Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 129/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: L 5 AS 129/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0511.L5AS129.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 SGB 2, § 45 Abs 4 SGB 10, § 48 Abs 4 SGB 10
Orientierungssatz
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Auf die bewilligte Grundsicherungsleistung ist zugeflossenes Einkommen anzurechnen. Einkommen ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist dagegen das, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses.(Rn.27)
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Unerheblich ist der Grund für den Zufluss des Einkommens. Damit ist eine Betriebskostenerstattung Einkommen. Sie ist nicht als zweckbestimmte Einnahme berücksichtigungsfrei. Vielmehr ist sie vergleichbar mit einer Steuerrückerstattung und damit im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen.(Rn.30)
-
Bei der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Grundsicherungsleistungen ist die nach § 48 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 einzuhaltende Jahresfrist maßgeblich. Insoweit ist entscheidend der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Leistungsempfängers.(Rn.43)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 7. Juli 2008, S 8 AS 257/07, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Juli
2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten für beide Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer
Betriebskostenerstattung auf Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
2 Der am ... 1970 geborene, im Jahr 2005 ledige Kläger bezog ab
Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er zahlte für eine
Kfz-Haftpflichtversicherung im Jahr 2005 monatlich 25,64 EUR.
3 Der Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum eine Mietwohnung mit
27,44 qm mit Gasherd. In der Zeit von Januar bis Juli 2005 zahlte
er eine Gesamtmiete von 155,74 EUR (Kaltmiete 106,74 EUR,
Betriebskosten 8,00 EUR, Wasser/Abwasser 2,00 + 8,00 EUR, Heizung
und Warmwasser 31,00 EUR). Für die Zeit von August bis Dezember
2005 zahlte er 151,74 EUR (Wasser/Abwasser 7,00 EUR + 12,00 EUR,
Heizung und Warmwasser 18,00 EUR; im Übrigen unverändert). Daneben
hatte der Kläger für die Abfallentsorgung jährlich 42,18 EUR (=
3,52 EUR/Monat) zu entrichten.
4 Auf seinen Antrag bewilligte der Beklagte ihm mit
bestandskräftigem Bescheid vom 31. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB
II für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 in Höhe von
484,68 EUR/Monat (Regelleistung 331,00 EUR, Kosten der Unterkunft
und Heizung (KdU) 153,68 EUR - Heizkosten abzüglich 18%
Warmwasserkosten).
5 Im Rahmen des Weiterzahlungsantrags legte der Kläger am 17.
November 2005 die Betriebskostenabrechnung der St. Sch. GmbH vom 1.
Juli 2005 für das Jahr 2004 vor. Daraus ergaben sich ein Guthaben
von 174,33 EUR sowie die geänderten Abschlagszahlungen der
Betriebskosten ab August 2005. In der Abrechnung heißt es: "Um
Ihr Guthaben in Höhe von 174.33 EUR am 29.07.2005 (einem Freitag)
überweisen zu können, bitten wir Sie um Bekanntgabe Ihrer
Bankverbindung".
6 Der Beklagte hob zunächst mit Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid vom 6. März 2006 die Leistungen für Juli 2005
i.H.v. 144,33 EUR auf. Im Rahmen des dagegen gerichteten
Widerspruchs des Klägers führte der Beklagte unter dem 14. Juni
2006 eine Anhörung durch. Bei einem persönlichen Gespräch wurde auf
die noch ausstehende Absetzung der KfZ-Haftpflichtversicherung
hingewiesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.
Oktober 2006 als unbegründet zurückgewiesen, wogegen der Kläger
Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhob (S 11 AS 1258/06).
7 Der Beklagte forderte anschließend einen Kontoauszug zur
Feststellung der tatsächlichen Wertstellung des Guthabens an. Aus
dem am 24. November 2006 vorgelegten Kontoauszug ergab sich, dass
das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung am 1. August 2005 auf
dem Konto des Klägers eingegangen war. Der Beklagte nahm daraufhin
den Bescheid vom 6. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2006 mit Rücknahmebescheid vom
28. November 2006 zurück. Die Klage wurde daraufhin
zurückgenommen.
