Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 352/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: L 1 R 352/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L1R352.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 SGB 6, § 4 Abs 2 SGB 6, § 229a SGB 6, § 39 SGB 10
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Der rechtswirksame Erlass eines Beitragsbescheides durch den Rentenversicherungsträger setzt einen die Versicherungspflicht des Betroffenen feststellenden bestandskräftigen Bescheid voraus.(Rn.13)
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Existiert keine bestandskräftige Feststellung der Versicherungspflicht, so ist der ergangene Beitragsbescheid rechtswidrig ergangen und aufzuheben.(Rn.14)
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Dem erforderlichen Feststellungsbescheid muss ein entsprechender Regelungswille entnommen werden können. Wird eine Versicherungspflicht nicht im Tenor des Bescheides festgestellt, sondern lediglich in der Begründung auf sie verwiesen, so stellt ein solcher Bescheid keinen Verwaltungsakt hinsichtlich einer Versicherungspflicht dar, auf den eine Beitragsforderung gestützt werden könnte.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 18. Juli 2007, S 18 RA 133/04, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2007 und
der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 28. Juli 2003 und 27. August 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger wegen einer
Nebentätigkeit als Dozent versicherungspflichtig ist.
2 Am 2. März 2002 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er
als selbständiger Rechtsanwalt nebenberuflich unter anderem bei
einigen Bildungsträgern als freier Mitarbeiter (Dozent im Bereich
Recht) tätig ist und reichte in diesem Zusammenhang sieben
Honorarverträge ein. Zugleich beantragte er die Feststellung seines
sozialversicherungsrechtlichen Status. Daraufhin stellte die
Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 fest, dass der Kläger die
Tätigkeit als Dozent für das Technologie- und Berufsbildungszentrum
M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. (tbz) seit dem 3. September
2001 selbständig ausübe, also nicht abhängig beschäftigt sei. Im
Folgenden prüfte die Beklagte, ob der Kläger aufgrund seiner
selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Sie stellte mit
– dem Kläger nach seinen Angaben im Klageverfahren nicht
zugegangenen – Bescheid vom 9. Mai 2003 fest, dass er ab dem
3. September 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches
des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB
VI) versicherungspflichtig sei, und fügte eine Beitragsrechnung
bei. Mit weiteren Bescheiden vom 27. Juni 2003, 28. Juli 2003 und
27. August 2003 forderte die Beklagte vom Kläger Pflichtbeiträge
und Säumniszuschläge. Zur Begründung führte die Beklagte in diesen
Bescheiden jeweils unter anderem aus, der Kläger unterliege als
Selbständiger der Versicherungspflicht nach §§ 2, 4 Abs. 2 bzw.
229a SGB VI. Gegen den Bescheid vom 27. Juni 2003, der ihm nach
eigenen Angaben am 28. Juli 2003 zuging, legte der Kläger am 28.
August 2003 Widerspruch ein, den er jedoch nicht begründete. Mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 wies die Beklagte den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Juni 2003 zurück. Da der
Kläger seinen Widerspruch nicht begründet habe, sei lediglich eine
Überprüfung nach Aktenlage möglich gewesen. Danach sei der
angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden gewesen.
3 Dagegen hat der Kläger am 16. März 2004 Klage beim Sozialgericht
Magdeburg (SG) erhoben. Ihm gehe es um die Feststellung, dass er
als selbständiger Dozent nicht versicherungspflichtig sei. Deshalb
greife er die Bescheide auch nicht hinsichtlich der Beitragshöhe
an. Seine Tätigkeit als Dozent falle nicht unter den eng
auszulegenden Lehrerbegriff des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
4 Mit Urteil vom 18. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und
ausgeführt, die Bescheide vom 27. Juni 2003, 28. Juli 2003 und 27.
August 2003 seien Gegenstand des Klageverfahrens. Der Bescheid vom
9. Mai 2003 sei dagegen nicht rechtswirksam, da nicht belegt werden
könne, dass er dem Kläger bekannt gegeben worden sei. Dem Kläger
seien jedoch die oben genannten Beitragsbescheide zugegangen. In
diesen Bescheiden sei neben der Beitragshöhe auch noch einmal
ausdrücklich die Versicherungspflicht des Klägers festgestellt
worden. Diese Feststellung sei nicht zu beanstanden, denn der
Kläger sei als selbständig tätiger Dozent in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI.
5 Gegen das ihm am 30. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 28. August 2007 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weiter geleitet hat. Er hat
unter anderem mitgeteilt, dass er gegen die Bescheide der Beklagten
vom 28. Juli 2003 und vom 27. August 2003 gesondert Widerspruch
erhoben habe, worüber noch nicht entschieden worden sei.
6 Der Kläger beantragt,
7 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2007 und
den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 28. Juli 2003 und 27. August 2003 aufzuheben.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 18. Juli 2007 zurückzuweisen.
10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
11 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird
ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
12 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im
Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg.
13 Die Bescheide vom 28. Juli 2003 und vom 27. August 2003 sind in
entsprechender Anwendung des § 96 SGG in der bis zum 31. März 2008
geltenden Fassung zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
geworden. Davon ist das SG offensichtlich ausgegangen, ohne diese
Norm im Urteil zu nennen. Eine Einbeziehung in direkter Anwendung
war nicht möglich, weil die Bescheide vom 28. Juli 2003 und vom 27.
August 2003 nicht erst – wie der Wortlaut verlangte –
nach Klageerhebung ergangen sind. Bescheide, die aufgrund der bis
zum 31. März 2008 eröffneten Möglichkeit in das Verfahren
einbezogen wurden, bleiben trotz der ab 1. April 2008 eingetretenen
Gesetzesänderung, wodurch eine analoge Anwendung des § 96 SGG
ausgeschlossen werden soll, Gegenstand des Verfahrens (Leitherer
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl.
2008, § 96 Rdnr. 1).
14 Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 sowie die Bescheide vom
28. Juli 2003 und 27. August 2003 sind jedoch rechtswidrig und
deshalb aufzuheben. Denn es existiert keine bestandskräftige
Feststellung der Versicherungspflicht, auf die die genannten
Bescheide gestützt werden könnten. Zutreffend hat das SG darauf
hingewiesen, dass die Bekanntgabe des aktenkundigen Bescheides vom
9. Mai 2003, der die Frage der Versicherungspflicht regeln sollte,
nicht belegt werden kann. Damit ist dieser Bescheid gegenüber dem
Kläger nicht existent und damit nicht rechtswirksam (Engelmann in:
von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Aufl. 2010, § 37 Rdnr.
21).
15 Entgegen der Auffassung des SG ist in den Bescheiden vom 27.
Juni 2003, 28. Juli 2003 und 27. August 2003 die Frage der
Versicherungspflicht nicht geregelt. Den Bescheiden ist ein
entsprechender Regelungswille nicht zu entnehmen. Dies wird schon
daran deutlich, dass die Beklagte die Versicherungspflicht nicht im
Tenor festgestellt, sondern lediglich in der Begründung auf sie
verwiesen hat. Sie wollte hinsichtlich der Frage der
Versicherungspflicht keine Rechtsfolge setzen, weil sie –
irrtümlich – davon ausging, dies sei bereits durch den
Bescheid vom 9. Mai 2003 erfolgt. Die Bescheide vom 27. Juni 2003,
28. Juli 2003 und 27. August 2003 stellen also keine
Verwaltungsakte hinsichtlich der Versicherungspflicht dar, auf die
Beitragsforderungen gestützt werden könnten.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
17 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht vorliegen.