Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 342/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-05
Aktenzeichen: L 5 AS 342/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0405.L5AS342.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 SGG, § 44 SGB 10
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Wird im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB 10 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, so sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.(Rn.19)
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Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden.(Rn.20)
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Sind keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die es dem Antragsteller unzumutbar machen, in Anbetracht des angefochtenen bestandskräftigen Bescheides die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, so ist der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zurückzuweisen.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 28. Juli 2010, S 23 AS 140/10 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für
Arbeitsuchende an sie in voller Höhe.
2 Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und beziehen als
Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner bis heute laufende Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen ein im Jahr 1921
erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus mit einer Wohnfläche
von 89 qm.
3 Im Jahr 2009 bezogen sie regelmäßig SGB II-Leistungen, wobei der
Antragsgegner für die Kosten der Unterkunft (KdU) ohne Heizung
nachfolgende Leistungen bewilligte: Im Januar und Februar 95,23
EUR/Monat, März bis Mai 98,39 EUR/Monat, Juni bis Dezember 96,56
EUR/Monat. Zusätzlich erhielten sie im April 2009 einen einmaligen
Betrag i.H.v. 32,84 EUR zur Beseitigung einer Heizungsstörung. Zum
Austausch des defekten Wasserfilters und der Zirkulationspumpe
wurde ihnen ein Betrag i.H.v. 635,64 EUR bewilligt. Schließlich
erhielten sie im Dezember einen Betrag i.H.v. 78,61 EUR für den
Austausch einer defekten Hofbeleuchtung.
4 Im September 2009 beantragten sie beim Antragsgegner die
Übernahme der Kosten einer Reparatur der Schornsteinköpfe. Der
Bezirksschornsteinfeger hatte sie unter Fristsetzung zum 31.
Oktober 2009 aufgefordert, Mängel an den Schornsteinköpfen zu
beseitigen. Diese befänden sich in einem schlechten baulichen
Zustand. Es bestehe akute Einsturzgefahr. Dem Antrag auf
Kostenübernahme fügten sie drei Kostenvoranschläge bei. Der
Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 13.
Oktober 2009 daraufhin ein Darlehen i.H.v. 4.240,57 EUR. Er
orientierte sich dabei am Kostenangebot der Fa. P.r St ... Vom
Kostenvoranschlag zog er die Kosten für den Aufbau eines Gerüsts
ab, da dieses aufgrund der zuvor durchgeführten Dachsanierung nach
Angaben der Antragsteller noch stehe. Das Geld werde direkt auf das
Konto der bauausführenden Firma überwiesen. Das Darlehen sei nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 65,00
EUR ab 1. Dezember 2009 seitens der Antragsteller zu tilgen. Die
Antragsteller legten gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch
ein.
5 Mit Schreiben vom 12. November 2009 informierte der
Antragsgegner die Antragsteller darüber, dass er aufgrund des
gewährten Darlehens wegen der Erneuerung der Schornsteinköpfe ab 1.
Dezember 2009 einen Betrag i.H.v. 64,60 EUR/Monat von der
Regelleistung einbehalten werde. Gegen dieses Schreiben legten die
Antragsteller unter dem 24. November 2009 Widerspruch ein. Es
bestehe keine Rechtsgrundlage, den angekündigten Betrag
einzubehalten. Diesen Widerspruch verwarf der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 als unzulässig. Im
Schreiben vom 12. November 2009 sei keine eigenständige
Entscheidung getroffen worden. Die Antragsteller erhoben gegen
diesen Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Magdeburg (S
23 AS 270/10).
6 Bereits am 13. Januar 2010 haben die Antragsteller einen Antrag
auf Erlass einer Regelungsanordnung und auf sofortige
Vollzugsaufhebung beim Sozialgericht gestellt. Sie hätten im Januar
2010 nur eine Zahlung i.H.v. 423,88 EUR vom Antragsgegner erhalten.
Eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt von Leistungen bestehe
nicht. Es seien die vollen, im Änderungsbescheid vom 3. September
2009 ausgewiesenen Leistungen (488,48 EUR) auszuzahlen. Das an sie
ausgereichte Darlehen i.H.v. 4.240,57 EUR sei als Zuschuss zu
gewähren. Im Erörterungstermin am 23. Juni 2010 haben die
Antragsteller einen Antrag auf Überprüfung des Darlehensbescheides
vom 13. Oktober 2009 gestellt.
