der
Gründung aufgegeben. Zumindest haben sie die Eintragung nicht
ernsthaft weiter betrieben. Denn obwohl die Gesellschaft mit
Zustimmung der Klägerin ihre Geschäfte aufgenommen hat, hat sie bis
zu ihrer Auflösung im März 1999 nicht einmal einen
Eintragungsantrag bei dem Registergericht gestellt. Das ergibt sich
aus der vom Senat eingeholten Auskunft der zuständigen Amtsgerichts
Stendal vom 15. September 2009 sowie aus dem notariellen Protokoll
der Gesellschafterversammlung am 29. März 1999. Die Aufgabe einer
(etwaigen) Eintragungsabsicht ist dabei nicht erst im August 1998,
sondern spätestens im Juni 1998 anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt
konnte von einem - wie geboten - zügig betriebenen
Eintragungsverfahren nicht mehr die Rede sein, da ein rechtlich
erhebliches Hindernis, den Antrag zu stellen, nicht ersichtlich
ist. Die Vor-GmbH verlor damit das allein für den Zeitraum eines
zügig betriebenen Eintragungsverfahrens auf die Vorgesellschaft der
GmbH erstreckte Haftungsprivileg.
38 bb. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei von der
Einstellung der einzelnen Arbeitnehmer der HSD GmbH iG nichts
bekannt gewesen. Weder bei einer Vor-GmbH, deren Gesellschafter die
Eintragung noch anstreben, noch bei einer gescheiterten, die
Geschäfte aber fortsetzenden Vorgesellschaft kommt es auf eine
solche Kenntnis an. Für die Verpflichtung der Vorgesellschaft und
ggfs. ihrer Gründer reicht es vielmehr aus, dass diese mit der
vorzeitigen Geschäftsaufnahme einverstanden sind und den
Geschäftsführer damit bevollmächtigen, nicht nur die Eintragung der
Gesellschaft herbeizuführen, sondern darüber hinaus
Verbindlichkeiten einzugehen (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00,
BGHZ 152, 290). Dies war bei der Klägerin un-bestritten der
Fall.
39 cc. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf
berufen, ihr sei von der Nichtbetreibung der Eintragung nichts
bekannt gewesen. Positive Kenntnis von dem Scheitern der
Sachgründung ist ohne Bedeutung. Es reicht aus, dass dem
Gesellschafter alle Tatsachen bekannt waren, die einem zügigen
Abschluss des Gründungs-verfahrens entgegenstanden. Einem
Gründungsgesellschafter, der über diese Kenntnisse verfügt, muss
sich die Erkenntnis aufdrängen, dass die Vorgesellschaft
gescheitert ist (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ 152,
290).
40 Der Klägerin war bekannt, dass die Eintragung nicht ernstlich
weiterverfolgt wurde. Sie spricht selbst davon, dass ihre Einlage
"auf dem Papier gestanden" habe (vgl Protokoll des
Erörterungstermins am 23. November 2009, Bl 433 R, erster Absatz am
Ende). Tatsächlich ergab sich aus §§ 3 und 4 des
Gesellschaftsvertrages vom 28. April 1998 allein für die Klägerin
eine Bareinlage von 7.500 DM, von der ein Viertel (1.875 DM) sofort
fällig war. Auch unter Berücksichtigung der Reduzierung ihres
Gesellschaftsanteils von 25 auf 20 % mit Änderungsvertrag vom 11.
Mai 1998 verblieben 6.000 DM Bareinlage, davon 1.500 DM sofort. Bis
zu diesem Tag hatte die Klägerin aber selbst nach den Angaben im
(nicht beim Handelsregister eingegangenen) Eintragungsantrag
lediglich 1.250 DM Bareinlage erbracht und damit nicht einmal die
Soforteinlage (vgl Bl 54 GA). Insgesamt fehlten nach diesem Antrag
im Mai 1998 noch 15.000 DM und damit 50 % der Bareinlage. Für
spätere Einzahlungen, die eine zügige Weiterbetreibung des
Eintragungsverfahrens ermöglicht hätten, ist nichts ersichtlich.
