Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat — L 4 P 44/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-08
Aktenzeichen: L 4 P 44/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0708.L4P44.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 31 SGB 10, § 114 Abs 2 S 1 SGB 11, § 115 Abs 1a S 1 SGB 11, § 115 Abs 1a S 2 SGB 11 ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Der vorläufige Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes richtet sich nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG. Weder ihre Ankündigung noch die Veröffentlichung selbst sind Verwaltungsakte. (Rn.25)
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§ 115 Abs 1a SGB 11 und die Pflegetransparenzvereinbarung Ambulant (PTVA) sind grundsätzlich verfassungsgemäß. (Rn.29)
-
Art 12 Abs 1 GG schützt nicht vor der Verbreitung inhaltlich zutreffender und mit der gebotenen Sachlichkeit und Zurückhaltung formulierter Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (vgl BVerfG vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 = BVerfGE 105, 252 = NJW 2002, 2621). (Rn.39)
-
Die bei der Veröffentlichung von Transparenzberichten bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten genügen den Anforderungen nach Art 19 Abs 4 GG. (Rn.43)
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§ 2 S 2 PTVA ist in verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen und anzuwenden, dass 10 Prozent oder mindestens 10 und höchstens 15 pflegebedürftige Menschen in die Prüfung einzubeziehen sind. (Rn.47)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 13. Oktober 2010, S 21 P 81/10 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Antragsgegner wenden sich mit der Beschwerde gegen die
einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Halle, mit der ihnen bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die
Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung
(Transparenzbericht) vom 7. Juli 2010 betreffend den von der
Antragstellerin betriebenen ambulanten Pflegedienst untersagt
wird.
2 Die Antragstellerin ist Mitglied des Landesverbandes
Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V. und betreibt einen nach § 72
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung
– (SGB XI) durch Versorgungsvertrag vom 9. April 2008
zugelassenen ambulanten häuslichen Krankenpflegedienst mit ca. 87
(Stand im Juli 2010) zu versorgenden Personen, in dem die
Antragsgegner am 7. Juli 2010 durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) eine Qualitätsprüfung nach
den §§ 114 ff SGB XI durchführen ließen. Es handelte sich um eine
Wiederholungsprüfung im Auftrag des Antragsgegners zu 1, nachdem
die letzte Prüfung am 2. November 2009 als Anlassprüfung
durchgeführt worden war. Von den zum Prüfungszeitpunkt versorgten
87 Personen waren 36 Leistungsempfänger nach dem SGB XI und dem SGB
V, 45 ausschließlich nach dem SGB V und zwei ausschließlich nach
dem SGB XI. Für weitere vier Personen waren Anträge nach dem SGB XI
gestellt, aber noch nicht beschieden worden.
3 Im Prüfbericht wird angegeben, es seien im Rahmen der
Überprüfung der Ergebnisqualität fünf als P1 bis P5 bezeichnete
Pflegebedürftige mit den Pflegestufen I bis III ausgewählt worden,
um ein Gespräch zur Zufriedenheit und eine Überprüfung des
Pflegezustandes durchzuführen. Fachlicher Gegenstand der
Überprüfung waren Behandlungspflege, Mobilität, Ernährung und
Flüssigkeitsversorgung, Ausscheidung, Umgang mit Demenz und
Körperpflege und sonstige Aspekte der Ergebnisqualität, wobei die
den einzelnen Pflegebereichen zugeordneten Prüfkriterien zum Teil
nicht auf alle geprüften Pflegebedürftigen zutrafen. So war u. a.
bei der Behandlungspflege zum sachgerechten Umgang mit der
Medikamentengabe entsprechend der ärztlichen Verordnung vermerkt,
dies treffe auf zwei Pflegebedürftige zu und in einem Fall nicht
zu. Die "Berücksichtigung des aktuellen Standes des Wissens
bei der Behandlung chronischer Wunden/des Dekubitus" treffe in
einem Fall nicht zu. Bei der Mobilität wurde festgestellt, die
"Erfassung des Dekubitusrisikos" treffe zweimal zu und
einmal nicht zu. Zur Ernährung und Flüssigkeitsversorgung war
vermerkt, es sei in keinem Fall eines der neun Prüfkriterien
erfüllt, während die jeweiligen Prüfpunkte als in einem oder zwei
Fällen als nicht erfüllt eingetragen waren. Lediglich bei der
Körperpflege und den sonstigen Aspekten der Ergebnisqualität trafen
alle vier Kriterien auf die fünf geprüften Pflegebedürftige zu. Von
den insgesamt 33 Einzelkriterien trafen 13 auf jeweils eine
geprüfte Person zu und waren als nicht erfüllt eingetragen. In den
Empfehlungen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten legte der MDK
zahlreiche Maßnahmen fest, die von der Antragstellerin unverzüglich
umzusetzen seien.
4 Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 übersandte der MDK der
Antragstellerin den Prüfbericht, die dazu unter dem 29. Juli 2010
Stellung nahm. Die festgestellten Mängel beträfen ausschließlich
solche in der Dokumentation, während die Pflege tatsächlich
ordnungsgemäß erfolge. Es sei nicht richtig, die pflegerischen
Leistungen mit mangelhaft zu bewerten, da der tatsächliche Zustand
der Patienten bei der MDK-Prüfung keine Rolle gespielt habe. Laut
Prüfbericht erhielten die Patienten nichts zu essen und zu trinken,
deren Wunden würden nicht versorgt und die Ausscheidung nicht
kontrolliert. Das sei widersprüchlich, zumal die Prüferinnen den
guten Zustand der Patienten gelobt hätten.
5 Mit E-Mail vom 14. Juli 2010 erhielt die Antragstellerin die
Möglichkeit, Einsicht in den vorläufigen Transparenzbericht zu
nehmen und innerhalb von 28 Tagen einen Kommentar von maximal 3.000
Zeichen zu dem Prüfungsergebnis abzugeben. Der vorläufige
Transparenzbericht enthält auf der ersten Seite unter der
Überschrift "Qualität des ambulanten Pflegedienstes Antje
Aschenbach" folgende Prüfergebnisse:
6 Pflegerische Leistungen: 5,0 (mangelhaft)
7 Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen: 3,9
(ausreichend)
8 Dienstleistung und Organisation: 1,0 (sehr gut)
9 Rechnerisches Gesamtergebnis: 4,2 (ausreichend)
10 Befragung der Bewohner: 1,0 (sehr gut)
11 Dem Gesamtergebnis war der Landesdurchschnitt von 2,3 (gut)
gegenübergestellt. Ebenfalls auf der ersten Seite wurde die Zahl
der "Kunden" mit 87 angegeben und die Anzahl der in die
Prüfung einbezogenen pflegebedürftigen Menschen mit 6. Auf den
folgenden Seiten wurden die Einzelnoten in den vier
Qualitätsbereichen aufgeführt. Dabei war bei den 17 Kriterien des
Qualitätsbereichs 1 (Pflegerische Leistungen) 13 mal die Note
"5" angegeben, u. a. bei den Ziffern 2 ("Werden die
individuellen Wünsche zum Essen und Trinken [ ]
berücksichtigt?") und 6 ("Wurde die vereinbarte Leistung
zur Nahrungsaufnahme nachvollziehbar durchgeführt?").
