Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat — L 7 SB 24/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-12
Aktenzeichen: L 7 SB 24/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1012.L7SB24.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 37 Abs 2 S 1 SGB 10, § 87 Abs 2 SGG, § 87 Abs 1 S 1 SGG, § 103 SGG, § 159 Abs 1 Nr 1 SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Nach § 37 Abs 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Diese Fiktion gilt auch dann, wenn der Zugang tatsächlich früher erfolgt. (Rn.13)
Orientierungssatz
-
Zum Leitsatz vgl BSG vom 19.3.1957 - 10 RV 609/56 = BSGE 5, 53 = SozR Nr 2 zu § 4 VwZG und vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R = SozR 4-1300 § 37 Nr 1.
-
Ein Rechtsstreit kann vom Landessozialgericht an das Sozialgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. In diesem Fall hat das Berufungsgericht das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits einerseits mit den Nachteilen durch den Verlust der Tatsacheninstanz andererseits gegeneinander abzuwägen. (Rn.15)
-
Ist das Berufungsverfahren erst seit kurzem anhängig und hat der Kläger erkennbares Interesse an einer weiteren Sachaufklärung, so ist die Zurückverweisung das richtige Mittel, um dem Kläger die gesetzlich vorgesehenen zwei Tatsacheninstanzen zu ermöglichen. (Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 30. März 2010, S 17 SB 219/09, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. März
2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht
vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung
von mindestens 50.
2 Der Beklagte stellte auf Antrag des am ... 1953 geborenen
Klägers mit Bescheid vom 28. Mai 2002 einen Grad der Behinderung
von 40 fest. Am 15. Juli 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung
dieser Feststellung sowie vorsorglich die Neufeststellung des
Behinderungsgrades. Nach medizinischer Sachaufklärung lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2009 den Antrag auf
Neufeststellung ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er nach
weiterer medizinischer Sachaufklärung mit Widerspruchsbescheid vom
8. Juli 2009 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde gemäß Vermerk
vom 9. Juli 2009 abgesendet und ging am 10. Juli 2009 beim
Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.
3 Am 11. August 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG)
Magdeburg Klage erhoben. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG
mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2010 die Klage als unzulässig
abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da
der Widerspruchsbescheid am 10. Juli 2009 bei dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen sei, habe die Frist
zur Klageerhebung am 10. August 2009 geendet. Die Dreitagesfiktion
nach § 37 Abs. 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X)
sei hier nicht anzuwenden, da die Bekanntgabe nachweislich am 10.
Juli 2009 erfolgt sei.
4 Gegen den ihm am 14. April 2010 zugestellten Gerichtsbescheid
hat der Kläger am 10. Mai 2010 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, nach der Rechtsprechung
gelte die Zugangsfiktion des § 37 SGB X auch dann, wenn das
behördliche Schreiben vor dem zu errechnenden Fiktionszeitpunkt
eingegangen sei. In materieller Hinsicht seien die zugrunde
gelegten Einzelbehinderungsgrade (insbesondere für den
insulinpflichtigen Diabetes mellitus) unzureichend. Außerdem seien
weitere Erkrankungen nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei
die Bildung des Gesamtbehinderungsgrades nicht korrekt erfolgt.
5 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen
Vorbringen,
6 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. März
2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2009 aufzuheben, den
Bescheid vom 28. Mai 2002 abzuändern und bei ihm einen Grad der
Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
7 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen
Vorbringen,
8 die Berufung zurückzuweisen.
9 Nach dem Hinweis des Senats, die Zugangsfiktion greife bei der
vorliegenden Fallgestaltung ein und es sei beabsichtigt, die Sache
zur Entscheidung an das SG Magdeburg zurückzuverweisen, haben sich
die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt (Schreiben vom 12. und 13. August 2010).
10 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die
Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen. Diese haben dem
Senat zur Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
11 Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden.
12 Die Berufung ist nach § 143 SGG statthaft und gemäß § 141 Abs. 2
SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist im Sinne der
Aufhebung des Gerichtsbescheides und Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Sozialgericht begründet, da das SG zu Unrecht
von einer verfristeten Klage ausgegangen ist.
13 Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein
Vorverfahren stattgefunden, beginnt nach Absatz 2 dieser Vorschrift
die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Nach § 37
Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland
durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur
Post bekanntgegeben. Diese Fiktion gilt auch dann, wenn der Zugang
tatsächlich früher erfolgt (so schon BSG, Urteil vom 19. März 1957,
10 RV 609/56 und zuletzt Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 12/09 R,
zitiert nach juris; zur damit übereinstimmenden Literaturansicht
vgl. nur Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 37 Rn.
12 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist der Tag, an dem der Brief
zur Post gegeben wird, nach der gemäß § 26 SGB X für Fristen und
Terminsbestimmungen geltenden Vorschrift des § 187 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht mitzuzählen (BSG, Urteil vom 6. Mai
2010, B 14 AS 12/09 R, zitiert nach juris).
14 Da der Widerspruchsbescheid ausweislich des Absendevermerks am
9. Juli 2009 zur Post aufgegeben wurde, ist dritter Tag im Sinne
der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X der 12. Juli 2009.
Die Frist begann am 12. Juli 2009 und endete nach § 87 Abs. 2 SGG
i.V.m. § 64 Abs. 2 SGG am 12. August 2009. Die Klage ist am 11.
August 2009 beim SG eingegangen und damit rechtzeitig erhoben
worden.
15 Die Sache war nach pflichtgemäßem Ermessen in Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG an das SG Magdeburg zurückzuverweisen. Nach
dieser Vorschrift kann die Sache an das SG zurückverwiesen werden,
wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat das Interesse
des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung seines
Rechtsstreits einerseits mit den Nachteilen durch den Verlust der
Tatsacheninstanz andererseits miteinander abgewogen. Da das
Berufungsverfahren erst seit vier Monaten beim Landessozialgericht
anhängig ist und der Kläger offenbar großes Interesse an einer
weiteren Sachaufklärung hat, ist die Zurückverweisung das richtige
Mittel, das dem Kläger die gesetzlich vorgesehenen zwei
Tatsacheninstanzen ermöglicht.
16 Da das Verfahren vor dem SG noch nicht beendet ist, hat dieses
auch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 159 Rn. 5e).
17 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach § 160 Abs. 2 SGG
nicht vor.