Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 226/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-06
Aktenzeichen: L 5 AS 226/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0706.L5AS226.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 16d S 2 SGB 2, § 31 SGB 2, § 44 SGB 10
Orientierungssatz
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In den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Sozialgericht auf Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung anordnen.(Rn.15)
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Ein solcher Antrag ist nur statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt. Der Umstand, dass der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, unanfechtbar geworden ist, macht einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig.(Rn.16)
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Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses voraus. Ist das Rechtsverhältnis durch die eingetretene Bindungswirkung verbindlich geregelt, so ist es einer einstweiligen Regelung nicht mehr zugänglich.(Rn.19)
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Ein nach § 44 SGB 10 gestellter Überprüfungsantrag ändert die Bestandskraft des Ursprungsbescheides so lange nicht, wie ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen worden ist.(Rn.20)
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Zwar ist die Anbringung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz nach gestelltem Überprüfungsantrag wieder möglich, weil der Einwand des Nichtbestehens eines einer einstweiligen Regelung zugänglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten entfällt. An die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind in einem solchen Fall aber besonders strenge Anforderungen zu stellen. Sie erfordert die Darlegung massiver Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse.(Rn.22)
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Gelingt eine solche Glaubhaftmachung nicht, so ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 14. Juni 2011, S 20 AS 1888/11 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen
Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seinen Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
2 Der am. 1974 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23. März 2011
bewilligte er für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September
2011 monatliche Leistungen iHv 642,53 EUR (359,00 EUR Regelleistung
und 283,53 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)).
3 Bereits am 8. November 2010 hatten die Beteiligten eine bis zum
7. Mai 2011 gültige Eingliederungsvereinbarung (EV) abgeschlossen,
nach der sich der Antragsteller u.a. durch vier Bewerbungen
monatlich und die regelmäßige Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme
mit Anwesenheitspflicht um eine Eingliederung in Arbeit bemühen
sollte. Konkret wurde ihm auferlegt, an einer Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II ("Art
der Tätigkeit: Bauhelfer; Tätigkeitsort M ; zeitlicher Umfang: 30 h
wöchentlich; zeitliche Verteilung: Teilzeit; Höhe der
Mehraufwandsentschädigung pro Stunde: 1,28 EUR; individuell
verfolgtes Maßnahmeziel Stabilisierung und Aktivierung")
teilzunehmen.
4 Mit Schreiben vom 23. März 2011 hörte der Antragsgegner den
Antragsteller zur Absenkung oder zum Wegfall der Leistungen gemäß § 31 SGB II an. Er habe seit dem 4. März 2011 unentschuldigt an einer
Maßnahme nicht teilgenommen. Dazu erklärte dieser bei seiner
Vorsprache am 5. April 2011, es falle ihm aufgrund seiner
langjährigen Arbeitslosigkeit nicht leicht, sich an frühe
Anfangszeiten und pünktliches Erscheinen zu gewöhnen.
5 Mit Bescheid vom 14. April 2011 verfügte der Antragsgegner den
vollständigen Wegfall der Regelleistungen in der Zeit vom 1. Mai
bis zum 31. Juli 2011. Der Antragsteller habe trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen die in der EV festgelegten Pflichten nicht
umfassend erfüllt, da er seine Eigenbemühungen nicht hinreichend
nachgewiesen habe. Die angegebenen Gründe dafür seien bei Abwägung
seiner Interessen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig iSv
§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. anzuerkennen. Auf Antrag könnten
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen –
insbesondere Lebensmittelgutscheine – gewährt werden. Mit
Änderungsbescheid vom selben Tag bewilligte der Antragsgegner für
den Sanktionszeitraum monatliche Leistungen iHv 283,53 EUR (nur
KdU). Dagegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.
6 Am 20. Mai 2011 beantragte er bei dem Antragsgegner ein Darlehen
iHv 450,00 EUR. Aufgrund der 100 %igen Regelleistungskürzung sei er
nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies
lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Mai 2011 ab. Im
Bescheid wies er darauf hin, dass dem Antragsteller während des
Sanktionszeitraums Lebensmittelgutscheine zustünden.
