Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 95/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-04
Aktenzeichen: L 5 AS 95/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0404.L5AS95.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 1 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Bei der Übernahme der Heiz- und Betriebskostennachzahlung durch den Grundsicherungsträger handelt es sich nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung für die Kosten der Unterkunft, die von § 22 Abs. 1 SGB 2 erfasst ist. Als aktueller Bedarf ist sie im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Leistungen für Kosten der Unterkunft sind bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen.(Rn.30)
-
Auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 stehen unter dem Leistungsvorbehalt der Angemessenheit. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Verhalten ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren.(Rn.36)
-
Soweit die tatsächlichen Heizkosten die Grenzwerte des bundesdeutschen Heizspiegels überschreiten, besteht ein Anscheinsbeweis, dass diese Kosten unangemessen hoch i. S. von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 sind.(Rn.40)
-
Nach einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers wegen unangemessener Heizkosten ist grundsätzlich eine Übergangsfrist oder Schonzeit von bis zu sechs Monaten einzuräumen. Eines solchen Übergangszeitraumes bedarf es nicht, wenn ein Wohnungswechsel nicht erforderlich ist.(Rn.57)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 5. Februar 2010, S 14 AS 230/10 ER, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010
wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere 544,66 EUR auf
die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern 60 % ihrer notwendigen
außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu
erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus M.
gewährt.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren die Übernahme
einer Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ihrer
Vermieterin für das Jahr 2008 iHv noch 705,67 EUR und die
Berücksichtigung höherer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen
bei der Leistungsbewilligung ab Januar 2010.
2 Die Antragsteller zu 1, 2 und 3 beziehen von dem Antragsgegner
seit dem Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Seither bewohnen sie - mittlerweile zu fünft - eine 130 qm große
Mietwohnung in O ... In dem Haus befindet sich noch eine von der
Vermieterin bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm. Die
Beheizung des Hauses erfolgt mittels einer Ölzentralheizung;
Warmwasser wird elektrisch erzeugt.
3 Bereits im April 2006 wurden die Antragsteller von dem
Antragsgegner über die von ihm als angemessenen erachteten Kosten
der Unterkunft und Heizung (KdU) belehrt). Für einen
Vier-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von maximal 85 qm
angemessen. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft
kämen 10 qm hinzu. Eine Kaltmiete sei bis zu einem Betrag iHv 4,40
EUR/qm Wohnfläche angemessen. Für Betriebskosten gelte ein
monatlicher Höchstbetrag iHv 1,00 EUR/qm anerkannter Wohnfläche.
Heizkosten würden bei Fernwärme iHv bis zu 1,00 EUR/qm anerkannter
Wohnfläche als angemessen erachtet. Bei einer Einzelheizung würden
die Heizkosten nach den örtlichen Gegebenheiten und dem
angemessenen Brennstoffbedarf nach Heizungsart berücksichtigt. Die
KdU der Antragsteller (4 Personen, 130 qm Wohnfläche, 300,00 EUR
Kaltmiete, 77,00 EUR Betriebskosten, Jahresverbrauch Heizöl 2.711,5
l) seien insgesamt angemessen.
4 Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 ergibt sich
ein Gesamtverbrauch im Haus von 3.500 l Heizöl, den die Vermieterin
nach Wohnflächenanteilen (130 qm zu 60 qm) auf die Parteien
umlegte, so dass auf die Antragsteller 2.400 l Heizöl entfielen.
Hinzu kamen anteilige Kosten für die Heizungswartung und den
Schornsteinfeger. Entsprechend verfuhr die Vermieterin bei den
Abrechnungen für die Folgejahre (2006: 2.400 l; 2007: 2.600 l).
5 Im Jahr 2008 erbrachte der Antragsgegner KdU-Leistungen iHv
monatlich 481,87 EUR an die Bedarfsgemeinschaft. Davon entfielen
auf die Kaltmiete 300,00 EUR, auf die Heizkostenvorauszahlung 92,62
EUR und auf die Betriebskostenvorauszahlung 89,25 EUR. Nach der
Geburt der Antragstellerin zu 5 verteilte der Antragsgegner die
unveränderten KdU-Leistungen auf fünf Personen.
6 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 beantragten die Antragsteller
beim Antragsgegner die Übernahme der Nachzahlung aus der
Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieterin für das Jahr 2008 sowie die
Übernahme der ab 1. Januar 2010 auf 292,00 EUR/Monat erhöhten
Nebenkostenvorauszahlungen.
7 Aus der Nebenkostenabrechnung ergaben sich von den
Antragstellern zu zahlende Betriebskosten iHv 1.180,23 EUR und
Heizkosten iHv 2.322,34 EUR. Dabei wurde ein Gesamtverbrauch im
Haus von 3.305 l Heizöl zu einem Preis von 0,64 EUR/l abgerechnet.
