Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat — L 7 SB 21/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-17
Aktenzeichen: L 7 SB 21/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0817.L7SB21.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Bestehen bei einem Patienten mit einer psychischen Erkrankung bei einer zumutbaren Willenanstrengung gute Aussichten, durch eine kombinierte stationäre Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Therapie die psychischen Störungen zu überwinden und scheitert dies bisher lediglich am fehlenden Willen des Betroffenen, so ist es nicht gerechtfertigt, bei der Feststellung eines Grades der Behinderung den Bewertungsrahmen voll auszuschöpfen.(Rn.39)
-
Einzelfall zur Festsetzung eines Grades der Behinderung bei einer psychischen Störung (hier: Agoraphobie mit Panikstörung) und Bildung eines Gesamt-GdB.(Rn.35)
-
Rechtfertigen weitere Erkrankungen allenfalls einen GdB von 10, kann der Gesamt-GdB regelmäßig nicht über den höchsten Einzel-GdB erhöht werden.(Rn.43)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 4. März 2009, S 2 SB 36/07
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des festgestellten
Behinderungsgrades.
2 Die am ... 1950 geborene Klägerin beantragte beim Beklagten am
17. März 2006 die Feststellung von Behinderungen sowie zunächst
auch Merkzeichen und begründete dies mit Einschränkungen der
Bewegungsgelenke, Herzrhythmusstörungen und Depressionen. Der
Beklagte holte medizinische Befunde ein. Der Facharzt für
Orthopädie Dr. T. diagnostizierte unter dem 5. April 2005 eine
Polyarthritis bei Gicht und gab folgenden klinischen Befund an:
3 Keine synovialen Schwellungen, keine rheumatischen
Deformationen, Gelenkfunktionen frei.
4 Der Facharzt für Innere Medizin Dr. R. diagnostizierte unter dem
25. August 2005: rezidivierende Palpitationen (Herzklopfen), einen
Zustand nach Struma - Teilresektion rechts (1989), eine
mittelgradige ACI-Stenose links, kleine Bulbusplaques rechts, ein
metabolisches Syndrom, degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie
Migräne. Dr. R. berichtete unter dem 21. Oktober 2005 über einen
Ergometrietest vom 31. Mai 2005. Danach habe die Belastung mit 75
Watt begonnen. Der Abbruch sei in der 2. Minute bei 100 Watt
infolge progredienter Luftnot erfolgt. Signifikante
ST-Streckenveränderungen bzw. Rhythmusstörungen seien nicht
aufgetreten. Der Facharzt für Nuklearmedizin Dr. R. gab unter dem
5. Oktober 2005 an: Eine Ganzkörperskelettszintigraphie habe keinen
Hinweis auf eine Gelenkbeteiligung und einen insgesamt
unauffälligen Befund ergeben.
5 Am 5. Mai 2006 ließ die Klägerin mitteilen, sie sei bei der
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. Q. wegen
Depressionen in Behandlung. Der Beklagte forderte daraufhin von
dieser Ärztin einen Befundbericht vom 6. Juli 2006 an. Hiernach
leide die Klägerin seit Jahren unter Angstzuständen und verlasse
ihre Wohnung nur noch in Begleitung. Sie habe schwindelbedingt
ständig das Gefühl hinzufallen und befürchte, in einer derartigen
Situation hilflos zu werden. Sie leide neben den Schwindelattacken
an Panikzuständen, Lustlosigkeit und Depressionen. Die Klägerin
weise eine depressive Stimmungslage, sei affektlabil und im
Verhalten unsicher und gehemmt sowie ängstlich und
antriebsgemindert.
6 Die Versorgungsärztin MedOR Dr. R. schlug unter dem 3. August
2006 vor, der Klägerin wegen einer psychischen Behinderung einen
GdB von 20 zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 11. August 2006 stellte
der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 ab dem 17.
März 2006 fest und lehnte die Feststellung von Merkzeichen ab.
Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 3. September 2006, mit
dem die Klägerin geltend machte, es sei wegen der psychischen
Behinderung sowie der weiteren Gesundheitsstörungen (Gicht,
Bandscheibenbeschwerden, Arthrose) ein höherer GdB festzustellen.
Die Prüfärztin Schofeld-Setz hielt unter dem 18. Januar 2007 einen
GdB von 30 für angemessen und begründete dies mit der seelischen
Behinderung der Klägerin, den von ihr geklagten Begleitsymptomen
(z.B. Herzrasen, Schwindel), die Ausdruck einer psychischen Störung
seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 änderte der
Beklagte den Bescheid vom 11. August 2006 ab und stellte ab dem 17.
März 2006 einen GdB von 30 fest. Den weiter gehenden Widerspruch
wies er zurück.
