Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 37/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-11
Aktenzeichen: L 6 U 37/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0711.L6U37.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 SGB 7, § 27 SGB 7, § 35 SGB 7, § 86b Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu muss ein Anordnungsgrund i. S. der erforderlichen Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich sein.(Rn.14)
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Macht der Versicherte wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Heilbehandlung sowie berufsfördernde Leistungen gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend, so fehlt es am notwendigen Anordnungsgrund, wenn ihm wegen der Unfallfolgen Heilbehandlung im Rahmen der Mitversicherung bei einem Elternteil nach dem Modell aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch gewährt wird. In gleicher Weise fehlt der erforderliche Anordnungsgrund, wenn als Rehabilitationsträger die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger in Betracht kommt.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 18. April 2011, S 3 U 45/11 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Streitig ist, ob im Wege einer einstweiligen Anordnung ein
Arbeitsunfall festzustellen ist und deshalb Heilbehandlung sowie
berufsfördernde Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zu gewähren sind.
2 Der 1995 geborene Antragsteller stürzte am 20. November 2009 um
13.15 Uhr nach Schulschluss (G.-Gymnasium, Konvent 26a) mit dem
Fahrrad im Bereich des D. W. in Q ... Hierbei erlitt er laut
Durchgangsarztbericht vom 25. November 2009 eine transcondyläre
Humerusfraktur links. Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 lehnte die
Antragsgegnerin die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.
Der Antragsteller habe sich zum Unfallzeitpunkt trotz zahlreicher
Möglichkeiten nicht auf einem unmittelbaren Weg zwischen der Schule
und der elterlichen Wohnung befunden, womit kein sachlicher
Zusammenhang mehr mit dem Schulbesuch bestanden habe. Eine
plausible Erklärung hierfür habe er nicht gegeben. Seinen hiergegen
mit Schreiben vom 3. März 2010 erhobenen Widerspruch wies die
Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2010 als
unbegründet zurück.
3 Am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller zur Weiterverfolgung
seines Anliegens beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben (S
3 U 56/10), dort am 23. März 2011 um einstweiligen Rechtsschutz
nachgesucht und begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Unfall vom 20.
November 2009 als Arbeitsunfall festzustellen und ihm wegen der
Unfallfolgen Heilbehandlung zu gewähren.
4 Mit Beschluss vom 15. April 2011 hat das SG den Antrag
zurückgewiesen (abgelehnt) und hierzu in den Gründen ausgeführt:
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die
begehrte Regelung wesentliche Nachteile drohten, womit kein
Anordnungsgrund bestehe. Heilbehandlung sei durch den für ihn
zuständigen Träger der Beihilfe und privaten Krankenversicherung
(über seine Mutter) gewährleistet. Im Übrigen fehle, ohne dass es
hierauf noch entscheidend ankomme, auch der erforderliche
Anordnungsanspruch für die vom Antragsteller begehrte vorläufige
Regelung. Einem Anspruch auf Feststellung des Unfalls vom 20.
November 2009 als Arbeitsunfall als notwendiger Voraussetzung für
Leistungsansprüche stehe schon der fehlende innere bzw. sachliche
Zusammenhang entgegen. Er sei insbesondere nicht nach der als
Anlage zum Eilantrag übersandten Lageskizze glaubhaft. Denn danach
bildeten die Wohnung, der Schulstandort und der Unfallort die Ecken
eines etwa gleichseitigen Dreiecks. Dies spreche dagegen, dass der
Unfallort auf einem Weg gelegen habe, der noch innerlich mit dem
Schulbesuch zusammengehangen habe. Überdies stehe der unter
Aufhebung des angefochtenen Bescheides erstrebten Feststellung des
Unfalls als Arbeitsunfall das Verbot einer Vorwegnahme der
Hauptsache entgegen.