Es wurden Stromkosten (Brenner, Steuerung und Heizungspumpe) iHv
326,59 EUR in Ansatz gebracht sowie Aufwendungen für die
Heizungswartung iHv 148,51 EUR. Von den Gesamtheizkosten iHv
2.590,30 EUR wurden 89,66 % auf die Antragsteller umgelegt. Dabei
stellte die Vermieterin (erstmals) für ihre Wohnung eine beheizte
Fläche von 15 qm ins Verhältnis zur Wohnfläche der Antragsteller
von 130 m². Dadurch ergab sich für die Antragsteller ein
Nachzahlungsbetrag für die Heizkosten iHv 1.320,13 EUR. Die
Betriebskosten legte die Vermieterin - wie in den Vorjahren - nach
Wohnflächenanteilen bzw. Personen um. Mit seiner Unterschrift
bestätigte der Antragsteller zu 1 unter dem 27. Oktober 2009 auf
der Abrechnung, diese geprüft und für korrekt befunden zu haben.
Zugleich erhöhte die Vermieterin die Nebenkostenvorauszahlungen ab
dem 1. Januar 2010 auf 292,00 EUR/Monat.
8 Mit Schreiben vom 19. November 2009 äußerte der Antragsgegner
Zweifel an der Plausibilität der Abrechnung und bat den
Antragsteller zu 1 um weitere Angaben und Belege u.a. hinsichtlich
der Stromkosten der Heizungsanlage und der Anzahl der Tage des
Heizungsbetriebs. Es sei nicht plausibel, dass auf die Vermieterin
nur ein Heizkostenanteil von 10,34 % entfalle. Dies entspreche nur
einem Zimmer.
9 Dazu führte der Antragsteller zu 1 unter dem 24. November 2009
aus, die Heizung sei im Jahr 2008 bis Mai und ab September in
Betrieb gewesen. Auch im Juni sei die Heizung tageweise
eingeschaltet worden. Nach der Geburt der Antragstellerin zu 5 im
September habe er auf eine rechtzeitige Zuschaltung der Heizung
Wert gelegt. Die Vermieterin, die viel auf Reisen sei, beheize ihre
Räume mit Holz. Es gebe nur ein kleines, ca. 9 qm großes Büro und
ein ca. 6 qm großes Bad, das mit Heizkörpern ausgestattet sei. Er
habe die Nebenkostenabrechnung geprüft und für korrekt befunden. Im
Januar 2009 sei der Heizkreislauf der Vermieterin
"abgeklemmt" worden, weil diese es leid sei, die
Nachzahlungen erst verspätet zu erhalten. Dieser Umstand belaste
das Mietverhältnis.
10 Nach der erbetenen Übersendung des Mietvertrags durch die
Antragsteller, aus dem sich keine Änderungen ergaben, errechnete
der Antragsgegner seinerseits die Heizkosten der Antragsteller (wie
bisher) nach den Wohnflächenanteilen. Danach entfiel auf die
Wohnung der Vermieterin ein Anteil von 31,58 Prozent (= 818,02 EUR)
der Kosten und auf die der Antragsteller einer von 68,42 Prozent (=
1.772,28 EUR). Von diesen Heizkosten zog er die bereits erbrachten
Vorauszahlungen iHv 1.111,44 EUR (12 x 92,62 EUR) ab. Den
Differenzbetrag iHv 213,56 EUR bis zu einer von ihm angenommenen
Angemessenheitsgrenze (1,25 EUR/qm) von 1.325,00 EUR bewilligte er
als Nachzahlung. Vom Gesamtbetrag der Betriebskosten iHv 1.180,23
EUR übernahm er die Differenz zwischen Vorauszahlungen iHv 1.071,00
EUR (12 x 89,25 EUR) und Abrechnung iHv 109,23 EUR. Mit Bescheid
vom 12. Januar 2010 bewilligte er eine Nachzahlung iHv insgesamt
322,79 EUR.
11 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller aus dem
November 2009 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.
November 2009 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai
2010 vorläufige Leistungen iHv insgesamt 1.439,00 EUR, die
KdU-Anteile iHv 122,00 EUR/Person (= 610,00 EUR) enthielten. Der
Betrag ergab sich aus der zwischenzeitlich auf 390,00 EUR erhöhten
Grundmiete, den Vorauszahlungen iHv 125,50 EUR für Heizkosten und
iHv 94,50 EUR für Betriebskosten. Die Bewilligung erfolge vorläufig
hinsichtlich der KdU wegen anhängiger Klageverfahren. Eine Erhöhung
der Vorauszahlungen ab Januar 2010 könne erst nach Prüfung der
geforderten Nachweise erfolgen.
12 Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2010 gewährte er für die
Monate Januar bis Mai 2010 monatliche Gesamtleistungen iHv 1.405,04
EUR. Nunmehr berücksichtigte er vorläufige KdU iHv 636,04 EUR.
Darin waren Vorauszahlungen für Heizung iHv 147,69 EUR und für
Betriebskosten iHv 98,35 EUR enthalten.
13 Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 belehrte der Antragsgegner die
Antragsteller erneut über die angemessenen KdU. Neben allgemeinen
Angaben führte er konkret zur Wohnung der Antragsteller aus: Es sei
eine Wohnfläche von maximal 95 qm angemessen, für die eine
Grundmiete von höchstens 418,00 EUR zuzüglich Betriebskosten iHv
höchstens 99,75 EUR angemessen sei. Der Jahresverbrauch der
Antragsteller an Heizöl betrage 2.261,31 l. Als Verbrauch werde ab
der nächsten Jahresabrechnung nur noch ein Verbrauch von 1.995,0 l
für die Ölheizung (21,0 l/qm) anerkannt. Darüber hinausgehende
Betriebs- und Heizkosten würden nicht gezahlt.
