Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat — L 7 B 3/08 SB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-22
Aktenzeichen: L 7 B 3/08 SB
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1122.L7B3.08SB.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Liegen bei einem Betroffenen nur leichte Gesundheitsbeeinträchtigungen vor (hier: Schuppenflechte am Kopf, Lese-Rechtschreibschwäche, leichte Sehschwäche, Bluthochdruck, Herzmuskelverdickung), die jeweils nur mit einem Einzel-Grad der Behinderung von höchstens 10 anzusetzen sind, kann der Gesamt-Grad der Behinderung nicht höher als 10 festgesetzt werden.(Rn.23)
-
Einzelfall zur Ermittlung eines Grad der Behinderung bei mehreren leichten Gesundheitsbeeinträchtigungen.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 23. Mai 2008, S 5 SB 115/07, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Mai 2008 wird
zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) wendet
sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) in dem
bereits abgeschlossenen Rechtsstreit S 5 SB 115/07.
2 Der am ... 1987 geborene Kläger beantragte am 22. September 2006
bei dem Beklagten die Feststellung von Behinderungen aufgrund einer
Psoriasis (Schuppenflechte) am Kopf, einer Fleischwunde im
Nackenbereich, einer Herzmuskelverdickung und Bluthochdruck. Er
übersandte Arztbriefe der P., in denen über eine Behandlung wegen
eines Nackenkarbunkels (Eiterbeule) bis zum 7. Mai 2004 berichtet
worden war. Außerdem überreichte er medizinische Unterlagen aus dem
Bundeswehrkrankenhaus B. Im Arztbrief vom 10. Juli 2006 wurde über
auffällig hohe Blutdruckwerte bei einer Blutspende berichtet. Bei
der ambulanten Behandlung habe der Blutdruck 130/70 mmHg betragen.
Eine am 25. Juli 2006 durchgeführte Ergometrie wurde bei 200 Watt
wegen physischer Erschöpfung abgebrochen. Eine
Bluthochdruckerkrankung wurde ausgeschlossen und ein
Trainingsmangel des Klägers festgestellt. Auch das
Elektrokardiogramm hatte einen Normalbefund gezeigt. Bei einer am
26. Juli 2006 durchgeführten Echokardiografie hatten sich
grenzwertige, aber noch im Normbereich befindende Herzwände und
unauffällige Herzhöhlen und Herzklappen gezeigt. Die systolische
und diastolische linksventrikuläre Funktion war uneingeschränkt
gewesen. Ferner übersandte der Kläger einen Bescheid des
Kreiswehrersatzamts M. vom 13. September 2006 über den Ausschluss
seiner Wehrdienstfähigkeit.
3 Des Weitern zog der Beklagte das Gutachten der Agentur für
Arbeit W. vom 28. September 2006 bei. Dipl.-Med. S. hatte darin
eine Sehschwäche in Nähe und Ferne beidseits (jeweils unkorrigiert
Nah-Visus rechts/links 0,6; Fern-Visus rechts 0,5/links 0,3),
Übergewicht sowie eine Schuppenflechte des behaarten Kopfes
(Bereich der Stirn-Haar-Grenze) festgestellt. Der Blutdruck habe
135/90 mmHg betragen. Die verordnete Lesebrille habe zur
Untersuchung nicht vorgelegen. Aufgrund der Schuppenflechte
bestünden zurzeit keine Einschränkungen, der Körper und die Hände
seien frei gewesen. Wegen der von Kläger angegeben Mathe- und
Lese-Rechtschreibschwäche hatte Dipl.-Med. S. die Durchführung
einer psychologischen Begutachtung empfohlen.
4 Der Beklagte holte außerdem den Befundschein des Facharztes für
Haut- und Geschlechtskrankheiten und Phlebologen Dr. J. vom 11.
Dezember 2006 ein. Danach habe sich am 24. August 2006 auf dem
behaarten Kopf eine sehr ausgeprägte fest haftende Schuppung
gezeigt sowie im Bereich vom Gesicht und Rücken eine relativ stark
ausgeprägte Akne. Am 23. November 2006 habe nach der Therapie der
Schuppenflechte eine Besserung im Bereich des Kopfes vorgelegen. Es
habe noch eine leichte Schuppung sowie eine mäßige Rötung
bestanden. Auch die Aknetherapie habe den Hautzustand
verbessert.
5 Der beteiligte ärztliche Dienst des Beklagten bewertete
daraufhin die Schuppenflechte mit einem Grad der Behinderung von
10. Weitere Behinderungen seien nicht feststellbar. Dem folgend
lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2007 die Feststellung
einer Behinderung ab. Dagegen erhob der Kläger am 12. April 2007
Widerspruch. Er führte aus, neue Befunde seien nicht vorhanden. Da
er aus finanziellen Gründen keine erstellen lassen könne, bitte er
um eine gutachtliche Untersuchung. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.