7 Hiergegen hat die Klägerin am 22. Februar 2007 Klage beim
Sozialgericht Magdeburg u.a. mit dem Ziel erhoben, einen
Behinderungsgrad von mindestens 50 festzustellen. Zur Begründung
hat sie vorgetragen: Ihre psychische Erkrankung sei an der oberen
Grenze des Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 40 zu
bemessen. Daneben seien ihre orthopädischen Gesundheitsstörungen zu
niedrig bewertet worden. Wegen der schmerzhaften Beeinträchtigung
der Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und der
diagnostizierten Polyarthrose sowie der bestehenden Gicht sei von
einem deutlich höheren GdB auszugehen. Überdies sei sie außer
Stande, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurück zu legen.
8 Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für
Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M., des Facharztes für Orthopädie Dr.
- sowie der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med.
- eingeholt. Dipl.-Med. M. hat unter dem 21. Oktober 2008
angegeben: Die Klägerin klage fast ständig über Rückenschmerzen
sowie Herzrasen und Angstzustände. Sie fühle sich nicht mehr
belastbar und sei bei der Hausarbeit schnell erschöpft. Dipl.-Med.
M. hat diagnostiziert:
9 chronisches Brustwirbelsäulen-(BWS-) und LWS-Syndrom mit
Spondylarthrose, Polyarthritis bei Gicht, Hyperlipidämie,
Coxarthrose links, ACI-Stenose, Hypertonie, Angst und depressive
Störungen.
10 Die Befunde seien seit dem 17. März 2006 annähernd gleich
geblieben. Es lägen subjektive Einschränkungen in den Belangen des
täglichen Lebens bei einer eingeschränkten körperlichen
Belastbarkeit vor. Dem Bericht war ein Entlassungsbericht des
Saale-Reha-Klinikums Bad K. vom 8. Juni 2007 über einen stationären
Aufenthalt der Klägerin vom 19. April 2007 bis 10. Mai 2007
beigefügt. Hiernach habe ein Belastungs-EKG eine Belastung über 6
Minuten von 25 bis 75 Watt ergeben. Hinweise für eine
kardiologische Gesundheitsstörung bestünden nicht. Bei der Klägerin
bestehe ein Trainingsmangel, so dass ein regelmäßiges
Ausdauertraining zu empfehlen sei. Die Bewegungsmessungen der
BWS/LWS hätten in der Seitbewegung nach der Neutral-Null-Methode
30/0/30 und in der Rotation 30/0/40 Grad betragen. Dr. T. hat unter
dem 28. Oktober 2008 angegeben: Nur in Akutphasen träten bei der
Klägerin schmerzbedingte Einschränkungen der Fingergelenke und der
LWS auf. Im Übrigen bestehe keine bedeutsame
Funktionseinschränkung. Nach einem beigefügten Arztbrief der
Radiologischen Klinik des A. Klinikum S. H. berichtete Chefärztin
Dr. R. von einem MRT der LWS vom 8. November 2006. Hiernach bestehe
eine geringgradige Bandscheibenvorwölbung in Höhe L4/L5 ohne
Hinweis auf Irritationen der Nervenwurzeln. Im Segment S5/S1 sei
eine deutliche Spondylarthrose ohne Beteiligung der Nerven zu
erkennen. Dipl.-Med. Q. hat über eine depressive Störung mit
zurzeit leichter depressiver Episode berichtet, die sich seit 2006
gebessert habe.
11 Der Beklagte hat diese Befunde durch Frau S. unter dem 10.
Dezember 2008 auswerten lassen: Wegen der psychischen
Gesundheitsstörung könne aufgrund der dokumentierten Besserung kein
Einzel-GdB von über 30 angenommen werden. Auf orthopädischem und
internistischem Gebiet lägen keine Erkrankungen vor, die einen
Einzel-GdB rechtfertigen könnten. Es müsse daher bei einem
Gesamt-GdB von 30 verbleiben.
12 Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 4. März
2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die psychische
Erkrankung der Klägerin sei mit einem Einzel-GdB von höchstens 30
zu bewerten. Wegen der Gichterkrankung und den
Lendenwirbelsäulenbeschwerden sei ein Einzel-GdB von 10 zu
vergeben, der sich auf die Bildung des Gesamt-GdB jedoch nicht
auswirke.
13 Gegen das am 6. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
3. April 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt und ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie
vorgetragen: Seit dem 13. Juli 2007 sei sie wegen ihrer psychischen
Gesundheitsstörung arbeitsunfähig, so dass von einer erheblichen
Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet auszugehen sei. Auch die
orthopädischen Befunde sprächen für eine erhebliche
Gesundheitsstörung der Hände und der Wirbelsäule. So sei sie außer
Stande, ortübliche Wegstrecken zurückzulegen. Zur Bekräftigung
ihres Vortrages hat sie auf ihr Rentenverfahren beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: L 3 R 171/97)
verwiesen.