14 Hierauf reagierte der Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 22.
Januar 2010. Die Belehrung sei "nichtig"; es gelte
diejenige aus dem Jahr 2006. Im Übrigen habe der Antragsgegner in
seiner KdU-Richtlinie selbst festgelegt, dass bei laufenden
Mietverhältnissen steigende Kosten ohne Verschulden der
Leistungsberechtigten nicht zur Unangemessenheit der KdU
führten.
15 Am 21. Januar 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht
Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es sei
noch eine Nachzahlung iHv 997,34 EUR zu erbringen. Zudem seien ab
- Januar 2010 KdU-Leistungen iHv 682,00 EUR (390,00 EUR zuzüglich
292,00 EUR Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) zu leisten. Mit
einem Heizölverbrauch im Jahr 2008 von 2.963,26 l hätten sie den
vom Antragsgegner als angemessen erachteten Verbrauchswert von
2.711,50 l nur geringfügig überschritten. Der Mehrverbrauch sei
durch die Einschaltung der Heizung nach der Geburt der
Antragstellerin zu 5 verursacht worden. Zudem hätten sie die
Raumtemperatur dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes angepasst.
Bei dem bewohnten Haus handele es sich um einen Klinkerbau aus der
Jahrhundertwende. Berücksichtige man dies, sei der Heizölverbrauch
angemessen. Im Übrigen sei die bewohnte Wohnung trotz ihrer Größe
angemessen, da eine geringe Grundmiete zu zahlen sei. Daher sei bei
den Heizkosten die tatsächliche Wohnfläche zu berücksichtigen.
16 Mit Beschluss vom 5. Februar 2010 hat das SG den Antragsgegner
vorläufig verpflichtet, an die Antragsteller auf die
Heizkostennachforderung einen weiteren Betrag iHv 291,67 EUR zu
zahlen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Betriebskosten habe
der Antragsgegner vollständig getragen. Die Heizkosten seien zum
Teil unangemessen und nicht zu übernehmen. Lege man nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beurteilung der
Unangemessenheit die Werte des bundesweiten Heizspiegels 2009
zugrunde, ergäbe sich diese aus dem Überschreiten des Werts, der
auf "extrem hohe" Heizkosten hindeute. Dieser liege für
Ölheizungen bei 19,40 EUR/qm im Jahr 2008. Danach ergäben sich für
die Antragsteller bei einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm in
der Zeit von Januar bis August 2008 und von 90 qm in der Zeit von
September bis Dezember 2008 maximal angemessene Heizkosten iHv
1.616,67 EUR. Diese seien vom Antragsgegner zu übernehmen. Insoweit
bestehe ein Anordnungsgrund, weil die Vermieterin bereits mit der
Kündigung gedroht habe. Die diesen Betrag übersteigenden Heizkosten
der Antragsteller seien sie unangemessen. Da der Wert des
Heizspiegels bereits einen überdurchschnittlich hohen Verbrauch
berücksichtige, der regelmäßig bei alten und ungedämmten Gebäuden
auftrete, rechtfertige das Vorbringen, es handele sich um ein altes
Gebäude, keine im Einzelfall andere Beurteilung der Angemessenheit.
Dem weiteren Vorbringen, die Antragsteller hätten wegen der Geburt
der Antragstellerin zu 5 einen erhöhten Wärmebedarf gehabt und
somit höhere Heizkosten verursacht, sei im Widerspruchsverfahren
nachzugehen. Dadurch dürften sich allenfalls geringfügige
Abweichungen ergeben. Kein Anordnungsanspruch bestehe, soweit die
Antragsteller Betriebskostenvorauszahlungen ab Januar 2010 iHv
292,00 EUR begehrten. Die vom Antragsgegner gewährten
Vorauszahlungen iHv 246,04 EUR (Heizkosten iHv 147,69 EUR,
Betriebskosten iHv 98,35 EUR) seien angemessen. Denn der Anteil der
Heizkosten an den Vorauszahlungen betrage wegen des hohen
Verbrauchs im Jahr 2008 193,60 EUR. Indes sei für die fünfköpfige
Bedarfsgemeinschaft nur ein Betrag iHv 145,50 EUR angemessen.