August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Eine erneute Befundanforderung sei entbehrlich, weil der
Gesundheitszustand durch die eingeholten Befundunterlagen
ausreichend geklärt sei.
6 Dagegen hat der Kläger am 18. September 2007 Klage beim
Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben und angegeben, der
ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit W. behandele ihn wegen
aller bestehenden Leiden. Außerdem seien medizinische Unterlagen im
Bundeswehrkrankenhaus B., im Kreiswehrersatzamt M. und beim
Truppenarzt K. vorhanden.
7 Das SG hat am 24. Oktober 2007 weitere Ermittlungen veranlasst.
Die Agentur für Arbeit W. hat am 14. November 2007 bereits bekannte
medizinischen Unterlagen übersandt. Das Institut für
Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen A. hat am 24. Januar 2008
einen Bericht des Stabsarztes K. vom 27. Juli 2006 übersandt,
wonach der Kläger wegen einer Linksherzhypertrophie als nicht
wehrdienstfähig eingestuft worden war.
8 Am 24. Oktober hat ein Prozessbevollmächtigter des Klägers die
Vertretung angezeigt und am 19. November 2007 für den Kläger
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Vorlage der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. November
2007 beantragt. Darin hat er angegeben, er erhalte Kindergeld,
Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II)
sowie Ausbildungsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben. Außerdem
besitze er ein Bankkonto. Als Nachweis hat er lediglich den
Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. September 2007 über
die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zum
29. August 2009 beigelegt. Nach Aufforderung des SG hat der Kläger
am 7. März 2008 (Änderungsbescheid für Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts vom 13. Februar 2008, Kontoauszüge), 1. April 2008
(Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
seiner Eltern, Änderungsbescheid vom 13. Februar 2008 nebst
Berechnungsbogen) und 14. Mai 2008 (Mietvertrag,
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006) weitere Unterlagen
übersandt.
9 Mit Beschluss vom 23. Mai 2008 hat das SG den Antrag auf
Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg habe. Der Grad der Behinderung sei mit weniger
als 20 zu bewerten. Die Schuppenflechte am Kopf bedinge einen Grad
der Behinderung von 10. Der Bluthochdruck und die Veränderungen des
Herzmuskels rechtfertigten keinen Behinderungsgrad, da keine
Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen. Eine fahrradergometrische
Belastung sei bis 200 Watt ohne Hinweis auf eine
Belastungskoronarinsuffizienz möglich gewesen.
10 Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2008 hat das SG
die Klage abgewiesen.
11 Gegen den am 28. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger
am 19. Juni 2008 Beschwerde erhoben und zur Begründung auf seine
finanziellen Verhältnisse hingewiesen.
II.
12 Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 23.
Mai 2008 ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
statthaft und auch im Übrigen zulässig.
13 Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
14 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) setzt nach § 73 a
Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordung (ZPO) voraus, dass
der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreites
ganz, teilweise oder nur in Raten zu tragen und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
15 Nach der in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden
Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren nur dann im Sinne des § 114
ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der
Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang
ungeklärten Rechtsfrage abhängt, wenn der entscheidungserhebliche
Sachverhalt unübersichtlich ist oder weiterer Klärung bedarf und
das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund
der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für
zutreffend oder zumindest für vertretbar hält sowie in
tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung
überzeugt ist. Umgekehrt kann die Erfolgsaussicht verneint werden,
wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2
BvR 94/98 - BVerfGE 81, 347, 356 ff.; Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn.
7a, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gebietet Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)
eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und
unbemittelten Rechtsuchenden bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9/124 [130 f.] ständige
Rechtsprechung). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die
Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der
Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische
Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten,
sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81,347 [357]). Es
läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der
unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines
Rechtsschutzbegehrens PKH verweigert wird, obwohl eine
Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Klägers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002
– 1 BvR 1450/00, NJW–RR 2002, S. 1069). Eine
Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng
begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997
–1 BvR 296/94, NJW 1997, S. 2745 [2746]). Andernfalls
überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und
verfehlt so den Zweck der PKH, der unbemittelten Partei den
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfGE
81, 347 [358]).
17 Nach diesem Maßstab hatte die Klage keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg.
18 Eine Erfolgsaussicht lässt sich nicht schon begründen, weil das
SG im Oktober 2007 eine weitere Sachaufklärung veranlasst hat. Zu
diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch nicht einmal einen
PKH-Antrag gestellt. Erst nachdem die gerichtlichen Ermittlungen
mit Eingang der Unterlagen vom Institut für Wehrmedizinalstatistik
und Berichtswesen A. am 24. Januar 2008 abgeschlossen waren, war
der zwischenzeitlich eingereichte PKH-Antrag entscheidungsreif.