14 Die Klägerin beantragt,
15 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. März 2009
aufzuheben, den Bescheid vom 11. August 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2007 abzuändern und den
Beklagten zu verpflichten, bei ihr ab 17. März 2006 einen Grad der
Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Er hält seine Bescheide sowie die Entscheidung der Vorinstanz
für rechtmäßig.
19 Der Senat hat die Akte des Rentenverfahrens (L 3 R 171/07)
beigezogen und ausgewertet. Dipl.-Med. Q. hat darin unter dem 19.
Januar 2007 angegeben: Der psychische Befund der Klägerin habe sich
seit Oktober 2006 gerade hinsichtlich der Angstzustände gebessert.
So könne sie ihre Wohnung wieder selbständig verlassen. Derzeit sei
von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode
auszugehen. Dipl.-Med. M. hat unter dem 17. Juni 2008 unveränderte
Beschwerden angegeben. In einem weiteren Befundbericht von
Dipl.-Med. Q. vom 11. Juli 2008 hat diese berichtet: Zu Beginn der
Erkrankung habe noch eine schwere Depression vorgelegen. Seit ca. 3
bis 4 Monaten bestehe nur noch eine leichte Depression.
Zusammenfassend sei der Gesundheitszustand mit geringen
Schwankungen gleich geblieben. Der 3. Senat des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat im Berufungsverfahren den
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie Priv. Doz. Dr. G. mit der Erstellung
eines psychiatrisch-neurologisches Gutachtens vom 24. August 2009
beauftragt (Untersuchung der Klägerin vom 15. August 2009). In
diesem hat der Sachverständige ausgeführt: Auf seine Frage an die
Klägerin, zu beschreiben wie ihr Leben verlaufen sei, habe sich
diese stark negativ ("Beschissen"; " man wird
behandelt wie der letzte Dreck!") geäußert. Zum gegenwärtigen
Tagesablauf und ihrer Lebensgestaltung habe sie angegeben: Sie
bewohne mit ihrem nunmehr dritten Ehemann eine Wohnung im Zentrum
von H. im 4. Stock. Da das Haus nicht über einen Fahrstuhl verfüge,
müsse sie die 73 Stufen selbst bewältigen. Sie stehe gegen 9.30 Uhr
auf und mache jeden Tag ihre Wohnung sauber. Danach gehe sie mit
ihrem Mann spazieren. Mittags äßen beide oft an zwei Tagen
hintereinander Suppe. Auf Nachfrage, ob sie die deutsche Küche
bevorzuge, habe sie mit der Gegenfrage geantwortet, ob der
Gutachter glaube, dass man mit Hartz IV-Bezügen täglich Fleisch
essen könne. Mitunter erhalte sie auch Besuch von den Kindern und
Enkelkindern. Nachmittags säße sie bei gutem Wetter auf dem Balkon
oder sehe fern. Einen Garten habe sie nicht; Urlaub sei aus
finanziellen Gründen nicht möglich. Gelegentlich gehe sie
donnerstags in die Diakonie zum Kaffeekränzchen. Sie müsse bei der
Arbeitsagentur, im Gegensatz zu ihrem Mann, der auch arbeitslos
sei, keine Bewerbungen mehr abgeben, da ihre behandelnde
Nervenärztin sie über die vergangenen drei Jahre krank geschrieben
habe.
20 Zur Eigenanamnese hat sie gegenüber dem Sachverständigen
angegeben: Seit einer Schilddrüsenoperation im Jahr 1990 leide sie
unter Migräne und Wirbelsäulenschmerzen. Eine Einengung der
Halsschlagader sei seit dem Jahr 2005 bekannt. Im Jahr 2007 sei ein
Bluthochdruck festgestellt worden, der aber aktuell nicht mehr
bestehe. Seit zwei Jahren verspüre sie in der rechten Hand ein
Kribbeln und eine Kraftlosigkeit. Wegen eines Karpaltunnelsyndroms
sei sie im Mai 2009 operiert worden. Beim Aufstehen sei sie ganz
verkrümmt und könne nur kleine Schritte machen. Die Hände seien
dann steif und sie könne nur langsam gehen. Im Verlaufe des Tages
besserten sich diese Symptome. Bei Überkopfarbeiten schliefen ihr
die Hände ein. Ab und zu sei ihr schwindelig, ohne dass sie sich
dies erklären könne. Daneben leide sie noch unter Angstzuständen.
