Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 96/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-26
Aktenzeichen: L 6 U 96/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0826.L6U96.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Orientierungssatz
Der Riss der Bizepssehne eines Schlossers beim Anheben eines 25 kg schweren Kanisters ist kein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7. Die versicherte Tätigkeit ist nämlich nicht wesentliche Ursache für den Gesundheitsschaden. Die Bizepssehne hat grundsätzlich eine Lastaufnahmemöglichkeit von 330 kp. Das Gericht kann sich deswegen davon überzeugen, dass eine Krankheitsanlage so stark und leicht ansprechbar war, dass ein anderes alltägliches Ereignisses den Riss der Bizepssehne ebenso ausgelöst hätte. Es ist nicht erforderlich, diese Schadensanlage näher zu bezeichnen.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 18. November 2009, S 3 U 77/08, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. November
2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge und das Vorverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Riss einer Bizepssehne des Klägers einen Arbeitsunfall darstellt.
2 Der damals 50-jährige Kläger, der den Beruf eines Schlossers erlernt hatte und ausübte, hatte im Rahmen seiner Beschäftigung am 23. Mai 2008 den Auftrag, Kunststoffbehälter mit Waschmitteln im Aufbewahrungsraum umzulagern. Beim Anheben eines Behälters mit der linken Hand verspürte er plötzlich einen Schmerz im linken Oberarm. Dieser Vorgang ist Gegenstand der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 30. Mai 2008. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 26. Mai 2008 suchte der Kläger noch am Unfalltag um 9.30 Uhr den Chirurgen Bundz auf, der eine körpernahe Bizepsverletzung links diagnostizierte. Dieser gab den Vorgang wieder, der Kläger habe beim Anheben eines 25 kg schweren Teils ohne äußere Einwirkungen plötzlich einen Schmerz im Schulter-Oberarm-Bereich verspürt. Herr B. führte weiterhin aus, nach allgemeinen klinischen Erfahrungswerten beruhten solche Verletzungen in überwiegender Zahl auf degenerativen Vorveränderungen, sodass eine derartige Verletzung auch anlässlich eines koordinierten Hebevorgangs erklärlich sei. Er halte die Beklagte nicht für zuständig, weil es an einem Unfallereignis fehle.
3 Mit Bescheid vom 2. Juni 2008 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung habe nicht stattgefunden. Bei den Beschwerden handele es sich um Überlastungsfolgen nach einem willensmäßig ausgeführten Arbeitsvorgang. Mit dem im gleichen Monat eingegangenen Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, der Vorgang stelle durchaus einen Arbeitsunfall dar. Er fügte einen Entlassungsbericht der Klinik für Unfall- und Handchirurgie des Städtischen Klinikums D vom 2. Juni 2008 bei, der die Diagnosen eines körpernahen Abrisses der langen Bizepssehne des linken Schultergelenkes bei vorbestehender Degeneration und einer Teilverletzung der Supraspinatussehne der linken Schulter in der Gelenkkapsel enthielt. Es sei eine Arthroskopie des linken Schultergelenkes mit Debridement des Bizepssehnenankers und der Rotatorenmanschette vorgenommen worden. Dabei sei eine offene knöcherne Reinsertion der langen Bizepssehne des linken Oberarmes im Sulcus intertubercularis durch Corkscrew-Titananker erfolgt. Der Kläger hatte angegeben, er habe beim Anheben eines 25 Liter-Kanisters ein plötzliches Knacken in der linken Schulter verspürt. Die Operation wurde am 30. Mai 2008 vorgenommen; die Entlassung erfolgte am 2. Juni 2008. In einer Stellungnahme vom 11. Juli 2008 führte der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr. T., aus, als Unfallereignis reiche selbst jeder völlig normale Bewegungsablauf aus. Es fehle aber an der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges zwischen Unfallereignis und Körperschaden, weil die geltende medizinische Lehrmeinung einen Riss der langen Bizepssehne durch eine normale koordinierte Bewegung ausschließe. Der Muskel könne nicht die erforderliche Kraft zur Zerstörung der anhängigen Sehne aufbringen. Der Riss der Sehne sei nur durch eine krankhafte Erniedrigung der Belastungsfähigkeit zu erklären.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und stütze sich auf die Begründung des beratenden Arztes.
5 Mit der am 24. September 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage hat der Kläger ausgeführt, der Unfallhergang stelle einen geeigneten Verletzungsmechanismus dar. Für die Annahme einer krankhaften Vorschädigung liege keine gesicherte medizinische Erhebung vor. Auch bei bestehender Degeneration könne das Unfallereignis wesentliche Teilursache der Verletzung sein.