Denn die für die Bewilligung des PKH-Antrags notwendigen Belege hat
der Kläger erst nach mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen am 7.
März, 1. April und 14. Mai 2008 eingereicht. Ab 24. Januar 2008 hat
sich dem Vortrag des Klägers und den von ihm zur Verfügung
gestellten Beweismitteln aber nicht einmal eine entfernte
Erfolgsaussicht für die Feststellung eines Behinderungsgrades
begründen lassen. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt auch keine
weiteren Ansätze für Ermittlungen erkennbar.
19 Für das Begehren des Klägers waren die Bestimmungen des am 1.
Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) anzuwenden. Die nachfolgenden
Änderungen des SGB IX, insbesondere die des § 69 durch das Gesetz
vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) sowie das Gesetz vom 13.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) haben keine Auswirkungen.
20 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag
des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den
Grad der Behinderung fest. Diese Vorschriften knüpfen
materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten
Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn
ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69
Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der Satzzählung der am 28. April 2004 in
Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 606) sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben
der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden
abgestuft festzustellen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX n.F. gelten
für den Grad der Behinderung die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG
festgelegten Maßstäbe entsprechend. Danach ist der Grad der
Behinderung nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im
allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische
Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Wenn
mehrere Funktionsbeeinträchtigungen – bzw. Beeinträchtigungen
der Teilhabe am Leben der Gesellschaft – vorliegen, wird nach
Absatz 3 Satz 1 des § 69 SGB IX der Grad der Behinderung nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt.
21 Als Grundlage für die Beurteilung der nach diesen Bestimmungen
erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz", deren Ausgabe von 1996 vom damaligen
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
herausgegeben wurde. Unter dem Titel "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" wurden 2004
und 2008 eine nur in Einzelheiten geänderte neue Ausgabe
herausgegeben. Die Änderungen wirken sich auf den vorliegenden Fall
nicht aus. Daher wird im Folgenden nur auf die Ausgabe 2008 Bezug
genommen.
22 Der hier streitigen Bemessung des Grades der Behinderung (GdB)
war die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu
legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zur Tabelle in Nr. 26.1 (S. 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem
Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf
körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen
und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten
Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren;
Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat;
Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme;
Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die
Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles
Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1).
23 Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen des
Klägers kein Grad der Behinderung von 20 festgestellt werden.
24 Der Kläger leidet an einer Schuppenflechte, die einen Grad der
Behinderung von 10 für das Funktionssystem Haut rechtfertigt. Nach
Nr. 26.17 (S. 109) der Anhaltspunkte ist bei einer auf
Prädilektionsstellen (bevorzugte Stellen) beschränkten Psoriasis
vulgaris ein Grad der Behinderung von 0 bis 10, bei einer
ausgedehnten Schuppenflechte von 20 festzustellen. Dipl.-Med. S.
konnte lediglich im Bereich der Stirn-Haar-Grenze eine
Schuppenflechte feststellen. Der Körper und die Hände waren frei,
sodass auch Funktionseinschränkungen aufgrund der Schuppenflechte
ausgeschlossen werden konnten. Mit diesen Feststellungen
übereinstimmend hat auch der behandelnde Hautarzt Dr. J. lediglich
eine Schuppenflechte auf dem Kopf feststellen können. Nach der von
ihm durchgeführten Therapie hatten nur noch eine leichte Schuppung
sowie eine mäßige Rötung vorgelegen. Da auch die weiteren
medizinischen Unterlagen keine ausgedehnte Schuppenflechte
nachweisen, ist die Feststellung des Beklagten, dafür einen Grad
der Behinderung von 10 anzunehmen, nicht zu beanstanden. Die von
Dr. J. beschriebene Akne erhöht den Behinderungsgrad von 10 nicht
weiter, zumal sich diese nach der Therapie auch verbessert hatte.
Bei einer Akne vulgaris leichten bis mittleren Grades ist nach Nr. 26.17 (S. 108) ein Bewertungsrahmen von 0 bis 10 vorgesehen. Die
für die Bewertung mit 20 bis 30 erforderliche Abzess- und
Knotenbildung mit einer entsprechenden erheblichen kosmetischen
Beeinträchtigung ist weder durch Dr. J. noch in den anderen
medizinischen Unterlagen beschrieben worden.
25 Weitere Funktionseinschränkungen mit einem nach den
Anhaltspunkten messbaren Behinderungsgrad liegen nicht vor.