7 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010 den Antrag
der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen
Anordnungsgrund glaubhaft macht. Soweit sie einen Zuschuss für die
Reparatur der Schornsteinköpfe begehrten, bestehe dafür kein
Bedürfnis. Diese sei bereits durchgeführt. Zudem sei kein
Anordnungsanspruch ersichtlich, da ein über die Darlehensgewährung
entsprechend § 22 Abs. 5 SGB II hinausgehender Anspruch der
Antragsteller auf Übernahme der Kosten der Schornsteinkopfsanierung
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht bestehe. Der ebenfalls
gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des
Überprüfungsantrages vom 13. Oktober 2009 sei zwar statthaft, aber
unbegründet. Der Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches
des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) habe keine aufschiebende Wirkung. Ihr
stehe die Bestandskraft des ursprünglich ergangenen Bescheides
entgegen. Der Antrag auf Gewährung von monatlich höheren Leistungen
von 64,60 EUR sei ebenfalls unbegründet. Die Antragsteller hätten
nicht glaubhaft gemacht, dass für die Aufhebung der monatlichen
Aufrechnung mit der Regelleistung ein Bedürfnis bestehe. Die
entstehende Unterdeckung begründe keine existenzielle Notlage der
Antragsteller bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. März
2010 und auch nicht im Bewilligungsabschnitt vom 1. April bis 30.
September 2010. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 23 Abs. 1
Satz 3 SGB II könne bei Darlehen für unabweisbare Bedarf die
Festlegung einer Tilgungsrate durch monatliche Aufrechnung von bis
zu 10% der Regelleistung erfolgen. Daraus sei zu schließen, dass
nach Auffassung des Gesetzgebers eine solche Unterdeckung des
Bedarfs grundsätzlich nicht zu einer existenziellen Notlage
führe.
8 Bereits mit Bescheid vom 22. Juli 2010 hat der Antragsgegner im
Rahmen der Überprüfung seines Darlehensbescheides vom 13. Oktober
2009 zum einen festgestellt, dass dieser Bescheid nicht zu
beanstanden sei. Im Rahmen der Überprüfung hat er einen neuen
Darlehensbescheid erlassen, da im ursprünglichen Bescheid eine
falsche Rechtsgrundlage genannt worden sei. Rechtsgrundlage für das
Darlehen i.H.v. 4.240,57 EUR sei § 20 Abs. 5 SGB II. Die
Darlehensschuld werde seit dem 1. Dezember 2009 in monatlichen
Raten von 64,60 EUR gegen die laufende Leistungen aufgerechnet.
Unter den 2. August 2010 haben die Antragsteller gegen den
negativen Zugunstenbescheid Widerspruch eingelegt. Die Sanierung
der Schornsteinköpfe gehöre zu den Kosten der Unterkunft, die
seitens des Antragsgegners nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss
zu übernehmen seien. Über diesen Widerspruch hat der Antragsgegner
- soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung getroffen.
9 Gegen den ihnen am 3. August 2010 zugestellten Beschluss des
Sozialgerichts vom 28. Juli 2010 haben die Antragsteller am 30.
August 2010 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen ihr Ziel, die
Auszahlung der Regelleistungen in voller Höhe ab 1. Februar 2010 zu
erhalten, weiter.
10 Sie beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
11 unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom
28. Juli 2010 den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig ab
- Februar 2010 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die
Regelleistung ohne Verrechnung monatlicher Raten i.H.v. 64,60 EUR
auszuzahlen.
12 Der Antragsgegner beantragt,
13 die Beschwerde zurückzuweisen.
14 Er wendet ein, die Antragsteller hätten kein Bedürfnis für die
Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens glaubhaft
gemacht.
15 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des
Antragsgegners Bezug genommen.
II.
16 Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1
SGG. Die Antragsteller begehren die Auszahlung der Regelleistungen
voller Höhe ab 1. Februar 2010 bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens. Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG
maßgebliche Berufungswert von 750,00 EUR ist mithin
überschritten.