6 Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Chefarztes der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Städtischen Klinikums D., Dr. Z., vom 9. April 2009 eingeholt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 31 - 44 verwiesen wird. Der Sachverständige hat mit dem Gutachten den Bericht des Instituts für Pathologie seines Krankenhauses vom 3. Juni 2008 vorgelegt, wonach der Bizepssehnenstumpf sich in der Alzianblau-Reaktion ohne degenerative Veränderungen dargestellt hatte.
7 Dr. Z. ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, er halte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 23. Mai 2008 und der Zusammenhangstrennung der Bizepssehne für gegeben. Er teile zwar die Auffassung, wonach der Bizepsmuskel in aller Regel nicht die erforderliche Kraftentfaltung zur Bewirkung eines Risses aufbringen könne. Von Bedeutung sei auch, dass die körpernahe lange Bizepssehne wegen ihrer anatomischen Lage häufig degenerativen Veränderungen unterworfen sei. Diese Veränderungen verliefen stumm, verursachten aber eine vermehrte Rissbereitschaft des Sehnengewebes. Meist erfolgten Zusammenhangstrennungen auf dem Boden vorbestehender degenerativer Veränderungen. Diese Annahme müsse man aber bei dem Kläger ausschließen, weil degenerative Veränderungen im Ergebnis der feingeweblichen Untersuchung auszuschließen seien.
8 Eine traumatische Zusammenhangstrennung erfordere eine unphysiologische Überlastung der Sehne. Geeignet sei ein Ereignis nur dann, wenn die Belastung überfallartig die muskulär vorgespannte Sehne treffe. Nur dann werde die unphysiologische Belastung der Sehne aufgezwungen und könne die Belastbarkeit des Sehnengewebes überschritten werden. Dies sei hier vordergründig nicht erkennbar. Neben der Belastung sei aber auch die Bewegungsdynamik zu berücksichtigen. So könne an der Achillessehne eine hohe Bewegungsdynamik kurzfristig eine so hohe Zugbelastung mit sich bringen, dass die Rissfestigkeit um ein Mehrfaches überschritten werde. Auch reflektorisch ausgelöste Muskelanspannungen könnten eine traumatische Sehnenruptur herbeiführen, wenn sie auf ein fixiertes und passiv gegensinnig bewegtes Gelenk träfen. Inwieweit dem hier betroffenen Hebevorgang eine so hohe Bewegungsdynamik inne gewohnt habe, lasse sich nicht mit genügender Sicherheit aussagen. Eine hohe Bewegungsdynamik sei bei einem schwungvollen Anheben möglich, lasse sich aber nicht quantifizieren. Vermehrte degenerative Veränderungen träten typischerweise schon vor dem Lebensalter des Klägers auf. Solche Veränderungen seien aber durch den Pathologen befundmäßig ausgeschlossen worden. Allgemeinerkrankungen des Klägers mit der Folge einer Beeinträchtigung der Zugfestigkeit des Sehnengewebes lägen nicht vor. Auch nehme er keine ungünstigen Medikamente ein. Die Mehrzahl der Indizien sprächen für die Annahme des ursächlichen Zusammenhanges. Dieser sei nach seiner Einschätzung auch bei einem ungeeigneten Geschehensablauf anzunehmen. Er halte eine Ablehnung des ursächlichen Zusammenhanges allein aufgrund des Geschehensablaufes ohne Nachweis konkurrierender Ereignisse oder Einwirkungen für problematisch.
9 Die Beklagte hat eine Stellungnahme von Dr. T. vom 15. Mai 2009, Bl. 51 - 54 d. A., vorgelegt. Im Wesentlichen hat er mitgeteilt, die feingewebliche Bewertung stelle nur einen Teilgesichtspunkt von mehreren dar. Auch sei zu berücksichtigen, dass die fehlende Einblutung gegen einen Unfallzusammenhang spreche. Aus dem tatsächlichen Geschehensablauf ergäben sich keine Hinweise auf einen unphysiologischen Bewegungsablauf.
10 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2009 hat Dr. Z. entgegnet, auch Dr. T. könne die Ursache der Bizepssehnenruptur nicht darlegen. Der histologische Ausschluss verschleißbedingter Veränderungen im Bereich der Rissstelle lasse sich nicht in seiner Bedeutung verringern. Daneben spreche der gesamte zeitliche Zusammenhang für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs, während der Geschehensablauf nicht ausreichend klar nachgewiesen werden könne. Der Einteilung in geeignete und ungeeignete Verletzungsmechanismen komme die Bedeutung eines Anhaltspunktes, nicht aber diejenige eines Beweises zu.