7 Am 6. Juni 2011 hat der Antragsteller bei dem SG einen Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und die
ungeminderte Weitergewährung der zuvor bewilligten Leistungen im
Sanktionszeitraum begehrt. Er habe gegen den Sanktionsbescheid vom
14. April 2011 keinen Widerspruch eingelegt. Nunmehr habe der
Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Mai 2011 eine weitere Sanktion
angedroht. Er befürchte, dass zukünftig keine KdU mehr geleistet
würden. Das könne er nicht kompensieren. Seine Rücklagen und das
Bargeld seien restlos aufgebraucht. Er habe kein Girokonto; seine
SGB II-Leistungen erhalte er in Form von Schecks. Die Entscheidung
über die Sanktion wolle er nicht mehr abwarten. Er befinde sich in
existenzieller Not und könne seinen Lebensunterhalt nicht
sicherstellen. Der Antragsgegner hat auf die Bestandskraft des
Sanktionsbescheides vom 14. April 2011 verwiesen und ausgeführt,
mit dem Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2011 werde noch nicht in
Rechte des Antragstellers eingegriffen.
8 Mit Beschluss vom 14. Juni 2011 hat das SG den Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der
Bestandskraft des Sanktionsbescheids vom 14. April 2011 sei eine
vorläufige Regelung im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr
möglich. Soweit er sich gegen das Anhörungsschreiben wende,
beinhalte dieses keine Regelung, die ihn beschwere.
9 Gegen diesen ihm am 14. Juni 2011 ausgehändigten Beschluss hat
der Antragsteller noch am selben Tag durch seinen
Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur
Begründung hat er am 16. Juni 2011 ausgeführt, die
Rechtsfolgenbelehrung der EV sei rechtswidrig. Es würden mehrere
Kürzungsvarianten benannt. Es fehle der Hinweis auf eine
Verminderung der Sanktion aufgrund "tätiger Reue". Der
Sanktionsbescheid sei zu unbestimmt. Er nehme Bezug auf eine
Trainingsmaßnahme, indes sei in der EV eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung als Bauhelfer vereinbart gewesen. Dem
Prozessbevollmächtigten sei nicht bekannt, ob eine Anhörung erfolgt
sei. Dem Antragsteller sei gesagt worden, er "bräuchte nicht
Widerspruch" einzulegen. Es werde "hiermit vorsorglich
Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X" gestellt. Er stehe ohne
eigene Mittel da, was wegen der "offensichtlichen
Rechtswidrigkeit der verhängten Sanktion schwerer wiege als eine
etwaige Bestandskraft des Sanktionsbescheides".
10 Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts
Magdeburg vom 14. Juni 2011 aufzuheben und ihm im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli
2011 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 642,53 EUR
zu gewähren und ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
zu bewilligen.
11 Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Er hat auf
telefonische Nachfrage der Berichterstatterin am 23. Juni 2011
erklärt, es handle sich um die dritte Sanktion des Antragstellers.
Bereits in den Zeiten vom 1. Juli bis zum 30. September 2010 und
vom 1. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 seien die Leistungen
abgesenkt worden. Der Überprüfungsantrag sei erfasst und an die
Leistungsabteilung zur Prüfung weitergeleitet worden. Bescheide
würden nach ihrer Erstellung und Erfassung durch die zentrale
Ausdruckstelle in der Regel noch am selben Tag ausgedruckt und
versandt. Nur bei späten Bescheiderstellungen, etwa nach 17.00 Uhr,
erfolgten Ausdruck und Versand am folgenden Arbeitstag. Der
Bescheid vom 14. April 2010 sei am selben Tag erfasst und zwecks
Zustellung weitergegeben worden.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die benannten Unterlagen
waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
13 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1,
Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Beschwerdewert ist überschritten, da mit dem angegriffenen
Bescheid Leistungen iHv 359,00 EUR monatlich für die Dauer von drei
Monaten um 100 % herabgesetzt worden sind.
14 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
15 Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, während
des im Streit stehenden Zeitraums vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2011
weiterhin die mit Bescheid vom 23. März 2011 bewilligten Leistungen
SGB II in ungeminderter Höhe zu erhalten. Unabhängig von der
wörtlichen Fassung des Antrags ist zunächst von der Inanspruchnahme
vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
auszugehen, denn der Antragsteller will den Vollzug des
Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II a.F. verhindern. Mit diesem
Bescheid wurden die zuvor bewilligten Leistungen für den streitigen
Zeitraum hinsichtlich der Regelleistung vollständig entzogen. Nach
§ 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009
gültigen Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein
Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt,
keine aufschiebende Wirkung. Der im Weg des Widerspruchs und der
isolierten Anfechtungsklage anzugreifende Sanktionsbescheid
entscheidet über den vollständigen Entzug der bereits bewilligten
Leistung. Daher kann vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich
zulässigerweise nur nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgen.
Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in
denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist
im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt bereits vollzogen,
kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).
16 Ein solcher Antrag ist jedoch nur dann statthaft, wenn ein
gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger
Verwaltungsakt vorliegt. Der Umstand, dass der Verwaltungsakt, um
dessen Vollziehung es geht, unanfechtbar geworden ist, macht einen
Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig (vgl. Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN 7).
Im vorliegenden Fall ist der Sanktionsbescheid vom 14. April 2011
bestandskräftig geworden, denn der Antragsteller hat nach eigenen
Angaben gegen diesen Bescheid nicht den innerhalb der einmonatigen
Frist des § 84 Abs. 1 SGG statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs
eingelegt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein
Streit.
17 Zwar steht der Zeitpunkt der Bekanntgabe, d.h. der Zugang des
Bescheids beim Antragsteller, nicht fest, und dem
Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, wann der Bescheid
zur Post aufgegeben wurde. Nach den Angaben des Antragsgegners im
Beschwerdeverfahren erfolgen jedoch Ausdruck und Postversand von
Bescheiden am Tag ihrer Erstellung – in Ausnahmefällen am Tag
danach. Bestandskraft dürfte mithin zwischen dem 17. und 19. Mai
2011 eingetreten sein. Bis dahin und in der Folgezeit hat sich der
Antragsteller nicht mit einem Widerspruch an den Antragsgegner
gewandt.
18 Mit Eintritt der Bestandskraft ist der Sanktionsbescheid für die
Beteiligten bindend iSv § 77 SGG geworden, denn er kann mit
Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden. Somit ist die
getroffene Regelung nach ihrem materiellen Gehalt verbindlich und
kann (auch) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG
nicht mehr abgeändert werden. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig abzulehnen.
19 Dasselbe gilt im Grundsatz, soweit der Antragsteller im Weg
einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG eine vorläufige
Leistungsgewährung begehrt. Insoweit steht der bestandskräftige
Sanktionsbescheid der vorläufigen Leistungsgewährung entgegen (vgl.
Beschluss des Senats vom 25. März 2011, Az.: L 5 AS 71/11 B ER,
n.v.). Denn der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 2 SGG das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses
voraus. Hier ist das Rechtsverhältnis der Beteiligten verbindlich
geregelt und damit einer einstweiligen Regelung nicht mehr
zugänglich.
20 Diese rechtliche Ausgangslage wird auch durch die Stellung eines
Überprüfungsantrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) am
16. Juni 2011 (Eingang bei dem Senat) dem Grunde nach nicht
geändert. Denn ein Antrag nach § 44 SGB X ändert die Bestandskraft
(§ 77 SGG) des Ursprungsbescheids so lange nicht, wie ihm nicht
ganz oder teilweise entsprochen worden ist (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. März 2011, Az.: L 13 AS
82/11 B ER, juris RN 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.
Januar 2011, Az.: L 14 AL 373/10 B ER, juris RN 3). Daraus folgert
das Bayerische LSG (Beschluss vom 23. September 2010, Az.: L 7 AS
651/10 B ER, juris RN 19), dass erst, wenn der Überprüfungsantrag
bei der Behörde gestellt und dieser unter Darlegung und ggf.
Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der Überprüfung eine
ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt wurde, ein Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung (wieder) zulässig werden kann.
Es weist zudem darauf hin, dass bei dem Gericht ein solcher
Überprüfungsantrag nicht gestellt werden könne, weil dieses Gericht
kein Leistungsträger iSv § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch –
Allgemeiner Teil (SGB I) ist. Dieser Auffassung schließt sich der
Senat an.
21 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sodass schon
Zweifel an der Zulässigkeit des Eilantrags bestehen. Der
Antragsteller hat erstmals in seiner Beschwerdebegründung vom 16.
Juni 2011 ausgeführt, es werde "hiermit vorsorglich
Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom
14.4.11 gestellt" und zur Rechtswidrigkeit des
Sanktionsbescheids vorgetragen. Dies ist dem Antragsgegner am 17.
Juni 2011 aufgrund der Faxübermittlung durch den Senat bekannt
geworden. Er hat nach seinen Angaben vom 23. Juni 2011 die
Ausführungen als Überprüfungsantrag gewertet und ihn einer
Bearbeitung zugeführt. Für den Senat ist im Zeitpunkt seiner
Entscheidung die dem Antragsgegner hierfür einzuräumende
Bearbeitungsfrist noch nicht überschritten. Im
Überprüfungsverfahren wird er sich mit den im Beschwerdeverfahren
vorgetragenen Gründen für die Rechtswidrigkeit des
Sanktionsbescheids und ggf. der EV auseinanderzusetzen haben.
