Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat — L 7 SB 42/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: L 7 SB 42/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0505.L7SB42.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 131 Abs 5 SGG, § 159 Abs 1 Nr 1 SGG, § 20 Abs 1 SGB 10
Orientierungssatz
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Das Landessozialgericht kann durch Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Sozialgericht einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen bzw. ohne Sachentscheidung aufgehoben hat; das ist u. a. dann der Fall, wenn das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen.(Rn.16)
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Das Sozialgericht kann nach § 131 Abs. 5 SGG den von einer Behörde erlassenen Verwaltungsakt und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch notwendigen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.(Rn.18)
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An die Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen und die Sachdienlichkeit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen. Notwendig ist, dass die Behörde nach personeller und sachlicher Ausstattung die für erheblich gehaltenen Ermittlungen besser bzw. schneller durchführen kann als das Gericht.(Rn.22)
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Die Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen kann sich aus Zeitdauer, Umfang und den personellen Möglichkeiten, aber auch aus besonders hohen Kosten ergeben.(Rn.24)
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Solche erheblichen Ermittlungsdefizite liegen u. a. dann vor, wenn die Verwaltung unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz die Sachverhaltsermittlung in Gänze unterlassen hat und deshalb keine verwertbare Entscheidungsgrundlage vorhanden ist.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 7. Mai 2009, S 1 SB 374/08, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2009 wird
aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Halle
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht
vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung
(GdB) umstritten sowie die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Merkzeichens G
("Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr") im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX).
2 Die am ... 1967 geborene Klägerin beantragte erstmals am 26.
November 2007 die Feststellung von Behinderungen nach dem SGB IX
sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G und RF
("Gesundheitliche Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht"). Sie bezog sich auf eine
Gehbehinderung nach Fersenbruch und auf einen Schaden im
Kniegelenk. Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte der
behandelnden Ärzte ein (Fachärztin für Allgemeinmedizin B.,
eingegangen am 14. Januar 2008, und Facharzt für Innere Medizin Dr.
J., eingegangen am 7. März 2008). Der Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie Dipl.-Med. B. behandelte den Sohn der Klägerin; er nahm
mit Bericht vom 6. Dezember 2007 Stellung. Der Ärztliche Dienst des
Beklagten (Dr. S.) kam nach Auswertung der Berichte zu der
Einschätzung, bei der Klägerin bestünden eine psychische Störung
und venöse Durchblutungsstörungen des rechten Beins, was einen
Gesamt-GdB von 20 begründe. Es seien noch Angaben zur Belastbarkeit
und zu den Bewegungsmaßen des rechten Beines und der Kniegelenke
erforderlich. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des
behandelnden Facharztes für Chirurgie Dipl.-Med. H. vom 2. Mai 2008
ein, wonach die Klägerin bei ihrer letzten Vorstellung in der
Praxis am 4. Mai 2004 noch über belastungsabhängige Schmerzen im
rechten Sprunggelenk bei sonst guter Beweglichkeit ohne Schwellung
nach Weber-B-Fraktur des rechten oberen Sprunggelenkes geklagt
habe. Nach erneuter Beteiligung seines Ärztlichen Dienstes stellte
der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2008 einen GdB von 20
fest.
3 Hiergegen legte die Klägerin am 11. Juli 2008 Widerspruch ein
und machte folgende Funktionsstörungen geltend, die unzutreffend
bewertet seien: Gehbehinderung durch Fersenbruch und Binnenschäden
der Kniegelenke, Luftbeschwerden wegen chronischer Bronchitis und
Asthma, respiratorische Funktionsstörungen, posttraumatische
Belastungsstörung, die die Lebensgestaltung und -qualität im Sinne
einer schweren Störung beeinträchtige, Adipositas per magna und
Diabetes mellitus. Der Ärztliche Dienst des Beklagten (Dr. S.) kam
am 27. August 2008 zu dem Ergebnis, dass neben den schon
festgestellten Behinderungen (psychische Störung: GdB von 20,
venöse Durchblutungsstörung: GdB von 10) zusätzlich eine
Lungenfunktionsstörung in Folge einer Adipositas mit einem GdB von
10 zu bewerten sei, es aber bei einem Gesamt-GdB von 20 bleibe. Die
Beklagte holte einen Befundbericht vom 18. September 2008 der
behandelnden psychologischen Psychotherapeutin Dr. A. ein. Die
Psychologin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung
sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, und berichtete von 14-täglichen Sitzungen.
