Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 492/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-23
Aktenzeichen: L 1 R 492/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L1R492.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 240 SGB 6, § 43 Abs 1 SGB 6, § 44 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 6
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Eine Verkäuferin, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann zumutbar auf den Umschulungsberuf einer Hotelfachfrau verwiesen werden; denn eine berufliche Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist stets sozial zumutbar.(Rn.24)
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Die berufliche Tätigkeit einer Hotelfachfrau geht regelmäßig nicht über mittelschwere Arbeiten hinaus. Nur gelegentlich handelt es sich um eine körperlich anstrengende Arbeit. Nachschichttätigkeiten werden nicht verlangt. Der Einsatz als Hotelfachfrau kann dann nicht an fehlenden Englischkenntnissen scheitern, wenn Englisch Bestandteil der Umschulung gewesen ist.(Rn.26)
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Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt das Vorliegen folgender Voraussetzen voraus: objektive Pflichtverletzung, Schaden, Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden, grundsätzliche bestehende Möglichkeit der Folgenbeseitigung durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung des Sozialleistungsträgers. Ein Beratungsfehler ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch eine zutreffende schriftliche Information über die erforderliche Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt worden ist.(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 16. November 2007, S 4 R 405/05, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Halle vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
2 Die am ... 1955 geborene Klägerin absolvierte von 1968 bis 1970 eine Ausbildung zur Köchin. Danach war sie als Produktionsarbeiterin, Tier- bzw. Viehpflegerin und zuletzt bis 30. April 1992 als Verkäuferin beschäftigt. Im Anschluss war sie bis zum 18. April 1995 wegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert – unterbrochen durch eine erfolgreich abgeschlossene versicherungspflichtige Umschulung zur Hotelfachfrau vom 1. März 1993 bis zum 26. Januar 1995, während der sie Unterhaltsgeld erhielt. Vom 19. April 1995 bis zum 14. August 1995 enthält das Versicherungskonto eine Lücke. Anschließend sind vom 15. August 1995 bis zum 25. März 1996 weitere Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit gespeichert, denen eine erneute Lücke vom 26. März 1996 bis zum 28. Juli 1996 folgt. Vom 20. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1997 hielt sich die Klägerin nach eigenen Angaben in Spanien (Teneriffa) auf und ist einer nicht versicherungspflichtigen Maklertätigkeit nachgegangen. Ausweislich des Versicherungskontos bei der Beklagten war die Klägerin vom 29. Juli 1996 bis zum 19. August 1996 nochmals wegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert. Vom 20. August 1996 bis zum 12. August 1997 meldete sie sich weiter Arbeit suchend. Nach dem 12. August 1997 sind keine Zeiten gespeichert. Für die Monate Oktober und November 1997 legte die Klägerin Entgeltabrechnungen vor. Aus diesen ergibt sich, dass keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden.
