Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 416/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: L 2 AS 416/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L2AS416.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Bei der Entscheidung über die Kosten eines Widerspruchsverfahrens über einen sozialhilferechtlichen Bedarf, das mit einem teilweisen Erfolg für den Widerspruchsführer abgeschlossen wurde, ist die Aufteilung keine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern nach der sich aus dem Obsiegen ermittelten Quote zu berechnen. Die Kostenaufteilung unterliegt dabei ohne Einschränkung der Kontrolle durch das Sozialgericht.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 15. September 2010, S 4 AS 3103/10, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. September 2010
wird aufgehoben und der Klägerin wird für das Klageverfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. B. bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim Sozialgericht Halle (SG)
anhängiges Klageverfahren.
2 Die am ... 1975 geborene Klägerin bezieht Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB
II). Leistungsträger war bis Ende 2010 der Landkreis S,
Eigenbetrieb für Arbeit (im folgenden als Eigenbetrieb bezeichnet),
der ab Anfang 2011 die Bezeichnung Eigenbetrieb für Arbeit –
Jobcenter S führt. Dabei beschränkt sich die Zuständigkeit dieses
Trägers auf die Erbringung der Leistungen für Unterkunft und
Heizung nach § 22 SGB II. Die Klägerin bewohnt ein ihr gehörendes
Eigenheim. Der Eigenbetrieb bewilligte der Klägerin mit Bescheid
vom 17. Februar 2010 Leistungen für die Zeit vom Dezember 2009 bis
Mai 2010 in Höhe von 72,90 EUR für Dezember 2009 und die Höhe von
jeweils 91,45 EUR für die restlichen Monate des
Bewilligungszeitraums. In den Gründen des Bescheides war zur
Berechnung der Leistungen angegeben: Die Heizkosten (nach Abzug
eines Betrages für die Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich
24,07 EUR) seien aufgrund der Heizölrechnung vom 21. Februar 2009
ermittelt und auf monatliche Beträge umgerechnet worden. Die für
die Finanzierung des Hauskaufs anfallenden monatlichen Raten würden
nicht berücksichtigt, weil es sich um Tilgungsbeträge handele, die
grundsätzlich nicht übernommen würden. Hiergegen erhob die Klägerin
anwaltlich vertreten Widerspruch und wandte sich gegen die
Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Tilgung und die Höhe
der anerkannten Heizkosten. Zu den Heizkosten gab sie sinngemäß an,
abzustellen sei auf den Jahresverbrauch. Hierzu legte sie eine von
ihr erstellte Berechnung "Heizölverbrauch (2008 und
2009)" vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 half der
Eigenbetrieb teilweise ab und berücksichtige nun bei der
Leistungsbewilligung im Monat zusätzlich 311,87 EUR. Dem lag die
vollständige Anerkennung der Tilgungsraten als Unterkunftskosten
zugrunde. Im Übrigen wies der Eigenbetrieb den Widerspruch zurück
und führte aus, die Berechnung der Heizkosten sei nicht zu
beanstanden. In der Kostenentscheidung zum Widerspruchsbescheid
stellte der Eigenbetrieb fest, die im Widerspruchsverfahren
entstandenen Kosten würden zu 5/10 erstattet. In Ausführung dieses
Widerspruchsbescheides erstattete der Eigenbetrieb mit 154,70 EUR
die Hälfte der von den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin
insgesamt berechneten Kosten.
3 Die Klägerin hat am 3. Juni 2010 Klage beim SG erhoben und zur
Begründung ausgeführt: Die Kostenentscheidung im
Widerspruchsbescheid berücksichtige nicht, dass ihrem Widerspruch
wirtschaftlich gesehen weitgehend abgeholfen worden sei. Zum
Heizölverbrauch legte sie erneut ihre Verbrauchberechnung und in
Kopie Rechnungen für die Lieferung von Heizöl vor und zwar: für
eine Lieferung am 4. November 2008 über 744,84 EUR für 1012 Liter;
für eine Lieferung am 17. Dezember 2008 über 1.028,36 EUR für 1973
Liter und für eine Lieferung am 21. Februar 2009 über 442,58 EUR
für 938 Liter. An 22. Juni 2010 hat die Klägerin den Antrag
gestellt, ihr für das Klageverfahren PKH unter Beiordnung von
Rechtsanwalt B. zu bewilligen.
4 Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Bescheid vom 15.
September 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage
habe keine Aussicht auf Erfolg. Die im Jahr 2008 angefallenen
Kosten für Heizöl könnten nicht in die Berechnung der Kosten für
den aktuellen Bewilligungszeitraum einfließen. Die Kostenquote im
Widerspruchsbescheid habe zutreffend berücksichtigt, dass die
Klägerin zwei Begehren geltend gemacht habe und mit einem Begehren
Erfolg im Widerspruchsverfahren gehabt habe. Nach der Berechnung
der Klägerin ergäben sich monatliche Heizkosten von 184,64 EUR,
dieser Betrag weiche wertmäßig "nicht so gravierend" von
der nun mit monatlich 311,87 EUR berücksichtigten Tilgungsrate ab,
dass dies die Kostenquote im Widerspruchsbescheid
"ermessensfehlerhaft" mache. Gegen den ihr am 29.
September 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 27.
Oktober 2010 Beschwerde erhoben und vorgetragen, ihre Klage habe
Erfolgsaussichten schon im Hinblick auf die Verkennung der
wirtschaftlichen Bedeutung der Anerkennung der Tilgungsleistungen
bei der Kostenquote im Widerspruchsbescheid.
