Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 175/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-19
Aktenzeichen: L 2 AS 175/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0519.L2AS175.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 SGB 2, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 86b Abs 2 SGG
Orientierungssatz
-
Eine vorläufige Regelung durch einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die maßgebliche Rechtsfrage bestandskräftig geregelt ist. Nur ausnahmsweise kann eine einstweilige Regelung auch auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 ergehen.(Rn.22)
-
Wird Arbeitslosengeld 2 für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht, können auch Schulden übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Regelung dient dem Erhalt der Unterkunft als Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigten. Liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete nicht vor, ist eine rechtswirksame fristlose Kündigung ausgeschlossen. Die Zurückbehaltung der Miete wegen eines angenommenen Mietmangels berechtigt grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 5. Mai 2011, S 19 AS 1469/11 ER, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2011 wird
aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom
Sozialgericht Halle (SG) ausgesprochene Verpflichtung, den
Antragstellern und Beschwerdegegnern zu 1. und 2. vorläufig unter
dem Vorbehalt einer Rückforderung einen Betrag in Höhe von 3.337,15
EUR zur Begleichung ihrer Mietschulden für die Wohnung in der St
...straße, ... L. E. zu gewähren.
2 Die Antragsteller zu 1. und 2. sind miteinander verheiratet. Sie
haben zwei in den Jahren 1992 und 1995 geborene Söhne. Seit Oktober
2010 lebt der Antragsteller zu 1. allein in der Wohnung in der St
...straße in E. (im folgenden als Wohnung in der St ...straße
bezeichnet), die vorher von den Antragstellern zu 1. bis 4.
zusammen bewohnt wurde. Die Wohnung in der St ...straße in E. hat
eine Wohnfläche von 67,25 m²; sie besteht aus 4 Räumen nebst Küche
und Bad. Die monatlichen Gesamtbelastungen für die Unterkunft und
Heizung betragen 455,00 EUR, dabei entfallen 99,95 EUR auf die
Betriebskostenvorauszahlung und 80,00 EUR auf die
Heizkostenvorauszahlung. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind aber
beide noch Parteien des Mietvertrags der Wohnung in der St
...straße. Nach den vom Antragsteller zu 1. gegenüber dem
Antragsgegner gemachten Angaben hat die Antragstellerin zu 2. ihn
"verlassen". Die Söhne leben bei der Antragstellerin zu
2. Diese hat nun in E. eine 3-Raum-Wohnung angemietet. Der
Antragsteller zu 1. bezieht von dem Antragsgegner laufende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II). Die monatliche Leistungshöhe des
Arbeitslosengelds II (Alg II) beträgt seit dem 1. Dezember 2010 und
auch derzeit noch 234,68 EUR. Daneben bezieht der Antragsteller zu
- noch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die "auf
Zeit" bis zum 31. Juli 2010 bewilligt worden ist. Der
monatliche Rentenzahlbetrag beträgt 594,32 EUR. Die
Rentenleistungen werden von dem Antragsgegner bei der Feststellung
der Bedürftigkeit des Antragstellers zu 1. als Einkommen
berücksichtigt. Das dem Antragsteller zu 1. bewilligte
Arbeitslosengeld II wird in voller Höhe vom Antragsgegner direkt an
den Vermieter der Wohnung in der St ...straße überwiesen. Die
Antragstellerin zu 2. und ihre beiden Söhne erhalten ebenfalls Alg
II von dem Antragsgegner. Bei ihnen wird neben der Zahlung des
Regelbedarfs der Bedarf für Unterkunft und Heizung in voller Höhe
übernommen. Es bestehen keine Mietschulden.
3 Mit einem Schreiben vom 17. Januar 2011 sprach der Vermieter der
Wohnung in der St ...strasse mit einem an diese Anschrift
gerichteten Schreiben vom 17. Januar 2011 gegenüber den
Antragstellern zu 1. und 2. die fristlose außerordentliche
Kündigung des Mietverhältnisses wegen rückständigen Mietzinses in
Höhe von 2.427,13 EUR aus. Hilfsweise erklärte er zudem eine
fristgemäße Kündigung wegen einer erheblichen Verletzung
mietvertraglicher Pflichten. Der Antragsteller zu 1. stellte am 2.