3 Am 4. Dezember 2001 beantragte die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab sie an, seit dem 1. Juli 1998 wegen mehrerer Gesundheitsstörungen erwerbsgemindert zu sein. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht der Fachärztin f. Allgemeinmedizin Gedai vom 21. April 2002 ein und veranlasste sodann ein neurologischpsychiatrisches Gutachten der Fachärztin f. Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 25. September 2002 nach Untersuchung der Klägerin am 17. September 2002 sowie ein internistisches Gutachten des Facharztes. für Innere Medizin Dr. H. vom 6. Oktober 2002 nach Untersuchung vom 28. September 2002. Dr. D. stellte die Diagnosen Migräne, schmerzmittelinduzierter Dauerkopfschmerz und anankastischaggressivgehemmte Persönlichkeitsstruktur. Die Klägerin sei dringend psychotherapiebedürftig, um negative Lebenserfahrungen aufzuarbeiten. Nach einer fachspezifischen Kopfschmerztherapie in einer Schmerzklinik sei sie uneingeschränkt beruflich einsetzbar. Dr. H. diagnostizierte chronische Infekte der Atemwege sowie Migräne. Aus internistischer Sicht sei die Klägerin für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausreichend belastbar. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 mit der Begründung ab, die Klägerin sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
4 Dagegen legte die Klägerin am 11. November 2002 Widerspruch ein und trug vor, die Beklagte habe ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vollständig ermittelt. Bei geringster Anstrengung bekomme sie Schmerzanfälle und könne dann nur noch liegen. Während des Widerspruchsverfahrens fanden mehrere Operationen statt, u. a. am 21. Januar 2003 wegen einer unklaren Raumforderung der Keilbeinhöhle rechts in der Klinik für HNO-Heilkunde der Martin-Luther-Universität H.-W., am 27. November 2003 wegen chronischer Pansinusitis (Entzündung der Nasennebenhöhlen), Septumdeviation (seitliche Abweichung bzw. Verbiegung der Nasenscheidewand) und Muschelhyperplasie (Muschelvergrößerung) sowie am 18. Mai 2004 eine ambulante Septumrevision (beides im Unfallkrankenhaus B.). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, es hätten sich keine weiteren Einschränkungen des festgestellten Leistungsvermögens ergeben.
5 Dagegen hat die Klägerin am 25. April 2005 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Sie leide an einem Hirntumor, der wegen seiner Lage operativ nicht vollständig entfernt werden könne. Wegen des ständigen Wachstums des Tumors müsse sie sich dauernd weiteren Operationen unterziehen. Sie leider weiterhin unter Tinnitus, Kreislaufstörungen, Schwindelanfällen, ständigen Kopfschmerzen mit extremen Schmerzanfällen, Beeinträchtigungen des Sehvermögens des rechten Auges sowie Angstzuständen. Sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen problematisch seien, stehe ihr wegen eines Beratungsfehlers des damaligen Arbeitsamtes ein Wiederherstellungsanspruch gegen die Beklagte zu. Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Ausgehend von der Rentenantragstellung im Dezember 2001 seien für den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 2001 überhaupt keine Pflichtbeiträge im Versicherungskonto der Klägerin gespeichert. Eine Schließung dieser Lücke sei nicht möglich. Es habe kein Beratungsfehler der seinerzeitigen Bundesanstalt für Arbeit vorgelegen. Vielmehr sei sie mit Schreiben vom 25. November 1997 ausführlich informiert worden. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten früheren Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls am 1. Juli 1998 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da lediglich 32 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor diesem fiktiven Leistungsfall vorlägen.
6 Gegen den ihr am 23. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien in ihrem Fall sehr wohl gegeben. Von 1993 bis 1996 lägen insgesamt 38 Monate Pflichtbeiträge vor. Es gehe nicht zu ihren Lasten, dass die Akte der Bundesagentur für Arbeit, aus der ihre Beitragszahlung zur Rentenversicherung zu entnehmen sei, abhanden gekommen sei. Darüber hinaus weist sie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Meningeoms im Kopf und auf Kniegelenksbeschwerden hin. Es komme immer wieder zu starken Kopfschmerzen, bei denen sie zu nichts fähig sei. Diese Schmerzen hielten lange an, obwohl sie ständig viermal täglich Medikamente einnehme.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2007 zurückzuweisen.
11 Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Letztmalig seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente am 31. März 1998 erfüllt, so dass trotz der Vermutung einer Leistungsminderung ab 2005 die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht erfüllt wären.
12 Auf eine Aktenanforderung durch den Senat hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 mitgeteilt, dass diese bereits vernichtet worden sei.
13 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und
auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
15 Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten
vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24. März 2005 die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2
Satz 1 SGG beschwert, da sie keinen Anspruch auf die Gewährung
einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und auch nicht
wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat.