12 Die Antragstellerin hat nach ihren Angaben die Antragsgegner
durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2010
erfolglos aufgefordert, von der Veröffentlichung des
Transparenzberichtes abzusehen.
13 Am 17. August 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht
Halle den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung der
Veröffentlichung des vorläufigen Transparenzberichtes beantragt.
Sinngemäß hat ihr Antrag gelautet, die Antragsgegner im Wege des
Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Veröffentlichung eines Transparenzberichtes über die
Qualitätsprüfung vom 7. 7. 2010 der von ihr betriebenen ambulanten
Pflegeeinrichtung vorläufig bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren zu unterlassen.
14 Sie hat eine fehlerhafte Notenbildung geltend gemacht und
gerügt, dass nur sechs statt neun Bewohner, was einer Quote von 10
v. H. entsprochen hätte, geprüft worden seien. Die
Transparenzvereinbarung sei in dem Wissen zustande gekommen, dass
es derzeit keine pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse
über valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der
pflegerischen Versorgung in Deutschland gibt. Dennoch beabsichtigen
die Antragsgegner die Veröffentlichung des Berichtes mit der
Gesamtnote "4,2, ausreichend" und der Einzelbewertung der
"Pflegerischen Leistungen" mit "5,0,
mangelhaft". Die Veröffentlichung dieser Noten führe
zweifellos zu einer erheblichen Schädigung des Ansehens des
Betriebes. Infolge dessen sei ein dramatischer Rückgang an
Pflege-Interessenten und schlimmstenfalls der wirtschaftliche Ruin
der Einrichtung zu befürchten.
15 Die Antragsgegner sind unter Hinweis auf den nach ihrer Ansicht
fehlenden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund dem Antrag
entgegen getreten. Sie haben die Auffassung vertreten, ihren
gesetzlichen Auftrag erfüllt zu haben, der darauf hinaus laufe, die
von der Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen und deren Qualität
für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich,
übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in
anderer geeigneter Form kostenfrei zu veröffentlichen. Die
Bewertung sei nach der Systematik erfolgt, die vom
GKV-Spitzenverband der Pflegekassen, der Vereinigung der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und weiterer Spitzenverbände
unter Beteiligung des MDK des GKV-Spitzenverbandes vereinbart
worden sei. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass
die im Transparenzbericht vorgenommene Bewertung nicht den
festgelegten Kriterien entspreche oder die Feststellungen der
Prüfer des MDK unzutreffend seien. Die von der Antragstellerin
geforderte Einbeziehung von mindestens neun Kunden sei nicht
erforderlich gewesen, da nach der maßgeblichen
Qualitätsprüfungsrichtlinie vom 11. Juni 2009 als Bezugsgröße für
die Auswahl im stationären Bereich die Anzahl der belegten
Heimplätze und im ambulanten Bereich die Anzahl der
Sachleistungsbezieher nach dem SGB XI festgelegt sei.
16 Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 hat das Sozialgericht (SG)
Halle die Antragsgegner verpflichtet, "die Veröffentlichung
eines Transparenzberichtes über die Qualitätsprüfung vom 07.07.2010
der von der Antragstellerin betriebenen ambulanten
Pflegeeinrichtung vorläufig bis zu einer Entscheidung im
Hauptsachverfahren zu unterlassen". Zur Begründung hat das SG
u. a. angegeben: Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes
würde rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der Antragstellerin eingreifen. Auf der Grundlage
der Pflegetransparenzvereinbarung ambulant (PTVA) könnten den
Verbrauchern keine verlässlichen Informationen über
Pflegeleistungen und Pflegequalität gegeben werden. Es gebe keine
pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über valide
Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität, was sich bereits aus
dem Vorwort der PTVA ableiten lasse, in dem die Vereinbarung selbst
als lediglich vorläufig bezeichnet werde. Nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts sei der Staat bei der Veröffentlichung
von tatsächlich unsicheren Tatsachen verpflichtet, auf diese
Unsicherheiten besonders hinzuweisen, um dem Bürger eine
eigenständige Entscheidung zu belassen. Das Bewertungssystem der
PTVA sei zudem ungeeignet. Die Skalenbewertung führe zu einer grob
entstellenden Notenvergabe. Insbesondere die Note 5,0 für den
Qualitätsbereich "Pflegerische Leistungen" zeige, zu
welchen für die Verbraucher kaum verständlichen Wertungen die
Anwendung der Regelungen der PTVA führen könne. Kaum ein
Verbraucher könne nachvollziehen, weshalb eine Einrichtung bei
einer mangelhaften Bewertung überhaupt noch pflegerische Leistungen
erbringen dürfe. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung vom 7. Juli
2010 hätten die Antragsgegner nicht veranlasst, Maßnahmen gegenüber
der Antragstellerin nach § 115 Abs. 2 SGB XI zu ergreifen. Dies
zeige, dass sie die bei der Qualitätsprüfung festgestellten Mängel
nicht für schwerwiegend halten. Auch ein Anordnungsgrund sei
gegeben, da dem Antragsteller erhebliche wirtschaftliche Nachteile
drohten.
17 Gegen den ihnen am 18. Oktober 2010 zugestellten Beschluss haben
die Antragsgegner rechtzeitig am 18. November 2010 Beschwerde
eingelegt und hinsichtlich des Anordnungsanspruchs auf die
bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats verwiesen, mit der
die Veröffentlichung von Transparenzberichten für rechtmäßig
erklärt worden sei. Soweit das SG die Berechnungen des MDK
bemängele, werde auf dessen Stellungnahme vom 1. September 2010
verwiesen. Es sei auch kein Anordnungsgrund ersichtlich, da die
Antragstellerin eine konkrete Existenzgefährdung weder behauptet
habe noch diese anzunehmen sei. Die Antragstellerin könne eine
Wiederholungsprüfung beantragen oder den Transparenzbericht durch
eine Kommentierung im Internet ergänzen. Es bestehe eindeutig ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen
Veröffentlichung des Transparentsberichtes.