8 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2006
hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für August 2005 i.H.v.
120,35 EUR teilweise gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
(SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) teilweise auf.
Ausgehend von einem anzurechnenden Einkommen i.H.v. 118,69 EUR sei
ein Betrag von 120,35 EUR zu erstatten.
9 Dem dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers half der
Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 24. Januar
2007 teilweise ab und forderte für August 2005 noch einen Betrag
von 98,28 EUR zurück. Der Gesamtbedarf betrage 483,02 EUR
(Regelleistung 331,00 EUR, KdU 152,02 EUR (bei Abzug von 18%
Warmwasserkosten i.H.v. 3,24 EUR)). Darauf seien als Einkommen
118,69 EUR anzurechnen (Betriebskostenrückerstattung 174,33 EUR
abzüglich 30,00 EUR Pauschbetrag und 25,64 EUR
Kfz-Haftpflichtversicherung). Die Betriebskostenrückerstattung sei
als einmalige Einnahme im August 2005 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) zu berücksichtigen. Gemäß
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V ergebe sich ein täglicher Bedarf i.H.v.
16,10 EUR (483,02 EUR: 30 Tage). Das anrechenbare Einkommen von
128,69 EUR geteilt durch den täglichen Bedarf ergebe einen
leistungsfreien Zeitraum von sieben Tagen (118,69 EUR: 16,10 EUR =
7,37 Tage). Ausgehend von 31 Tagen im August 2005 habe der Kläger
Anspruch auf Leistungen für 24 Tage gehabt (31 - 7). Insgesamt
ergebe sich ein Leistungsanspruch von 386,40 EUR (24 x 16,10 EUR).
Das zu erstattende Arbeitslosengeld II betrage 98,28 EUR (484,68
EUR - 386,40 EUR). Die Geltendmachung der Erstattung beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X.
10 Dagegen hat der Kläger am 14. Februar 2007 Klage beim
Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die Rückzahlung der Betriebskosten
stamme aus dem Jahr 2004, als es noch kein Arbeitslosengeld II gab.
Er habe keinen Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten bzw. den
Abrechnungszeitraum. Dies könne ihm nicht zu Last gelegt werden.
Hätte der Vermieter schon am 31. Dezember 2004 den Überschuss
ausbezahlt, hätte er das Geld behalten dürfen. Hätte er allerdings
aus der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung erbringen müssen,
hätte er keinen entsprechenden Leistungsanspruch gegen den
Beklagten gehabt.
11 Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit
Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2008 den Bescheid vom 14. Dezember
2006 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom
24. Januar 2007 aufgehoben. Die Betriebskostenerstattung sei nicht
auf die Unterkunftskosten für August 2005 anzurechnen gewesen.
Dieser Zufluss von Geld sei nicht als Einkommen zu werten. Bei der
Erstattung von Betriebs- oder Heizkosten handele es sich vielmehr
um Vermögen. Wie bei fest angelegten Geldern bei einer Bank, einer
Lebensversicherung o.ä. sei hier etwas angespart worden, das mit
bereits bestehendem Einkommen aufgebracht worden sei. Ein Fall der
Zahlung der KdU durch den Leistungsträger an den Vermieter liege
hier nicht vor. Das Vermögen von 174,33 EUR unterschreite die
Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II deutlich. Ein
Rückforderungsanspruch bestehe daher nicht. Das Sozialgericht hat
die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
12 Gegen den ihm am 19. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat
der Beklagte am 8. August 2008 Berufung eingelegt und am 8. Mai
2009 zur Begründung ausgeführt: Die Erstattung eines
Betriebskostenguthabens nach der vor dem 1. August 2006 geltenden
Rechtslage sei Einkommen im Zuflussmonat. Er hat auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 15. April 2008 (B 14/7 AS 58/06 R)
verwiesen.