Dies zeige sich z.B. beim Einkaufen. So könne sie sich
beispielsweise nicht an volle Kassen anstellen. Ganz schlimm sei es
in Fahrstühlen. Angesprochen auf psychotherapeutische
Gesprächsinhalte bei Dipl.-Med. Q. habe die Klägerin erklärt, die
Ärztin rede ihr gut zu. Eine psychotherapeutische Aufbereitung des
Selbstmordes ihres Sohnes oder von Sinnfragen des Lebens erfolge
dagegen nicht.
21 Zum Untersuchungsbefund hat der Sachverständige angegeben: Die
beide Arme und Hände der Klägerin seien frei beweglich, die grobe
Kraft sowie die Feinmotorik an den Armen und Händen nicht
beeinträchtigt. Die Beine seien frei beweglich. Eine gezielte
Funktionsüberprüfung habe einen ungestörten beidbeinigen
Zehenspitzstand und einen beidbeinigen Hackenstand mit
Gleichgewichtsunterstützung durch den Untersucher ergeben. Die
Wirbelsäule sei bei einer einfachen Inspektion regelrecht
konfiguriert. Eine isolierte Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit bzw.
ein Stauschmerz sei nicht nachweisbar. Im Bereich der
Lendenwirbelsäule werde Klopfschmerzhaftigkeit angegeben. Auf den
Hinweis einer alkoholtypischen Laborwerterhöhung der Leberenzyme
habe die Klägerin aggressiv reagiert und jeglichen
Alkoholmissbrauch strikt zurückgewiesen. Zusammenfassend bestehe
bei ihr eine ausgeprägte Lebensunzufriedenheit. Sie sei stark
familien-, aber wenig leistungsorientiert. Erkennbar seien eine
Begehrenshaltung bezüglich materieller Versorgung und eine
deutliche Tendenz zur Instrumentalisierung der vorhandenen
Beschwerden. Diagnostisch bestehe eine Agoraphobie mit Panikstörung
(Ängste bei größeren Menschenmengen) sowie eine Klaustrophobie
(Angst vor engen Räumen) und ein Dysthymia (andauernde depressive
Verstimmung). Es hätten sich aus einer psychischen Problematik
körperliche Symptome entwickelt. Aus dem MRT-Befund der
Lendenwirbelsäule vom 8. November 2006 sei auf eine geringgradige
und im Wesentlichen altersentsprechende Abnutzung der Wirbelsäule
zu schließen. Die Beschwerden seien daher im geklagten Ausmaß
organisch nicht zu erklären. Generell habe die Klägerin ein
erhebliches Opfergefühl entwickelt, was teilweise aus ihrer
schwierigen Lebensgeschichte mit häuslicher und sexueller Gewalt
sowie durch den Suizid ihres Sohnes verständlich sei. Bei ihr
bestünden eine deutliche Tendenz zur Instrumentalisierung der
Beschwerden, zur Aggravation sowie der Wunsch nach materieller
Versorgung. Die krankheitswertigen Störungen könnten bei zumutbarer
Willensanstrengung mit adäquater ärztlicher Hilfe in Form einer
stationären kombinierten Verhaltenstherapie und medikamentösen
Therapie innerhalb von sechs Monaten überwunden werden. Die
wesentlichen Grundfragen der Lebensunzufriedenheit und
Selbstzweifel der Klägerin seien gesprächstherapeutisch nicht
aufgearbeitet worden. Daher bestünden für eine adäquate stationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gute
Erfolgsaussichten. Die mittelgradige Einengung der linken
Halsschlagader sei noch medizinisch näher aufzuklären. Derzeit sei
von einer mittelgradigen Einengung der linken Halsschlagader
auszugehen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2010
hat der Sachverständige ausgeführt: Die Harnsäurewerte lägen im
Normbereich und lieferten keinen Hinweis auf eine Gichterkrankung.
Die feinmotorischen Belastungen bei der Untersuchung und bei den
testpsychologischen Untersuchungen habe die Klägerin problemlos
absolvieren können. Durch das Karpaltunnelsyndrom sei bis zur
erfolgreichen Operation allenfalls eine vorübergehende
Beeinträchtigung der Feinmotorik aufgetreten.
22 Der Beklagte hat die Rentenakte von der Prüfärztin S. am 24.
November 2009 mit dem Ergebnis auswerten lassen, dass die
psychische Gesundheitsstörung unverändert mit einem GdB von 30 zu
bewerten sei. Das Wirbelsäulenleiden sowie die Gicht rechtfertigten
keinen GdB.
23 Der Senat hat medizinische Ermittlungen durchgeführt und
aktuelle Befundberichte von Dr. R., Dr. T., Dipl.-Med. Q. sowie Dr.
