Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 161/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: L 1 R 161/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L1R161.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 248 SGB 6, § 6 Abs 7 AAÜG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Im Beitrittsgebiet zurückgelegte Versicherungszeiten sind nur dann Beitragszeiten i. S. von § 248 SGB 6, wenn für sie tatsächlich Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind. Solange bei einem Schüler, der gleichzeitig eine Berufsausbildung erfuhr, der Besuch der Schule im Vordergrund stand, unterlag dieser nicht der Versicherungspflicht.(Rn.18)
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Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der Zusatz- oder Sonderversorgung wird bei der Rentenberechnung allein der vom Versorgungsträger nach dem AAÜG ermittelte Verdienst zugrunde gelegt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) würde zur rentenrechtlichen Berücksichtigung eines höheren Einkommens führen, als es der Versicherte tatsächlich erzielt hat.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 30. April 2010, S 15 R 610/07, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Zeit vom 1.
September 1966 bis zum 31. August 1968 rentenerhöhend zu
berücksichtigen ist und ob die Beklagte die Beiträge des Klägers
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wie eine private
Altersvorsorge werten und ihm hieraus eine entsprechende Rente
gewähren muss.
2 Der am ... 1951 geborene Kläger besuchte von 1958 bis zum 2.
Juli 1968 die polytechnische Oberschule in M ... Parallel hierzu
war er ab dem 1. September 1966 bis zum 12. Juli 1969 Berufsschüler
an der Betriebsberufschule "Heinz Kapelle" des VEB F ...
Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers ist für
die Zeit vom 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 die
Berufsausbildung zum Chemiefacharbeiter eingetragen. Der FZR trat
er am 1. November 1979 bei.
3 Mit Bescheid vom 25. Juni 2004 stellte die Beklagte die in dem
beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung
(SGB VI) fest. Sie berücksichtigte die Zeit der beruflichen
Ausbildung in der Betriebsberufschule erst ab dem 1. September 1968
bis zum 12. Juli 1969 als Beitragszeit. Das durch die FZR
versicherte Einkommen stellte sie wie aus dem
Sozialversicherungsausweis des Klägers ersichtlich fest. Gegen
diesen Bescheid legte der Kläger am 13. Juli 2004 Widerspruch ein,
den er zunächst nicht begründete.
4 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 stellte der
Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 3. Juli 1972 bis 30. Juli 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest.
5 Der Kläger beantragte am 20. März 2006 die Überprüfung dieses
Feststellungsbescheides und führte aus, dass die von ihm gezahlten
FZR-Beiträge offensichtlich "den Leistungen aus der
Zusatzversorgung gegengerechnet" worden seien. Mit Bescheid
vom 4. April 2006 teilte der Zusatzversorgungsträger dem Kläger
mit, dass diesem Antrag vom 20. März 2006 nicht entsprochen werden
könne. Denn er begehre die Überprüfung des Feststellungsbescheides
hinsichtlich der Höhe des ausgewiesenen Anteiles aus der
Versorgung. Im Bescheid vom 16. Dezember 2005 seien jedoch die
Arbeitsentgelte entsprechend der Arbeitsentgeltbescheinigung in
voller Höhe berücksichtigt worden. Hiergegen legte der Kläger am 5.