16 Entgegen der Auffassung des SG sind die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen allerdings bei einem
Leistungsfall bis spätestens 31. März 1999 erfüllt. Denn die
Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 20. August 1996 bis zum
12. August 1997 ist zwar keine Anrechnungszeit, weil es an dem
Tatbestand der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit fehlt (§ 58 Abs. 2 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung –
SGB VI). Sie stellt aber eine so genannte Aufschubzeit gemäß §§ 43
Abs. 3 Nr. 3, 44 Abs. 4, 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis
31. Dezember 2000 dar.
17 Allerdings waren die medizinischen Voraussetzungen für eine
Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. März 1999
nicht erfüllt. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung besagte, dass erwerbsunfähig nicht
ist, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war.
18 Bei der Klägerin lag bis zum 31. März 1999 keine
Erwerbsunfähigkeit vor. Für den Senat steht aufgrund der Gutachten
von Dr. D. und Dr. H. fest, dass die Klägerin zumindest noch
leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne wesentliche
qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig, d.h. mindestens
acht Stunden täglich, verrichten konnte. Zwar haben beide Gutachter
auf dem von der Beklagten vorgegebenen Vordruck angekreuzt, die
Klägerin könne noch "6 Stunden und mehr" täglich
arbeiten, woraus nicht zwangsläufig geschlossen werden kann, dass
sie – mit Blick auf den Rechtszustand bis zum 31. Dezember
2000 – auch noch vollschichtig, also acht Stunden täglich,
arbeiten konnte. Das ergibt sich aber aus den sonstigen
Ausführungen der Gutachter.
19 Dr. H. erklärte, aus internistischer Sicht hätten sich keine
gravierenden Funktionseinschränkungen objektivieren lassen, so dass
die Klägerin für eine regelmäßige Tätigkeit ausreichend belastbar
sei. Er hielt jedoch eine psychiatrische Einschätzung für
erforderlich. Diese nahm Dr. D. in ihrem Gutachten vor. Sie
gelangte zu der Einschätzung, die Klägerin sei nach einer
fachspezifischen Kopfschmerztherapie in einer Schmerzklinik
uneingeschränkt beruflich einsetzbar. Daraus kann der Senat aber
nicht schließen, dass eine derartige Schmerztherapie zwingend einer
vollschichtigen leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit
vorausgehen musste. Das verdeutlicht schon der Tagesablauf, den die
Klägerin der Gutachterin geschildert hat. Sie stehe gegen 7.30 Uhr
auf und müsse dann in der Wohnung erst alles gründlich sauber
machen, da sie einen "Putzfimmel" habe. Sie habe über 70
Grünpflanzen, die sie dann pflege, gehe Einkaufen und male sehr
gern Aquarelle und stricke Pullover. Ab und zu gehe sie zu ihrem
Sohn und den Enkelkindern. Ca. 10 Uhr frühstücke sie – ein
Mittagessen brauche sie nicht, hier nehme sie nur Obst zu sich.
Gegen 16 Uhr bereite sie die warme Mahlzeit für sich und den
Ehemann für den Abend vor. Sie gehe mit ihm noch täglich spazieren
und lese gern. Ferngesehen werde relativ selten. Ca. 22 Uhr gehe
sie zu Bett. Diese Schilderung zeigt, dass die Klägerin jedenfalls
bis zur Untersuchung durch Dr. D. im September 2002 den Tag gut
strukturieren konnte. Sie war aktiv, hatte Hobbys und pflegte den
Kontakt zum Sohn und den Enkelkindern. Angesichts dessen konnte der
Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin aufgrund der
glaubhaften Schmerzen nicht mehr in der Lage war, regelmäßig
leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten acht Stunden
täglich zu verrichten.