18 Die Antragsgegner beantragen nach ihrem schriftlichen
Vorbringen,
19 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Oktober 2010
aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
20 Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftlichen
Vorbringen,
21 die Beschwerde zurückzuweisen.
22 Sie hält den angegriffenen Beschluss für rechtmäßig und trägt
vor, der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 12 GG sei
betroffen. Es sei zwar zuzugeben, dass Art. 12 GG nicht vor der
Verbreitung inhaltlich zutreffender und unter Beachtung des Gebots
der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierter
Informationen durch einen Träger der Staatsgewalt schützt. Hier
könne jedoch nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden,
dass mit dem umstrittenen Transparenzbericht solche inhaltlich
zutreffenden Informationen verbreitet werden sollen. Die
Beurteilungskriterien der PTVA seien nicht geeignet, die von den
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität zu
beurteilen. Die Systematik der Bewertung sei verfehlt und die
Ermittlung der Pflegenoten für den Leser nicht nachvollziehbar. Die
Transparenzberichte täuschten die Verbraucher, wie das SG Münster
mit Urteil vom 20. August 2010 (S 6 P 111/10) zutreffend
entschieden habe.
23 Die Verwaltungsakte der Antragsgegner hat vorgelegen und ist
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages der Beteiligten
wird auf den Inhalt dieser Akte und der Gerichtsakten beider
Rechtszüge Bezug genommen.
II.
24 Die nach §§ 172 Abs. 1 und 3 Ziff. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde
ist unbegründet. Die vom Sozialgericht Halle erlassene einstweilige
Anordnung zur Unterlassung der Veröffentlichung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist im
vorliegenden Fall rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für eine
solche einstweilige Anordnung gegeben sind.
25 Da weder in der Ankündigung der Veröffentlichung eines
Transparenzberichtes noch in dem Transparenzbericht oder der
Veröffentlichung selbst ein Verwaltungsakt liegt, kann vorläufiger
Rechtsschutz zur Abwehr drohenden Verwaltungshandelns nur über den
Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG
erreicht werden. Sowohl dem Transparenzbericht selbst als auch
seiner Veröffentlichung und der Ankündigung dieses Vorhabens fehlt
es für eine Qualifizierung als Verwaltungsakt an einer
verbindlichen Regelung der Rechtslage gegenüber der Antragstellerin
(vgl. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Hierdurch
werden keine Rechte oder Pflichten begründet. Die Pflicht zum
Handeln nach bestimmten Vorgaben ergibt sich für den Träger der
Pflegeeinrichtung nur aus einem Maßnahmebescheid nach § 115 Abs. 2
SGB XI. Die Pflicht der Pflegeeinrichtung, die Veröffentlichung zu
dulden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nicht aus der
Ankündigung der Veröffentlichung oder dieser selbst (vgl.
Senatsbeschluss vom 14. 6. 2010, L 4 P 3/10 B ER; so im Ergebnis
auch Sächsisches LSG, Beschluss v. 24. Februar 2010 – L 1 P
1/10 B ER, RdNr. 19, 20; Bayrisches LSG, Beschluss v. 30. März 2010
– L 2 P 7/10 B ER, RdNr. 35, jeweils zitiert nach juris).
26 Die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2
Satz 1 SGG liegen hier auch vor. Die Antragstellerin beruft sich
mit Recht sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen
Anordnungsgrund.
27 Nach § 86b Abs.2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Die sogenannte Sicherungsanordnung dient der
Bewahrung des Status quo. Die Veränderung eines bestehenden
Zustandes soll wenigstens vorläufig verhindert werden, indem der
Antragsgegner zur Unterlassung der Veränderung verpflichtet
wird.
28 Eine Sicherungsanordnung kann nur ergehen, wenn ein
Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind
(§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
(ZPO)). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle
Recht des Antragstellers, für das vorläufiger Rechtsschutz
beantragt wird. Der Anordnungsgrund liegt bei der
Sicherungsanordnung in der Gefahr einer Rechtsvereitelung oder
Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes. Wenn die Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das
geschützt werden muss, nicht vorhanden, so dass der Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen ist. Ist die Klage
offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die
Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bestehen unterschiedliche
Auffassungen zu der maßgebenden, höchstrichterlich nicht geklärten
Rechtsfrage, für die jeweils gute Gründe sprechen, so ist die Klage
in der Regel nicht offensichtlich begründet (vgl. hierzu Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RdNr. 29
m. w. N.). Bei offenem Ausgang ist eine umfassende
Interessenabwägung erforderlich. Abzuwägen sind die Folgen, die
eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der
Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde,
gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung
erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren
indes keinen Erfolg hätte. Bei der Interessenabwägung ist
insbesondere eine drohende Verletzung von Grundrechten und deren
Intensität zu berücksichtigen, aber auch sonstige Kriterien wie
beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen
Keller in Meyer-Ladewig a.a.O., § 86b RdNr. 29a). Daher stehen
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beziehungslos
nebeneinander, sondern bilden auf Grund ihres funktionalen
Zusammenhangs ein bewegliches System. Je schwerer die Belastungen
des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung des begehrten
Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an
einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten
Rechtsposition zurückgestellt werden. Die Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedenfalls
vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren
nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss v. 25. Oktober 1999
– 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69, 74; Urt. v. 14. Mai
1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 216; sowie
BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09
– NZS 2009, 674, 675).
29 Die für die Frage der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten
Veröffentlichung zu klärende Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit
von § 115 Abs. 1a SGB XI und der Rechtmäßigkeit der PTVA ist höchst
richterlich nicht geklärt, sodass eine Klage in der Hauptsache
jedenfalls nicht offensichtlich begründet wäre. Nach Auffassung des
Senats steht aber die Regelung des § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI in
Verbindung mit der PTVA grundsätzlich mit höherrangigem Recht in
Einklang (nachfolgend unter a), es ist aber § 2 Satz 2 der PTVA im
Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin zu korrigieren, dass
nicht mindestens fünf, sondern mindestens zehn pflegebedürftige
Menschen in die Prüfung einbezogen werden (nachfolgend unter b).
Der Senat sieht daher im Hauptsacheverfahren überwiegende
Erfolgsaussichten und hält es unter Berücksichtigung einer
umfassenden Interessenabwägung für die Antragsgegner für zumutbar,
vor einer Veröffentlichung des Transparenzberichtes die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (nachfolgend unter
c).