Mai 2006 Widerspruch ein und führte u. a. aus, dass seine Beiträge
zur FZR vergleichbar mit einer heutigen Betriebs- oder Riesterrente
seien. Sie seien als echte zusätzliche private Altersvorsorge
gezahlt worden und dürften daher nicht mit Ansprüchen aus
gesetzlicher oder staatlich zuerkannter Altersversorgung verrechnet
werden. Der Zusatzversorgungsträger wies diesen Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 zurück. Für eine irgendwie
geartete zusätzliche Berücksichtigung der zur FZR gezahlten
Beiträge fehle eine Rechtsgrundlage. Der Zusatzversorgungsträger
stelle das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt fest und unterteile
diesen jährlichen Betrag in "Entgelt aus
Sozialversicherung", "Entgelt aus (gezahlter) FZR"
und den jeweiligen Restbetrag als "Entgelt aus
Versorgung". Die rentenrechtlichen Folgerungen hieraus habe
allein der Rentenversicherungsträger zu ziehen. Der
Versorgungsträger könne nicht vorab verpflichtet werden, über das
erzielte Entgelt hinaus weitere Beträge zur Abgeltung geleisteter
FZR-Beiträge zu berücksichtigen. Es sei aber darauf aufmerksam zu
machen, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze von der
Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen werde. Hiergegen
erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg, die das
Gericht mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2007 (S 10 R 502/06)
abwies. Die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger sei schon
unzulässig, da dieser für die begehrte rentensteigernde
Berücksichtigung der Beiträge zur FZR nicht zuständig sei. Darüber
hinaus sei die Klage auch unbegründet. Ausgangspunkt der Berechnung
von Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet könne
unabhängig von Beitragsleistungen zu einem Zusatzversorgungssystem
oder der FZR maximal der tatsächliche Verdienst des Versicherten
bis zur Beitragsbemessungsgrenze sein. Für die weitergehende
Forderung des Klägers fehle eine Rechtsgrundlage.
6 Mit Schreiben vom 20. Mai 2007 begründete der Kläger sodann
seinen Widerspruch vom 13. Juli 2004 gegen den Bescheid der
Beklagten vom 25. Juni 2004. Es sei Unrecht, dass aus
gesetzestechnischen Gründen Ansprüche auf freiwillige private
Geldleistungen, wozu auch die FZR gehöre, verrechnet würden mit
Ansprüchen aus gesetzlicher Altersversorgung. Die freiwillig
geleisteten Beiträge hätten das verfügbare Familiennettoeinkommen
direkt gemindert. Hätte er diese Beiträge nicht entrichtet, dann
hätte er hierfür anderes Sachvermögen wie z. B. Gold gekauft.
Weiterhin habe er seine Berufsausbildung im September 1966
begonnen, so dass rentenrechtliche Zeiten seit September 1966 zu
berücksichtigen seien.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 wies die Beklagte
den Widerspruch zurück. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
System der Zusatz- oder Sonderversorgung werde bei der
Rentenberechnung allein der vom Versorgungsträger nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ermittelte
Verdienst zugrunde gelegt. Für die Höhe der Arbeitsverdienste sei
nach § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG nicht maßgebend, ob und ggf. in welchem
Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR
gezahlt worden seien. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein
aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst
rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. April
1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –) begegne es
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in
der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch
eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen
Rentenversicherung stammende Rentenleistung unter Verzicht auf
Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten
Bundesländern gleichen, ersetzt habe. Nach den Unterlagen des
Rechtsnachfolgers des Ausbildungsbetriebes des Klägers seien
Pflichtbeiträge für die Zeit der Berufsausbildung nur für den
Zeitraum vom 1. September 1968 bis zum 12. Juli 1969 gezahlt
worden. Diese Angaben würden die Eintragungen im
Sozialversicherungsausweis bestätigen. Beitragszeiten im Sinne von
§ 248 SGB VI seien grundsätzlich nur die Zeiten, für die
tatsächlich Beiträge zu einem System der gesetzlichen
Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden seien.
Jugendliche, die die Schule besucht und daneben eine
Berufsausbildung durchgeführt hätten, hätten als Schüler gegolten.
Bei ihnen habe der Besuch der Schule im Vordergrund gestanden. Sie
hätten nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
unterlegen, so dass keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 3 SGB VI anerkannt werden könnten. Sei die berufliche
Ausbildung nach dem Schulabschluss noch fortgesetzt worden, so sei
nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Aushändigung des
Schulabgangszeugnisses eine Versicherungspflicht als Lehrling
eingetreten. Die Versicherungspflicht habe vielmehr regelmäßig erst
mit Ablauf des Schuljahres (31. August des jeweiligen Jahres)
begonnen. Für diese weiteren Zeiten der beruflichen Ausbildung (ab
- September des jeweiligen Jahres) seien Beitragszeiten nach § 248
Abs. 3 SGB VI anrechenbar. Der Zeitraum vom 1. September 1968 bis
zum 12. Juli 1969 sei als Beitragszeit anerkannt worden. Die übrige
Zeit sei ab Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit
wegen Schulausbildung berücksichtigt worden.