Die Belastungsstörung beruhe auf sexueller und körperlicher
Misshandlung in der Kindheit sowie emotionaler Vernachlässigung.
Die Klägerin sei sozial schlecht eingebunden. Ihre Mutter sei
Alkoholikerin. Einzige Bezugsperson sei der in einer Wohngruppe
untergebrachte verhaltensauffällige Sohn. Da sie im Alltag stark
funktionseingeschränkt sei und hohen Leidensdruck habe, bestehe
dringender Rehabilitationsbedarf. Sie sei extrem fettleibig, habe
keine Therapieerfahrung, sei ängstlich und gehemmt und in ihrer
Stimmung hoffnungslos und deutlich gedrückt. In Auswertung dieses
Berichts kam der Ärztliche Dienst (Dr. W.) zu der Einschätzung, die
psychische Störung bei Adipositas könne maximal mit einem GdB von
30 beurteilt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008
erhöhte der Beklagte den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung
ab dem 29. April 2008 auf 30 und wies den Widerspruch im Übrigen
zurück. Die Einschränkung durch eine psychische Störung werde mit
einem Einzel-GdB von 30 und die venösen Durchblutungsstörungen
sowie Lungenfunktionseinschränkungen infolge der Adipositas jeweils
mit einem GdB von 10 bewertet. Das Merkzeichen G könne nicht
festgestellt werden, da kein Gesamt-GdB von 50 vorliege.
4 Hiergegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2008 Klage beim
Sozialgericht (SG) Halle erhoben und vorgetragen, es sei ein
Gesamt-GdB von mindestens 50 festzustellen, da sie Gehstrecken von
2000 Metern nicht mehr in 30 Minuten zurücklegen könne. Es müsse
auch das Merkzeichen G festgestellt werden. Das SG hat mit Urteil
vom 7. Mai 2009 den Bescheid vom 9. Juni 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. November 2008 aufgehoben und den
Beklagten verurteilt, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Neubescheidung bleibe es bei der
Anerkennung eines GdB von 30. Zur Begründung hat das SG ausgeführt:
Im Verfahren sei eine medizinische Begutachtung geboten, um die
geistigen und seelischen Störungen der Klägerin zu ermitteln und
insbesondere die Auswirkungen auf die Teilnahme am Leben in der
Gesellschaft bestimmen und bewerten zu können. Auf die Schwere der
Beeinträchtigung durch die seelische/psychische Behinderung komme
es für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des
Merkzeichens G in besonderer Weise an, da die übrigen
Gesundheitsstörungen diese Feststellung und die Zuerkennung des
Merkzeichens nicht rechtfertigten. Die Aufhebung der
Verwaltungsentscheidung und Verurteilung zur Neubescheidung liege
auch im Interesse der Klägerin, da Frau Dr. A. auf eine sexuelle
und körperliche Misshandlung in der Kindheit hingewiesen habe und
dieser Umstand Leistungsansprüche nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) begründen könne. Dies habe der
Beklagte von Amts wegen zu prüfen und eine weitergehende
Begutachtung im Sinne einer Kausalitätsprüfung zu veranlassen,
derer es nach dem SGB IX nicht bedürfe.
5 Der Beklagte hat gegen das am 26. Mai 2009 zugestellte Urteil am
29. Mai 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt und zur Begründung unter anderem auf ein Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. April 2007 (B 4 RJ 30/05 R -
juris) verwiesen. Nach der Neufassung des § 131
Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Änderung des SGG
und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444
ff.) sei bei einer Verpflichtungsklage eine Zurückverweisung nur
dann rechtmäßig, wenn die Behörde nach ihren personellen und
sächlichen Mitteln die für erheblich und erforderlich gehaltenen
Ermittlungen besser und rascher durchführen könne. Der Beklagte
verfüge aber über keine Aufklärungsmittel, die nicht auch dem SG
zur Verfügung stünden. Er habe medizinische Unterlagen beigezogen
und ausgewertet und den Sachverhalt damit ausreichend aufgeklärt.
Die zwingende Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung habe
sich nicht ergeben, zumal keine psychiatrische Mitbehandlung
erwähnt und der Klägerin auch keine Psychopharmaka verordnet worden
seien. Eine Zurückverweisung sei auch nicht geboten, damit der
Beklagte auch von Amts wegen eine Prüfung nach dem OEG durchführen
könne. Denn bisher liege kein entsprechender Antrag der Klägerin
vor.