30 a) Nach § 115 Abs. 1a SGB XI stellen die Verbände der
Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der
Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre
Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im
Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei
veröffentlicht werden. Hierbei sind nach Satz 2 dieser Vorschrift
die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des MDK sowie gleichwertige
Prüfergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4 zugrunde zu legen; sie
können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene Informationen, die
die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität darstellen, ergänzt werden. Während in den Sätzen 3 bis 5
das Gesetz selbst noch einige Vorgaben zur Veröffentlichung macht,
sind nach Satz 6 der Vorschrift die Kriterien der Veröffentlichung
einschließlich der Bewertungssystematik durch den Spitzenverband
Bund der Pflegekassen, die Vereinigung der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008 unter
Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen zu vereinbaren.
31 aa) § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI enthält keine verfassungswidrige
Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen (wie hier Sächsisches LSG,
Beschl. v. 24. Februar 2010, a.a.O., RdNr. 31 ff; LSG-NRW, Beschl.
v. 10. Mai 2010 – L 10 P 10/10 B ER, RdNr. 27 ff. sowie
Bayrisches LSG, Beschl. v. 30. März 2010, a.a.O., Rd-Nr. 36,
jeweils zitiert nach juris). Wie das Sächsische Landessozialgericht
zutreffend ausgeführt hat, wird an den Regelungen der Sätze 6 bis 9
des § 115 Abs. 1a SGB XI deutlich, dass der Gesetzgeber den Weg des
Normenvertrages gewählt hat. Die zu vereinbarenden Kriterien der
Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik regeln
nicht nur Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, sondern
entfalten normative Wirkung insbesondere für die an der
Veröffentlichung beteiligten Landesverbände der Pflegekassen und
für die von der Veröffentlichung betroffenen Träger von
Pflegeeinrichtungen. Auch wenn Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG
ausdrücklich nur die Bundesregierung, die Bundesminister oder die
Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt,
sind solche Normsetzungsverträge grundsätzlich mit der Verfassung
vereinbar (vgl. BSG, Urt. v. 15. Mai 2002 – B 6 KA 33/01 R,
SozR3-2500 § 87 Nr. 34 S. 191; BSG, Urt. v. 9. Dezember 2004, SozR
4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr. 64 ff. – B 6 KA 44/04 R, jeweils
zitiert nach juris), denn das Grundgesetz enthält keinen Numerus
Clausus von Normsetzungsformen. Das Bundesverfassungsgericht hat
die Rechtsetzung im Rahmen der funktionellen Selbstverwaltung stets
anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2002 – 2 BvL 5/98,
2 BvL 6/98 – BVerfGE 107, 59, 91), und auch nach der
Kommentarliteratur kann der Gesetzgeber einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zusätzliche Ermächtigungen zur Regelung
bestimmter Angelegenheiten erteilen, ohne dass sich die
Ermächtigung nach Artikel 80 Abs. 1 GG richtet (vgl. Maunz in
Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Oktober 1996, Art. 80
Rd-Nr. 51).
32 bb) Durch die gesetzliche Ermächtigung zur Vereinbarung der
Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der
Bewertungssystematik durch die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1a
Satz 6 SGB XI wird auch weder gegen den in Art. 80 Abs. 1 GG
liegenden Parlamentsvorbehalt, noch gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG
verstoßen.
33 Nach dem Parlamentsvorbehalt muss staatliches Handeln in
grundlegenden Bereichen durch Parlamentsgesetz legitimiert sein. In
grundlegenden normativen Bereichen ist der Gesetzgeber
verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen im Rahmen eines
formellen Gesetzes selbst zu treffen (vgl. Jarass in
Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Auflage 2009, Art. 20 RdNr. 47 m. w. N. und BVerfG, Urt. v. 18. Juli 1972 – 1
BvL 32/70, 1 BvL 25/71 – BVerfGE 33, 303, 345 ff). Das
Bundessozialgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 9.
Dezember 2004 (B 6 KA 44/03 R) ausgeführt, nur mit Blick auf den
jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen
Regelungsgegenstandes lasse sich beurteilen, wann es einer Regelung
durch Parlamentsgesetz bedürfe und wie weit die
parlamentsgesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssten.
Bestimmungen, die grundlegend für die Berufsausübung seien, müssten
erkennen lassen, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen
die nähere Ausgestaltung zu erfolgen habe.
34 Die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsetzungsbefugnis durch die
genannten Verbände und die Träger der Pflegeeinrichtungen
entspricht diesen Vorgaben. Ziel der Veröffentlichung ist eine
verständliche, übersichtliche und hinsichtlich verschiedener
Pflegeeinrichtungen vergleichbare Information über dort erbrachte
Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre
Angehörigen. Inhalt und Ausmaß der Veröffentlichung orientieren
sich nach § 115 Abs. 1a Satz 2 SGB XI an den Ergebnissen der
Qualitätsprüfungen des MDK sowie an gleichwertigen Prüfergebnissen
nach § 114 Abs. 3 und 4 SGB XI und den in anderen Prüfverfahren
gewonnenen Informationen. Damit sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der
eingeräumten Rechtsetzungsbefugnis insbesondere auch unter
Berücksichtigung der §§ 11, 112 ff. SGB XI im Gesetz hinreichend
festgelegt. Die Regelung weiterer Einzelheiten der Kriterien der
Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik kann kaum
abstrakt in einem Gesetz formuliert werden, sodass es –
insbesondere im Hinblick auf den Sachverstand der
Vereinbarungsparteien und der umfassenden Beteiligung der
maßgeblichen Organisationen der verschiedenen Interessen –
sachgerecht erscheint, den Beteiligten die Vereinbarung zu
überlassen.
35 Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
Die Ermächtigung durfte insbesondere bereits ergehen, bevor
Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung
in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung
eines einrichtungsinternen Managements, das auf eine stetige
Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet
ist, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vereinbart waren. Die
Vereinbarungsparteien der PTVA waren sich nach der ausdrücklichen
Formulierung im Vorwort zur PTVA darüber bewusst, dass es derzeit
noch keine pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über
valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der
pflegerischen Versorgung in Deutschland gibt. Sie sehen daher die
Vereinbarung selbst ausdrücklich als vorläufig an; sie diene der
vom Gesetzgeber gewollten schnellen Verbesserung der Transparenz
für diejenigen Verbraucher, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen
wollen. Die Beteiligten haben damit der Schaffung von Transparenz
den Vorrang eingeräumt und mit der PTVA detailliert die Kriterien
der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der
Qualitätsprüfungen geregelt.