20 Dies wird auch durch den psychischen Befund bestätigt, den Dr.
D. erhoben hat. Danach wirkte die Klägerin in der Stimmungslage
ausgeglichen. Die geklagten Beschwerden wie auch die dauernden
Kopfschmerzen wurden ohne wesentliche emotionale Beteiligung
geschildert. Im Übrigen gab die Klägerin gegenüber Dr. D. sogar an,
dass sie gerne in der Kinderbetreuung tätig wäre. Dieses würde sie
sich durchaus zutrauen. Das könnte darauf hindeuten, dass die
Klägerin sich eigentlich doch noch für leistungsfähig hielt. In
diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, warum die Klägerin
erst im Dezember 2001 eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit beantragt hat, obwohl sie sich ausweislich des
Antrages schon weit vorher – seit dem 1. Juli 1998 –
für erwerbsgemindert gehalten hat.
21 Der Senat zweifelt nicht daran, dass die von Dr. D. für
erforderlich gehaltene Schmerztherapie medizinisch indiziert war.
Er ist aus den genannten Gründen aber nicht überzeugt, dass sie
zwingend war, um ein vollschichtiges Leistungsvermögen für eine
leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit herzustellen. In
der Gesamtschau spricht einiges mehr dafür, dass die Klägerin eine
leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit noch vollschichtig
verrichten konnte, weil sie es noch schaffte, einen Tagesablauf zu
strukturieren und Aufgaben zu bewältigen. Etwas anderes verlangt
auch eine vollschichtige Beschäftigung nicht.
22 Bei der Klägerin lagen auch weder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen vor, die trotz des vollschichtigen
Leistungsvermögens eine Verschlossenheit des allgemeinen
Arbeitsmarktes bedingt hätten. Das Restleistungsvermögen der
Klägerin reichte vielmehr noch für körperlich leichte Verrichtungen
im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen,
Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben,
Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. aus (vgl. die
Aufzählung in dem Beschluss des Großen Senats des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95
–, Rdnr. 34, juris). Der Klägerin war auch nicht deshalb der
Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie nur unter nicht
betriebsüblichen Bedingungen hätte arbeiten können. Schließlich war
die Klägerin auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert,
einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Es ist nicht zweifelhaft, dass sie
täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem
zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und
zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten
benutzen konnte.
23 Es lag bis zum 31. März 1999 auch keine Berufsunfähigkeit im
Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember
2000 vor. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der
Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen.
Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche
Einschränkungen weiterhin ausüben können. Sind sie hierzu aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative
Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten
die Versicherten verwiesen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 24.
Januar 1994 – 4 RA 35/93 –, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41;
Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R –, SozR
3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78; jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in
der Regel die letzte nicht nur vorübergehende
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist
nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern
auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft
nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl.
BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 –, SozR
2200 § 1246 Nr. 130 m.w.N.).
24 Bisheriger Beruf der Klägerin in diesem Sinne ist deren
Tätigkeit als Verkäuferin. Sie übte zuletzt – bis zum 30.
April 1992 – versicherungspflichtig diese Tätigkeit aus, denn
die spätere Maklertätigkeit in Spanien war nach ihren eigenen
Angaben nicht versicherungspflichtig. Der Senat kann offenlassen,
ob sie diesen Beruf noch ausüben kann. Denn jedenfalls kann sie
zumutbar auf den Umschulungsberuf der Hotelfachfrau verwiesen
werden, weil gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis zum
31. Dezember 2000 eine Tätigkeit stets zumutbar ist, für die die
Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
25 Die Tätigkeit einer Hotelfachfrau hätte die Klägerin jedenfalls
bis zum 31. März 1999 auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht
überfordert. Die Arbeit von Hotelfachleuten ist vielfältig, sie
können in nahezu allen Bereichen eines Hotelbetriebes mitarbeiten,
sowohl in Empfangshallen und Büros als auch in Gasträumen,
Restaurants, Hotelküchen und im Bereich der Gästezimmer. Deshalb
müssen sie vielseitig sein. Ein nicht seltener schneller Wechsel
zwischen den einzelnen Arbeitsbereichen fordert von ihnen zudem ein
gutes Maß an Flexibilität. Unter Umständen sind sie in den
Gasträumen einem höheren Lärmpegel und Tabakrauch sowie im
Küchenbereich häufig Essensgerüchen ausgesetzt, was eine gewisse
Unempfindlichkeit auf diesen Gebieten von ihnen verlangt. Ebenso
können sie bei Reinigungsarbeiten mit Staub in Kontakt kommen. Sie
arbeiten im Team mit Kollegen und Kolleginnen aus allen Bereichen
des Hotels zusammen, z.B. mit Hotelkaufleuten oder
Restaurantfachleuten. In vielen Funktionen, wie etwa bei der Arbeit
an der Rezeption, stehen sie in unmittelbarem Kontakt mit den
Gästen und repräsentieren dabei ihr Unternehmen. Ein gepflegtes
Äußeres und seriöses Auftreten sind dabei selbstverständlich.
