Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 B 217/08 AS — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-12
Aktenzeichen: L 5 B 217/08 AS
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0512.L5B217.08AS.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 SGG, § 73a SGG, § 20 SGB 2
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs gegeben ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist u. a. zu gewähren, wenn die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.(Rn.17)
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Nicht jede Unterdeckung des existenziellen Bedarfs führt zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist stets eine existenzielle Notlage. Die ist dann nicht gegeben, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend gemacht werden. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung nicht übersteigt.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 9. Mai 2008, S 10 AS 313/08 ER, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Mai 2008 wird
aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R ... aus W.
bewilligt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Sozialgericht
Magdeburg (SG). Im zwischenzeitlich beendeten Hauptsacheverfahren,
einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, stritten
die Beteiligten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Insbesondere ging es dem Antragsteller um die vollständige
Berücksichtigung seiner nach einem Umzug erhöhten Kosten der
Unterkunft und Heizung (KdU) bei der Leistungsgewährung.
2 Der am ... 1988 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 seit dem 1. Januar 2005
wegen "Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit,
Sprachstörung". anerkannt. Seither sind die zuvor zuerkannten
Merkzeichen G und B entfallen. Seit Ende August 2006 absolvierte er
in Stendal eine dreijährige Berufsausbildung zum Hochbaufachwerker.
Die Unterbringung erfolgte dort die Woche über in einem Wohnheim.
Dafür gewährte die Bundesagentur für Arbeit ein monatliches
Ausbildungsgeld iHv 93,00 EUR sowie Reisekosten für
Familienheimfahrten iHv monatlich 108,80 EUR. Daneben bezog der
Antragsteller eine monatliche Halbwaisenreise iHv 150,73 EUR und
Kindergeld iHv 154,00 EUR.
3 Der Antragsteller bewohnte allein eine teilmöblierte Wohnung in
der B ... Straße in W ... Von der Gesamtmiete iHv 230,00 EUR
erkannte der Antragsgegner einen monatlichen Betrag von 223,00 EUR
als KdU an. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner monatliche
Leistungen iHv 323,80 EUR für den Zeitraum von August 2007 bis
Februar 2008. Auf den festgestellten Bedarf (Regeleistung iHv
347,00 EUR, Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II iHv 121,00, KdU)
rechnete er das o.g. um die Versicherungspauschale bereinigte
Einkommen an.
4 Nach Streitereien mit seiner Vermieterin, bei denen es u.a. um
die Haftung für einen vom Antragsteller verursachten Wasserschaden
ging, kündigten beide Parteien das Mietvertragsverhältnis im Januar
2008 zum Ende des Monats fristlos. Gemeinsam mit seiner Mutter
begab sich der Antragsteller auf Wohnungssuche und mietete
ausweislich des vorliegenden Mietvertrags vom 12. Januar 2008 ab
dem 1. Februar 2008 eine 40 m² große Wohnung in der L.straße in W
... an. Für die Wohnung, in der Warmwasser über einen
Elektrodurchlauferhitzer bereitet wird, waren eine Kaltmiete iHv
267,00 EUR und Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten von
je 35,00 EUR monatlich zu entrichten. Ausweislich des
Wohnungs-Übergabeprotokolls wurde die Wohnung am Tag des
Mietvertragschlusses übergeben. Unter dem 18. Januar 2008
bestätigte die Vermieterin, der Mietvertrag sei ein Vorvertrag für
die Zeit vom 18. bis zum 28. Januar 2008. Wenn bis zum 28. Januar
2008 keine schriftlichen Einwände seitens des Antragsgegners
erhoben würden, trete der Vertrag ab dem 29. Januar 2008 in
Kraft.
5 Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann der Antragsteller
den Antragsgegner erstmalig über das Wohnungsangebot informiert hat
und ob dessen Fallmanager die Übernahme der KdU in Aussicht
gestellt hat.
6 Mit Bescheid vom 22. Januar 2008 hob der Antragsgegner seinen
Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2007 mit Wirkung für den Monat
Februar 2008 teilweise auf und reduzierte die Bewilligung auf
311,97 EUR. Der Antragsteller sei ohne Zusicherung umgezogen. Bei
seiner Vorsprache am 18. Januar 2008 habe er bereits den
Mietvertrag und die Abtretungserklärung für die Miete vorgelegt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II seien Unterkunftskosten nach einem
nicht erforderlichen Umzug nur bis zur Höhe der bis dahin zu
zahlenden KdU zu übernehmen. Seit Januar 2008 würden neue
Angemessenheitskriterien gelten. Daher seien für Februar 2008 nur
noch KdU iHv insgesamt 211,70 EUR (Kaltmiete 148,00 EUR,
Betriebskosten 35,00 EUR, Heizkosten 28,70 EUR)
berücksichtigungsfähig. Mit weiterem Bescheid vom 22. Januar 2008
bewilligte der Antragsgegner auch für den Bewilligungszeitraum vom
- März bis zum 30. August 2008 monatliche Leistungen iHv 311,97
EUR nach vorstehender Berechnung.
7 Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller Widerspruch
eingelegt und am 4. Februar 2008 beim SG einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er sinngemäß die
Berücksichtigung der vollen KdU begehrt hat. Am 17. März 2008 hat
er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und in der
Folge die vom SG angeforderten Belege beigebracht. Im
Erörterungstermin am 11. April 2008 hat das SG die Mutter des
Antragstellers als Zeugin vernommen.