36 Inhaltliche Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität der Pflege
sind seit langem vorhanden (vgl. nur § 80 SGB XI in der Fassung vom
9. September 2001, gültig vom 1. Januar 2002 bis 30. Juli 2008 und
die aufgrund dieser Norm zustande gekommenen Vereinbarungen und
Verwaltungsvorschriften) und eine Anpassung an aktuellere
Qualitätsstandards ist jederzeit möglich. Qualität und Wirksamkeit
der Leistungen haben auch in der gesetzlichen Krankenversicherung
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen
(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) und müssen daher ständig an neue
Erkenntnisse angepasst werden. Eine solche Anpassung aufgrund neuer
Erkenntnisse kann immer erst erfolgen, wenn sie wissenschaftlich so
hinreichend evaluiert wurden, dass von einem allgemein anerkannten
Wissensstand auszugehen ist. Im Bereich der Pflege kann im Hinblick
auf neue pflegewissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse nichts
anderes gelten.
37 cc) Die PTVA verstößt auch nicht gegen das Publizitätsgebot. Das
Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass "Rechtsnormen" der
Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden,
die es den Betroffenen erlaubt, sich verlässlich Kenntnis von ihrem
Inhalt zu verschaffen. Diese Möglichkeit darf auch nicht in
unzumutbarer Weise erschwert sein (BVerfG, Urt. v. 22.11.1983
– 2 BvL 25/81 – BVerfGE 65, 283/291). Für Bundesgesetze
und Bundesrechtsverordnungen folgt dies aus Art. 82 GG. Die an der
Vereinbarung unmittelbar beteiligten Verbände bzw. Vereinigungen
und Arbeitsgemeinschaften sowie deren Mitglieder müssen schon
aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung über den Inhalt der PTVA
nicht erst in Kenntnis gesetzt werden. Eine Veröffentlichung im
Bundesanzeiger ist daher nicht erforderlich, da die Betroffenen
sich bei den beteiligten Organisationen jederzeit verlässlich
Kenntnis vom Inhalt der PTVA verschaffen können. Ferner ist die
PTVA im Internet an mehreren Stellen einsehbar.
38 Anhaltspunkte dafür, dass die PTVA rechtswidrig zustande
gekommen sein könnte, sieht der Senat ebenfalls nicht. Sie hält
sich grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage, auch wenn sie verbesserungsbedürftig ist.
Der erhebliche Entscheidungsspielraum der am Zustandekommen der
Vereinbarung der Kriterien der Veröffentlichung nach § 115 Abs. 1a
Satz 6 SGB XI Beteiligten erscheint angesichts ihrer Fachkunde und
ihrer ausgewogenen Zusammensetzung sachgerecht.
39 dd) In den Regelungen zur Veröffentlichung liegt auch kein
prinzipieller Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der
Berufsfreiheit schützt zwar die Teilhabe am Wettbewerb zu
Erwerbszwecken als Teil der freien Berufsausübung. Es schützt
allerdings nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich
gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche
Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein könnten, selbst
wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig
auswirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 2002 – 1 BvR
558/91, 1 BvR 1428/91 – zitiert nach juris). In dieser
Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass
marktbezogene Informationen des Staates den grundrechtlichen
Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12
Abs. 1 GG nicht beeinträchtigen, sofern der Einfluss auf
wettbewerbsrechtliche Faktoren ohne Verzerrung der
Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für
staatliches Informationshandeln erfolgt. Die Rechtsordnung ist
gerade auf Markttransparenz angelegt. Grundlage der
Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ist ein möglichst hohes Maß an
Informationen der Marktteilnehmer über marktrelevante Faktoren. Die
überlegene Informationsmacht einzelner Marktteilnehmer kann gerade
durch staatliche Informationen ausgeglichen werden. Ausdrücklich
wird in dieser Entscheidung ausgeführt "in einer auf ein hohes
Maß an Selbstverantwortung der Bürger bei der Lösung
gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten politischen Ordnung ist
von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung von Informationen
erfasst, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an
der Problembewältigung befähigen. Dementsprechend erwarten die
Bürger für ihre persönliche Meinungsbildung und Orientierung von
der Regierung Informationen, wenn diese anderenfalls nicht
verfügbar wären. Dies kann insbesondere Bereiche betreffen, in
denen die Informationsversorgung der Bevölkerung auf
interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen
Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht
ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht
herzustellen." Entsprechend sieht das Bundesverfassungsgericht
in der Information der Bevölkerung eine wichtige staatliche Aufgabe
von besonderer Bedeutung. Daher schützt Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor
der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des
Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung
formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt.
Dabei unterliegen die Informationen – wie jedes Staatshandeln
– dem Sachlichkeitsgebot; Wertungen dürfen nicht auf
sachfremden Erwägungen beruhen.
40 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht,
dass die Information der Öffentlichkeit eine Aufgabe des Staates
von besonderem öffentlichem Interesse ist. Dabei kommt der
staatlichen Informationsarbeit insbesondere in solchen Bereichen
eine hohe Bedeutung zu, in denen den Bürgern objektive
Informationen als Grundlage für eine persönliche Meinungsbildung
oder Orientierung anderenfalls nicht in hinreichender Weise
verfügbar wären. Das Problem für die Betroffenen nicht erkennbarer
mangelnder Qualität der Leistungen von Pflegeeinrichtungen stand
lange im Focus der Öffentlichkeit. Es muss daher als besonders
dringliche öffentliche Aufgabe angesehen werden, die
Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen bei der von ihnen
eigenverantwortlich zu treffenden Entscheidung der für sie in
Betracht kommenden Pflegeeinrichtung durch eine entsprechende
Informationsversorgung zu unterstützen bzw. sie hierzu überhaupt zu
befähigen. Ohne die Veröffentlichung der Transparenzberichte sind
die Leistungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen und deren Qualität
für die Betroffenen in weiten Bereichen schon nicht erkennbar,
jedenfalls aber nicht hinreichend vergleichbar und eine persönliche
Meinungsbildung oder Orientierung in Bezug auf angebotene
Leistungen und deren Qualität ist in diesem Bereich kaum
möglich.
41 Durch die Veröffentlichung der Transparenzberichte wird der
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht
rechtswidrig beeinträchtigt (verletzt). Die Transparenzberichte
entsprechen dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität. Sie sind
offensichtlich vom Bemühen um Objektivität getragen. Zwar enthält
der Transparenzbericht nicht nur Informationen, sondern überwiegend
Wertungen, diese beruhen jedoch nicht auf sachfremden Erwägungen
und sind auf das zur Informationsgewährung Erforderliche
beschränkt. Denn ohne diese Wertungen könnte das gesetzliche Ziel,
die Qualität der Leistungen verschiedener Pflegeheime vergleichbar
und für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich
darzustellen, nicht erreicht werden.