März 2011 beim Antragsgegner den Antrag, die Mietschulden zu
übernehmen. Mit einem Schreiben vom 14. März 2011 an den
Antragsgegner teilte der Vermieter u. a. mit, er weise aber darauf
hin, dass die Kündigung durch die Übernahme der Mietschulden nicht
unwirksam gemacht werden könne. Er bitte über die Genehmigung eines
Umzuges der Familie zu entscheiden. Der Antragsgegner lehnte mit
Bescheid vom 17. März 2011 eine Übernahme der Mietschulden bzw. die
Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der Mietschulden ab.
4 Der Antragsteller zu 1. hat anwaltlich vertreten zunächst
alleine am 17. März 2011 beim Sozialgericht Halle einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner
gestellt. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,
Mietrückstände in Höhe von 2.427,13 EUR zu übernehmen. Dies
entsprach dem damaligen Stand der offenen Forderungen aus dem
Mietverhältnis. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er habe in der
jüngsten Zeit große private und finanzielle Schwierigkeiten gehabt,
weil es ihm nicht gelungen sei, die Anforderung des Alltages
"in den Griff" zu bekommen, sodass die
Mietverbindlichkeiten zustande gekommen seien. Eine
Schuldenübernahme sei erforderlich, um seine Obdachlosigkeit
abzuwenden. In dem Antragsschriftsatz wird der Bescheid vom 17.
März 2011 nicht erwähnt. Den Akten lässt sich kein Widerspruch
gegen diesen Bescheid entnehmen.
5 Im Laufe des Antragsverfahren hat der Antragsgegner mitgeteilt,
dass sein Vermieter im Hinblick auf die fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses wegen des Zahlungsverzuges eine Räumungsklage
gegen ihn anhängig gemacht hat, die ihm am 9. März 2011 zugestellt
worden sei. Weiter hat er mitgeteilt, die Mietrückstände hätten
sich auf 3.337,15 EUR erhöht. Mit Schriftsatz vom 29. März 2011 hat
der bisher nur den Antragsteller zu 1. vertretende
Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht mitgeteilt,
in dem Verfahren nunmehr auch die Antragsteller zu 1., 2. und die
beiden Söhne zu vertreten. Weiter hat der Verfahrensbevollmächtigte
eine Erklärung der Antragstellerin zu 2. vom 29. März 2011
vorgelegt, in der diese an Eides statt versichert, sie sei bereit,
die eheliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1. wieder
aufzunehmen. Sie werde die von ihr für sich und die Söhne
angemietete Wohnung wieder kündigen, sobald die anhängige
Räumungsklage bezüglich der vom Antragsteller zu 1. bewohnten
Wohnung nach einer Übernahme von Mietschulden abgewiesen sei.
6 In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 18. April
2011 hat der Antragsteller zu 1. erklärt: Seine Frau und er suchten
eigentlich eine neue gemeinsame Wohnung. Weil dies aber schwierig
sei, wollten sie wieder in der Wohnung in der St ...straße zusammen
leben. Die jetzt von der Ehefrau und den beiden Söhnen bewohnte
3-Raum-Wohnung sei aufgrund des Raummangels nicht für die Familie
geeignet. Sein Verhältnis zu seinem jetzigen Vermieter sei
"ganz schlecht". In dem Erörterungstermin hat die beim
Antragsgegner als Sachbearbeiterin tätige Zeugin Z. erklärt: Sie
habe die Antragstellerin zu 2. befragt, ob sie wieder mit dem
Antragsteller zu 1. zusammen ziehen wolle. Dabei habe diese
erklärt, in ihrer eigenen Wohnung wohnen bleiben zu wollen. Die
ebenfalls zum Erörterungstermin geladene Antragstellerin zu 2. ist
nicht erschienen.
7 Der Antragsgegner hat in Kopie ein weiteres Schreiben des
Vermieters der Wohnung in der St ...straße vom 24. März 2011
vorgelegt in dem ausgeführt wird, der fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses lägen nicht nur die Mietrückstände zugrunde. Es
seien auch andere Gründe zur Kündigung vorhanden. Daher würde eine
Übernahme der Mietrückstände nicht zum Wohnungserhalt führen.