M. eingeholt. Dipl.-Med. M. hat unter dem 8. April 2010 angegeben:
Die Klägerin habe über Unruhe, Schmerzen im BWS-Bereich
(Blockierung) sowie Herzrasen geklagt. Rückenschmerzen habe sie
ständig, auch Angstzustände. Über Kopfschmerzen sei ihm nichts
bekannt. Nach einem beigefügten Arztbrief von Dr. T. vom 22.
Oktober 2009 sei eine Operation wegen eines Karpaltunnelsyndroms an
der rechten Hand am 20. Mai 2009 erfolgt. Am 22. Oktober 2009 habe
die Klägerin noch über eine leichte Kraftlosigkeit der rechten Hand
geklagt. Dipl.-Med. Q. hat im Befundbericht vom 10. April 2010
berichtet: Es bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit
derzeit leichter depressiver Episode. Hierbei stünden eine
Ängstlichkeit und ein Vermeideverhalten im Vordergrund. Eine
wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
liege jedoch nicht vor. Die Klägerin könne die Aufgaben im Haushalt
bewältigen. Problematisch sei jedoch wegen der auftretenden
Angstgefühle das Aufhalten in der Öffentlichkeit. Dr. T. hat unter
dem 23. April 2010 angegeben: Er könne zur Gehfähigkeit der
Klägerin keinerlei Angaben machen, da sie von ihm ausschließlich
wegen Handproblemen in den letzten anderthalb Jahren behandelt
worden sei. In einem weiteren Befundbericht vom 20. April 2010 hat
er diagnostiziert:
24 Fingerpolyarthrosen Karpaltunnelsyndrom rechts mit Zustand nach
OP am 20. Mai 2009 Fragliche Polyarthritis bei Gicht
Karpaltunnelsyndrom links Dupuytren-Kontraktur. Dr. R. hat unter
dem 27. April 2010 angegeben: Bei der Klägerin sei am 26. April
2010 ein schweres depressives Syndrom mit extremen Angstzuständen
aufgetreten, das sich seit ca. acht Wochen entwickelt habe. Die
ACI-Stenose sei mittelgradig. Dekompensationszeichen des Herzens
bestünden nicht. Die Blutdruckmessung vom 7. Oktober 2009 habe
130/80 mmHg ergeben. Bis zum 8. März 2007 sei eine Progredienz
auszuschließen. Die Klägerin habe eine vorgesehene
Kontrolluntersuchung nicht wahrgenommen, weshalb eine abschließende
Beurteilung nicht möglich sei.
25 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie
Auszüge aus der Rentenakte der Klägerin L 3 R 171/07 haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte sowie der Beiakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
26 Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch statthafte Berufung der Klägerin
ist nicht begründet.
27 Die Klage gegen den Bescheid vom 11. August 2006 in der Gestalt
des teilweise abändernden Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2007
ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG
statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen
Anspruch auf die Feststellung eines GdB von mehr als 30. Bei der
hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 12. April
2000 - B 9 SB 3/99 R = SozR 3-3870 § 3 Nr. 9 S. 22). Danach liegt
bei der Klägerin kein höherer GdB als 30 vor.
28 Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001
in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über
die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046). Der hier anzuwendende § 69 SGB IX ist durch
die Gesetze vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) und vom 13.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Rechtsgrundlage
für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines
GdB von mindestens 50 ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Infolge der
verfahrensrechtlichen Änderungen des § 69 SGB IX durch das Gesetz
vom 23. April 2004 (a.a.O.) hat sich im Übrigen nur die Satzzählung
geändert. Im Folgenden werden die Vorschriften des § 69 SGB IX nach
der neuen Satzzählung zitiert.
29 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag
des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den
Grad der Behinderung fest. Diese Vorschrift knüpft
materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten
Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn
ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69
Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am
Leben der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden
abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der
Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3
Satz 1 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
30 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember
2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.)
geändert worden. Nach der früheren Fassung der Vorschrift galten
für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG
festgelegten Maßstäbe entsprechend. Nach dem Wortlaut der früheren
Fassung des ebenfalls durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007
geänderten § 30 Abs. 1 BVG war für die Beurteilung die körperliche
und geistige Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben
maßgeblich, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu
berücksichtigen waren. Nach der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 5
SGB IX gelten für den Grad der Behinderung die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen
Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen
neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des
Schweregrades – dort des "Grades der
Schädigungsfolgen" (GdS) – nach den allgemeinen
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen
Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
- Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung
(VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt
worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales durch den dem § 30 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember
2007 angefügten Absatz 17 ermächtigt worden ist.