8 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Mai 2008 hat es den Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und
ausgeführt, es fehle am Anordnungsgrund. Da der Antragsteller
Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II iHv 121,00 EUR
monatlich erhalte, könne er die höheren KdU tragen, ohne in eine
existenzielle Notlage zu geraten. Mit Beschluss vom selben Tag hat
das SG den PKH-Antrag abgelehnt und ausgeführt, die
Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
geboten. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine
einstweilige Anordnung, denn das Existenzminimum des Antragstellers
sei nicht bedroht gewesen.
9 Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Mai 2008 Beschwerde
eingelegt und u.a. vorgetragen, das SG hätte vor dem anberaumten
Termin über das PKH-Gesuch entscheiden müssen. Zum damaligen
Zeitpunkt hätten – wie sich aus der Beweisaufnahme und der
Erörterung im Termin ergebe – zumindest hinreichende
Erfolgsaussichten bestanden.
10 Der Kläger beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 9. Mai 2008 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche
Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R
... aus W. zu gewähren.
11 Der Antragsgegner hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht
geäußert.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakten des Beschwerde- und einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens sowie das PKH-Beiheft ergänzend Bezug
genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
II.
13 Die Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels
des Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von
PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS
und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso 2. Senat des LSG, Beschluss vom
08. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008
durch die Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert
worden. Mithin ist die PKH-Beschwerde nur noch zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR und die Ablehnung
der PKH nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse erfolgt ist. Hier wurde PKH wegen
mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Zudem ist der
Beschwerdewert erreicht. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ging es dem Antragsteller um die Berücksichtigung seiner
tatsächlichen Wohnungskosten bei der Leistungsbewilligung. Mithin
ergibt sich der Wert der Beschwer aus der Differenz zwischen den
berücksichtigten KdU (211,70 EUR) und den tatsächlichen Kosten
(337,00 EUR). Bezogen auf den hier mit den beiden angegriffenen
Bescheiden geregelten Zeitraum von sieben Monaten (Februar bis
August 2008) beträgt der Wert der Beschwer 877,10 EUR (7 x 125,30
EUR).
14 Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der
Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen
und Vermögen einzusetzen.
15 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,
eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990,
Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991 S. 413 ff.). PKH kommt hingegen nicht in
Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13
RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
16 Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bot hinreichende
Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne im Zeitpunkt der
Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs. Entscheidungsreife lag
spätestens mit Eingang der vom SG noch nachgeforderten Kontoauszüge
des Antragstellers am 9. April 2008 und damit vor dem
Erörterungstermin vor.
17 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist
gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO stets die
Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also
der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentliche
Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs).
18 Entgegen der Auffassung des SG kann im vorliegenden Fall die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Senats
führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs zusätzlich zu einer
Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Erforderlich ist eine existenzielle Notlage. Diese ist dann nicht
gegeben, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes Bagatellbeträge geltend
gemacht werden. Diese hat der Senat bislang angenommen, wenn der
monatliche Fehlbetrag 5 % der Regelleistung nicht übersteigt (vgl.
Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER, juris). Hier
beträgt der Fehlbetrag zwischen bewilligter und begehrter
KdU-Leistung monatlich 125,30 EUR.
19 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nach Auffassung des
Senats nicht allein mit der Begründung verneint werden, dem
Antragsteller stünden mit den monatlich gewährten
Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Satz 4 SGB II Leistungen zur
Verfügung, denen keine unmittelbaren Ausgabenposten
entgegenstünden. Ihm sei es zuzumuten, vorübergehend die
Mehrbedarfsleistungen für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung
zur Begleichung seines KdU-Defizits einzusetzen. Dem vermag sich
der Senat im vorliegenden Fall nicht anzuschließen.
20 Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass kurzfristige
Deckungslücken vorübergehend in zumutbarer Weise durch den Einsatz
von Mitteln, denen kein adäquater Ausgabenposten entgegensteht, zu
decken sind und insoweit einen Anordnungsgrund verneint. Den
entschiedenen Fällen war jedoch gemein, dass von den Betroffenen
nicht verlangt wurde, ihr gesamtes sog. freies Einkommen zur
Deckung der Bedarfslücke einzusetzen. Im vorliegenden Fall war es
sogar so, dass der vollständige Einsatz der Mehrbedarfsleistungen
iHv 121,00 EUR nicht ausreichte, um die Deckungslücke iHv 125,30
EUR auszugleichen. Daher kann eine hinreichende Erfolgsaussicht des
Rechtsschutzgesuchs nicht allein mit der fehlenden Glaubhaftmachung
des Anordnungsgrundes begründet werden.
21 Im Übrigen lag offensichtlich ein Anordnungsanspruch vor. Dabei
kann für die Entscheidung über die PKH-Beschwerde dahinstehen, in
welcher Höhe KdU zu berücksichtigen waren. Jedenfalls hatte der
Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach seinem Umzug
zumindest Anspruch auf die weitere Berücksichtigung der KdU in
bisheriger Höhe (Bescheid vom 2. Juli 2007: 223,00 EUR).
22 Da in den Bescheiden vom 22. Januar 2008 KdU nur noch iHv 211,70
EUR, mithin in deutlich geringerer Höhe, angerechnet worden waren,
bestand ein Anordnungsanspruch zumindest iH des monatlichen
Differenzbetrages von 11,30 EUR.
23 Mithin hatte die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Antragsteller kann – ausweislich der am 5. Mai 2011
vorgelegten Belege – auch nach seinen aktuellen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht aufbringen, denn er bezieht seit dem 1. März 2011 wieder
ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Anhaltspunkte für das
Vorhandensein eines Vermögens, welches zur Finanzierung der
Prozessführung eingesetzt werden könnte, bestehen nicht. Es war
daher PKH zu bewilligen.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
25 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).