11 Die Beklagte hat eine weitere beratende Stellungnahme des Chirurgen Dr. C. vom 7. August 2009, Bl. 65 - 68 d. A. vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, Ursache des Sehnenrisses sei der Wille, eine Last aufzunehmen, gewesen. Der damit verbundenen Kraftanstrengung sei die Sehne nicht gewachsen gewesen. Unter Kraftanstrengung sei ein willentlich gesteuerter und motorisch koordinierter Bewegungsablauf zu verstehen, auch wenn er schwungvoll erfolge. Bei einer solchen Muskelanspannung übertrage sich die Spannung allmählich. In der Sehne seien Fühler eingebaut, die dem Muskel jederzeit den Spannungszustand der Sehne signalisierten. Sie verhinderten eine Überlastung der Sehne. Wenn es gleichwohl bei einem willentlich gesteuerten Kraftakt zu einem Riss komme, stimme etwas im Bauplan der Sehne nicht. Im Rahmen der Operation sei eine Degeneration gesehen worden. Möglicherweise seien die entsprechenden Teile nicht von der Entnahme des Präparates für die histologische Untersuchung erfasst worden. Die Entnahme mehrerer Proben an verschiedenen Stellen sei erforderlich. Auch der Teilriss der Supraspinatussehne weise auf eine degenerative Entstehung des Bizepssehnenrisses hin. Zudem führten ständige Reibungen am Ein- und Ausgang des Sulcus intertubercularis zu Rissen ohne angemessenes Verletzungsereignis. Wenn ein Ereignis die geschädigte Struktur nicht gefährde, könne zwischen dem festgestellten Schaden und dem angeschuldigten Ereignis kein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei dem Geschehen vom 23. Mai 2008 habe es sich um ein austauschbares Ereignis gehandelt. Der Schaden wäre bei jeder anderen Verrichtung des täglichen Lebens in naher Zukunft in ähnlicher Weise eingetreten.
12 Mit Urteil vom 18. November 2009 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, das Ereignis vom 23. Mai 2008 als Arbeitsunfall festzustellen und dem Kläger Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Sie hat ausgeführt, der Riss der Bizepssehne sei ein Unfallereignis gewesen. Ein solches schließe auch körpereigene Vorgänge wie z. B. Heben, Schieben oder Laufen mit ein. Dadurch sei ein Gesundheitsschaden hervorgerufen worden, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. sei zu folgen.
13 Gegen das ihr am 17. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte noch im gleichen Monat Berufung eingelegt. Sie verweist zunächst auf die Ausführungen ihrer beratenden Ärzte und ergänzt, die fehlende medizinische Feststellung einer Vorerkrankung rechtfertige nicht den Umkehrschluss auf die Verursachung durch ein äußeres Ereignis. Sie sei für eine Alternativursache nicht beweispflichtig. Zudem sei nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg kein Unfallereignis gegeben, wenn betriebliche Tätigkeiten regelrecht verrichtet würden.
14 Die Beklagte beantragt,
15 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Er verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12. April 2005 – B 2 U 27/ 04 R. Danach sei auch in seinem Fall ein Unfallereignis gegeben. Auch eine sogenannte innere Ursache sei in seinem Fall nicht feststellbar. Es liege ein Arbeitsunfall vor. Der Sachverständige sei in Fällen der vorliegenden Art erfahren und seine Begutachtung sei auch schon zur Grundlage von Rechtsprechung des Senates gemacht worden. Warum dies hier anders sein solle, sei nicht nachvollziehbar.