31 Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des
Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der
Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (Anlageband
zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren
Bestandteil festgelegt und sind damit nunmehr der Beurteilung der
erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen
Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Zuvor
dienten der Praxis als Beurteilungsgrundlage die jeweils vom
zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", die
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als
vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung
hatten (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2003 – B 9 SB 3/02
R – SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Die in den
Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und
Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung
bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind – inhaltlich
nahezu unverändert – in diese Anlage übernommen worden (vgl.
die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden
Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den
Fassungen von 2004 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden werden die
Vorschriften der Versorgungsmedizinische Grundsätze zitiert. Die
Begriffe GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen
bemessen. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der
GdS kausal auf Schädigungsfolgen und sich der GdB final auf alle
Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl.
Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2
a (S. 8)).
32 Durch die Neuregelung ist den Einwänden gegen die bisherigen
"Anhaltspunkte" jedenfalls für den vorliegenden Fall der
Boden entzogen worden. Zum einen ist durch die Neuregelung die auch
von der Rechtsprechung geforderte Rechtsgrundlage für die
bisherigen "Anhaltspunkte" geschaffen worden (vgl.
Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28. September 2007, BT-Drucks.
16/6541, S. 1, 31). Zum anderen ist durch die Verweisung des neu
gefassten § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die Neufassung des § 30
Abs. 1 BVG klargestellt worden, dass auch für die Feststellung des
GdB "die allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen" maßgeblich sind. Zudem hatte sich
auch schon zu der früheren Fassung des § 69 Abs. 1 SGB IX eine
ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildet, nach der
trotz der Ersetzung des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX
inhaltlich das Beurteilungsgefüge der Anhaltspunkte maßgeblich
geblieben war (vgl. BSG, Urt. v. 24. April 2008 – B 9/9a SB
6/06 R – in juris Rn. 15 m.w.N.).
33 Der hier streitigen Bemessung des Grads der Behinderung ist die
GdS (Grad der Schädigung)-Tabelle der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (Teil A, S. 17 ff.) zugrunde zu legen. Nach den
allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil A, S. 8 ff.) sind die
dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind
alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und
seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der
in Nr. 2 e (Teil A, S. 8) genannten Funktionssysteme (Gehirn
einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf;
Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und
Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf)
zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den
Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a, S. 18).
34 Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der
Klägerin kein höherer GdB als 30 festgestellt werden. Dabei stützt
sich der Senat auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen des
Beklagten, die eingeholten Befundberichte und Arztbriefe und auf
die medizinischen Unterlagen aus dem Rentenverfahren L 3 R 171/07
sowie auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von PD Dr. G.
vom 24. August 2009 und seine ergänzende Stellungnahme vom 11.
Januar 2010.
35 1. Das Hauptleiden der Klägerin ist dem Funktionsbereich der
"Psyche" zuzuordnen. Sie leidet an einer Agoraphobie mit
Panikstörung, einer Klaustrophobie sowie einer Dysthymia. Bei
dieser Diagnose stützt sich der Senat auf das ausführliche und
überzeugende rentenversicherungsrechtliche Gutachten von PD Dr. G
... Hierfür hält der Senat die Feststellung eines Einzel-GdB von 30
für angemessen.
36 Nach 3.7 (S. 27) der Anlage zu den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen ist eine Depression/somatoforme Schmerzstörung wie
folgt zu bewerten.
37 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ...0 –
20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive,
hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen,
Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ... 30
– 40 Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ... 50 – 70
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ... 80 –
100
38 Nicht zu folgen ist dem Hinweis von Dr. R. unter dem 27. April
2010, die Klägerin sei an einem schweren depressiven Syndrom mit
extremen Angstzuständen erkrankt, das sich vor acht Wochen
entwickelt habe. Dagegen spricht der Befundbericht der behandelnden
Fachärztin für Psychiatrie Dipl.-Med. Q., die über eine Besserung
zumindest bis zum 23. März 2010 berichtet hat. Diese Bewertung
überzeugt eher, denn Dipl.-Med. Q. hat die Klägerin über Jahre
hinweg behandelt und verfügt als Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie auf ihrem Fachgebiet über eine größere Sachkunde als
der Internist Dr. R ... Gegen die Bewertung von Dr. R. spricht
ferner, dass die Klägerin im Erörterungstermin vom 26. März 2010
keine Verschlechterung des psychischen Leidens erwähnt hat. Selbst
wenn es anschließend im April 2010 zu einer deutlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf psychiatrischem
Gebiet gekommen sein sollte, hätte dieser Zustand bis zur
Entscheidung des Senats nicht mindestens sechs Monate angedauert
und wäre daher unbeachtlich. Wegen einer eventuellen
Verschlechterung ist die Klägerin auf einen Neufeststellungsantrag
zu verweisen.