13 Der Beklagte beantragt,
14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Juli
2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 Der Kläger beantragt sinngemäß,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Er hat keine Ausführungen gemacht.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
19 I. 1. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht
erhoben gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung
ist auch zulässig, da der Senat nach § 144 Abs. 3 SGG an die vom
Sozialgericht zugelassene Berufung gebunden ist.
20 2. Der Senat durfte auch ohne die Anwesenheit des Klägers in der
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits entscheiden. Er ist mit
Postzustellungsurkunde am 7. April 2011 von dem Termin
benachrichtigt und in der Ladung auf die Folgen seines Ausbleibens
hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 SGG).
21 3. Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 14.
Dezember 2006 in der Gestalt des Teilabhilfe- und
Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2007. Darin hat dieser die
Leistungsbewilligung für August 2005 teilweise aufgehoben und den
insoweit überzahlten Betrag zurückgefordert. Diese Bescheide hat
der Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage gemäß § 54 bs. 1
Satz 1 SGG angefochten.
II.
22 Die Berufung ist auch begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht
den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2006 in der Gestalt des
Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2007
aufgehoben hat. Diese sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Die bestandskräftige Leistungsbewilligung mit Bescheid
vom 31. Mai 2005 ist wegen einer Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Zu Recht hat der
Beklagte das dem Kläger zugeflossene Betriebskostenguthaben als
Einkommen angerechnet, was zum teilweisen Wegfall der
Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II geführt
hat (1.). Der Betrag ist, soweit die Leistungsbewilligung
aufgehoben worden ist, zu Recht zurückgefordert worden (2.).
23 1. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 31. Mai
2005 für den Monat August 2005 ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2
Ziff. 3 SGB X rechtmäßig erfolgt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse an aufzuheben, soweit nach
Antragstellung oder seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt
worden ist, das zum Wegfall oder zur Verminderung des Anspruchs
geführt haben würde.
24 a. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 7
Abs. 1 SGB II haben im August 2005 zur Überzeugung des Senats
vorgelegen. Der Kläger war hilfebedürftig. Er hatte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war
auch erwerbsfähig.
25 b. Der Kläger hat nach Antragstellung bzw. Erlass des Bescheids
vom 31. Mai 2005 Einnahmen in Form der Betriebskostenerstattung
erzielt. Die Betriebskostenerstattung ist dem Kläger am 1. August
2005 gutgeschrieben worden, also nach seinem Weiterzahlungsantrag
vom 31. Mai 2005.
26 c. Die Betriebskostenerstattung ist Einkommen im Sinne von § 11
Abs. 1 Satz 1 SGB II.
27 Einkommen ist grundsätzlich alles, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist hingegen das,
was er vor der Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist dabei
vom tatsächlichen Zufluss, wenn nicht ausdrücklich rechtlich ein
anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird. Nicht entscheidend
ist hingegen das Schicksal der Forderung. Der Senat folgt insoweit
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerWG) zum so genannten Zuflussprinzip
(vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 57/07 R (18) mit
Hinweisen zur weiteren Rechtsprechung).
28 Die Frage, ob eine Betriebskostenerstattung Einkommen oder
Vermögen ist, ist obergerichtlich geklärt. Darauf hat der Beklagte
zu Recht hingewiesen. Für die Zeit vor einer gesetzlichen Regelung
ab dem 1. August 2006 in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II fehlte eine
Sonderregelung zur Behandlung von Betriebskostenerstattungen. Daher
minderte eine entsprechende Rückzahlung nicht den Bedarf für die
KdU, sondern war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu
berücksichtigen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R
(37)).