19 Das Gericht hat den Operationsbericht des Städtischen Klinikums D. vom 30. Mai 2008, Bl. 119 f. d. A., beigezogen.
20 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
21 Bei der Entscheidungsfindung hat die Akte der Beklagten – Az. – vorgelegen.
Entscheidungsgründe
22 Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte
Berufung hat Erfolg. Die Klage ist schon unzulässig, soweit das
Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung von Leistungen nach Maßgabe
der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung verurteilt
hat. Insoweit fehlt es an der Bestimmtheit des Antrags im Sinne von
§ 202 SGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO),
die geeignet wäre, den Rahmen der gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis abzugrenzen; der Mangel führt zur
Unzulässigkeit (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rdnrn. 10,
13). Über den Hinweis auf die Unzulässigkeit hinaus war die
Anregung eines bestimmten Antrages beim Kläger nach § 106 Abs. 1
SGG weder möglich noch erforderlich. Über konkrete Leistungen haben
die Beteiligten nämlich zu keinem Zeitpunkt gestritten. Im Übrigen
ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni
2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2008
beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG,
soweit die Beklagte darin die Feststellung eines Arbeitsunfalls
abgelehnt hat. Denn auf diese Feststellung hat der Kläger keinen
Anspruch. Die versicherte Tätigkeit in Form des Anhebens des
Kanisters hat nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 des Siebten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zu einem Gesundheitsschaden
geführt. Ein Unfallereignis bei Verrichtung der versicherten
Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt vor. Der Kläger hat in
einem von äußeren Umständen unbeeinflussten und geplanten Vorgang
einen Kanister erfasst, um ihn anzuheben und den Hebevorgang
eingeleitet. Diesen Ablauf hält der Senat auf Grund der
durchgehenden Schilderungen des Klägers für erwiesen. Er ist
deswegen glaubhaft, weil der Kläger an seiner Schilderung auch dann
noch festgehalten hat, als er erkennen konnte, dass sie die
Verfolgung möglicher Ansprüche aus der gesetzlichen
Unfallversicherung erschwert. Dies hatte ihm bereits der zuerst
behandelnde Chirurg B verdeutlicht, der schon ein Unfallereignis
nicht für gegeben hielt und dies nach seinem Bericht dem Kläger
auch mitgeteilt hat. Mit dem Ansetzen zum Anheben des Kanisters hat
dessen Gewicht als ein zeitlich begrenzt von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis den Arm des Klägers belastet. Das
Unfallereignis ist auch in einem naturwissenschaftlichen Sinne für
den Bizepssehnenriss ursächlich geworden. In diesem Rahmen sind nur
die Bedingungen in die weitere Prüfung einzubeziehen, die
gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne dass auch der zu prüfende
Gesundheitsschaden fehlen würde (BSG, Urt. v. 17. 2. 09 – B 2
U 18/07 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 31, Rdnr. 12). Erforderlich
ist dazu eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als
gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG,
Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insoweit folgt das Gericht
dem Sachverständigen Dr. Z ... Denn im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit der versicherten Verrichtung sind ein Knacken und
Schmerzen aufgetreten, wie der Kläger durchgehend glaubhaft
angegeben hat. Weiterhin hat sich im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang damit der für einen Bizepssehnenriss kennzeichnende
Funktionsverlust gezeigt, der dem Chirurgen B bei der am gleichen
Tag noch vor dem gewöhnlichen Schichtende des Klägers vorgenommenen
Untersuchung die klinische Diagnose einer körpernahen
Bizepsverletzung ermöglicht hat. Weiterhin spricht für den
naturwissenschaftlichen Zusammenhang, dass die Risszeichen im
Rahmen einer Gewichtsbelastung und Muskelanspannung aufgetreten
sind, die die Bizepssehne jedenfalls beansprucht haben. Das Anheben
des Kanisters als versicherte Verrichtung war aber nicht
wesentliche Ursache des Risses der Bizepssehne. Der Senat lässt
offen, ob auch in Fällen wie dem vorliegenden vor der Abwägung,
welche Ursache wesentlich den zu prüfenden Schaden herbeigeführt
hat, die naturwissenschaftliche Unfallkausalität einer ggf.
konkurrierenden Ursache zu prüfen ist (vgl. BSG, Urt. v. 17. 2. 09
– B 2 U 18/07 R – a.a.O., Rdnr. 13) oder ob es dabei
sein Bewenden hat, dass die versicherte naturwissenschaftliche
Ursache auch bei fehlender Alternativursache – oder hier
konkurrierender Ursache – nicht automatisch eine wesentliche
Ursache ist (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R – SozR
4-2700 § 8 Nr. 17 Rdnr. 2). Der Senat kann die Frage offen lassen,
weil er auf Grund der gesamten Umstände voll davon überzeugt ist,
dass weitere körperliche Umstände, zumindest im Sinne einer
Schadensanlage, zum Eintritt des Sehnenrisses unverzichtbar
beigetragen haben. Dies setzt nicht voraus, dass diese Umstände auf
Grund erhobener Befunde näher bezeichnet werden können, was hier
mangels konkreter Hinweise aus dem Beweisergebnis auch nicht
möglich ist. Insbesondere lässt sich ein Einfluss degenerativer
Veränderungen auf den Eintritt des Risses nicht wahrscheinlich
machen. Zwar gehen solche Veränderungen aus dem Operationsbericht
hervor, sind aber nach dem histologischen Befund auszuschließen.