17 Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 22. Februar 2010
Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung haben
sie vorgetragen, die Angemessenheit der KdU sei nach der
Unterkunftsrichtlinie des Antragsgegners zu beurteilen. Der
Antragsgegner berücksichtige bei der Wohnung der Antragsteller
lediglich eine Wohnfläche von 95 qm. Lege man die Höchstwerte für
eine Mietwohnung von 115 qm laut Richtlinie zugrunde und addiere
die Warmwasserpauschalen des Regelsatzes zu den Heizkosten, da die
Antragsteller das Warmwasser nicht über die Heizung zubereiteten,
gelange man zu angemessenen monatlichen Heizkosten iHv 173,52 EUR
für eine 115 qm große Wohnung. Zudem sei der erhöhte Wärmebedarf
von Kleinkindern zu berücksichtigen. Veranschlage man diesen mit
20,00 EUR/Mt., ergäben sich angemessene Heizkosten von ca. 195,00
EUR/Mt. Da im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für
unwirtschaftliches Heizverhalten vorlägen, sei eine Kürzung der
Heizkosten unzulässig. In der KdU-Richtlinie des Antragsgegners sei
bestimmt, dass bei einem Ansteigen der Heizkosten über die
Grenzwerte ohne Verschulden des Hilfeempfängers nicht von
Unangemessenheit auszugehen sei. So liege der Fall hier, sodass der
Antragsgegner zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten zu
verpflichten sei. Vor Erhalt der Heizkostenabrechnung 2008 seien
sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die
Betriebskostenabrechnung sei in der von der Vermieterin vorgelegten
Form zugrunde zulegen. Es komme nicht darauf an, ob sie
zivilrechtlich wirksam sei. Auch der 2. Senat des LSG
Sachsen-Anhalt sei der Auffassung, dass das Risiko der
zivilrechtlichen Unwirksamkeit von mietvertraglichen Vereinbarungen
nicht dem Leistungsberechtigten aufzuerlegen sei. Dementsprechend
seien auch die erhöhten Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
18 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
19 den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des
Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010 im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig den
Differenzbetrag aus der Betriebskostenabrechnung iHv noch 705,67
EUR zu übernehmen und bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft
und Heizung ab Januar 2010 monatliche Nebenkostenvorauszahlungen
iHv 292,00 EUR zu berücksichtigen.
20 Der Antragsgegner beantragt,
21 die Beschwerde zurückzuweisen.
22 Die Betriebskosten für das Jahr 2008 seien vollständig
übernommen worden. Weitere Heizkosten seien nicht erstattungsfähig.
Die Heizkostenabrechnung sei nicht plausibel. Im Mietvertrag sei
für die Heizkosten kein Umlagemaßstab vereinbart. Tatsächlich finde
allein eine Umlage nach der Wohnfläche statt, wobei nicht
nachvollziehbar sei, wieso hinsichtlich der Heizkosten ein anderer
Wohnflächenmaßstab angelegt werde als bei den übrigen
Betriebskosten. Die Vermieterin habe ihren Anteil an den Heizkosten
zu Lasten der Antragsteller gekürzt. Im Übrigen seien die
Antragsteller nach § 12 der Heizkostenverordnung berechtigt, bei
einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wärmeversorgung den
auf sie entfallenden Anteil der Kosten um 15 Prozent zu kürzen.
Eine Übernahme der Vorauszahlungen in voller Höhe ab Januar 2010
komme nicht in Betracht.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen
waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
24 Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig.
Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Aufgrund des vom SG
zuerkannten Betrags liegt die vom angegriffenen Beschluss für die
Antragsteller ausgehende Beschwer bezüglich der Nachforderung noch
bei 705,67 EUR. Hinzu kommt die Beschwer aus der Ablehnung der
höheren Nebenkostenvorauszahlungen iHv 45,96 EUR/Monat (292,00 EUR
abzüglich bewilligter Vorauszahlungen iHv 246,04 EUR). Für den
geltend gemachten Zeitraum von fünf Monaten des
Bewilligungszeitraums ergibt sich ein Wert iHv 229,80 EUR.
Insgesamt beträgt der Wert der Beschwer 935,47 EUR für die fünf
Antragsteller. Der Betrag nicht kopfteilig zu berücksichtigen, da
es sich um einen Fall der subjektiven Klagehäufung handelt.
25 Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Antragsteller haben
einen Anspruch auf weitere KdU-Leistungen iHv 544,66 EUR zur
Begleichung ihrer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2008
(nachfolgend 1.), jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung höherer
Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2010 (nachfolgend 2.)
glaubhaft gemacht.
26 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers
erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für
den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG
iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die
Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also
die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen
Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung
der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
27 Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle
richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses
Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig
keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen
zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur
eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des
Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache
nicht bindet.
28 Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend
wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die
Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b RN. 16b).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters des
einstweiligen Rechtsschutzes die endgültige Entscheidung in der
Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
29 1. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche
Entscheidung insoweit zu beanstanden, als die Antragsteller noch
einen Anspruch auf die Bewilligung weiterer KdU-Leistungen iHv
544,66 EUR zur Begleichung der Heizkostenabrechnung für das Jahr
2008 nach §§ 19, 22 SGB II glaubhaft gemacht haben.
30 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden vom Leistungsträger die
KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Vorliegend ist noch ein Anspruch der Antragsteller
auf Übernahme von weiteren 705,67 EUR aus der Abrechnung für das
Jahr 2008 streitig. Auch diese Kosten unterliegen der Prüfung der
Angemessenheit. Denn bei der begehrten Übernahme der Heiz- und
Betriebskostennachzahlung handelt es sich anders als im Regelfall
des § 22 Abs. 1 SGB II nicht um eine laufende, sondern um eine
einmalige Leistung für die KdU, die auch von § 22 Abs. 1 SGB II
erfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS
54/07 R, juris RN 19). Eine Nachforderung, die - wie hier - in
einer Summe fällig wird, ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris).