29 Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts, wonach es sich
bei der Betriebskostenerstattung - vergleichbar der Auszahlung von
festangelegten Geldern bei einer Bank oder einer Lebensversicherung
- um Vermögen handele, folgt der Senat nicht. § 11 Abs. 1 Satz 1
SGB II stellt allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder
Geldeswert als Einkommen ab. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht,
wenn mit bereits vor Antragstellung erlangten Einkünften
Ersparnisse aufgebaut wurden, z.B. bei Banken, Sparkassen oder
Versicherungen. Denn anderenfalls wertete man den Rückgriff auf
solch Erspartes unzulässigerweise erneut als Einkommen. Daher
bleibt ein vor der Antragstellung angelegtes Sparguthaben auch bei
seiner Auszahlung Vermögen (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4
AS 57/07 R (17)).
30 Bei einer Betriebskostenerstattung handelt es sich jedoch nicht
um eine solche "Ansparung". Der Kläger hat durch die
Zahlung der Betriebskostensabschläge nichts angespart. Vielmehr
hatte der Kläger im Abrechnungszeitraum Abschläge zur Erfüllung
seiner Pflichten aus dem Mietvertrag gezahlt. Ein Erstattungsbetrag
kann immer erst nach der Jahresabrechnung fällig werden und
zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 35/07 R (14)
zur Anrechnung einer Stromkostenerstattung als Einkommen nach § 82
Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII)). Es
handelt sich nicht um eine bloße Umschichtung von Vermögen durch
Geltendmachung einer Forderung. Vorliegender Fall ist vielmehr
vergleichbar mit einer Steuerrückerstattung. Eine in der
Vergangenheit zu hoch entrichtete Einkommenssteuer wird auch nicht
freiwillig angespart, sondern es wird schlicht die Steuererstattung
nicht früher ausgezahlt (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS
29/07 R (18)).
31 Der Zuordnung als Einkommen steht auch nicht entgegen, dass der
Kläger in dem Jahr 2004 zu hohe Abschläge für die Betriebskosten
gezahlt hat. Unerheblich ist der Grund für den Zufluss des
Einkommens, es ist allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses
abzustellen. Daher ist hier unerheblich, dass die
Betriebskostenabschläge im Jahr 2004, also vor Einführung des SGB
II entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS
76/08 R (19) für Sozialleistungen bzw. Lohn- und
Abfindungsansprüche vor 2005).
32 Die Betriebskostenerstattung ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3
Ziff. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme berücksichtigungsfrei.
Sie hat keine besondere Zweckbestimmung, die bei einer Anrechnung
im Rahmen des SGB II verfehlt würde.
33 d. Das gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigende
Einkommen i.H.v. 174,33 EUR war um die gesetzlichen
Absetzungsbeiträge zu bereinigen. Dabei handelt es sich zum einen
gemäß § 3 Ziff. 1 Alg II-V um den Pauschbetrag von 30,00 EUR für
dem Grund und Höhe nach angemessene Beiträge zu privaten
Versicherungen, zum anderen um den Betrag von 25,64 EUR für die
Kfz-Haftpflichtversicherung als notwendige Versicherung i.S.v. § 11
Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Somit verblieb ein einzusetzendes Einkommen
von 118,69 EUR.
34 e. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen,
in denen Einkommen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen
ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Dies ist bei hier gemäß § 13 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg
II-V in der maßgeblichen Fassung bis zum 30. September 2005 der
Beginn des Monats, in dem die einmalige Einnahme zufließt, also
August 2005.
35 f. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollten nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V für die Zahl von ganzen Tagen nicht
erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen
Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei
Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf
einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
ergibt.
36 a.a. Der tägliche Bedarf des Klägers betrug 16,00 EUR. Dabei
legt der Senat - anders als der Beklagte - nicht einen monatlichen
Bedarf von 483,02 EUR zu Grunde. Vielmehr ist von einem Anspruch
i.H.v. 480,00 EUR auszugehen. Dieser ergibt sich aus der
Regelleistung (331,00 EUR) sowie den KdU (151,74 EUR Mietzahlung +
3,52 EUR Abfallgebühr - 5,97 EUR Abzug für die Warmwasserbereitung
(BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R) = 480,29
EUR, gerundet (§ 41 Abs. 2 SGB II) = 480,00 EUR).