6 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
7 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2009 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
8 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
9 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 7. Mai 2009 zurückzuweisen.
10 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist
auf die ihrer Ansicht nach bestehenden erheblichen
Ermittlungsdefizite. Der Beklagte könne den Sachverhalt schneller
als das Gericht aufklären, da er über einen eigenen ärztlichen
Dienst verfüge.
11 Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die
Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht vorliegen
dürften.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13 Die Gerichts- und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Der Senat durfte den Rechtsstreit nach den
Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß den §§ 124 Abs. 2, 153
Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
15 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung des Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung
begründet.
16 Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch
Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und an das
Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses eine Klage abgewiesen
hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Regelung ist
entsprechend anzuwenden, wenn das Sozialgericht einen
Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen bzw. ohne
Sachentscheidung aufgehoben hat, der Klage also - wie hier -
teilweise stattgegeben wurde, ohne zu den eigentlichen Fragen
Stellung zu nehmen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 27. Januar 2009 - L 4 R 1519/08 - juris; Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 - L 8 R 145/09 -
juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar,
9. Aufl. 2008, § 159 Rdnr. 2b m.w.N.).
17 Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil des
SG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen. Denn das Sozialgericht hat zu Unrecht die
angefochtenen Bescheide aufgehoben, ohne in der Sache zu
entscheiden.
18 Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 und 4 SGG in der
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2933) lagen nicht vor. Nach dieser Regelung kann das
Sozialgericht binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der
Behörde bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid
aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine
weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch
erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich sind und
die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der
Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt
zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die
Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer
Bescheiderteilung. Die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG bedeutet
eine - grundsätzlich eng auszulegende - Ausnahme von dem Grundsatz,
dass das Gericht selbst eine Sachentscheidung über eine zulässige
Klage treffen muss (BSG, Urteil vom 17. April 2007 - B 5 RJ 30/05 R
- juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.
Januar 2009 - L 4 R 1519/08; Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 - L 8 R 145/09 -
juris).
19 § 131 Abs. 5 SGG wurde durch Art. 8 Nr. 1 des Ersten
Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198,
2205) mit Wirkung vom 1. September 2004 dem bisherigen § 131 SGG
angefügt und gilt seit dem Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 nunmehr auch
für die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage. Die Vorschrift lehnt sich nach den Motiven des
Gesetzgebers unmittelbar an die bereits vorhandenen, fast
wortgleichen Vorschriften des § 113 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung sowie des § 100 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung an und soll dem Gericht zeit- und
kostenintensive Ermittlungen ersparen, die eigentlich der Behörde
obliegen. Nach Beobachtungen der Praxis wird die erforderliche
Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil
unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die
Gerichte führt (BT-Drs. 15/1508, S. 29, BR-Drs. 378/03, S. 67). Die
nochmalige Änderung der Vorschrift durch Art. 8 Nr. 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat nur
klarstellende Bedeutung.
20 Zwar hat das SG innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der
Akten der Behörde entschieden, denn diese sind am 16. Januar 2009
bei Gericht eingegangen und das Urteil ist dem Beklagten am 26. Mai
2009 zugestellt worden. Es lagen jedoch die weiteren
Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht vor. Das
Rechtsmittelgericht hat das Vorliegen der drei Voraussetzungen des
§ 131 Abs. 5 Satz 1 SGG (noch erforderliche Ermittlungen,
Erheblichkeit dieser Ermittlungen und Sachdienlichkeit der
Aufhebung der Verwaltungsentscheidung) uneingeschränkt zu
überprüfen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG NRW a.a.O.;
Keller a.a.O., § 131 Rdnr. 20).
21 Diese Prüfung ergibt hier, dass weder die aus Sicht des SG
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind noch ist die Aufhebung
der Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung der Belange der
Beteiligten sachdienlich.