Für die Aufforderung zu einer entsprechenden Einzahlung bedurfte es
gemäß § 4 Abs 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages eines besonderen
Gesellschafterbeschlusses, der nicht erfolgt ist. Demgemäß ist im
Gesellschafterbeschluss vom 10. August 1998 und im
Auflösungsvertrag vom 29. März 1999 ausdrücklich festgehalten, dass
die Gesellschaft scheiterte, weil die Stammeinlageverpflichtungen
teilweise nicht erfüllt werden konnten.
41 Als gewissenhafte, die Entwicklung der Vorgesellschaft
verfolgende Gründerin hätte die Klägerin deswegen entweder ihr
Einverständnis mit der Fortführung der vorzeitigen
Geschäftsaufnahme spätestens im Juni 1998 widerrufen und für die
sofortige Beendigung der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH oder aber
dafür sorgen müssen, dass die Eintragung der Gesellschaft auf
anderem Wege herbeigeführt wurde. Beides war nicht der Fall. Die
Einstellung der Geschäftstätigkeit zum 31. August 1998 kam zu spät,
nachdem die Gesellschaft bereits länger als vier Monate ihre
Geschäfte aufgenommen hatte, ohne überhaupt einen Eintragungsantrag
zu stellen.
42 dd. War daher spätestens im Juni 1998 davon auszugehen, dass die
Eintragung der Gesellschaft nicht mit der gebotenen Stringenz
betrieben wurde, und wurden gleichwohl die Geschäfte nach diesem
Zeitpunkt bis August 1998 fortgeführt, haben die Gründer für
sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis
zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen einzu-stehen (BGH 4. November 2002 - II ZR 204/00, BGHZ
152, 290).
43 3. Die Höhe der Säumniszuschläge ergibt sich aus § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF des Art 2 Nr 8 des Gesetzes vom 13. Juni 1994, BGBl I
S 1229 mWv 1. Januar 1995). Danach ist für Beiträge und
Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf
des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen
auf 100 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
44 Die auf Seite 10 des Urteils des Sozialgerichts festgestellten
Beitragsrückstände für die Monate Mai bis August 1998 führen -
jeweils gemäß § 24 SGB IV auf glatte 100,00 DM nach unten
abgerundet und sodann in Euro umgerechnet - für die Zeit bis zum
Bescheid vom 21. Januar 2002 bei monatlich 1 % Zinsen ohne
Zinseszins rechnerisch zu einem Gesamtsäumniszuschlag bis
einschließlich Januar 2002 iHv 5.451,50 EUR (Säumniszuschläge in
Höhe von 1 % monatlich jeweils aus 3.144,45 EUR seit dem 1. Juni
1998 [44 x 31,44 EUR = 1.383,36 EUR], aus 3.067, 75 EUR seit dem 1.
Juli 1998 (43 x 30,68 EUR = 1.319,24 EUR], aus 3.425,66 EUR seit
dem 1. August 1998 [42 x 34,26 EUR = 1.438,92 EUR] und aus 3.118,88
EUR seit dem 1. September 1998 [41 x 31,19 EUR = 1.309,98
EUR]).
45 Mahn- und Pfändungsgebühren iHv 244,45 EUR sind ebenfalls von
der Klägerin zu zahlen. Sie resultieren aus den
Beitreibungsversuchen der Beklagten gegen die HSD GmbH iG, nicht
gegen die Klägerin selbst. Die Haftung der Klägerin erstreckt sich
ohne weiteres auch auf solche von der HSD GmbH iG geschuldeten
Gebühren.
46 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert wurde
gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 2 u 3
Gerichtskostengesetz festgesetzt.
47 Gründe, gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1, 2 SGG die Revision zuzulassen,
liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf
geklärter Rechtsgrundlage handelt.