22 In jedem Fall ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung
unbegründet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
Beschlüsse vom 8. Januar 2010, Az.: L 5 AS 415/09 B ER, juris RN
33, vom 5. April 2011, Az.: L 5 AS 342/10 B ER, juris RN 19 und
zuletzt vom 5. Juli 2011, Az.: L 5 AS 437/10 B ER n.v.) ist zwar
die Anbringung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz nach
gestelltem Überprüfungsantrag (wieder) möglich, da der Einwand des
Nichtbestehens eines einer einstweiligen Regelung zugänglichen
Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten entfällt. Jedoch sind
in Fällen einer einstweiligen Anordnung bei einem laufenden
Überprüfungsverfahren besonders strenge Anforderungen an die
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen. Soweit es um die
Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids geht, ist es dem
Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im
Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen
Hauptsacheverfahren abzuwarten. Etwas anderes kann nur im
Ausnahmefall gelten, wenn massive Eingriffe in die soziale und
wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die
Lebensverhältnisse dargelegt werden (a.a.O.).
23 Der Antragsteller hat jedoch keine konkreten Tatsachen
vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die es ihm unzumutbar machten,
die Entscheidung des Antragsgegners auf seinen Überprüfungsantrag
abzuwarten. Daher sieht der Senat derzeit keinen Grund für eine
einstweilige Regelung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die dem
Antragsteller auferlegte Sanktion des vollständigen Entzugs der
Regelleistung für die Dauer von drei Monaten mit einem massiven
Eingriff in seine wirtschaftliche Existenz verbunden ist. Indes ist
auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den ihm zur
Verfügung stehenden Rechtsbehelf (Widerspruch) gegen die verhängte
Sanktion nicht genutzt hat, und er sich erst im zweiten Monat des
laufenden Sanktionszeitraums im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes an das SG gewandt hat. Offensichtlich hat er zuvor
die Leistungskürzung als einen nicht so massiven Eingriff
empfunden. Das Unterlassen eines rechtzeitigen Rechtsbehelfs trotz
Rechtsbehelfsbelehrung spricht gegen die (nunmehr) geltend gemachte
Eilbedürftigkeit (vgl. auch Bayer. LSG, a.a.O.).
24 Insgesamt ist daher nach Bewertung aller Umstände des
Einzelfalls derzeit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es
ist dem Antragsteller zuzumuten, für die voraussichtlich kurze
Übergangszeit bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den
Überprüfungsantrag die von diesem im Sanktionsbescheid angebotenen
Sach- oder geldwerten Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Von dieser Möglichkeit scheint er bislang – jedenfalls nach
Aktenlage bis zum 27. Mai 2011 – keinen Gebrauch gemacht zu
haben.
25 Schließlich ist die Beschwerde unbegründet, soweit sich der
Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugleich gegen
eine ihm in der Zukunft drohende weitere Sanktion wehren will.
Insoweit ist sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch unzulässig. Denn
der Sache nach begehrt er damit vorbeugenden Rechtsschutz. Er
möchte bereits im Vorfeld vor Erlass eines möglicherweise
belastenden Verwaltungsaktes tätig werden, um so einer drohenden
Beschwer zu entgehen.
26 Vorbeugender Rechtsschutz (gegen einen drohenden Verwaltungsakt)
ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Rechtsschutzsystem ist
repressiv ausgerichtet; d.h. der Bürger kann sich erst gegen
staatliche Eingriffe oder Rechtsverletzungen wehren, wenn diese
erfolgt sind. Vorbeugend können Gerichte nur in Ausnahmefällen in
Anspruch genommen werden, etwa wenn ansonsten vollendete Tatsachen
geschaffen würden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden
entstünde und daher die Möglichkeiten des üblichen repressiven
Rechtsschutzes mittels einer Klage bzw. des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens nicht ausreichen. Für das Vorliegen eines
solchen Ausnahmefalls ist hier jedoch nichts ersichtlich. Es ist
dem Antragsteller zuzumuten, den ihm seiner Auffassung nach
drohenden weiteren Sanktionsbescheid abzuwarten und dann (zeitnah)
die ihm dagegen zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
28 Dem Prozesskostenhilfegesuch war nicht zu entsprechen, weil die
Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aus den dargelegten Gründen
keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114
ff. Zivilprozessordnung).
29 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177
SGG).