22 Bei der Beurteilung der Erheblichkeit noch durchzuführender
Ermittlungen und der Sachdienlichkeit der Aufhebung der
Verwaltungsentscheidung stellt der Senat unter Beachtung der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. April 2007 - B 5 RJ 30/05
R), der sich der Senat anschließt, strenge Anforderungen. Das BSG
hat in dieser Entscheidung, der noch § 131 Abs. 5 SGG in der bis
zum 31. März 2008 geltenden Fassung zugrunde lag, darauf
hingewiesen, dass der Gesetzgeber, wolle er den Sozialgerichten ein
effizientes Instrument zur Entlastung und Beschleunigung der
Verfahren auch in kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungssituationen zur Verfügung stellen und eine
unerwünschte Verlagerung der Ermittlungen in das Gerichtsverfahren
verhindern, nicht nur den Anwendungsbereich ausdrücklich auch auf
solche Klagen erstrecken, sondern zugleich auch von den strengen
Voraussetzungen, wie sie § 131 Abs. 5 SGG aktuell normiere,
abrücken müsse. Andernfalls habe die Vorschrift praktisch keinerlei
Anwendungsbereich. Denn die Tatbestandsmerkmale der Norm seien nur
dann erfüllt, wenn die Behörde nach personeller und sachlicher
Ausstattung die für erheblich gehaltenen Ermittlungen besser bzw.
schneller durchführen könne als das Gericht. Das sei jedenfalls
dann nicht der Fall, wenn der Beklagte über keine anderen
Aufklärungsmittel verfüge als das Gericht (BSG a.a.O., Rdnr. 20).
Der Gesetzgeber hat entgegen diesem ausdrücklichen Hinweis des BSG
mit der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des § 131 Abs. 5 SGG
an den ursprünglichen und damit strengen Voraussetzungen der
Vorschrift festgehalten, indem er lediglich die Worte "in den
Fällen des § 54 Abs. 1 und 4" ergänzt, die Vorschrift im
Übrigen im Wortlaut aber beibehalten hat. Er hat mit dieser
Ergänzung zwar den Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich
über reine Anfechtungssituationen hinaus auch auf kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) erweitert,
in Ansehung des BSG-Urteils vom 17. April 2007 aber augenscheinlich
in Kauf genommen, dass sich ein wesentlich breiterer
Anwendungsbereich praktisch nicht eröffnet. Dies ist auch aus der
Begründung des Gesetzentwurfes zu schließen, in der weder der
Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Sachdienlichkeit im Urteil
des BSG vom 17. April 2007 entgegen getreten noch die aufgeworfene
Frage einer Lockerung der Voraussetzungen für die Verweisung
angesprochen wurde. Der Senat schließt sich insoweit der
Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an
(Urteil vom 17. März 2010 a.a.O., m.w.N.). Auch mit dem Zweiten
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 21. Dezember 2008 hat der Gesetzgeber nur klarstellende
Änderungen vorgenommen und damit erneut zu erkennen gegeben, dass
er an den ursprünglichen und strengen Voraussetzungen festhält.
23 Allerdings teilt der Senat die Ansicht des SG, soweit es im
Hinblick auf das Ausmaß der seelischen und psychischen
Gesundheitsstörung bei der Klägerin nach deren Vorbringen und dem
Inhalt der Verwaltungsakten noch weitere medizinische Ermittlungen
auf psychiatrischem Gebiet für erforderlich erklärt hat. Sofern die
Klägerin aktuell psychiatrisch behandelt wird oder solche
Behandlungen zeitweise stattgefunden haben, kommt zunächst das
Einholen entsprechender fachärztlicher Befundberichte in Frage.
Ggf. kommt auch, wie das SG meint, das Einholen eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Betracht.
24 Diese Ermittlungen sind aber nicht erheblich im Sinne des § 131
Abs. 5 Satz 1 SGG. Die Erheblichkeit der noch durchzuführenden
Ermittlungen kann sich aus Zeitdauer, Umfang und den personellen
Möglichkeiten, aber auch aus besonders hohen Kosten ergeben (Keller
a.a.O., Rdnr. 19). Allein das Einholen eines
Sachverständigengutachtens ist für das Gericht regelmäßig nicht mit
einem erheblichen Aufwand verbunden; das gilt erst recht für das
Einholen von Befundberichten (ebenso LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.,
m.w.N.; Keller a.a.O., Rdnr. 19). Solche Ermittlungen sind für die
alltägliche Arbeit der Sozialgerichte geradezu typisch, weshalb sie
auch in § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG beispielhaft aufgezählt sind ("
kann [der Vorsitzende] insbesondere [ ] die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen "). In Ausnahmefällen, z. B. bei dem
Erfordernis spezieller Ermittlungen unter Einsatz besonderer
technischer oder anderer Hilfsmittel, auf die das Gericht nicht
ohne Weiteres zugreifen kann, mag dies anders zu beurteilen sein.