Der Senat schließt sich der Würdigung des Sachverständigen an, der
hier dem histologischen Befund den Vorrang bei der Beurteilung
einräumt. Denn die histologische Untersuchung ermöglicht eine
zuverlässige Beurteilung der Rissstelle selbst, die im Hinblick auf
erkannte Auffaserungen bei der Probenentnahme auch offensichtlich
erfasst worden ist. Insoweit ist es als folgerichtig
nachvollziehbar, wenn die Pathologen die Diagnose eines
"Bizepssehnenstumpfes" ohne degenerative Veränderungen
stellen. Nicht überzeugen kann der Einwand der beratenden Ärzte der
Beklagten, eine zuverlässige Beurteilung erfordere die Entnahme
mehrerer Proben. Denn wenn die Rissstelle frei von degenerativen
Veränderungen ist, kann der Nachweis solcher Veränderungen an
anderer Stelle den Riss nicht mehr erklären. Gleichwohl ist der
Senat vom Mitwirken einer Schadensanlage überzeugt, weil die
versicherte Einwirkung zur alleinigen Erklärung des
Schadenseintritts ungeeignet ist. Auf der Ebene der
naturwissenschaftlichen Ursächlichkeit ist dabei nur zu prüfen, ob
sich nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand das Vorhandensein
weiterer, nicht versicherter Ursachen beweiskräftig aufdrängt. Dies
ist hier der Fall, weil die Anhebung eines 25 kg schweren Kanisters
durch den Kläger ungeeignet ist, den Schadenseintritt allein zu
erklären. Denn bei Gesundheit der Sehne würde diese eine vielfache
Lastaufnahme aushalten, die die mögliche Kraftentfaltung der
Muskulatur deutlich übersteigt. Diese Gesichtspunkte ergeben sich
aus dem Gutachten des Sachverständigen, der als geeignete
Einwirkung nur unphysiologische Belastungen der Sehne ansieht,
wobei er eine besondere Bewegungsdynamik, ggf. auch durch abrupte
Muskelanspannungen, für möglicherweise ausreichend hält. Nicht zu
folgen ist seinen daraus gezogenen, der Art nach rechtlichen
Schlussfolgerungen für den Einzelfall. Vielmehr ergeben sich aus
der durchgehenden Schilderung des Klägers keinerlei Hinweise auf
eine dieser Möglichkeiten. Der Kläger beschreibt durchgehend eine
banale Anhebung, die der Sachverständige selbst
"vordergründig" – das bedeutet ohne seine
Überlegungen zur Bewegungsdynamik – als physiologisch
einstuft. Nur auf die Beschreibung des Klägers zu dem
Geschehensablauf kann der Senat sich hier aber stützen. Rechtlich
ursächlich sind darüber hinaus nur Ereignisse, die sich wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als wesentliche Ursache darstellen (BSG, Urt.
v. 15.2.05 – B 2 U 1/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 12
Rdnr. 14). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus
der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen
Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens
abgeleitet werden (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R –
SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Ist die ursächliche Bedeutung einer
äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen
Krankheitsanlage zu vergleichen und abzuwägen, ist darauf
abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht
ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen nicht
besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen
bedurfte, sondern dass ein anderes, alltäglich vorkommendes
Ereignis oder die eigengesetzliche Entwicklung zu der selben Zeit
die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urt. v. 9. 5. 2006 – B
2 U 1/05 R – a.a.O.). Der Anhebung kommt die Bedeutung eines
in diesem Sinne wesentlichen Ereignisses nicht zu. Dabei handelt es
sich um eine Anstrengung, der sich der Kläger mit dem Beruf eines
Schlossers nach aller Erfahrung im Laufe seines Lebens bereits in
nicht zählbarer Häufigkeit ausgesetzt haben wird. Es handelt sich
weiterhin um ein alltägliches Ereignis, dem sich ein Mann mit dem
vom Kläger ausgeübten Beruf eines Schlossers bedenkenlos auch in
seinem Privatleben immer wieder aussetzt. Weiterhin ist in
Anbetracht des großen Unterschiedes zwischen der grundsätzlichen
Lastaufnahmemöglichkeit der Bizepssehne von 330 kp und der
tatsächlichen Lastaufnahme von höchstens 25 kp nahe liegend, dass
zeitnah auch die Muskelanspannung zur Aufnahme eines noch
geringeren Gewichtes oder im Rahmen einer anderen Anstrengung den
Riss bewirkt hätte. Denn die Umstände belegen jedenfalls eine
bereits eingetretene starke Verminderung der Widerstandskraft der
Sehne. Danach fehlt dem Unfallereignis die Unersetzlichkeit und
liegt ein zeitnaher Riss auch auf Grund alltäglicher Belastungen zu
etwa der gleichen Zeit nahe. Insoweit folgt der Senat den
überzeugenden Ausführungen der Beratungsärzte der Beklagten.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2
SGG liegen nicht vor.