31 Die Prüfung der Angemessenheit der KdU setzt grundsätzlich eine
Einzelfallprüfung voraus, die den jeweiligen Besonderheiten
Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS
2/05 R, juris). Dabei ist die Frage der Angemessenheit der KdU für
Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu
beantworten. § 22 Abs. 1 SGB II sieht ohne Differenzierung danach,
ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird,
Leistungen für KdU bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus
diesem Grund sind sowohl für Hauseigentümer als auch für Mieter die
für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der
Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu Grunde zu
legen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen KdU ist folglich
zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft auf der Grundlage der
im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen zu
bestimmen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft
gehörenden Personen war im Jahr 2008 ein Wohnraum bis zu 80 qm
Wohnfläche bis einschließlich August 2008 bzw. bis 90 qm Wohnfläche
ab September 2008 angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in
Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt
1995, S. 1133 ff., Urteil des Senats vom 3. März 2011, Az.: L 5 AS
181/07, n.v.).
32 Für die Wohnflächenberechnung ist die Antragstellerin zu 5 ab
September 2008 zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass für die
Berechnung der angemessenen KdU eine jeweils angemessene Wohnfläche
von 80 qm für die ersten acht Monate des Jahres 2008 und von 90 qm
für die letzten vier Monate zu Grunde zu legen ist und nicht die
tatsächliche Wohnfläche der Mietwohnung von 130 qm.
33 Vom Gesamtbetrag der Nebenkosten für das Jahr 2008 laut
Jahresabrechnung entfallen 2.322,34 EUR auf die Heizkosten und
1.180,23 EUR auf die Betriebskosten. Die erbrachten
Gesamtleistungen des Antragsgegners auf die Betriebskosten waren im
Ergebnis genau kostendeckend. Denn er hat im Jahr 2008 an
Vorauszahlungen monatlich 89,25 EUR (insgesamt 1.071,00 EUR)
erbracht. Zudem hat er mit Bescheid vom 12. Januar 2010 eine
weitere Zahlung iHv 109,23 EUR bewilligt
34 Von den Heizkosten der Antragsteller, die nach der Abrechnung
der Vermieterin insgesamt 2.322,34 EUR betragen, hat er im Rahmen
der monatlichen Vorauszahlungen insgesamt 1.111,44 EUR (12 x 92,62
EUR) erbracht. Zuzüglich der Nachbewilligung mit Bescheid vom 12.
Januar 2010 iHv 213,56 EUR ergibt sich eine Gesamtleistung iHv
1.325,00 EUR.
35 Hiernach bestand noch eine Differenz iHv 997,34 EUR. Dieser
Betrag ist indes nicht vollständig vom Antragsgegner zu
übernehmen.
36 Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass auch die Heizkosten
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der
"Angemessenheit" stehen. Eklatant kostspieliges oder
unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu
finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen
hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die
tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten
Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten
Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant
überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwerts weist das
BSG für den Regelfall auf die von der CO2-Online gGmbH in
Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit ein
solcher wie hier im Gebiet des Antragsgegners fehlt - den
"bundesweiten Heizspiegel" hin (vgl. BSG, Urteil vom 2.
Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R, juris RN 21; Urteil vom 22. März
2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, juris RN 15). Aus dem bundesweiten
Heizspiegel ergeben sich Vergleichwerte für mit Öl, Erdgas, und
Fernwärme beheizte Wohnungen, die hinsichtlich des
Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal",
"durchschnittlich", "erhöht" und "extrem
hoch" unterscheiden. Dabei legt das BSG als Grenzwert für eine
Angemessenheitsprüfung den Wert zu Grunde, der sich unter der
Rubrik "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den Wert der
für den Haushalt des Hilfebedürftigen abstrakt angemessenen
Wohnfläche ergibt.
37 Soweit tatsächliche Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu
ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass zu der
Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II sind. Denn die zu Grunde gelegte Grenze
berücksichtigt bereits ein unwirtschaftliches und tendenziell
unökologisches Heizverhalten. Darüber hinausgehende Heizkosten
weisen auf einen Verbrauch hin, der dem allgemeinen Heizverhalten
in der Bevölkerung nicht mehr entspricht.
38 Nach dem bundesweiten Heizspiegel 2009, der die Daten für das
Jahr 2008 zu Grunde legt, ergibt sich ein Vergleichswert für die
Heizkosten von 19,40 EUR/qm Wohnfläche und Jahr. Bei einer
Wohnfläche von 80 qm ergibt sich ein Jahreswert von 1.552,00 EUR
bzw. monatlich 129,33 EUR. Mithin ergeben sich für den Zeitraum bis
einschließlich August 2008 Heizkosten von 1.034,67 EUR. Bei einer
Wohnfläche von 90 m², die ab September 2008 maßgeblich war, ergeben
sich Jahresheizkosten von 1.746,00 EUR, bzw. 145,50 EUR monatlich.
Für vier Monate sind das 582,00 EUR. Mithin ergeben sich für das
Jahr 2008 angemessene Heizkosten iHv 1.616,67 EUR. Zieht man von
diesem Betrag die bereits bewilligten Leistungen iHv 1.325,00 EUR
ab, bleibt der vom SG zuerkannte Betrag iHv 291,67 EUR.