42 ee) Die Rechtsgrundlage der Veröffentlichung des
Transparenzberichtes nach § 115 Abs. 1a SGB XI in Verbindung mit
der PTVA verletzt auch nicht Art. 14 GG, weil der Schutzbereich der
verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie durch die
Veröffentlichung nicht berührt ist. In der Zukunft liegende Chancen
und Verdienst- oder Absatzmöglichkeiten stellen keine
schützenswerten Rechtspositionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG
dar. Das gleiche gilt für den Unternehmensruf, der durch die
Leistungen und die Selbstdarstellung eines Unternehmens sowie die
Bewertung der Marktteilnehmer ständiger Veränderung unterworfen
ist. Art. 14 GG schützt nur normativ zugeordnete Rechtspositionen,
nicht das Ergebnis situativer Einschätzungen der Marktbeteiligten,
auch wenn dieses wirtschaftlich folgenreich ist (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91; 1 BvR 1428/91
– BVerfGE 105, 252, 277 ff. m. w. N., zitiert nach
juris).
43 ff) Schließlich verstößt die Rechtsgrundlage für die
Veröffentlichung des Transparenzberichtes in ihrer konkreten
Ausgestaltung auch nicht gegen das Gebot der Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dieses garantiert
einen effektiven Rechtschutz, d. h. eine tatsächlich wirksame
Kontrolle durch die Gerichte (BVerfG, Beschl. v. 24. April 1974
– 2 BvR 236/74, 2 BvR 245/74, 2 BvR 308/74 – BVerfGE
37, 150, 153; BVerfG, Besch. v. 17. April 1991 – 1 BvR
419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34, 49). Der Zugang zu den
Gerichten und die wirksame Kontrolle durch die Gerichte unterliegen
der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Art. 19 Abs. 4 GG primär ein
Leistungsgrundrecht ist, das effektiven gerichtlichen Rechtschutz
gewährt, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt sein kann. Garantiert wird aber nicht ein bestimmtes
Verwaltungsverfahren, wenngleich durch dieses der gerichtliche
Schutz nicht unzumutbar erschwert werden darf.
44 Das Anlegen dieses Maßstabes ergibt, dass durch die rechtliche
Ausgestaltung des Verfahrens zur Veröffentlichung des
Transparenzberichtes nicht gegen das Gebot effektiven Rechtschutzes
verstoßen wird. Der Erlass eines Verwaltungsaktes ist in diesem
Zusammenhang, wie ausgeführt, gesetzlich nicht vorgesehen. Die
Veröffentlichung erfolgt durch einen Realakt, dessen Umsetzung
nicht durch die Erhebung eines Widerspruchs mit aufschiebender
Wirkung aufgehalten werden kann. Allerdings schreibt das Gebot
effektiven Rechtsschutzes nicht zwingend ein alleiniges Handeln der
Verwaltung durch Verwaltungsakt und die dagegen vorgesehenen
Rechtschutzmöglichkeiten vor. Könnte jeder Widerspruch und jede
Anfechtungsklage eines Pflegeheims die Veröffentlichung bis zur
abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage aufschieben, liefe
die Regelung des § 115 Abs. 1a SGB XI faktisch leer. Die ab dem
Jahre 2011 jährlich vorgesehene Regelprüfung (vgl. § 114 Abs. 2
Satz 1 SGB XI) mit dem darauf basierenden Transparenzbericht würde
aufgrund der damit verbundenen Aktualität den im Streit stehenden
(alten) Bericht praktisch hinfällig machen. Die Veröffentlichung
eines aktuellen, dem Pflegeheim nicht genehmen Transparenzberichtes
wäre damit nicht mehr möglich.
45 Ferner bietet das in der Ermächtigungsgrundlage (§ 115 Abs. 1a
SGB XI i. V. m. der PTVA) vorgesehene Verfahren den Pflegeheimen
unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des
Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer
Angehörigen auch weitgehende Rechtschutzmöglichkeiten. Zunächst
können die betroffenen Pflegeheime innerhalb einer Frist von 28
Kalendertagen Hinweise zu der Veröffentlichung geben und strittige
Fragen mit den Landesverbänden der Pflegekassen klären (vgl. Anlage
4 der PTVA - Verfahren der Veröffentlichung). Die Veröffentlichung
erfolgt erst nach Ablauf dieser Frist. Dem nach Art. 103 Abs. 1 GG
nur für das gerichtliche Verfahren mit Verfassungsrang
ausgestatteten Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit Genüge
getan, obwohl die Veröffentlichung nach Ablauf der Frist auch dann
erfolgt, wenn die strittigen Fragen bis dahin nicht geklärt worden
sind. Denn das Pflegeheim hat zusätzlich die Möglichkeit, eine
eigene Stellungnahme im Umfang von 3000 Zeichen abzugeben, die mit
zu veröffentlichen ist (vgl. Anlage 4 der PTVA - Verfahren der
Veröffentlichung). Das Pflegeheim kann also die Leser der
Transparenzberichte auf die aus seiner Sicht bestehenden
Unrichtigkeiten hinweisen und die Aussagen des Transparenzberichtes
relativieren. Schließlich können die Träger der Pflegeeinrichtungen
innerhalb von acht Wochen eine Wiederholungsprüfung beantragen. Der
daraufhin zu erstellende und ebenfalls zu veröffentlichende erneute
Transparenzbericht hebt auf Grund seiner Aktualität die Wirkungen
des alten Transparenzberichtes faktisch weitgehend auf. Insgesamt
stellt dieses Normengefüge eine im Hinblick auf die
unterschiedlichen Interessen der Öffentlichkeit an Informationen
und der Rechtschutzmöglichkeiten der Pflegeheime ausgewogene
Regelung dar. Schließlich wird den betroffenen Pflegeheimen nicht
der gerichtliche Rechtschutz entzogen. Eine hinreichende
gerichtliche Kontrolle wird durch die Möglichkeit der Erwirkung
einer einstweiligen Anordnung im vorläufigen Rechtschutzverfahren
garantiert. Dadurch kann eine Veröffentlichung verhindert werden,
wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des
Transparenzberichtes vorliegen.
46 Die gerichtlich nicht überprüfbaren gutachtlichen Bewertungen,
auf denen der Transparenzbericht überwiegend beruht, verstoßen
nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da das Gebot effektiven
Rechtschutzes solche Beurteilungsspielräume zulässt (vgl. Jarass in
Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 19 Rd-Nr. 64 m. w. N.). Die Bewertung
wird von fachkundigen Gutachtern auf Grund detaillierter Vorgaben
vorgenommen, die soweit wie möglich zur Sachlichkeit, Objektivität
und Vergleichbarkeit der Wertungen beitragen.