Freundlichkeit und Zuvorkommenheit sind auch kurz vor Schichtende -
selbst wenn dann vielleicht noch eine Reisegruppe auf Englisch zu
empfangen ist - ein unverzichtbarer Bestandteil ihres Berufs. Stets
ist Sorgfalt geboten, damit nicht bei einer Zimmerbestellung etwas
fehlt. Auch bei hektischem Betrieb darf die Konzentration nicht
nachlassen, damit ein bestelltes Zimmer nicht versehentlich
anderweitig vergeben wird, der Nachschub rechtzeitig das Büfett
erreicht und die Abrechnung stimmt. Immer trachten Hotelfachleute
nach der Erreichung von Kundenzufriedenheit, auch unter Einbringung
ihres Improvisationstalents, wenn sie besondere Gästewünsche
erfüllen. Gelegentlich ist ihre Arbeit körperlich anstrengend, wenn
Hotelfachleute z.B. schwere Serviertabletts tragen, die Zimmer
reinigen oder die Betten machen. Am Empfang, im Restaurant und auf
der Etage arbeiten sie im Stehen und Gehen, wofür eine körperliche
Belastbarkeit benötigt wird. Sind sie im Bereich Organisation und
Verwaltung tätig, sitzen Hotelfachleute viel am Computer. Auch wenn
die Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet sind, kann dauerhafte
Bildschirmarbeit anstrengend für die Augen sein oder zu
Verspannungen führen. Deshalb halten Hotelfachleute die
vorgeschriebenen Bildschirmpausen ein. Erledigen sie die
Buchhaltung, wird von ihnen große Genauigkeit verlangt. Erstellen
sie im Marketing Angebote für den Markt, tragen sie in besonderem
Maße Verantwortung für die geschäftliche Entwicklung des Hauses.
Hotelfachleute arbeiten häufig in Schichtarbeit. Da in der
Hotellerie samstags und sonntags besonders viel Betrieb herrscht,
ist Wochenendarbeit üblich. Arbeit frühmorgens, spät am Abend und
an Feiertagen ist ebenso selbstverständlich. In vielen
Hotelleriebetrieben fallen saisonbedingte Arbeitsspitzen an, in
Fremdenverkehrsregionen z.B. zu den Hauptreisezeiten im Sommer oder
in Skigebieten im Winter (www.berufenet.arbeitsagentur.de).