26 Insbesondere liegt beim Kläger keine Herz-Kreislauferkrankung
vor, die eine Feststellung eines Behinderungsgrads für diesen
Funktionssystem rechtfertigt. Zwar wurde bei einer Blutspende ein
erhöhter Blutdruck festgestellt, die weitergehende Diagnostik
konnte aber eine Bluthochdruckerkrankung sowie eine Herzerkrankung
des Klägers ausschließen. Die von Stabsarzt K. diagnostizierte
Linksherzhypertrophie findet in den vorliegenden Unterlagen keine
Bestätigung. Das am 25. Juli 2006 veranlasste Elektrokardiogramm
hat einen Normalbefund dokumentiert. Bei der am 26. Juli 2006
durchgeführten Echokardiografie haben sich zwar grenzwertige, aber
noch im Normbereich befindende Herzwände sowie unauffällige
Herzhöhlen und Herzklappen gezeigt. Eine Linksherzhypertrophie
konnte somit nicht nachgewiesen werden. Auch eine funktionelle
Leistungseinbuße aufgrund des grenzwertig vergrößerten Ventrikels
konnte ausgeschlossen werden, denn die systolische und diastolische
linksventrikuläre Funktion waren uneingeschränkt gewesen. Zudem
konnte der Kläger einen Ergometriebelastungstest bis 200 Watt
absolvieren, sodass keinerlei Anhaltspunkte für eine
Funktionseinschränkung aus dem Funktionssystem Herz-Kreislauf
vorliegen.
27 Auch für eine Sehbehinderung des Klägers kann kein
Behinderungsgrad angesetzt werden. Zwar hat Dipl.-Med. S. eine
Sehschwäche in Nähe und Ferne beidseits (Nah-Visus unkorrigiert
rechts 0,6/links 0,6; Fern-Visus unkorrigiert rechts 0,5/links 0,3)
festgestellt. Doch hat der Kläger die ihm verordnete Lesebrille zur
Untersuchung nicht mitgebracht, sodass der maßgebliche Zustand nach
Korrektur nicht dokumentiert werden konnte. Im Übrigen hat der
Kläger weder selbst eine Sehminderung jemals erwähnt noch hat er
auf eine augenärztliche Behandlung verwiesen. Doch selbst wenn sich
durch die Brille die Sehfähigkeit nicht wesentlich ändern würde,
kann nach Nr. 26.4 (S. 52) der Anhaltspunkte kein
Einzelbehinderungsgrad von 20 festgestellt werden. Dieser wäre aber
Voraussetzung, denn selbst ein unterstellter Einzelbehinderungsgrad
von 10 für die Sehbehinderung kann in Verbindung mit einem
Behinderungsgrad von 10 aus dem Funktionssystem Haut nicht zur
Feststellung eines Behinderungsgrades von 20 führen. Nach Nr. 19
Abschnitt 4 (S. 26) führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen Grad der Behinderung von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme
des Ausmaßes der Gesamtbehinderung.
28 Eine psychische Behinderung des Klägers lässt sich ebenfalls
nicht feststellen. Zwar wurde im arbeitsamtsärztlichen Gutachten
aufgrund der vom Kläger selbst angegebenen Mathematik- und
Lese-Rechtschreib-Schwäche die Durchführung einer psychologischen
Begutachtung empfohlen. Offenbar wurde eine solche aber nicht
durchgeführt. Nach den vom Kläger im laufenden Verfahren
eingereichten Schriftsätzen, die sich nicht wesentlich von den
Schriftsätzen anderer Kläger unterscheiden, kann aber allenfalls zu
seinen Gunsten eine leichte Einschränkung unterstellt werden, die
maximal mit einem Grad der Behinderung von 0 bis 10 (Nr. 26.3, S. 45 der Anhaltspunkte) zu bewerten ist. Nach den bereits
dargestellten Grundsätzen hat ein solcher Behinderungsgrad aber
keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung.
29 Aufgrund der von Dipl.-Med. S. festgestellten Adipositas sind
Begleit- und Folgeschäden nicht erkennbar, sodass auch für diese
Erkrankung kein Behinderungsgrad festgestellt werden kann (vgl.
dazu Nr. 26.15, S. 99 der Anhaltspunkte). Schließlich rechtfertigt
auch die Nackennarbe keinen Behinderungsgrad. Denn von dieser gehen
weder Störungen aus noch ist aufgrund der Lage im Nackenbereich von
einer entstellenden Wirkung auszugehen (zu diesen Kriterien Nr. 26.17, S. 107 der Anhaltspunkte).
30 Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.