47 b) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen steht der
Veröffentlichung des Transparenzberichtes hier entgegen, dass die
Antragsgegner eine zu geringe Zahl von Pflegebedürftigen geprüft
und deshalb im Wesentlichen zu nicht tragfähigen Ergebnissen
gelangt sind. Obwohl aus den genannten Gründen am System der
Qualitätsprüfungen und der Veröffentlichung der Ergebnisse in Form
sog. Transparenzberichte im Interesse der Information der
pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen grundsätzlich
festzuhalten ist, muss aus denselben Gründe sicher gestellt werden,
dass diese Ergebnisse hinreichend nachvollziehbar und die an die
Pflegeeinrichtungen vergebenen Noten auch für Dritte
nachvollziehbar und – wenigstens annähernd – auch
richtig und repräsentativ sind. Davon kann nicht die Rede sein,
wenn sich die Zahl der geprüften Pflegebedürftigen auf fünf oder
sechs beschränkt. Dann ist der Prüfbericht fehlerhaft und darf
einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch ein
Verfahren in der Hauptsache nicht veröffentlicht werden.
48 aa) Zwischen den Vereinbarungspartnern bestand frühzeitig
Einvernehmen, die Pflege-Transparenzvereinbarungen systematisch
wissenschaftlich auszuwerten zu lassen. Das gemeinsame
Evaluationsvorhaben sollte bis Mitte 2010 gesicherte Erkenntnisse
liefern, inwieweit die gewählten Qualitätskriterien, das
vereinbarte Bewertungssystem sowie das Layout der
Transparenzberichte geeignet sind, die von den Pflegeeinrichtungen
erbrachten Leistungen und deren Qualität für Pflegebedürftige,
deren Angehörige sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Pflegestützpunkten verständlich, übersichtlich und vergleichbar
darzustellen. Mit der am 21. Juli 2010 von Prof. Dr. H. und Prof.
Dr. W., vorgelegten "Wissenschaftliche(n) Evaluation zur
Beurteilung der Pflege-Transparenzvereinbarungen für den ambulanten
(PTVA) und stationären (PTVS) Bereich" (im Folgenden:
wissenschaftliche Evaluation) liegen diese "gesicherten
Erkenntnisse" nunmehr vor.
49 bb) In der wissenschaftlichen Evaluation wird unter Bezugnahme
auf § 2 Satz 2 der PTVA die Eignung der Stichprobenauswahl für das
Gewinnen aussagefähiger Ergebnisse untersucht. § 2 PTVA hat
folgenden Wortlaut: "Die je ambulanten Pflegedienst in die
Prüfung einbezogenen Menschen mit Sachleistungsbezug werden
entsprechend der Verteilung nach Pflegestufen und innerhalb dieser
zufällig ausgewählt. Es werden 10 v.H., jedoch mindestens fünf und
höchstens 15 pflegebedürftige Menschen in die Prüfung
einbezogen"
50 Die Sachverständigen stellen zur Anwendung dieser Regelung fest
(S. 123), dass die Bewertungen im arithmetischen Mittel pro
Einrichtung bei mehr als 900 untersuchten Einrichtungen
(ambulant/stationär) auf 7,5 Bewohnern basierten, die Befragungen
auf 7,2 Bewohnern, woraus der Schluss gezogen wird, dass es sich
insgesamt um eher geringe Fallzahlen handele. Hierzu führen sie
aus, "Kleine Fallzahlen bedeuten inhaltlich, dass die daraus
gewonnenen Schätzwerte (Noten) abhängig von der Variabilität in den
Ausprägungen ( ) prinzipiell nur ungenau geschätzt werden können
und insbesondere bei Mittelwertbildungen aufgrund der mangelnden
Robustheit dieser Kenngröße stark (von den anderen Beobachtungen)
abweichende Werte (Ausreißer) zu einer verzerrten Schätzung führen
können. Explizit heißt dies, dass bei kleinen Fallzahlen und einer
hohen Variabilität starke Verzerrungen bei Mittelwerten resultieren
können. Stabile Schätzungen des Mittelwertes sind i.d.R. dann
möglich, wenn die Variabilität klein und der Stichprobenumfang groß
ist".
51 Ferner kommt die wissenschaftliche Evaluation zu dem Ergebnis,
dass die im Rahmen der Transparenzverfahren verwendeten
Stichprobenverfahren prinzipiell von der Art des Verfahrens den
methodischen Anforderungen einer Zufallsprüfung genügen. Als
problematisch wird aber der gewählte Stichprobenumfang angesehen,
zumal für eine Vielzahl von Kriterien häufig nur wenige Personen in
die jeweiligen Stichproben eingegangen seien. Dies bedeute, dass
Notenwerte nur aufgrund sehr weniger Personen gebildet werden und
z.T. auch nur für wenige Einrichtungen/ Dienste vorliegen. Generell
beruhe die Berechnung der Noten im Mittel insgesamt auf sehr
kleinen Fallzahlen.
52 Unabhängig von der zugrunde liegenden Berechnungs- und
Bewertungssystematik seien somit keine verlässlichen Aussagen im
Sinne unverzerrter statistischer Kennwerte (wie Durchschnittsnoten)
möglich. Eine sinnvolle Lösung dieser Problematik müsse dabei
zwischen einer theoretisch idealen Vorgehensweise und einem
tatsächlich praktisch umsetzbaren und auch zumutbaren Vorgehen
abwägen. Die theoretisch ideale Lösung einer Vollerhebung sei unter
Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht flächendeckend anzuwenden.
Sie könne Anwendung finden im Falle sehr kleiner
Einrichtungen/Dienste, für die sonst keine sinnvoll verwertbaren
Stichprobengrößen zur Verfügung stünden. Für größere Einrichtungen/
Dienste werde es sicher notwendig sein, bei einem
Stichprobenverfahren zu verbleiben. Dabei bestehe die schwierige
Aufgabe, zwischen einer statistisch verwertbaren und einer für die
zu Prüfenden und Prüfende "zumutbaren" Stichprobengröße
einen sinnvollen Kompromiss zu finden.
53 Im Ergebnis schlagen die Wissenschaftler vor, den Mindestumfang
der Stichprobe von 5 auf 10 Personen zu erhöhen, wenn am bisherigen
Stichprobenumfang von 10% der Bewohner/Kunden einer Einrichtung/
eines Dienstes festgehalten werde. Dabei wäre eine
"Schichtung" nach relevanten Kriterien (z.B.