39 Berechnet man den Heizenergieverbrauch nach dem bundesweiten
Heizspiegel, der nach Ansicht des Senats den Heizaufwand exakter -
weil unabhängig von zum Teil zufälligen Tagespreisen am
Energiemarkt - abbildet, ergeben sich insgesamt 19.666,7 kWh, bzw.
1.966,67 l Heizöl pro Jahr. Der Vergleichswert beträgt hier 236 kWh
je qm und Jahr. Acht Monate bei einer Wohnfläche von 80 qm führen
zu einem Energieverbrauch von 12.586,7 kWh (80 x 236: 12 = 1.573,3
x 8). Vier Monate bei einer Wohnfläche von 90 qm ergeben 7.080,0
kWh (90 x 236: 12 = 1.770 x 4). Bei einem Heizölpreis von 0,64
EUR/l laut Jahresabrechnung der Vermieterin gelangt man so zu einen
angemessen Aufwand für Heizöl iHv nur 1.258,67 EUR.
40 Soweit die tatsächlichen Heizkosten der Antragsteller die
vorgenannten Grenzwerte für einen zu hohen Energieverbrauch bzw. zu
hohe Heizölkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel 2009
überschritten haben, besteht Anlass für die Annahme, dass diese
Kosten unangemessen hoch iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und folglich
auf die Dauer vom Antragsgegner nicht zu übernehmen sind. Im
vorliegenden Fall muss dies nicht bedeuten, dass die Antragssteller
unwirtschaftlich oder unökologisch geheizt haben. Der Mehrverbrauch
dürfte sich hier ersichtlich daraus ergeben, dass sie eine
insgesamt 130 qm große Wohnung beheizt haben, die die
Angemessenheitswerte hinsichtlich der Wohnfläche erheblich, d.h. um
etwa 50 Prozent, überschreitet.
41 Dem gegenüber ist das Vorbringen der Antragsteller zu den
Gründen, die aus ihrer Sicht zu den erhöhten Heizkosten geführt
haben, nicht erheblich. Soweit sie vortragen, es handele sich um
ein älteres Wohnhaus mit einem unterdurchschnittlichen
Energiestandard (keine Wärmedämmung), ist dieser Umstand - wie das
SG zutreffend ausgeführt hat - bereits bei den zu Grunde gelegten
Heizwerten berücksichtigt. Denn der herangezogene Grenzwert beruht
auf der Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie und trägt
dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass angemessene Wohnungen im
unteren Marktsegment typischerweise älteren Baujahrs mit einem eher
unterdurchschnittlichen Energiestandard sein dürften. Soweit die
Antragsteller weiterhin auf die Geburt der Antragstellerin zu 5 im
September 2008 und einen damit verbundenen erhöhten Heizaufwand
verweisen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Es gibt
keine Anhaltspunkte dafür, dass Säuglinge in den ersten vier
Lebensmonaten im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erhöhte
Ansprüche an die Umgebungstemperatur haben. Typischerweise wird dem
Wärmebedarf eines Säuglings durch eine entsprechende Bekleidung
Rechnung getragen.
42 Indes haben die Antragsteller aufgrund der bis zum Zeitpunkt der
hier streitigen Nebenkostenabrechnung nur eingeschränkt bzw.
teilweise unzutreffend erfolgten Kostensenkungsaufforderung durch
den Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme weiterer
Heizkosten.
43 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. September 2008,
Az.: B 14 AS 54/07 R, juris RN 22 f.; Urteil vom 2. Juli 2009, Az.:
B 14 AS 36/08 R, juris RN 26) gelten die Regelungen für die KdU im
Allgemeinen in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend auch für die
Heizkosten. Unangemessene Heizkosten sind solange zu übernehmen,
wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Für eine
Übergangszeit ist dem Hilfebedürftigen der räumliche
Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten. Zu dem
Grundbedürfnis "Wohnen", das von § 22 SGB II geschützt
wird, gehört aber nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern
auch eine angemessene Raumtemperatur. Erst nach einer
Kostensenkungsaufforderung, die den Hinweis enthalten muss, dass
der Leistungsträger die Heizkosten für unangemessen hoch hält, kann
er - nach Ablauf eines Übergangszeitraums - die Übernahme
unangemessener Heizkosten ablehnen.
44 Der Antragsgegner war daher nur berechtigt, die entstandenen
Heizkosten auf das von ihm für angemessen erachtete und den
Antragstellern bekannte Maß zu reduzieren. Er hatte sie bereits am
6. April 2006 über die nach seiner Ansicht angemessenen KdU
belehrt. Er hatte auf die jeweils angemessene Wohnfläche von 85 qm
für vier Personen zuzüglich 10 qm pro weiterer Person hingewiesen,
einen tatsächlichen Heizölverbrauch der Antragsteller von 2.711,5
l/Jahr ausdrücklich benannt und die Unterkunftskosten - auf der
Grundlage der damals noch zu zahlenden Kaltmiete iHv 300,00 EUR und
der damaligen Betriebkostenvorauszahlungen iHv 77,00 EUR -
insgesamt als angemessen erachtet. Eine Kostensenkungsaufforderung
zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Vorlage der
Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008, ist nicht erfolgt. Damit
durften nach Auffassung des Senats die Antragsteller darauf
vertrauen, dass jedenfalls ein Heizölverbrauch von bis zu 2.711,5
l/Jahr von dem Antragsgegner als angemessen akzeptiert werden
würde.