8 Mit Beschluss vom 5. Mai 2011 hat das Sozialgericht Halle den
Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2.
vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Betrag in
Höhe von 3.337,15 EUR zur Begleichung ihrer Mietschulden für die
Wohnung in der Steigerstraße 16, 06295 L. E., zu gewähren. Zur
Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Bezogen auf die
Antragsteller zu 1. und 2, die Parteien des Mietvertrages für diese
Wohnung seien, seien sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar wohne die
Antragstellerin zu 2. mit ihren beiden Söhnen in einer
mietschuldenfreien 3-Raum-Wohnung, die annähernd die gleiche
Quadratmeterzahl aufweise, wie die vom Antragsteller zu 1. bewohnte
Wohnung. Jedoch stehe dort ein Zimmer weniger zur Verfügung. Der
Antragsteller zu 1. könne mit der Antragstellerin zu 2. und den
beiden Söhnen dort nur für eine Übergangszeit zusammen wohnen.
Würden die Mietschulden für die alte Wohnung nicht beglichen,
könnten der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. ihre
eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen und fortführen. Die
Söhne der Antragssteller zu 1. und 21. seinen nicht Parteien des
Mietverhältnisses, so dass deren Anträge abzulehnen seien.
9 Gegen den ihm am 5. Mai 2011 zugestellten Beschluss hat der
Antragsgegner am 6. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung
hat er ausgeführt: Die Übernahme der Mietschulden könne nicht zum
dauerhaften Erhalt der vom Antragsteller zu 1. alleine bewohnten
Wohnung führen. Auch durch eine direkte Zahlung des dem
Antragsteller zu 1. bewilligten Alg II an den Vermieter könne nur
ein Teil der Miete abgesichert werden, weil auf das Alg II die
Rente des Antragstellers zu 1. angerechnet werde. Es sei damit zu
rechnen, dass binnen kürzester Zeit erneut Mietschulden auflaufen
würden, die dann wieder zu einer neuen fristlosen Kündigung führen
würden. Der Rückzugswunsch der Antragstellerin zu 2. sei nicht
sicher festgestellt worden. Zudem seien auch die Kündigungsfristen
für die von ihr derzeit bewohnte Wohnung mit drei Monaten zu
beachten. Bis dahin könnten schon wieder Mietschulden für die vom
Antragsteller zu 1. bewohnte Wohnung aufgelaufen sein. Zudem hätten
der Antragsteller zu 1. und auch die Antragstellerin zu 2.
sinngemäß erklärt, eigentlich nicht in der Wohnung in der St ...
straße weiter wohnen zu wollen. Es bestehe auch die Möglichkeit,
wie vom Sozialgericht festgestellt, dass der Antragsteller zu 1.
zumindestens übergangsweise mit in der Wohnung lebe, die derzeit
von der Antragstellerin zu 2. und den beiden Söhnen bewohnt
werde.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11 den Beschluss des Sozialgerichts Halle aufzuheben und den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
12 Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2
beantragen,
13 die Beschwerde zurückzuweisen.
14 Sie meinen: Die von dem Antragsgegner vorgenommene Prognose,
dass in der Zukunft wieder erhebliche Mietschulden auflaufen
könnten, sei nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin zu 2. habe
an Eides statt erklärt, dass sie wieder mit den beiden Söhnen in
die Wohnung in die St ...straße zurückziehen wolle. Von diesem
Zeitpunkt ab würde die Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten, aus
denen der volle Mietzins bezahlt werden könne. Es sei auch zu
beachten, dass der Antragsteller zu 1. ab Dezember 2009 eine
Mietminderung in Höhe von 30 Prozent der Grundmiete vornehme.
15 Der Berichterstatter hat den Prozessbevollmächtigten der
Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich Probleme im Hinblick
auf die am 9. Mai 2011 abgelaufene Schutzfrist nach § 569 Abs. 3
Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben könnten. In einem solchen
Falle würde ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzen,
dass glaubhaft gemacht werde, dass der Vermieter bereit sei, auch
nach Ablauf dieser Frist, die fristlose Kündigung
zurückzunehmen.
16 Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erklärt:
Durch die gerichtliche Entscheidung (gemeint ist wohl die
Entscheidung des Sozialgerichts im Antragsverfahren) sei eine
Erklärung des Antragsgegners, die Mietverbindlichkeiten zu
übernehmen, ersetzt worden.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und
die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
II.
18 Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist begründet.