Besondere Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Die aus seiner
Sicht erforderlichen Ermittlungen kann das SG ohne großen
Mehraufwand durch Einholung eines entsprechenden Befundberichtes
oder eines gerichtlichen Gutachtens selbst durchführen.
25 Entgegen der Ansicht des SG ist eine Zurückverweisung unter
Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten auch nicht
sachdienlich. Es kann offen bleiben, ob eine Zurückverweisung
regelmäßig nur dann sachdienlich ist, wenn die Behörde nach ihrer
personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser als
das Gericht durchführen kann und es auch unter übergeordneten
Gesichtspunkten sachgerechter wäre, die Behörde tätig werden zu
lassen (BT-Drs. 11/7030, S. 29; BSG, a.a.O. Rdnr. 17;
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2002 - 9 C 2/02 -
Rdnr. 31, juris). Das BSG stellte diese Definition im Hinblick auf
die frühere Fassung des § 131 Abs. 5 SGG auf, die sich nur auf die
Anfechtungsklage bezog. In kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungssachen ist allerdings unter Berücksichtigung der
Belange der Beteiligten zu beachten, dass die durch die Aufhebungs-
und Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG eintretende
Verzögerung jedenfalls den Rechtssuchenden insoweit belastet, als
er die begehrte Entscheidung, hier die Feststellung eines höheren
GdB ohne Sachentscheidung des Gerichts, (vorerst) nicht erlangt.
Diese prinzipielle Benachteilung lässt sich nur mit übergeordneten
Interessen rechtfertigen. Das könnten Ermittlungsdefizite in einem
Ausmaß sein, das im Interesse der Allgemeinheit an einer
funktionierenden Verwaltung nicht mehr hinnehmbar ist. Erhebliche
Ermittlungsdefizite könnten anzunehmen sein, wenn die Verwaltung
unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - SGB X) die Sachverhaltsermittlung in Gänze
unterlassen hat und deshalb keine verwertbare
Entscheidungsgrundlage vorhanden ist (LSG Berlin-Brandenburg
a.a.O.).
26 Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte
hat vor Erlass des Widerspruchsbescheides aktuelle Befundberichte
des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B., der den Sohn der
Klägerin behandelt, der Fachärztin für Allgemeinmedizin B., des
Facharztes für Innere Medizin Dr. J., des Facharztes für Chirurgie
Haak und der psychologischen Psychotherapeutin Dr. A. beigezogen
und ausgewertet. Auch wenn das SG mit guten Gründen der Auffassung
ist, diese Befunde seien durch weitere zu ergänzen, lassen sich
grobe Ermittlungsmängel oder gar -ausfälle des Beklagten nicht
feststellen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das SG
erstmals die an sich dem Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 SGB X
obliegenden Ermittlungen vorzunehmen hätte. Diese Annahme lässt
sich auch nicht mit dem Hinweis der Frau Dr. A. im Bericht vom 7.
Oktober 2008 rechtfertigen, wonach die Klägerin infolge sexueller
und körperlicher Misshandlung in der Kindheit unter anderem an
einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Das SG hätte
insoweit auch eine etwaige Prüfung nach dem OEG in seine Erwägungen
einzubeziehen und ggf. bei der Klägerin sachdienliche Anträge
anzuregen. Da ein Verfahren nach dem OEG mangels eines
entsprechenden Antrages der Klägerin bisher nicht Gegenstand
behördlichen Handelns war, kann es eine Zurückverweisung des
Verfahrens nach dem SGB IX an die Behörde keinesfalls
rechtfertigen.
27 Der Senat verweist den Rechtsstreit im Rahmen des ihm in § 159
SGG eingeräumten Ermessen zurück, weil das SG den Beteiligten als
erste Tatsacheninstanz erhalten bleiben soll. Der Senat hätte die
anstehenden Ermittlungen auch selbst durchführen können, es wäre
den Beteiligten dann aber eine Tatsacheninstanz genommen und eine
Beschleunigung des Verfahrens nicht zwangsläufig erreicht worden.
Denn erfahrungsgemäß dauert ein Verfahren vor dem SG nicht so lange
wie vor dem Landessozialgericht.
28 Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit
abschließenden Entscheidung des SG vorbehalten (vgl. Keller a.a.O.
§ 159 Rdnr. 5 f.).
29 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG
sind nicht gegeben. Es handelt sich um die Entscheidung eines
Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung unter Beachtung
aktueller Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 17. April 2007 - B 5
RJ 30/05 R.