45 Die durch einen Heizölverbrauch von 2.711,6 l verursachten
Heizkosten hat der Antragsgegner daher im vorliegenden Fall zu
übernehmen - unabhängig davon, ob er sie (aktuell) als angemessen
erachtet, oder ob der den Antragstellern vermittelte Verbrauchswert
auf einem Verwaltungsversehen beruht.
46 Legt man einen Verbrauch von 2.711,5 l zu Grunde, ergibt sich
bei einem Preis von 0,64 EUR/l ein Kostenaufwand nur für Heizöl iHv
1.735,36 EUR ergeben. Hinzu kommt noch der auf die Antragsteller
entfallende Anteil von 89,66 % für die Nebenkosten des Betriebs der
Heizungsanlage iHv 326,59 EUR für Heizungsstrom und iHv 148,51 EUR
für die Heizungswartung (89,66 % von 475,10 EUR = 425,97 EUR), die
nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV ebenfalls zu den Heizkosten gehören.
Danach ergibt sich erstattungsfähiger Gesamtbetrag iHv 2.161,33
EUR, auf die die erhaltenen Vorauszahlungen iHv 1.111,44 EUR, die
Nachzahlung des Antragsgegners iHv 213,56 EUR und der vom SG
zuerkannte Betrag iHv 291,67 EUR anzurechnen sind. Es verbleibt
eine Differenz iHv 544,66 EUR, die der Antragsgegner noch an
Heizkosten für das Jahr 2008 zu tragen hat.
47 Angesichts dieser sehr weitreichenden Übernahmeverpflichtung von
Heizkosten, die den Richtwert des bundesdeutschen Heizspiegels für
einen zu hohen Heizungsverbrauchswert um annähernd ein Drittel
übersteigt, besteht kein Anlass, weitere Leistungen zu bewilligen.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme darüber
hinausgehender Kosten.
48 Nach den obigen Ausführungen kann daher für das Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob - wie der
Antragsgegner ausführt - die Nebenkostenabrechnung der Vermieterin
für das Jahr 2008 korrekt erfolgt ist, oder ob die Umlage nach
einem anderen Wohnflächenmaßstab als dem des jeweiligen Anteils an
der Gesamtwohnfläche des Hauses zu beanstanden ist.
49 Der Antragsteller zu 1 hat bereits im Verwaltungsverfahren mit
Schreiben vom 24. November 2009 und auch im gerichtlichen Verfahren
deutlich erklärt, er habe die Kostenabrechnung der Vermieterin
geprüft und für ordnungsgemäß befunden. Des Weiteren hat er
ausgeführt, dass ab Januar 2009 für seine Wohnung ein separater
Heizkreislauf geschaltet wurde, sodass zukünftige Abrechnungen
allein auf dem Verbrauch seiner Familie beruhen werden. Im Übrigen
weist der Senat darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 8/09 R, juris RN
21) Aufwendungen für KdU, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen
Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln
bestritten werden dürfen. Auch insoweit ist eine
Kostensenkungsaufforderung möglich, die den Hilfebedürftigen die
Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen führt. Weiter muss sich
aus ihr der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von
diesem befürwortete Vorgehen gegen den Vermieter in einer Weise
deutlich ergeben, die ihn in die Lage versetzen, sein Recht geltend
zu machen (BSG, a.a.O. RN 23).
50 Seit dem 20. Januar 2010 gibt es eine Kostensenkungsaufforderung
des Antragsgegners an die Antragsteller. Soweit der Antragsteller
zu 1 erneut deutlich gemacht hat, dass er nicht bereit sei, im
Verhältnis zu seiner Vermieterin einen Anspruch auf eine korrekte
Nebenkostenabrechnung durchzusetzen, und weiterhin - ggf.
vorschnell - Betriebskostenabrechnungen durch seine Unterschrift
als ordnungsgemäß akzeptiert, bedarf es keiner weitergehenden
Beratung oder Hilfestellung durch den Antragsgegner.
51 Soweit die Antragsteller einen Nachzahlungsanspruch iHv 544,66
EUR aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 glaubhaft
gemacht haben, besteht auch ein Anordnungsgrund. Denn bereits im
Januar 2010 hatte die Vermieterin die Begleichung der Forderung aus
der Nebenkostenabrechnung telefonisch angemahnt und mit Kündigung
des Mietverhältnisses gedroht.
52 2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung
höherer Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2010 glaubhaft
gemacht.
53 Die Vermieterin hat sich bei der Festlegung der neuen Betriebs-
und Heizkostenvorauszahlungen für das Jahr 2010 am Ergebnis der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 iHv 3.502,57 EUR
orientiert und den sich danach ergebenden Monatsbetrag von 291,88
EUR auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Anteilig ergibt sich
hieraus ein auf die Betriebskosten entfallender Monatsbetrag iHv
98,35 EUR (1.180,23: 12), den der Antragsgegner ausweislich seines
Änderungsbescheides vom 21. Januar 2010 auch als
Vorauszahlungsbetrag berücksichtigt hat.