19 Die beiden Söhne der Antragsteller zu 1. und 2. sind nicht am
Beschwerdeverfahren beteilig, denn Beschwerde hat nur der
Antragsgegner erhoben, der sich nur gegen den für die Antragsteller
zu 1. und 2. günstigen Teil der Entscheidung wendet.
20 Das Sozialgericht hat zu Unrecht eine Verpflichtung des
Antragsgegners zur Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis
der Antragsteller zu 1. und 2. ausgesprochen.
21 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG
durch das Gericht kann erfolgen, wenn die Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erforderlich ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller
bzw. die Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass ist
die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also
der Eilbedürftigkeit der Regelung, und eines Anordnungsanspruches.
Für den Anordnungsanspruch muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit
eines in der Hauptsache durchzusetzenden materiellen
Leistungsanspruches vorliegen. Für die Beurteilung des
Anordnungsanspruches ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch
das Beschwerdegericht abzustellen.
22 Hier spricht gegen die Regelung eines vorläufigen Zustands
schon, dass der Bescheid über die Ablehnung einer darlehensweisen
Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner vom 17. März
2003 nach Lage der Akten wohl bestandskräftig geworden ist. Die
Antragsschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nicht
als Widerspruch gewertet werden, weil der Bescheid nicht erwähnt
und wohl auch noch nicht zugegangen war. In der Folge scheint der
Widerspruch gegen den mit einer Rechtmittelbelehrung versehenen
Bescheid vergessen worden zu. Es wird allgemein angenommen, dass
eine vorläufige Regelung im einstweiligen Rechtsschutz ausscheidet,
wenn die Streitfrage bestandskräftig geregelt ist. Nur
ausnahmsweise kann eine einstweilige Regelung auch auf einen
Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
ergehen. Ein solcher Antrag liegt auch nicht vor.
23 Im Übrigen liegt auch kein Anordnungsanspruch vor. Als
Anspruchsgrundlage kommt nur § 22 Abs. 8 SGB II (vorher
inhaltsgleich in § 22 Abs. 5 SGB II geregelt) in Betracht. Danach
können, wenn Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und
Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1 der Vorschrift). Schulden sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und
sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2 der
Vorschrift).
24 Die Reglung dient dem Erhalt der Unterkunft als
Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten. Normzweck
ist nicht die Schuldenübernahme, um die Chancen auf dem
Wohnungsmarkt oder sonst die Aussichten zu verbessern, eine
geeignete Unterkunft zu erlangen. Deshalb scheidet ein Anspruch der
Antragstellerin zu 2. auf die Übernahme der Schulden aus dem
Mietverhältnis für die Wohnung in der St ...strasse aus, denn sie
bewohnt zusammen mit ihren Söhnen derzeit eine andere, angemessene
Wohnung. Für den Antragsteller zu 1. kann sich ein Anspruch auf
Schuldenübernahme nicht daraus ergeben, dass er im Hinblick auf die
zukünftige Suche nach einer für ihn angemessenen Wohnung Interesse
daran hat, eine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"
vorlegen zu können. Der Anspruch ist hier auch ausdrücklich im
Hinblick darauf geltend gemacht worden, dass der Antragsteller zu
- die von ihm derzeit bewohnte Wohnung weiter inne haben will.
25 Bezogen auf den Antragsteller zu 1. kommt nur ein Anspruch nach
§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in Betracht. Er hat nicht glaubhaft
gemacht, dass ihm bei Verlust der Wohnung in der St ...straße
Wohnungslosigkeit drohen würde. Dies wäre nur der Fall, wenn zum
Beispiel besondere Hemmnisse auch bezogen auf das Erlangen einer
für eine Person angemessenen Wohnung vorliegen würden. Dies ist
hier nicht glaubhaft gemacht worden.
26 Ob eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Wohnung in der St
...straße gerechtfertigt sein könnte, ist zumindest recht
zweifelhaft. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, ist
die derzeit vom Antragsteller zu 1 bewohnte Wohnung für diesen zu
groß und auch auf die Dauer zu teuer, dass er sie alleine
unterhalten kann. Ob die Antragstellerin zu 2. wirklich wieder mit
dem Antragsteller zu 1. ziehen will, ist zumindest zweifelhaft. Die
Antragstellerin zu 2. hat sich einer weiteren Sachaufklärung
dadurch entzogen, dass sie ihrer Ladung zum sozialgerichtlichen
Erörterungstermin nicht gefolgt ist. Es sind deshalb zumindestens
ernsthafte Zweifel daran angebracht, dass sie ihren erklärten
Willen, mit dem Antragsteller zu 1. zusammen ziehen zu wollen, auch
wirklich in die Tat umsetzen will. Ob die beiden Söhne ggf. mit der
Mutter mit zu ihrem Vater zurückziehen wollen, ist nicht
bekannt.