37 Ausgehend von einem Monatsbedarf von 480,00 EUR ergibt sich ein
täglicher Bedarf von 16,00 EUR. Dabei ist für die Berechnung gemäß
§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II von 30 Tagen/Monat auszugehen (so auch
BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R (26)).
38 b.b. Diesen täglichen Bedarf konnte der Kläger aus dem
anzurechnenden Einkommen in Höhe von 118,69 EUR sieben Tage lang
decken, so dass insoweit kein Leistungsanspruch besteht (118,69
EUR: 16,00 EUR = 7,42 Tage).
39 c.c. Im August 2005 bestand demnach ein Anspruch auf Leistungen
für 24 Tage (31 - 7). Somit ergibt sich ein Leistungsanspruch von
384,00 EUR (24/30 von 480,00 EUR).
40 Die Differenz zu der bewilligten Leistung beträgt demnach 100,68
EUR (484,68 EUR - 384,00 EUR). Der Beklagte hat jedoch nur einen
Betrag von 98,28 EUR zurück verlangt, so dass der Kläger insoweit
nicht beschwert ist.
41 g. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2006
in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 24.
Januar 2007 ist auch in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden.
42 a.a. Der Beklagte hat unter dem 14. Juni 2006 eine Anhörung
gemäß § 24 SGB X durchgeführt und dem Kläger Gelegenheit gegeben,
zur beabsichtigten Anrechnung des Einkommens aus
Betriebskostenerstattung Stellung zu nehmen.
43 b.b. Die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB
X einzuhaltende Jahresfrist ab Kenntnis der die Aufhebung
rechtfertigenden Tatsachen ist gewahrt.
44 Die Kenntnis setzt eine bei objektiver Betrachtung sichere
Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen oder aber die subjektive
Überzeugung von der Richtigkeit und Vollständigkeit der
vorliegenden Informationen voraus (BSG, Urteil vom 8. Februar 2006,
B 13 RJ 35/94). Es muss mangels vernünftiger, objektiv
gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere
Informationsgrundlage bezüglich aller relevanten Tatsachen
vorliegen (BSG, Urteil vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96).
45 Der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Klägers ist
rechtlich relevant gewesen. § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sieht vor,
dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind,
in dem sie zufließen.
46 Die objektiv sichere Kenntnis der Gutschrift am 1. August 2005
hat erst mit der Vorlage des Kontoauszugs am 24. November 2006
vorgelegen. Zwar hatte der Kläger bereits am 17. November 2005 die
Betriebskostenabrechnung vom 1. Juli 2005 mitgeteilt. Dieser war zu
entnehmen, dass die Gutschrift am 29. Juli 2005, einem Freitag,
erfolgen sollte. Diese Information erlaubte jedoch nicht den
sicheren Schluss, dass die Gutschrift im August 2005 erfolgen
würde. Zum einen ergibt sich aus dem Schreiben nicht eindeutig, ob
die Überweisung am 29. Juli oder zum 29. Juli 2005 erfolgen sollte.
Zum anderen war sie abhängig von der vorherigen Mitteilung der
Bankverbindung durch den Kläger.
47 Demnach erlangte der Beklagte erst am 24. November 2006 Kenntnis
von der Überweisung zum 1. August 2005. Daher hat er innerhalb der
Jahresfrist den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.
Dezember 2006 erlassen.
48 c.c. Der Beklagte hatte kein Ermessen hinsichtlich der
Einkommensanrechnung vorzunehmen, da dies gesetzlich nicht
vorgesehen ist.
49 2. Der Beklagte hat auch die Erstattung eines Betrags von 98,28
EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu Recht gefordert. Er hat den zu
Grunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 2005 wirksam
teilweise aufgehoben.
50 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
51 Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund
vorliegt.