8 Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2007 Klage beim
Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die von ihm gezahlten
Beiträge zur FZR müssten rentensteigernd berücksichtigt werden, da
er anderenfalls grundgesetzwidrig enteignet werde. Sein Lehrvertrag
habe ab September 1966 gegolten. Seitdem habe er monatliches
Lehrgeld, im ersten Lehrjahr 40 Mark und im zweiten Lehrjahr 50
Mark pro Monat erhalten.
9 Das SG hat mit Urteil vom 30. April 2010 die Klage abgewiesen.
Für die Berücksichtigung der Beitragszahlungen zur FZR bestehe kein
Anlass, da bereits durch die Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem die rentenrechtliche Berücksichtigung des
gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes vorgesehen sei. So
sei auch der tatsächliche Verdienst des Klägers vom
Zusatzversorgungsträger in voller Höhe berücksichtigt worden. Die
darüber hinausgehende rentensteigernde Berücksichtigung der
FZR-Beiträge würde zur rentenrechtlichen Berücksichtigung eines
höheren Einkommens führen, als es der Kläger damals tatsächlich
verdient habe. Dass die FZR-Beiträge nicht zusätzlich
rentensteigernd berücksichtigt worden seien, verstoße nicht gegen
Artikel 14 Grundgesetz (GG). Insoweit sei u.a. auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zu verweisen. Auch mit
seinem Begehren, die Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. August
1968 als Beitragszeit oder sonstige rentenrechtliche Zeit
vorzumerken, habe der Kläger keinen Erfolg, denn es seien keine
Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet worden. Dies
ergebe sich aus dem Sozialversicherungsausweis des Klägers. Dem
Kläger gezahlte Ausbildungsvergütung habe nicht der
Versicherungspflicht zur Sozialversicherung der DDR unterlegen. Mit
Wirkung vom 1. Januar 1963 sei für Schüler der erweiterten
Oberschulen neben dem Schulunterricht eine praktische
Berufsausbildung eingeführt worden. Nach der ab dem 1. Januar 1965
geltenden Verordnung über Entgelte und Versicherungsschutz für
Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 3. November 1964
hätten u. a. die Oberschüler der Klassen 9 und 10 der zehnklassigen
allgemeinen polytechnischen Oberschule eine berufliche
Grundausbildung erhalten, die nach dem Schulabschluss habe
fortgesetzt werde können. Im Rahmen dieser beruflichen
Grundausbildung sei durch den Betrieb, mit dem der Lehrvertrag
geschlossen worden sei, ein monatliches Entgelt von 40 Mark in der
Klasse 9 und 50 Mark in Klasse 10 gewährt worden. Während dieser
Zeit hätten Oberschüler aber gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung nicht
der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Etwas
anderes habe erst gegolten, wenn die berufliche Ausbildung nach dem
Schulabschluss fortgesetzt worden sei. Dann sei
Versicherungspflicht als Lehrling nach den allgemeinen Vorschriften
der Sozialversicherung eingetreten. Nach § 7 Abs. 1 der Ersten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung
der Arbeiter und Angestellten vom 10. September 1962 habe bei einem
Monatseinkommen von weniger als 75 Mark keine Versicherungspflicht
bestanden. Die Zeiten könnten auch nicht als andere
rentenrechtliche Zeiten gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI anerkannt werden.