54 Als Vorauszahlung für die Heizkosten hat er einen Betrag iHv
147,69 EUR berücksichtigt, der nach Auffassung des Senats der Höhe
nach nicht zu beanstanden ist. Die Antragsteller können keine
weiteren Vorauszahlungen von 45,96 EUR/Monat bis zu dem von der
Vermieterin geforderten Betrag von 292,00 EUR fordern.
55 Zwar umfasst die Übernahme der tatsächlichen angemessenen
Aufwendungen für die Unterkunft iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in
der Regel auch die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind grundsätzlich
auch die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Dies gilt jedoch dann
nicht, wenn und soweit - wie hier - unangemessene Heizkosten zu
einer Erhöhung der Vorauszahlungen geführt haben. Wäre ein
Leistungsträger auch bei unangemessenen Heizkosten zur Übernahme
der nachfolgend erhöhten Vorauszahlungen verpflichtet, bedeutete
dies im Ergebnis, dass er nicht in die Lage versetzt würde, ein
Kostensenkungsverlangen durchzusetzen, weil einmal erbrachte
Vorauszahlungen nur dann "rückholbar" sind, wenn der
Leistungsberechtigte tatsächlich geringere Energiekosten
verursacht. Solange ein Leistungsberechtigter sein
unwirtschaftliches Heizverhalten fortsetzt, und es im Rahmen der
Jahresabrechnung nicht zu einem Guthaben kommt, hätte ein
Leistungsträger faktisch keine Möglichkeit, seine Aufwendungen auf
die Heizkosten zu reduzieren und so eine Kostensenkungsaufforderung
durchzusetzen.
56 Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller spätestens seit dem
22. Januar 2010 eine Belehrung über die nach Ansicht des
Antragsgegners angemessenen KdU in Händen, aus der sich
unzweifelhaft ergibt, dass dieser die von den Antragstellern
verursachten Heizkosten für unangemessen hoch hält. Er hat
mitgeteilt, dass er einen Bezug von maximal 1.995 Liter Heizöl für
angemessen erachtet und angekündigt, darüber hinausgehende
Heizkosten nicht mehr zu bezahlen. Dies ist eine
Kostensenkungsaufforderung. Zudem hat der Antragsgegner deutlich
gemacht, dass dies ab sofort gelten soll.
57 Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nach einer
Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener Heizkosten
grundsätzlich eine Übergangsfrist oder Schonzeit von bis zu sechs
Monaten einräumen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B
14 AS 54/07 R, juris RN 22; Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4
AS 19/09 R, juris RN 16). Indes bedarf es im vorliegenden Fall nach
Auffassung des Senats eines solchen Übergangszeitraums nicht, da
ein Wohnungswechsel nicht erforderlich ist. Die Antragsteller sind
sofort in der Lage, Kostensenkungsmaßnahmen einzuleiten, indem sie
z.B. einzelne Zimmer nicht mehr beheizen. Zudem ist ihnen die
Unangemessenheit der Wohnungsgröße bereits seit der Belehrung vom
6. April 2006 und der Umstand, dass der Antragsgegner ihre
Heizkosten für unangemessen hält, bereits seit der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 bekannt.
58 Da im vorliegenden Fall die Heizkostenabrechnung für das Jahr
2008 erst Ende Oktober 2009 erstellt wurde und die geänderten
Vorauszahlungen erst seit Januar 2010 erhoben werden, können sie
sich auf das Folgejahr des erhöhten Heizkostenaufwandes nicht mehr
auswirken, sondern erst im Jahr 2010, für das die
Kostensenkungsaufforderung wirkt.
59 Ausgehend von den Werten des bundesdeutschen Heizspiegels für
das Jahr 2010, der auf der Grundlage des Abrechnungsjahres 2009
erstellt ist, liegt der vom BSG angenommene Richtwert für die
Heizölkosten bei 13,90 EUR je qm/Jahr. Bei einer angemessenen
Wohnfläche von 90 qm ergibt sich daraus ein Monatsbetrag von 104,25
EUR; bei einer Wohnfläche von 95 qm - wie vom Antragsgegner
anerkannt - ergibt sich ein Monatsbetrag von 110,04 EUR. Insoweit
begegnet die von dem Antragsgegner geleistete Vorauszahlung für die
Heizkosten iHv 147,69 EUR keinen Bedenken.
60 Da der bundesweite Heizspiegel für das Jahr 2011 (basierend auf
den Abrechnungswerten im Jahr 2010) noch nicht vorliegt, ist von
den letzten aktuellen Werten des Heizspiegels 2010 auszugehen. Da
die vom Antragsgegner geleisteten Vorauszahlungen die sich danach
ergebenden Monatsbeträge deutlich überschreiten, besteht für den
Senat kein Grund, im Hinblick auf möglicherweise gestiegene
Energiekosten einen weiteren Betrag als sog. Sicherheitspuffer zu
berücksichtigen.
61 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
62 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren war zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung
aus den oben dargestellten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg
iSv § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ff. ZPO hatte.
63 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177
SGG).