5 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
6 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. September 2010
aufzuheben und ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B zu
bewilligen.
7 Der Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
8 Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der
Beklagten und die Gerichtsakten nebst PKH-Heft verwiesen. Die Akten
haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigt worden.
II.
9 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
10 Die Beschwerde ist auch statthaft. Sie ist nicht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. Der Senat geht
in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach den genannten
Vorschriften die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die
Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache der
Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird (siehe LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2009, L 2 B 264/08 AS -
sozialgerichtsbarkeit.de). Dies ist hier bei überschlägiger
Betrachtung nicht der Fall. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren
nicht beziffert. Zu den geltend gemachten Leistungen für die Kosten
der Heizung geht der Senat wie das SG davon aus, dass die Klägerin
Leistungen unter Berücksichtigung der von ihr nachgewiesenen Kosten
für das für "eine Heizperiode" angeschaffte Heizöl
begehrt. Aus den drei von ihr vorgelegten Rechnungen für
Lieferungen im November und Dezember 2008 sowie im Februar 2009
ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.215,78 EUR. Umgerechnet auf den
Monat ergibt dies einen Betrag von 184,46 EUR. Werden davon die von
dem Eigenbetrieb als monatlicher Bedarf für die Heizung anerkannten
24,07 EUR abgesetzt, ergibt sich ein Differenzbetrag von 160,39 EUR
bzw. für den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ein Betrag von
962,34 EUR. Schon damit wird der erforderliche Beschwerdewert eines
750,00 EUR übersteigenden Betrags erreicht.
11 Die Beschwerde ist auch begründet. Die für die Bewilligung von
PKH hinreichenden Erfolgsausichten der Klage liegen vor.
12 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in
Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann,
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend
sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der
Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance
jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.
März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413).
Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg
in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber
nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B
13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
13 Die Klage bietet hinreichende Erfolgsaussicht.
14 Für die Höhe der der Klägerin nach § 22 SGB II zustehenden
Kosten für die Heizung wird es darauf ankommen, ob und in welcher
Höhe im Bewilligungszeitraum Kosten für die Betankung des
Heizöltanks anfielen (s. dazu Bundessozialgericht - BSG -
Entscheidung vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R zitiert nach
juris). Hierzu fehlen bisher Feststellungen. Alleine daraus, dass
die Klägerin von ihrem Rechtsstandpunkt ausgehend, dazu nichts
vorgetragen hat, kann nicht geschlossen werden, in der Zeit von
Dezember 2009 bis Mai 2010 sei kein Heizöl bezogen und bezahlt
worden. Insoweit sind weitere Ermittlungen erforderlich. Ob in
diesem Zusammenhang die Bewilligung weiterer Leistungen für die
Kosten der Unterkunft und Heizung ggf. schon deshalb ausscheidet,
weil im Ergebnis die Voraussetzungen für die vollständige
Berücksichtigung der Tilgungsraten nicht vorlagen (das BSG macht
die Berücksichtigung als Kosten der Unterkunft von weiteren
Voraussetzungen abhängig - siehe BSG, Urteil vom 18. Juni 2008
– B 14/11b AS 67/06 R – zitiert nach juris) und die
Klägerin schon jetzt mehr erhält, als ihr "zusteht", kann
der Senat offenlassen. Denn die hinreichenden Erfolgsaussichten
ergeben sich jedenfalls daraus, dass die Entscheidung im
angefochtene Widerspruchsbescheid über die Quote der zu
erstattenden Kosten falsch sein dürfte und der Klägerin - selbst
wenn die Entscheidung im Vorverfahren Bestand haben sollte - eine
höhere Kostenerstattung zusteht. Grundlage für die Kostenerstattung
ist § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz (SGB X). Bei nur teilweisem Erfolg des
Widerspruchsverfahrens hängt der Umfang der Kostenerstattung von
dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg ab (vgl. Krasney in
Kasseler Kommentar, Stand März 1995, § 63 Rdnr. 6). Die
Entscheidung über die Höhe der Quote der zu erstattenden Kosten
steht nicht im Ermessen der Behörde, die vollständig von Gericht
überprüfbar unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu
entscheiden hat. Der Widerspruch der Klägerin hatte insoweit
Erfolg, als monatlich zusätzlich 311,87 EUR als Bedarf anerkannt
wurden; bezogen auf einen Betrag von monatlich 184,64 EUR hatte der
Widerspruch keinen Erfolg. Also hatte der Widerspruch Erfolg in
einem deutlich den Misserfolg überwiegenden Umfang, was bei der
Kostenquote von 5/10 keine ausreichende Berücksichtigung findet.
Die Auffassung des SG, hier wichen die beiden Beträge
"wertmäßig nicht so gravierend" voneinander ab, dass dies
zu berücksichtigen sei, hält der Senat für nicht überzeugend.
15 Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen.
Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der
Beschlussfassung. Dies ist bei der Prozesskostenhilfebeschwerde der
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Die Klägerin bezieht aktuell
weiter Arbeitslosengeld II und daneben Elterngeld, dass in Höhe von
300,00 EUR monatlich anrechnungsfrei bleibt. Sie ist nunmehr ihrem
am 11. April 2010 geborenen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Es
verbleibt kein anrechenbares Einkommen; einzusetzenden Vermögen ist
nicht vorhanden.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
17 Dieser Beschluss ist nach § 193 SGG unanfechtbar.