17 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
18 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers
erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für
den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die
Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also
die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen
Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung
der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz
zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der
anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche
Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das
wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine
eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt.
Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine
vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens
getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht,
wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich
sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der
Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn. 16b).
19 In Fällen, in denen wie hier ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden
Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt wird, sind
allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung
des Anordnungsgrunds zu stellen. Leistungsbegehren in so genannten
Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich
bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung für alle
Beteiligten bindend sind. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in
einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den
Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im
Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen
Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 24. Januar 2008, L 2 B 96/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER, jeweils
recherchiert über juris). Wegen der besonders strengen
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es
erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und
wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die
Lebensverhältnisse dargelegt werden (LSG Sachsen-Anhalt,
a.a.O.)
20 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche
Entscheidung nicht zu beanstanden.
21 Der der Aufrechnung des Antragsgegners zugrundeliegende
Darlehensbescheid vom 13. Oktober 2009 ist bestandskräftig und
zwischen den Beteiligten nach § 77 SGG bindend.
22 Der Widerspruch der Antragsteller gegen "das
Hinweisschreiben" vom 12. November 2009 hat den Eintritt der
Bestandskraft des Darlehensbescheides vom 13. Oktober 2009 nicht
gehindert.
23 Der Darlehensbescheid vom 13. Oktober 2009 regelt zum einen die
Gewährung eines Darlehens unter der konkludenten Ablehnung der
Bewilligung eines Zuschusses, wobei die Rückzahlungsverpflichtung
wiederum keine Folge der konkludenten Ablehnung des Zuschusses,
sondern der Darlehensgewährung immanent ist (vgl. BSG, Urteil vom
6. März 1991, 9b Rar 7/90, Rn. 17, Juris). Weiterhin regelt er die
Form und Höhe der Rückzahlung. Die Tilgung sollte durch Aufrechnung
mit der für die Antragsteller maßgebenden Regelleistung i.H.v.
monatlich 65,00 EUR ab 1. Dezember 2009 erfolgen.
24 Diese Regelung änderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 12.
November 2009, indem er bei sonst unveränderten Verfügungssätzen
die Höhe der Aufrechnung auf 64,60 EUR/Monat reduzierte. Eine neue
Widerspruchsfrist wurde dadurch nicht in Lauf gesetzt. Ein neuer,
den Bescheid vom 13. Oktober 2009 zu Lasten der Antragsteller
abändernder Bescheid erging nicht. Der seitens der Antragsteller am
24. November 2009 eingelegte Widerspruch ist somit - bezogen auf
die Regelungen des Darlehensbescheides vom 13. Oktober 2009 -
verspätet eingelegt worden.
25 An der Bestandskraft des Bescheides ändert auch das Ergebnis des
laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nichts. Der
Antragsgegner hat den Bescheid vom 13. Oktober 2009 nicht durch den
"Bescheid" vom 22. Juli 2010 ersetzt. Der Bescheid hat
nicht durch eine "anderweitige Aufhebung" i.S.v. § 39
Abs. 2 SGB X mit der Folge seines Wegfalls die Bestandskraft
verloren.
26 Der Bescheid vom 22. Juli 2010 enthält zunächst eine Regelung
über die Ablehnung des Überprüfungsantrags vom 23. Juni 2010. In
dem beigefügten "neuen Darlehensbescheid" hat der
Antragsgegner allein eine Korrektur der Begründung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 SGB X vorgenommen und eine andere, aus
seiner Sicht rechtmäßige Rechtsgrundlage für die seinerzeit
erfolgte Darlehensbewilligung genannt.
27 Der "Bescheid" vom 22. Juli 2010 ist ohne
Rechtswirkungen im Hinblick auf die bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung im Bescheid vom 13. Oktober 2009. Der
Antragsgegner hat keine erneute Sachprüfung vorgenommen. Der
Antragsteller hat den in Bestandskraft erwachsenen Verfügungssatz
im Bescheid vom 13. Oktober 2009 inhaltlich nicht geändert. Der
"Bescheid" ist kein Verwaltungsakt. Er enthält nicht, wie
dies § 31 Satz 1 SGB X voraussetzt, eine Maßnahme zur Regelung
eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Der
Bescheid wiederholt lediglich wörtlich den Verfügungssatz des
Bescheides vom 13. Oktober 2009 und tauscht die Begründung der
Darlehensgewährung (§ 23 SGB II; nunmehr § 22 Abs. 5 SGB II) aus.