39 Bei der Bewertung des Schweregrades der psychiatrischen
Erkrankung hält der Senat eine volle Ausschöpfung des
Bewertungsrahmens von 40 für nicht angezeigt. Dies rechtfertigt
sich aus den detaillierten Feststellungen des gerichtlichen
Gutachters PD Dr. G. im rentenversicherungsrechtlichen Verfahrens L
3 R 171/07. Betrachtet man die in diesem Gutachten dargestellte
Tages- und Lebensplanung der Klägerin kann bei ihr von einem
geregelten und hinreichend bestimmten Tagesablauf ausgegangen
werden. Die Klägerin zeigte sich bei dieser Begutachtung als sehr
stark familienorientiert, jedoch nur sehr gering
leistungsmotiviert. Nach Auffassung des Sachverständigen zeigten
sich zudem deutliche Hinweise für eine Instrumentalisierung der
Beschwerden, um materielle Interessen durchzusetzen. Nach
Auffassung des Sachverständigen bestehen bei einer zumutbaren
Willenanstrengung gute Aussichten in einer kombinierten stationären
Verhaltens- und medikamentösen Therapie die psychischen Störungen
zu überwinden. Diese Möglichkeit hat die Klägerin nicht
aufgegriffen und stattdessen die gesprächstherapeutisch wenig
intensive Behandlung bei Dipl.-Med. Q. fortgesetzt. Selbst nach
Ansicht von Dipl.-Med. Q. (Befundbericht vom 10. April 2010) liegen
bei der Klägerin aktuell keine wesentlichen Einschränkungen der
Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor. So konnte die Klägerin
uneingeschränkt ihren Haushalt bewältigen. Eine schwere depressive
Phase wurde von der sie behandelnden Nervenärztin klar verneint. Im
Befundbericht vom 17. November 2008 hat Dipl.-Med. Q. zudem eine
Besserung der psychischen Erkrankung seit dem 17. März 2006
beschrieben. Aus Sicht des Senats bestehen daher keinerlei Gründe
den Bewertungsrahmen von 40 bei der Klägerin auszuschöpfen. Im
Gegenteil sind eher sogar Hinweise dafür erkennbar, dass die
psychische Erkrankung nur geringerer Ausprägung ist und von einem
deutlichen Versorgungswunsch geprägt sein dürfte.
40 2. Ein weiteres Leiden der Klägerin ist dem Funktionsbereich
"Rumpf" zuzuordnen. Bei der Klägerin ist von einem
chronisches Brustwirbelsäulen- (BWS-) und LWS-Syndrom mit
Spondylarthrose auszugehen. Die funktionellen Auswirkungen dieser
Erkrankung sind jedoch eher gering und werden maßgeblich psychisch
überlagert. Der Senat folgt insoweit der nachvollziehbaren
Begründung von PD Dr. G., der in Auswertung eines MRT-Befundes der
Lendenwirbelsäule vom 8. November 2006 auf eine geringgradige und
im Wesentlichen altersentsprechende Abnutzungserscheinungen der
Wirbelsäule geschlossen hat. Gegen eine erhebliche Einschränkung
der Beweglichkeit von BWS- und LWS sprechen auch die Bewegungsmaße
anlässlich des stationären Aufenthaltes der Klägerin im
Saale-Reha-Klinikum Bad K. im Jahr 2007 und die problemlose
Bewegungsprüfung des Sachverständigen PD Dr. G. in seiner
Untersuchung vom 15. August 2009. Bemerkenswert ist in diesem
Zusammenhang auch der Befundbericht von Dr. T. vom 28. Oktober
2008. Hiernach traten bei der Klägerin nur in Akutphasen
schmerzbedingte Einschränkungen der Fingergelenke und der LWS auf.
Nach dem aktuellen Befundbericht von Dr. T. vom 23. April 2010
konzentrierte sich seine Behandlung in den letzten 18 Monaten
ausschließlich auf die Behandlung von Handproblemen, die auch zu
einer Karpaltunneloperation im Mai 2009 geführt haben. Wegen der
geringen funktionellen Auswirkungen rechtfertigen diese eher
geringen Erkrankungen im Funktionsbereich "Rumpf" daher
allenfalls einen GdB von 10. 3. Als weiteres Leiden liegt bei der
Klägerin eine Polyarthritis, Fingerarthrosen beidseits sowie ein
beidseitiges Karpaltunnelsyndrom vor, was dem Funktionssystem
"Hand" zuzuordnen wäre. Erhebliche und dauerhafte
Einschränkungen der Funktion der Hand sind den ärztlichen Befunden
jedoch nicht zu entnehmen. So konnte Dr. T. in den zahlreichen
Befundberichten keine Schwellungen oder Reizzustände angeben und
beschränkte die Auswirkungen dieser Erkrankung lediglich auf
Akutphasen, was eine dauerhafte Handerkrankung, die länger als
sechs Monate andauern würde, ausschließt. Bemerkenswert ist auch,
dass Dr. T. seine ursprüngliche Diagnose einer Polyarthritis auf
einen bloßen Verdachtsstatus herabgesenkt hat. Dies wird auch durch
die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen PD Dr. G.
bestätigt, der auf den normalen Harnsäurebefund der Klägerin und
ihre problemlose handmotorische Belastung während seiner
Untersuchung verwiesen hat. Auch das Karpaltunnelsyndrom hat nach
seiner Auffassung allenfalls vorübergehende Auswirkungen gehabt.