Insbesondere scheide die Anerkennung als Zeit einer schulischen
Ausbildung und damit als Anrechnungszeit aus, da der Kläger erst am
13. Dezember 1968 das 17. Lebensjahr vollendet habe. Als
Anrechnungszeiten könnten nur Zeiten berücksichtigt werden, die
nach der Vollendung des 17. Lebensjahr zurückgelegt worden seien (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
10 Der Kläger hat gegen das am 10. Mai 2010 zugestellte Urteil am
9. Juni 2010 beim SG Berufung eingelegt, das diese an das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er hat sein
Vorbringen aus der ersten Instanz vertieft. Zusätzlich begehre er
die Berücksichtigung des Mindesteinkommens von 75 Mark ab September
1966 und die Nachtragung eines monatlichen Entgelts von 90 Mark in
seinen Sozialversicherungsausweis. Damit könne das DDR-Unrecht
geheilt werden, Kinder arbeitsvertraglich in einer Berufsausbildung
mit einem monatlichen Entgelt von weniger als 75 Mark zu bringen
und dadurch diesen Kindern die ihnen zustehenden rentenrechtlichen
Ansprüche vorzuenthalten. Für den Fall der Nachzahlung wären zwei
für ihn wichtige Beitragsjahre gesichert. Seine privat gezahlten
Beiträge in die FZR müssten rentenrechtlich wie eine private
Altersvorsorge oder Riesterrente behandelt und als Zusatzrente
getrennt und unabhängig anerkannt werden. Es habe sich um eine
private Rentenversicherung gehandelt, die heute mit jeder Bank oder
Versicherung abgeschlossen werden könne. Diesbezüglich sei er
enteignet worden.
11 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. April 2010
aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2004 in
der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. November 2007
abzuändern und,
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1966 bis
zum 31. August 1968 als Beitragszeit oder als sonstige
rentenrechtliche Zeit rentenerhöhend zu berücksichtigen,
hilfsweise, ihm zu ermöglichen, dass er ab September 1966 an die
Rentenversicherung 75 Mark der DDR nachzahlen kann, oder die
Beklagte zu verpflichten, zumindest für das Jahr der 10. Klasse
zusätzlich ein monatliches Entgelt von 90 Mark im
Sozialversicherungsausweis nachzutragen,
und die Beklagte zu verpflichten, seine Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR in Form
einer privaten Rentenversicherung, betrieblichen Altersversorgung
oder einer Riesterrente im Rahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung zu berücksichtigen.
13 Die Beklagte bezieht sich auf ihren Vortrag in der ersten
Instanz und beantragt,
14 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 30. April 2010 zurückzuweisen.
15 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes
und des Sachvortrages wird auf den Inhalt dieser Akten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im
Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
17 Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene
Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im
Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die
dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
18 Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch darauf, dass die Zeit
vom 1. September 1966 bis zum 31. August 1968 als Beitragszeit oder
als sonstige rentenrechtliche Zeit berücksichtigt wird. Die
Beklagte hat zutreffend nur den Zeitraum vom 1. September 1968 bis
zum 12. Juli 1969 als Beitragszeit anerkannt. Zuvor wurden keine
Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet gezahlt. Ergänzend verweist der Senat auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten
vom 8. November 2007, denen er sich anschließt (§ 136 Abs. 3
SGG).
19 Die Berufungsanträge, dass der Kläger für die Zeit ab September
1966 an die Rentenversicherung auf Basis eines Mindesteinkommens
von 75 Mark der DDR Beiträge nachzahlen kann oder dass zu seinen
Gunsten ein monatliches Entgelt von 90 Mark im
Sozialversicherungsausweis der DDR für die Zeit vom 1. September
1967 bis zum 1. September 1968 eingetragen wird, sind bereits
unzulässig. Denn diese Begehren sind weder im Verwaltungsverfahren
noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht und
geprüft worden. Der Kläger hat aber auch in der Sache keine
dahingehenden Ansprüche. Denn für seine Begehren gibt es keine
Anspruchsgrundlagen.
20 Schließlich besteht auch keine Anspruchsgrundlage dafür, dass
die vom Kläger entrichteten Beiträge zur FZR wie eine private
Altersvorsorge (Riesterrente oder Ähnliches) von der Beklagten
berücksichtigt werden müssten. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 sowie auf
diejenigen im Urteil des SG vom 30. April 2010 verwiesen, die sich
der Senat zu eigen macht (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG).
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.