Risikokriterien) wünschenswert, sei aber in der Praxis kaum
durchführbar, da sie für jede Einrichtung/ jeden Dienst separat
durchgeführt werden müsste. Inhaltlich würde diese Vorgehensweise
zu einer Umgestaltung des Instruments der Transparenzkriterien zu
einem risikoorientierten Instrument führen, während es sich
gegenwärtig um ein leistungsabbildendes Instrument handele.
54 cc) Der Senat hält dieses Ergebnis und die Kritik der
wissenschaftlichen Evaluation an der Stichprobenprüfung für
nachvollziehbar und einleuchtend. Es bestehen deshalb erhebliche
Bedenken, ob die buchstabengetreue Anwendung des § 2 Satz 2 PTVA im
Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Maßgebend sind im
vorliegenden Fall die folgenden Überlegungen: Die Pflegerischen
Leistungen der Antragstellerin sind im Transparenzbericht mit 5,0
(mangelhaft) bewertet. Diese Note betrifft den ambulanten
Pflegedienst mit 38 Personen, die entweder zum Teil oder
vollständig Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Von diesen
(mindestens) 38 Personen haben die Antragsgegner nach § 2 Satz 2
der PTVA formal zutreffend fünf Pflegebedürftige ausgewählt und für
die Bereiche Behandlungspflege, Mobilität, Ernährung und
Flüssigkeitsversorgung, Ausscheidung, Umgang mit Demenz und
Körperpflege mit insgesamt 33 Kriterien überprüft. Dabei fällt auf,
dass nur bei einem dieser sechs Pflegebereiche (Körperpflege)
sämtliche Kriterien auf alle fünf geprüften Personen zutrafen.
Demgegenüber trafen beispielsweise fünf von sieben Kriterien der
Behandlungspflege nur auf eine Person, die anderen beiden Kriterien
auf drei Personen zu. Bei der einen Person waren sämtliche fünf
Kriterien (jeweils) nicht erfüllt. Ein ähnliches Bild zeigt sich
bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung, deren Prüfung neun
Kriterien umfasst, die alle nicht erfüllt waren, aber sieben Mal
nur eine Person und zwei Mal zwei Personen betraf. Insgesamt sind
13 von 33 Kriterien der sechs Pflegebereiche nach Prüfung von nur
einer Person als nicht erfüllt angesehen worden, was einer Quote
von 39,4 % entspricht. In keinem Fall wurde ein Kriterium bei nur
einer Person als erfüllt angesehen. Damit steht fest, dass die
mangelhafte Bewertung in dem für die Tätigkeit und den
wirtschaftlichen Erfolg des ambulanten Pflegedienstes zentralen
Bereich der pflegerischen Leistungen zu einem erheblichen Teil auf
der Prüfung von höchstens drei Personen, zu großen Teilen sogar auf
einer Person beruht. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass das durch Noten vermittelte Bild von der
Pflegequalität des Dienstes auf statistisch gesicherter Grundlage
steht.
55 Diesem Ergebnis steht § 2 Satz 2 der PTVA nicht entgegen. Soweit
die buchstabengetreue Anwendung zu Prüfergebnissen wie dem
vorliegenden führt, ist die Regelung verfassungskonform dahin
auszulegen und anzuwenden, dass zwar (nur) 10% der
pflegebedürftigen Menschen in die Prüfung einzubeziehen sind,
mindestens jedoch zehn und höchstens 15. Praktische Probleme
dürften sich dabei nicht stellen. Wie Prüfergebnisse zu bewerten
sind, bei denen auch die Auswahl von zehn oder mehr
Pflegebedürftigen nicht verhindern kann, dass zahlreiche Kriterien
nur auf wenige Personen zutreffen, braucht der Senat an dieser
Stelle nicht zu entscheiden.
56 Diese verfassungskonform einschränkende Auslegung von § 2 Satz 2
PTVA ist geboten, weil die Veröffentlichung eines
Transparenzberichtes, wie oben dargestellt, in grundrechtlich
geschützte Bereiche von Pflegediensten eingreift. Dies ist zwar
grundsätzlich zulässig und muss von den Betreibern solcher
Einrichtungen aufgrund vorrangiger Interessen der Pflegebedürftigen
und ihrer Angehörigen hingenommen werden. Ein vorrangiges
öffentliches Interesse besteht aber nicht an der Veröffentlichung
unbrauchbarer oder zweifelhafter Ergebnisse. Soweit die
uneingeschränkte Anwendung von § 2 Satz 2 der PTVA zur
Veröffentlichung solcher, zumindest zweifelhafter, Ergebnisse
führen würde, gebietet es der verfassungsrechtlich garantierte
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auf den mit der Veröffentlichung des
Transparenzberichtes verbundenen staatlichen Eingriff gegenüber dem
Pflegedienst zu verzichten. Im Vorfeld, auf der Ebene der
Rechtsanwendung durch die Verwaltung, bedarf § 2 Satz 2 der
einschränkenden Anwendung.
57 Da nach allem mit hoher Wahrscheinlichkeit die Veröffentlichung
des Transparenzberichtes wegen unzureichender Stichprobengröße
rechtswidrig sein dürfte, sind die Anforderungen an den
Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) herabzusetzen, da ein
Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein
Unterliegen. Hier ist durchaus zu befürchten, dass die
Veröffentlichung des Transparenzberichtes mit der Durchschnittsnote
4,2 (ausreichend) und der Einzelnote 5,0 (mangelhaft) für den
Bereich "Pflegerische Leistungen" ein nicht unerhebliches
wirtschaftliches Risiko für die Antragstellerin birgt. Dies braucht
angesichts des zwischen den ambulanten Pflegediensten
bekanntermaßen bestehenden Wettbewerbs nicht weiter dargelegt zu
werden. Auf die – ansonsten grundsätzlich zulässige und
ausreichende – Möglichkeit einer gleichzeitigen
Veröffentlichung der Gegendarstellung des Pflegedienstes mit einem
Umfang von 3000 Zeichen und/oder einer möglichen
Wiederholungsprüfung braucht sich die Antragsstellerin wegen der
mutmaßlichen Rechtswidrigkeit des Transparenzberichtes nicht
verweisen zu lassen.
58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO).
59 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG in
Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4
und 52 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der ausdrücklichen
gesetzlichen Verweisung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren
nach § 86b SGG auf den Regelstreitwert nach 52 Abs. 2 SGG ist der
Streitwert nicht herabzusetzen.
60 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).