27 Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn eine
Schuldenübernahme wäre hier nicht bzw. nicht mehr geeignet, den
Erhalt der Unterkunft in der St ...strasse zu sichern. Nach § 569
Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine
außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens
bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eintritt der
Rechtshängigkeit der Räumungsklage hinsichtlich der fälligen Miete
befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedung
verpflichtet. Dies betrifft aber nur die Fälle, in denen eine
Räumungsklage wegen Mietrückständen anhängig gemacht worden ist,
die auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruhten.
Daran bestehen hier bezogen auf die vom Vermieter der Wohnung in
der St ...straße anhängig gemachte Räumungsklage Zweifel. Wenn der
erstmalig im Beschwerdeverfahren erfolgte Vortrag richtig ist, dass
der Antragsteller zu 1. ab Dezember 2009 eine Mietminderung in Höhe
von 30 Prozent der Grundmiete vornimmt und die Berechtigung dieser
Mietminderung vom Vermieter bestritten wird, könnte der eingeklagte
Mietrückstand auf der Minderung beruhen. Dann wäre im
zivilgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die Mietminderung
berechtigt ist. Auch wenn dies der Fall wäre, läge aber kein Grund
für eine fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete vor. Denn
die Zurückbehaltung der Miete wegen eines angenommenen Mietmangels
berechtigt normalerweise nicht zur fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses, sofern die Behauptung des Mangels der Mietsache
nicht offensichtlich unzutreffend ist. Auch dies kann aber offen
bleiben. Denn spätestens nach Ablauf des 9. Mai 2011 wäre eine
Schuldenübernahme nicht mehr geeignet, um die Rechtswirkung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeizuführen. Die Rechtshängigkeit der
Räumungsklage ist mit der Zustellung an den Antragsteller zu 1. am
9. März 2011 eingetreten, so dass die Zweimonatsfrist am gleichen
Kalendertag des Monats Mai abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt
und auch danach ist kein Ausgleich der eingeklagten Mietschulden
erfolgt. Der Antragsgegner hat auch als öffentliche Stelle keine
Erklärung abgegeben, dass er die Schulden übernehmen wolle. Eine
solche Erklärung wurde auch nicht durch die vom SG im Beschluss vom
5. Mai 2011 gegenüber dem Antragsgegner ausgesprochene
Verpflichtung ersetzt. Bei der von einer öffentlichen Stelle
abzugebenden Erklärung handelt es sich um eine solche
zivilrechtlicher Natur. Voraussetzung ist, dass diese innerhalb der
Frist dem Vermieter zugegangen ist. Die Entscheidung des SG hat
nicht im Sinne eines rechtsgestaltenden Ausspruches die Erklärung
ersetzt, sondern eine Verpflichtung des Antragsgegners
ausgesprochen. Diese hat keine unmittelbaren Wirkungen im
Verhältnis zum Vermieter.
28 Im vorliegenden Fall ist der Senat auch davon überzeugt, dass
die Zahlung der entsprechenden Schuldsumme vom Vermieter nicht
außerhalb der Schutzfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im dem Sinne
akzeptiert wird, dass er dann die Räumungsklage für erledigt
erklärt. Der Vermieter hat mehrfach ausdrücklich erklärt, die
Zahlung der Mietschulden könne hier nicht zum Wohnungserhalt
führen.
29 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Zwar ist
zu berücksichtigten, dass während des Antragsverfahrens und auch
noch kurze Zeit nach Erhebung der Beschwerde durch den
Antragsgegner ein Ausgleich der Mietschulden oder die Abgabe einer
darauf gerichteten Erklärung mit der Wirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2
BGB möglich gewesen wäre. Dies fällt aber bei der
Kostenentscheidung deshalb nicht ins Gewicht, weil der
Anordnungsgrund auch aus anderen Gründen mit ganz überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu verneinen gewesen wäre.
30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).