26 Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin
bis zum 31. März 1999 nicht noch als Hotelfachfrau vollschichtig
hätte arbeiten können. Denn sie konnte zumindest bis zu diesem
Zeitpunkt – wie bereits dargestellt – noch leichte bis
mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne wesentliche qualitative
Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Zwar ist die
Arbeit gelegentlich körperlich anstrengend, wenn Hotelfachleute
z.B. schwere Serviertabletts tragen, die Zimmer reinigen oder die
Betten machen. Das bedeutet aber nicht, dass die Arbeitsschwere
über körperlich mittelschwere Tätigkeiten hinaus geht, zumal diese
Verrichtungen nicht tätigkeitsbestimmend sind. Abgesehen davon
beruht die Leistungseinschätzung "körperlich
mittelschwer" auf dem Votum der Fachärztin f. Neurologie und
Psychiatrie Dr. D., während der Facharzt f. Innere Medizin Dr. H.,
der aufgrund seines Fachgebietes die körperlich noch zumutbare
Tätigkeit besser einzuschätzen vermag, keine gravierenden
Funktionseinschränkungen objektivieren konnte und dementsprechend
auch keine wesentlichen qualitativen Leistungseinschränkungen
benannte. Dr. D. hat darüber hinaus Nachtschichtarbeit im Gegensatz
zu Früh-, Tages- und Spätschicht nicht für zumutbar erachtet. Für
diese Einschränkung lässt sich ihrem Gutachten aber keine
nachvollziehbare Begründung entnehmen. Abgesehen davon ist den
geschilderten Arbeitsbedingungen einer Hotelfachfrau nicht zwingend
zu entnehmen, dass Nachtschichttätigkeiten verlangt werden.
Schließlich kann der Einsatz als Hotelfachfrau auch nicht an
fehlenden Englischkenntnissen scheitern, denn Englisch war
Bestandteil der Umschulung.
27 Bei einem späteren Leistungsfall – d.h. nach dem 31. März
1999 – wäre die besondere versicherungsrechtliche
Voraussetzung der so genannten 3/5-Belegung auch nicht gemäß §§ 43
Abs. 4 SGB VI, 44 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember
2000 bzw. gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001
entbehrlich. Voraussetzung hierfür wäre nämlich gewesen, dass die
Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch
den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Als ein solcher
Tatbestand käme vorliegend allenfalls der Eintritt der vollen
Erwerbsminderung (bis 31. Dezember 2000: Erwerbsunfähigkeit) vor
Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung in
Betracht (§ 53 Abs. 2 SGB VI). Dann müsste die Klägerin, die ihre
Umschulung zur Hotelfachfrau am 26. Januar 1995 beendete,
spätestens am 26. Januar 2001 voll erwerbsgemindert (bzw.
erwerbsunfähig) gewesen sein. Das ist indes, wie bereits dargelegt,
nicht der Fall.
28 Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch nicht
im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für einen
späteren Leistungsfall als den 31. März 1999 fingiert werden.
Dieses Rechtsinstitut ist auf die Beseitigung der Folgen einer
Pflichtverletzung der Verwaltung gerichtet, d.h. auf Herstellung
desjenigen sozialrechtlichen Zustandes, der bestanden hätte, wenn
die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte (BSG, Urteil vom
25. August 1993, BSGE 73, 56, 59). Die Rechtsprechung knüpft den
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an das Vorliegen folgender
Voraussetzungen: objektive Pflichtverletzung, Schaden,
Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden,
grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Folgenbeseitigung durch
eine gesetzlich zulässige Amtshandlung des Sozialleistungsträgers
(BSG, Urteil vom 18. August 1983, BSGE 55, 261, 262). Der
sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt also zunächst eine
objektive Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers voraus.
Als verletzbare Pflichten kommen Auskunfts-, Beratungs- und
Betreuungspflichten in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli
1986, BSGE 60, 158, 164). Hier liegt schon kein Beratungsfehler
vor. Die Klägerin ist durch das Schreiben der Bundesagentur für
Arbeit vom 25. November 1997 umfassend informiert worden. Auch das
Argument, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass die Akte der
Bundesagentur für Arbeit abhanden gekommen sei, greift nicht durch.
Es bestehen nämlich nicht ansatzweise Hinweise darauf, dass Zeiten
oder Beiträge unvollständig im Versicherungskonto der Klägerin bei
der Beklagten gespeichert sind. Deshalb kommt es auf Veränderungen
des Gesundheitszustandes nach dem 31. März 1999 nicht an.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2
SGG bestehen nicht.