5 Gegen den ihm am 27. April 2011 zugestellten Beschluss hat der
Antragsteller beim SG am 17. Mai 2011 Beschwerde zum
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er rügt, das SG habe
vor seiner Entscheidung nicht mitgeteilt, dass und warum es seinem
Antrag nicht stattgeben wolle. Bei der Beurteilung des inneren
Zusammenhangs komme es auch nicht darauf an, ob Wohnung, Schule und
Unfallort gleichseitige Dreiecke seien. Ein Versicherungsschutz
bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vielmehr
selbst dann, wenn ein Schüler einen nach Erwachsenenmaßstäben
unsinnigen und unnötigen Weg gewählt habe. Überdies habe das SG die
konkreten örtlichen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt außer Acht
gelassen und nicht in Erwägung gezogen, dass er am Unfalltag z.B.
einen Stau umfahren habe, täglich Touristen die engen Straßen und
Gassen im Innenstadtbereich der Weltkulturerbestadt bevölkerten
sowie die Bode die Stadt teile und nur auf drei Straßenbrücken
überquert werden könne. Er sei zu 80% über seine Mutter
beihilfeberechtigt; die restlichen 20% würden über eine private
Krankenversicherung abgedeckt.
6 Der Antragsteller beantragt seinem Vorbringen nach,
7 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2011
aufzuheben sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen
Anordnung unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2010 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 vorläufig
zu verpflichten, den Unfall vom 20. November 2009 als Arbeitsunfall
festzustellen sowie die Kosten der Heilbehandlung und
berufsfördernder Leistungen zu tragen.
8 Die Antragsgegnerin beantragt,
9 die Beschwerde zurückzuweisen.
10 Sie verteidigt den aus ihrer Sicht zutreffenden Beschluss des
SG. Ergänzend weist sei darauf hin, dass die vom Antragsteller
behaupteten schweren unfallbedingten Folgeschäden nicht
nachvollziehbar seien. Sollte seine Berufswahl insoweit
nichtsdestotrotz eingeschränkt sein, könnten entsprechende
Maßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen
Rentenversicherungsträger geprüft und veranlasst werden.
11 Auf den Hinweis des Senats, die Unzumutbarkeit einer Abrechnung
der Behandlungskosten im Rahmen der Mitversicherung nach dem Modell
aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch sei nicht ersichtlich,
hat der Antragsteller mitgeteilt, die besondere Eilbedürftigkeit
ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin eine Anerkennung
mutwillig ablehne. Sie wisse genau, dass sie zur Leistung
verpflichtet sei.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die
Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
13 Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte,
form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) und auch ansonsten
zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
14 Soweit – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG
nicht vorliegt, können vom Gericht der Hauptsache zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn
dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b
Abs. 2 Satz 2 SGG). Sie sind zulässig, wenn neben einem
Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der
Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen
hätte, ein Anordnungsgrund vorliegt. Hierunter ist das Bestehen
einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu verstehen. Sowohl Anordnungsanspruch als
auch Anordnungsgrund müssen im Sinne der erforderlichen
Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung überwiegend wahrscheinlich sein.
15 Gemessen daran fehlt es vorliegend bereits am Anordnungsgrund im
Sinne der erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit der vom
Antragsteller erstrebten Regelung. Er hat nochmals bestätigt, dass
ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 20. November 2009
Heilbehandlung jedenfalls im Rahmen der Mitversicherung über seine
Mutter nach dem Modell aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch
gewährt wird. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die im
Beschwerdeverfahren geltend gemachten berufsfördernden Leistungen.
Soweit solche beim Antragsteller als erforderlich erscheinen, kämen
als Rehabilitationsträger jedenfalls auch die Bundesagentur für
Arbeit oder der zuständige Rentenversicherungsträger in Betracht,
zumal durch diese Leistungen (auch) unabhängig von den zugrunde
liegenden Ursachen erbracht werden. Hierauf hat die Antragsgegnerin
mit Recht hingewiesen.
16 Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kommt es bei
dieser Sachlage nicht mehr an. Der Senat kann also insbesondere
offen lassen, ob der Unfall vom 20. November 2009 nach den
einschlägigen Maßstäben auf einem versicherten Weg geschehen ist
und damit als Arbeitsunfall anzuerkennen wäre, oder einer solchen
(vorläufigen) Feststellung ein Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache entgegen stünde.
17 Folglich konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
19 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177
SGG).