Das Austauschen der Rechtsgrundlage ändert jedoch weder den
Verfügungssatz noch wird der Bescheid in seinem Wesen geändert.
28 Daran ändert auch nichts, dass die Korrektur der Begründung in
der äußeren Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung
erfolgt ist. Die Auslegung von Bescheiden erfolgt nach dem
objektiven Empfängerhorizont (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 2010, B
5 R 104/07 Rn. 12; Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 Rn.
22). Es ist entscheidend, wie der Empfänger des Bescheides dessen
Inhalt nach Treu und Glauben verstehen musste. Ausgangspunkt der
Prüfung ist dabei zunächst der Wortlaut, aber auch der Kontext zu
anderen Äußerungen im Bescheid; die Gesamtsituation ist zu
berücksichtigen.
29 Unter Anlegung dieses Maßstabs enthält der Anhang zum Bescheid
vom 22. Juli 2010, der "neue Darlehensbescheid", weder
eine neue Regelung noch eine Regelung über eine Aufhebung des
ursprünglichen Darlehensbescheides vom 13. Oktober 2009 und
Ersetzung durch einen anderen Darlehensbescheid. Zwar weisen die
äußere Form und der Text zunächst darauf hin, dass es sich hier um
einen eigenständigen, neuen Bescheid handeln könnte. Allerdings
konnte der "neue Darlehensbescheid" im Kontext mit dem
Ablehnungsbescheid vom gleichen Tag aus objektiver Sicht der
Antragsteller nur als Korrektur eines Begründungsmangels verstanden
werden. Anderenfalls ergäben sich gegenteilige, sich ausschließende
Äußerungen zum Ablehnungsbescheid. Dort ist ausdrücklich ausgeführt
worden, dass der Darlehensbescheid vom 13. Oktober 2009 nicht zu
beanstanden sei und es bei der Entscheidung bleiben müsse. Es sei
lediglich eine falsche Rechtsgrundlage genannt worden, weshalb ein
"neuer Darlehensbescheid erstellt" worden sei. Auch die
Reaktion der Beschwerdeführer belegt, dass diese den Bescheid vom
22. Juli 2010 allein als Ablehnung ihres Antrages auf Überprüfung
des bestandskräftigen Darlehensbescheides vom 13. Oktober 2009
verstanden haben. In dem Widerspruch vom 2. August 2010 haben sie
den Bescheid als "Ablehnungsbescheid vom 22.07.2010 zum
Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB/X vom 23. Juni 2010"
bezeichnet.
30 Die Antragsteller haben keine Tatsachen vorgetragen oder
glaubhaft gemacht, die es ihnen unzumutbar machen, in Anbetracht
des bestandskräftigen Darlehensbescheides die Entscheidung im
Hauptsacheverfahren abzuwarten. Soweit sie darauf verweisen, ihre
Existenz sei durch den Einbehalt der Regelleistung i.H.v. 10%
gefährdet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung) die Rückzahlung eines Darlehens bis zu einer Höhe von 10%
der Regelleistung als angemessen und zumutbar erachtet. Diese
Wertung hat auch Eingang in das ab 1. Januar 2011 geltende Gesetz
gefunden. So wird in § 42a Abs. 2 SGB II geregelt, dass ein
Darlehen grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10% der
maßgebenden Regelleistung getilgt wird.
31 Die Antragsteller können in diesem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ihr Ziel, die Regelleistung in voller Höhe
ausbezahlt zu bekommen, auch nicht durch die Beanspruchung der
Gewährung eines Zuschusses statt eines Darlehens erreichen. Dem
steht der bestandskräftige Darlehensbescheid entgegen, mit dem die
Gewährung eines Zuschusses konkludent abgelehnt worden ist.
32 Auch kann das Ziel nicht erreicht werden im Wege einer auf die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den negativen
Zugunstenbescheid gerichteten Rechtsschutzbegehrens. Der Senat
verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die
zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses.
33 Nach alledem war die Beschwerde folglich zurückzuweisen.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
des § 193 SGG.
35 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).