Wegen dieser geringen funktionellen Auswirkungen ist für dieses
Funktionssystem daher ein Einzel-GdB von höchstens 10 zu
vergeben.
41 4. Als weitere Erkrankung liegt bei der Klägerin eine
mittelgradige ACI-Stenose vor, die dem Funktionssystem "Herz
und Kreislauf" zuzuordnen wäre. Funktionell ist in diesem
Punkt von keiner erheblichen Leistungseinschränkung auszugehen und
allenfalls ein Einzel-GdB von 10 anzunehmen. Die von der Klägerin
gegenüber PD Dr. G. berichteten wöchentlichen Schwindelattacken
finden sich im Übrigen als Beschwerden keineswegs immer in den
zahlreichen vom Senat eingeholten Befundberichten anderer Ärzte
wieder. Dies deutet darauf hin, dass diese mögliche Auswirkung der
ACI-Stenose von der Klägerin offenbar nicht als prägend und sehr
belastend empfunden worden ist. So hat Dr. R. auf ausdrückliche
gerichtliche Nachfrage im Befundbericht vom 27. April 2010 die
ACI-Stenose mangels aktueller Befunde als nach wie vor mittelgradig
einschätzt und mitgeteilt, die Klägerin habe eine geplante
Kontrolluntersuchung nicht wahrgenommen. Weitere beachtliche
Erkrankungen auf kardiologischem Gebiet können bei der Klägerin
nicht angenommen werden. So haben durchgeführte Ergometertests von
Dr. R. und anlässlich des stationären Aufenthalts in Bad K. jeweils
keine Hinweise für eine Herzerkrankung ergeben und eher einen
deutlichen Trainingsmangel der Klägerin betont. Auch der
Bluthochdruck ist offenbar medikamentös gut eingestellt.
42 5. Die weiteren Erkrankungen der Klägerin wie eine linksseitige
Koxarthrose, Hyperlipidämie und Kopfschmerzen haben weder
funktionelle Auswirkungen noch finden sich in den zahlreichen
ärztlichen Befunden hierfür objektivierbare Befunde. So hat es
offenbar eine zielgerichtete Kopfschmerzbehandlung bei der Klägerin
nie gegeben. Ein Einzel-GdB ist für diese Erkrankungen daher nicht
zu vergeben.
43 6. Da bei der Klägerin Einzelbehinderungen aus verschiedenen
Funktionssystemen mit einem messbaren Grad der Behinderung
vorliegen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der Grad der
Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze nach Teil
A, Nr. 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (S. 8) anzuwenden.
Nach Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung
auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu
prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung
größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen
dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind,
um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Danach kann kein
höherer Gesamtgrad der Behinderung als 30 angenommen werden. Für
das Funktionssystem Hirn und Psyche ist zunächst wegen der
somatoformen Überlagerung von einem Einzel-GdB von 30 auszugehen,
was der Senat durchaus als eher wohlwollend bewertet. Die weiteren
Erkrankungen sind in ihren funktionellen Auswirkungen so gering,
dass sie keine Erhöhung dieses GdB rechtfertigen können. Vielmehr
ist nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen von Folgendem
auszugehen: Regelmäßig kann der Gesamt-GdB aufgrund weiterer
Erkrankungen, die allenfalls mit einem GdB von 10 rechtfertigen
können, nicht erhöht werden. Denn nach den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen (Teil A, Nr. 3 ee, S. 10) führen leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen Behinderungsgrad von 10
bedingen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes des
Gesamtbeeinträchtigung. Selbst bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, daraus auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Die weiteren Erkrankungen
der Klägerin in anderen Funktionssystemen sind nur von geringer
Ausprägung und können den Gesamt-GdB nicht erhöhen.
44 Letztlich widerspräche hier die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft auch dem nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil A Nr. 3b, S. 10) zu
berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit
Gesundheitsschäden, zu denen in der GdS-Tabelle feste Werte
angegeben sind, ist bei der Klägerin ein höherer Gesamtgrad als 30
nicht gerechtfertigt. Die Gesamtauswirkung ihrer verschiedenen
Funktionsstörungen beeinträchtigen ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die vollständige
Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines
Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit
deutlicher Kommunikationsstörung.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
46 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG
nicht vor.